{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-15_3_StR_613_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-26","aktenzeichen":"3 StR 613/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"3 StR 613/52 6 Y\n\n2332 013\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Heinz S EEE aus\n\nVE - CE. Sort geboren an. ED Ei,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nHauptverhandlung vom 15. Oktober 1953, an der teilge-\n. nommen habens\n\nBundeskichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 26. November 1953\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 7. Mai 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen..\n\nVon Rechts wegen\n\n>». ee w ,;\nPRATER RR\nRER 7813\n\nw\n\n.“ . m. .,\nse ee ler\nz YA\n\nae, a E .\n\nEu\n\nGründe;\n\n 0 nee\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei an Stelle von\n30 Tagen Gefängnis zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner\nRevision; er rügt Verfahrensverstöße und die Verletzung\n\n„des sachlichen Rechts, Die Verfahrensrüge führt zur Auf-\n\n“\n\n. ‚hebung des Urteils,\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts beförderte\nder Angeklagte nit,;dem Lastwagen seines Vaters im März\n1951 zweimal Kohlen vom Hof eines städtischen Altersheimes zum ‘Anwesen des wegen Hehlerei rechtskräftig\nverurteilten Mitangeklagten Wilhelm A@W'@o@ßP. Die\nBrennstoffe hatte die Heimleiterin Elfriede AD'e om\nden der Stadt WillB gehörenden Vorräten des Heinmes\nentnommen und sie jeweils auf dessen Hofe zum Abholen\nbereitgestellt. Nach der zweiten Fahrt überließ Wilhelm\nAGB OED dem Angeklagten als Vergütung einen Sack\nmit Kohlen, der den beförderteri Vorräten entstammte.\nDen Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht mit\nHilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt,\n\nDas Landgericht hat diese Feststellungen, wie die\nUrteilsgründe ergeben, einmal auf Grund eines Geständnisses des Mitangeklagten Wilhelm IB a OB, im übrigen\naber auf Grund der Angaben des Peschwerdeführers und\nder Bekundung des als Zeugen vernommenen Hausmeisters\n\nTOD getroffen.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß der\nTatrichter die Aussage des TEE verwertet hat.\n\n„\nKr\nPLZ SE TEA\n\nwho\nPix 27 FR Ze\n\nBud Sn\n\n; nur\nKR D\n\nEIG\n\nIn der Hauptverhandlung waren zunächst neben dem\nBeschwerdeführer und dem Mitangeklagten Wilheln AD @\nOB noch elf weitere Personen als Angeklagte beteiligt. Am zweiten Tage der Verhandlung beschloß das\nGericht, wie die Niederschrift ausweist, das Verfahren\ngegen die Angeklagten Wilhelm Aue OED una Sin\nvon dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten abzutrennen. Dementsprechend wurde nur die Verhandlung gegen\nden Beschwerdeführer und diesen Mitangeklagten fortgesetzt, sie efidete am 7. Mai 1952 mit der Verkündung\n‘des jetzt angegriffenen Urteils. Die beiden Verurteilten wurden entlassen. Hernach wurde - wie die Sitzungsniederschrift ergibt - die Hauptverhandlung gegen die\nübrigen Angeklagten weitergeführt und im Rahmen der\ndann folgenden Beweisaufnahme wurde erst am 9. Mai 1952\nder Hausmeister FEB a1: Zeuge gehört.\n\nNach diesem Verfahrensablauf hat das Landgericht\ndie Aussage dieses Zeugen unter Verletzung des in § 250\nStPO enthaltenen Grundsatzes der Unmittelbarkeit der\nBeweisaufnahme für die Urteilsfindung verwertet. Auf\ndiesem von der Revision gerügten Verstoß kann das Urteil\nberuhen, da nach dem Inhalt der Gründe nicht auszu»\nschließen ist, daß die \"Bekundungen des Zeugen für die\nUrteilsfindung von Bedeutung waren.\n\nEY%\n\nDas Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Auf\ndie übrigen Verfahrