{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-15_3_StR_614_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-26","aktenzeichen":"3 StR 614/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"=\n’-\n.\n\n3StR 614/52 01a\n\n2332 014\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Elfriede AP:\n\ngeb.\nFe ge m am @®. == aD\nin\n\n2, den Verwaltungsrat Karl s C\n\n-:5 , geboren an\na,\n\nwegen Hehlerei u» 8,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nHauptverhandlung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\n‘ Bundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstagteanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 26. November 1953\nfür Recht erkannt;\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten AD >\nwird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal\nvom 10. Mai 1952, soweit sie wegen schwerer\nAmtsunterschlagung verurteilt ist, mit den Fest--\n\ny\n\n. % . ’\nRN wär:\n\n22 Fe .\n2 7 2202 27 2000\n\nFRE\nABER,\n\nb Ye\n\nstellungen, ferner im Gesamtstrafausspruch\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sch wira\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit dieser Angeklagte verurteilt worden\n\nist, —\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n8. ,-\nFANG #75\n\n17%\n\n.unmnınen mem\n\n“\nun en tue\n\n. . B\nST mean mr ur\n. ...\n\n... m r\n\nWwT“\n\nGründe;\n\nnn run una am;\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte AD ee\nOB wegen Untreue sowie wegen einfacher und\n\"wegen schwerer Amtsunterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis \"abzüglich\nVorhaft\" verurteilt.\n\nGegen den Angeklagten Sch@B nat das\nLandgericht wegen Pflichtverletzung als Amtsvorgesetzter der Mitangeklagten AD we Oo»\nund Leu (§ 357 StGB) in zwei Fällen,\njeweils’in Tateinheit mit Hehlerei auf eine\nGesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis \"abzüglich Vorhaft\" erkannt,\n\nDie Rechtsmittel beider Angeklagter, von\njedem auf die Verletzung des sachlichen Rechts\ngestützt, haben Erfolg.\n\nI. Die Revision der Angeklagten AP!®@ 0GB:\n\nVom 1. Juli 1947 bis zu ihrem Ausscheiden\naus dem Dienst der Stadt Wie am 30. April\n1951 war die Angeklagte AD'a OB Leiterin\neines städtischen Altersheims. In dieser Stellung beging sie die Verfehlungen, wegen deren\nsie verurteilt worden ist.\n\na) Was das Landgericht über ihre Anstellung\nund Verpflichtung durch einen \"Beauftragten\"\nger Stadt WED festgestellt hat, genügt,\num die Anwendung des § 359 StGB zu rechtfertigen. Sie war zwar niemals Reamtin im staats- .\nrechtlichen Sinne, aber von einer nach dem Lan-\n\n.\nev\n\nun\n\nBEER\n\nRai\nEn\n\n%\n. ‘\n\na Pr\n“ As “A 2 N\n.\n\nKg\n\n..\nrn\n\n. .\nnee\n\nmin Vena ns rt\nTEE TREE OT EEETIEREWEETNEELEETEREEE TEEN\n\nLE TE ET EEE ET er ei\nEr? »e\n\nDE Er zur A 3\n\ndesrecht zuständigen Stelle durch öffentlichrechtlichen Akt in einen Wirkungskreis berufen\nworden, dessen Aufgaben aus der Staatsgewalt\nabgeleitet waren und staatlichen Zwecken dienten.\nDaß es sich bei der Leitung eines städtischen\nAltersheimes um Dienstverrichtungen handelt, die\nden Gemeinden im Rahmen ihrer aus der Staatsgewalt abgeleiteten Fürsorge für kranke und alte\nBürger obliegen, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Revision der Angeklagten AP'@ op\ngreift die Anwendung des § 359 StGB auch nicht\nan; aber die Revision des Angeklagten Schönen\nbemängelt in diesem Zusammenhang, es sei nicht\nnäher festgestellt, ob ihre Bestellung als Heinleiterin in einer öffentlich-rechtlich wirksamen\nWeise stattgefunden habe,\n\nEs ist zwar richtig, daß in der Rechtsprechung\n\ndes Reichsgerichts (vgl RGSt 74, 106) und des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 2, 119) betont worden\nist, der Tatrichter habe die rechtlichen Grundlagen der Anstellung und dabei in erster Linie\ndie Zuständigkeit der ernennenden Behörde näher\ndarzulegen. Im Gegensatz zu den in den angeführten Entscheidungen erörterten Fällen ist aber\nnach den vom Landgericht dargelegten Umständen\nnicht zweifelhaft, daß die öffentlichrechtliche\nAnstellung der Angeklagten AD OB in Ordnung\nwar. Hierfür spricht schon die Dauer ihrer Tätigkeit als Heimleiterin, ferner, daß sie bei ihrer\n\n“ Anstellung von einem Beauftragten der Stadt\n\nVD durch Handschlag verpflichtet wurde.\nei dieser Gelegenheit wurde ihr auch mitgeteilt,\ndaß sie künftig die Eigenschaften eines Beamten\nim strafrechtlichen Sinne besitze.\n\nwer\n\nb) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht\nin dem pflichtwidrigen Erlaß des Verpflegungsgeldes, das sie für die Stadtverwaltung W>-\n@& von ihren Hausmeister TB einzuziehen\nhatte, ein Vergehen der Untreue (§ 266 StGB)\ngefunden. Zu diesem Punkt hat auch die Beschwerdeführerin im s»inzelnen nichts vorgebracht.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision\nist auch die Verurteilung wegen einfacher Amts-\n\nunterschlagung nach § 350 StGB nicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts\nerhielten die Insassen der städtischen Altersheime, denen Renten zu zahlen waren, die Beträge,\ndie ihnen nach Abzug der von der Stadt Tggww-\n@& beanspruchten Verpflegungssätze zustanden,\ndurch Vermittlung des städtischen Neviandtstiftes. Dieses Altersheim überwies die um die\nVerpflegungssätze gekürzten Rentenbeträge an die\nübrigen Altersheime, die die Verteilung an die\nempfangsberechtigten Rentenbezieher ihres Heimes vorzunehmen hatten. Unter den Insassen des\nvon der Angeklagten geleiteten Heimes war\ndie Witwe AMD: Diese hat seit der Währungsreform nur einen geringen Teil der ihr gebührenden Rentenbeträge erhalten, den Rest hat die\nAngeklagte als Heimleiterin für sich zurückbehalten. Auf diese \\eise hat die Angeklagte nach\nund nach 1 500 DN in die Hand bekommen, die\nsie als Darlehen ausgab.\n\num, Ag\n\n“\n\nDet\nRn eredne, 1\nie - .\n\nnr — 2\n\n. u\ner L .\n\n—_ .\nRESEEET ZUR\n\n77 ven errungen\nve\n\ner „en\nNe”.\n\n5 Ga: Zu Fan ds\nwu ur\n\n—\nlan\n\n’ .t\nWRITER\n\nIER\n\nmn,\n.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, daß die Angeklagte die\nfür Frau AIG bestimmten Gelder in ihrer Eigenschaft als Heimleiterin erhalten hat. Die Annahme\nund Weitergabe des Geldes fiel in ihren Pflichtenkreis, Deshalb empfing sie das Geld selbst j\ndann in amtlicher Eigenschaft, wenn sie schon\nmit- der Annahme die Absicht der Unterschlagung\nverband (RGSt 54, 228). In der vom Landgericht\ndargelegten Verwendung der Gelder liegt auch deren\nrechtswidrige Zueignung durch die Angeklagte.\n\nDie Revision will das nicht gelten lassen und\ndarin lediglich eine \"Eigenmächtigkeit\" der Angeklagten erblicken. Wie der erkennende Senat im\nAnschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts\nschon mehrfach entschieden hat, kann die Zueignung\neiner Sache auch dadurch erfolgen, daß der\n\nNäter sie einem-Dritten überläßt, sofern er dadurch ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen\neinverleibt. Hier hat die Angeklagte durch die\nWeitergabe des Geldes den Bestand ihres eigenen\n‚Vermögens zu ihrem Vorteil verändert, weil sie\ndurch die Gewährung des Darlehens selbst einen\nAnspruch gegen den Darlehensempfänger auf Rückzahlung erwarb. Dadurch nützte sie den wirtschaftlichen Wert des unterschlagenen Geldes für sich\naus (RGSt 67, 334; BGHSt 4, 236 /2387).\n\nd) Dagegen führen die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen ihre Verurteilung wegen fortgezur Aufhebung des Urteils. Unter diesem recht- z\nlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht drei \"\nGruppen von Unterschlagungsfällen erörterts\n\nwur\n. a; SENSPE\n\nen,\nvu\n\nBi an dcr aa\n\naa) Nachdem sich die Angeklagte mit ihrem\njetzigen Ehemann im Januar 1950 verlobt hatte,\nließ sie die Wäsche ihres Bräutigams und seiner\nTochter zusammen mit der Wäsche der Heiminsassen in der Wäscherei des Altersheimes waschen.\nDabei wurden die Waschmittel des Heimes verwendet.\n\nvun\n\nSem >32\n. . N\n\n> AR\n\nbh) In den ersten Monaten des Jahres 1951 ;\nverschaffte die Angeklagte ihrem Verlobten aus\nden Beständen des Heimes ca. 13 Zentner Kohlen.\nZweimal schickte sie den Hausmeister des Heimes\nmit einigen Säcken, die die Brennstoffe enthielten, j li;\nzur Gastwirtschaft ihres Bräutigams, in zwei “\nweiteren Fällen ließ dieser die Kohlen durch einen\nBekannten vom Heim abholen, nachdem die Angeklagte ,\ndie Brennstoffe dort bereitgestellt hatte. A\n\nu at\n.—.\n\nven ren\n\ncc) Von Ende 1947 bis April 1951 bewirtete ‘Ne\ndie Angeklagte regelmässig den Mitangeklagten\nSch@@B, vielfach auch dessen Angehörige, in dem\nvon ihr geleiteten Altersheim. Dabei ließ sie ihm\nLebensmittel aus den .Heimvorräten, wie Brot,\nWurst, Fleisch und Zucker zukommen. Außerdem\nset3te sie ihm Genußmittel vor, z.B. Wein, Kaffee,\nPralinen, feines Gebäck, Rauchwaren und Spirituosen.\n“ Diese Genußmittel kaufte sie in zwei Geschäften\n\n.\nn—h 0, Arm:\n\n72\n\nIUSEREEREREDN 5 VIE EREEPERGRNR\nwe Te a nn al\n\nen!\n\nein, die das Heim im übrigen mit Dauerbackwaren .: Al\nund Lebensmitteln belieferten. Während sie be- Re.\nrechtigt war, die letztgenannten #aren zur Ver- >eB\nsorgung der Heiminsassen einzukaufen, durfte sie En\n\nGenußmittel in jedem Sinn nur dann erwerben, wenn Si\nsie dazu im Einzelfall eine Genehmigung ihrer u IM\nVorgesetzten erhalten hatte. Ohne eine solche en\n\nErlaubnis verschaffte sie sich bis zum Jahre 1951\nlaufend solche Genußmittel, indem sie die beiden\nGeschäfte unter Hinweis auf ihre beschränkte Einkaufsberechtigung veranlaßte, der Stadt VeREED-\n@B an Stelle der Genußmittel im gleichen Betrage Lebensmittel zu berechnen, zu deren Einkauf sie ermächtigt war. Diese unrichtigen Rechnungen versah sie mit ihrem Bestätigungsvermerk\nund leitete sie dann an die Stadtkasse weiter,\ndie die Lieferanten bezahlte. Um diese unberechtigte Verwendung von Lebens- und Genußmitteln zu\nverdecken, füllte die Angeklagte auch zeitweilig\ndie Küchenanforderungszettel unrichtig aus\n\nund trug im Lagerbuch den täglichen Bedarf mit\nfalschen Mengen ein.\n\nDas Landgericht hat in den unter aa) und\nbb) beschriebenen Handlungen die Merkmale der\neinfachen Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) gefunden, das unter cc) erörterte Verhalten als\nschwere Amtsunterschlagung (§ 351 StGB) gewertet.\nEs hat angenommen, daß alle unter aa) bis cc) genannten Straftaten im Fortsetzungszusammenhang\nstehen; demgemäß hat es die Angeklagte wegen\nschwerer Amtsunterschlagung verurteilt.\n\nHiergegen sprechen in mehrfacher Hinsicht\nrechtliche Bedenken.\n\nZu aa): Nicht zu billigen ist die Auffassung des Landgerichts, daß die Angeklagte durch\ndie Gestattung der Reinigung der Wäsche ihres\nBräutigams und seiner Tochter eine Amtsunterschlagung beging. Zum Tatbestand der Amts-\n\nww 1%\n\n- 9 -\n\nunterschlagung gehört ebenso wie zum Tatbestand\nder einfachen Unterschlagung (§ 246 StGB), daß\n\nder Täter sich eine in seinem Alleingewahrsam 4\n‘befindliche, ihm nicht gehörende Sache zueignet,\n\nDas kann auch dadurch geschehen, daß der Täter “\nzum Nutzen eines andern über eine fremde Sache N\nunentgeltlich verfügt. Notwendig ist jedoch, daß i\nder Verfügende davon irgendeinen eigenen Nutzen\noder Vorteil hat (R6St 67, 334 [335]; BGHSt 4,\n\n236 [238]). Die eigenmächtige Verfügung allein\n\nstellt keine Zueignung dar,\n\nKae nk\n\n‚Dem bisher festgestellten Sachverhalt ist\nnicht zu entnehmen, daß sich die Angeklagte fremde .\nWaschmittel dadurch zugeeignet, d. h. ihrem eigenen n:\nVermögen dadurch einverleibt hat, daß sie zusan- ı\n\nRT. Du ER a ne TEE aM LE A 2a\n\nmen mit der Wäsche von Heiminsassen auch fremde Ei\nWäschestücke hat waschen lassen. Wenn dadurch N\nkein grösserer Aufwand an Seife erforderlich war, She\nso läge eine strafbare Handlung nicht vor. Wäre ch\nein Mehraufwand nötig geworden, so könnte Un- a’\ntreue gegeben sein. Deren Annahme würde aber “R\neine einwandfreie Feststellung des Mehrver- Bl: |\nbrauchs an Waschmitteln und das Bewußtsein Ei:\nder Angeklagten davon voraussetzen. Hierüber feh- Ef\nlen nähere Feststellungen. ' MH\nZu bb): Auch die Überlassung von Kohlen © HaR\naus den Beständen des Heims an Wilhelm AUB'@ Ah i\nO@B ist rechtlich als Untreue zu werten. Ob A|:\n\nPl de\n\nER,\n\ndaneben noch eine tateinheitlich zusammentreffende Unterschlagung in Betracht kommt, ist aus\n\nden Feststellungen nicht klar ersichtlich. #esentlich ist, ob die Angeklagte De 0\nAlleingewahrsam an den Kohlen hatte oder nur\n\ner BR SPT\n\nPART ».. .\nLAS RTL\n\n- 10 -\n\nMitgewahrsam mit einem anderen,z.B. dem Hauptheimleiter IM oder dem Mitangeklagten Sch.\nDa diese Frage nicht genügend geklärt ist, kann\ndas Urteil insoweit nicht bestehenbleiben. ”\n\nZu cc): Rechtliche Bedenken bestehen auch,\nsoweit die Angeklagte nach der Auffassung des\nTatrichters durch die unerlaubte Zuwendung von\nLebens- und Genußmitteln den Tathestand der schweren\nAmtsunterschlagüung verwirklicht haben soll. Den\nUrteilsgründen ist zu entnehmen, daß weder für\ndie Versorgung der Heiminsassen noch für die\nVerpflegung der im Heim beschäftigten Angestellten\nGenußmittel wie Wein, Kaffee, Spirituosen, feines\nGebäck, Pralinen, Rauchwaren gekauft und vorrätig\ngehalten werden durften. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Angeklagte die Genußmittel von\nden zwei Lebensmittellieferanten des Heimes’ nur\nzu dem Zweck beschafft hat, um sie dem Mitangeklagten Schi. seinen Angehörigen und einigen\nanderen Personen vorsetzen oder überlassen zu\nkönnen. Es liegt deshalb nahe anzunehmen, daß\ndie Angeklagte schon mit der Beschaffung dieser\nGenußmittel, also mit der Erlangung des Gewahrsams den auf die Zueignung dieser Dinge gerichteten Willen verwirklichte. Der Unrechtsgehalt ihrer\nHandlungsweise tritt also nicht erst mit der\nVerwendung dieser Waren, sondern schon mit ihrem j\nErwerb in Erscheinung. Schon durch den verbotenen äörwerb der Genußmittel hat sich die Angeklagte möglicherweise einer Untreue (§ 266 StGB)\nin der Form des Treubruchstatbestandes schuldig\ngemacht. Die erwähnten Anweisungen über den Ankauf der Lebensmittel ergeben, daß die Angeklagte\n\nwre,\n\n- 11 -\n\nin ihrer Stellung als Heimleiterin den behördlichen Auftrag hatte, die Vermögensinteressen\n\nder Stadt WellD wahrzunehmen. Dieser Verpflichtung handelte sie zuwider, wenn sie im\nZusammenwirken mit den Lieferanten ihre Arbeitgeberin der Gefahr aussetzte, solche Rechnungen zu. bezahlen, die auf einfache Lebensmittel\ndes t#glichen Heimbedarfs lauteten, in Wirklichkeit aber die Bezahlung der genannten Genußmittel durch die Stadtkasse herbeiführen sollten.\nDurch die Vorlage der auf den ersten Blick ordnungsmässig ausgestellten und von der Angeklagten geprüften Rechnungen wurde das Vermögen\nder Stadt Vgl zefährdet, weil die zuständigen Beamten annahmen, in diesem Ausmaß ordnungsmässig begründete Verpflichtungen erfüllen\nzu müssen. Diese Gefährdung ist als Vermögensbeschädigung anzusehen. Der Umstand, daß der\n‚Stadt iD aus dem sittenwidrigan‘ Zusammenwirken der Angeklagten mit ihren beiden Lieferanten Schadensersatzansprüche erwuchsen, beseitigt\nden Vermögensschaden nicht.\n\nDurch die so bewirkte Bezahlung der auf\ndiesem Wege erlangten Genußmittel durch die Stadtkasse könnte die Angeklagte in Tateinheit mit Un_\ntreue Betrug begangen haben. Durch die Vorlage\nder Rechnungen, deren sachliche Richtigkeit die\nAngeklagte bestätigte, wurden die zuständigen\nBeamten der Stadtkasse über die Verpflichtung\nzur Bezahlung der Rechnungsbeträge getäuscht\nund veranlaßt, die entsprechenden Gelder anzuweisen. Auf diese Weise wurde der durch die\nUntreue herbeigeführte Vermögensschaden weiter\n\nae\nsm\n\nDRS Re =\n\nx\n.\n\na\n\nn “nn,\n\n4\n\n- 12 -\n\nvertieft.\n\nBei einer Verurteilung. wegen Untreue in\nTateinhsit mit Betrug ist die nachfolgende Ver-\n\nwertung der Genußmittel durch die Angeklagte als\n' straflose Nachtat anzusehen. Der bereits durch\n\ndie Untreue angerichtete Vermögensschaden wird\nweder durch die Unterschlagung vergrössert noch\nwird dadurch ein weiteres Rechtsgut ver-\n\nletzt (BeHst 73, 6 [7]). Dieaer ‘Gesichtspunkt\ngilt auch, soweit die Unterschlagung den Tatbestand des § 351 StGB erfüllt. -\n\nAnders liegt die Sache, soweit die Angeklagte ihren Vorgesetzten, den Mitangeklagten\nSch@B und dessen Angehörige und Bekannte von\n1947 bis 1951 mit solchen Genußmitteln (Brot, Kartoffein, Fleisch, Zucker) bedachte, die sie den\nfür die Verpflegung der Heiminsassen vorgesehenen\nBeständen entnommen hatte. Die Verfügung über\ndiese Lebensmittel, die im Eigentum der Stadt\n\nVD standen und die für die Verpflegung\nder Heiminsassen und Angestellten ordnungsgemäß\n\n‚ beschafft worden waren, erfüllt die Merkmale\n\nder Untreue, auch der Amtsunterschlagung (§ 350\nStGB), sofern die Angeklagte daran Alleingewahrsam hatte. Das ist aus den Urteilsgründen nicht\nsicher erkennbar. Hatte sie ihn, so eignete sie\nsich die Gegenstände zu, indem sie diese den Vorräten entnahm und für eine \"gesonderte\" Verwendung\nbereitstellte. Das Landgericht hat dargelegt,\n\ndaß die Angeklagte mit dieser unerlaubten\nVerfügung über fremde Lebensmittel ihren Nutzen\nverfolgte. Es ging ihr darum, sich durch diese\n\nww Ta\n\n\"Gefälligkeiten\" die Gunst ihres Vorgesetzten Sch»\nzu gewinnen und zu erhalten. Um die durch diese\nHandlungen verursachten Fehlbestände an Lebensmitteln\nzu verdecken, hatte die Angeklagte zeitweise auf den\nKüchenanforderungszetteln falsche kengen eingetragen.\nSchon dadurch legte sie unrichtige Belege zu den\n\nseit 1. Februar 1949 zu führenden.Büchern vor, so daß\njedenfalls die nach diesem Zeitpunkt begangenen Handlungen im Falle ihres Alleingewahrsams die Merkmale der\nschweren Amtsunterschlagung (§ 351 StGB) erfüllen\nkönnen. Da die Zusammenfassung der Unterschlagungen\n\nan den Lebensmitteln zu einer fortgesetzten Handlung\ngerechtfertigt ist, so gilt die Erschwerung des § 351\nStGB für die ganze Tat, falls Alleingewahrsam feststellbar ist,\n\nDas Landgericht hat indessen nicht nur die unrechtmässige Verwendung der Lebensmittel als eine fortgesetzte_ schwere Amtsunterschlagung angesehen, sondern\ndiesen Zusammenhang auch auf die möglicherweise nur\nals Untreue zu würdigende Beschaffung der Genußmittel\nund auf die unberechtigte Verwendung von Kohlen und\nSeife ausgedehnt. Da das Mitwaschenlassen von Wäschestücken des Auff!'m Ordt und seiner Tochter als Straftat entfallen kann, auch wegen des ungeklärten Alleingewahrsams Bedenken gegen die Annahme einer Amtsunter-\n“ schlagung hier und in den weiteren Fällen bestehen,\nkann die Verurteilung hierwegen nicht aufrechterhalten werden.\n\nAufhebung ist auch wegen des vom Landgericht bejahten Fortsetzungszusammenhangs erforderlich.\n\nDie fortgesetzte Straftat setzt die gleichartige\nVerwirklichung desselben Tatbestandes, also die Ver-\n\n07\n\nEr er aneo- .\nie nn nn nn\nET BRETT\nEn 3 12 “ na“\n\nKi\n\nSTR Br\n\nu\n22 ARZT 2\n\n. .. .. Pr\nAL un sa ul.\nx v;\n\n- x\nALL.\n\n>\ngen WE\n\nze.\nN EN\n\nnrw:\n\n-\nPr x PER SA\noc 2 3. 0 ROTER 9G\n— r \\ ”\n\nor\n\nPeiitseden sn 47\n\nRB\n\nnn\n\n- 14 -\n\nletzung desselben Strafgesetzes voraus (RGSt 51, 305\ni308]). Ob das hier der Fall ist, muss erst noch geklärt werden.\n\nDas Landgericht wird in einer neuen Verhandlung\ndie Schuldfrage unter den oben erörterten Gesichtspunkten zu prüfen haben. Hierdurch erhält es auch\nGelegenheit, im Rahmen der Festsetzung einer Gesamtstrafe über die Anrechnung der Untersuchungshaft\nin einer dem Gesetz entsprechenden Weise zu befinden,\n\nII. Die Revision des Angeklagten Sch@e:\n\n1. Die Ansicht der Revision, die Verurteilung\nsetzter sei in beiden Fällen schon deshalh nicht berechtigt, weil die Beamteneigenschaft (§ 359 StGB)\nder Untergebenen nicht ausreichend dargelegt sei,\nist unzutreffond. Der Tatrichter hat die Beamteneigenschaft der beiden Heimleiterinnen AM OB una\nLeu una des LEE ausreichend festgestellt.\nDer Letztgenannte war als Stadtinspektor angestellt,\nwar also Beamter im staatsrechtlichen Sinne. Hinsichtlich der Anwendung des § 359 StGB auf die Heimleiterin\nAD OB kann auf das verwiesen werden, was zur\nRevision dieser Angeklagten im Absohnitt I a ausgeführt worden ist. Die gleichen Gesichtspunkte gelten\nauch für die Heimleiterin Louis».\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegeri Pflicht\nverletzung als Vorgesetzter (§ 357 StGB) in zwei\nFällen leidet aber an dem Mangel, daß das Landgericht\ndie Straftaten der beiden Untergebenen des Angeklagten\nnicht zutreffend gewürdigt hat.\n\nmas\n\nLan: .\nPER ul ER .,..\n\nVor E we “,\n\nw\nes,\ne\n\nEy\n\nDU Si\n-15 - |\n\na) Im ersten der beiden Fälle hat das Landge- |\nricht angenommen, daß der Angeklagte, der damals dem\nWohlfahrtsamt der Stadt WEB vorstand, den ihm\nunterstellten Oberinspektor I zu einer_Amtsunterschlagung angestiftet habe. IB war 1948 nit der\nSichtung und Ordnung von Kleidungsstücken und Schuh- Ri\nwerk beschäftigt, Sachen, die der Stadt Win I\ngespenäet worden waren. Der Angeklagte kam hinzu und \\\nließ sich von IB ein Paar Turnschuhe für seinen i\nSohn aushändigen.\n\nDiese Feststellungen ergeben nicht, daß die Straftat, zu der IB bestimmt wurde, eine Amtsunterschlagung darstellt. Eine Unterschlagung nach § 246\nund eine Amtsunterschlagung nach § 350 StGB kann nur\nbegehen, wer den Alleingewahrsam an den Sachen hat,\ndie er sich zueignet. Nur dann, wenn mehreren Persbnen\ngemeinsam Gewahrsam an einer Sache zusteht, können\ndiese als Mittäter eine Unterschlagung begehen. Ob TED\n\n_. __.\n. -. Zr.\n\nK\n\nill .n\n\n_E.\n\nselbst als Allein- oder Mittäter der Unterschlagung\nschuldig gemacht haben, so daß seine Verurteilung.\nnicht nach der die Strafbarkeit bestimmter Teilnahmehandlungen regelnden : Vorschrift des § 357 StGB;\nsondern unmittelbar nach § 350 StGB zu erfolgen\n\nnach den räumlichen und persönlichen Verhältnissen E:\nin der Stadtverwaltung die Kleidungsstücke und die A\nSchuhe allein in seiner Obhut hatte, oder ob er sich R\nmit anderen Beamten in die Sachherrschaft teilte,ist 3\ndem Urteil nicht zu entnehmen. iöglich wäre auch, daß l\nder Angeklagte ais unmittelbarer Vorgesetzter des „al\nIE allein oder zusammen mit IB Cewahrsam 63\nan den gespendeten Sachen hatte. Dann konnte er sich Er\n\nEL\n\n2 880\nE -\n\n5 TIERE ZEN\n\nFr\nKr\n“\n\nut\n\n. . » se.\nh Nr nern .\nsn U Der\n\n.\nv2\nwe et\n\nBar 5\n\n2\nZe ei .. ...\n\n- 16 -\n\nhatte. Damit entfällt auch die Verurteilung wegen\ntateinheitlich zusammentreffender Hehlerei.\n\nb) Der Angeklagte ist noch wegen einer weiteren_\nTateinheit mit Hehlerei (§ 259 StGB) verurteilt worden. Er duldete und veranlasste, daß die ihm unterstellten Heimleiterinnen AP'e OB und Leu iin\nlängere Zeit hindurch die von ihnen verwalteten\nLebensmittel dazu verwendeten, ihn und seine Angehörigen zu bewirten oder mit Lebensmittelpaketen zu versorgen. Nach den Feststellungen des Landgerichts\nwußte er, daß die Angeklagte AD 0 zur Verdeckung ihrer Straftaten die Züchenanforderungszettel\nund die Bücher, die zur Kontrolle des Lebensmittelver-\n. brauchs zu führen waren,mit unrichtigen Eintragungen\nversah. Der Angeklagte ließ es ferner geschehen, daß\ndie Mitangeklagte AP'w OP darüber hinaus Genußmittel einkaufte, um ihn damit zu bewirten und zu.\nbeschenken.\n\nAuch hier bestehen ähnliche Bedenken wie im vorhergehenden Fall. Nach den bisherigen Feststellungen\n\nED Pr Pe\nZUR kur\nAr ten ieh\n\nef,\n\nj er\nPr\ner TE\n”-.\n”\n\n2\n\nweht ' 7\nAr on\n.. weh s\n\nPRF\n\n[2\n\nN\nS\n”\n\n%\n\nr\n“%\nuw\n\nwin\n\n- 17 -\n\n\" ist nicht auszuschliessen, daß die Heimleiterinnen\n\nnur Mitgewahrsam mit einem anderen Beamten, möglicherweise mit dem Angeklagten, hatten. Zur Klärung des\nSachverhalts war auch in diesem Punkt Aufhebung des\nUrteils geboten.\n\nKrauss Koeniger Busch\n\nBundesrichter Dr.Bal- Maaß\ndus ist aus dem Senat ausgeschieden und ortsabwesend,\ndaher an der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nKrauss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-26/3-str-614-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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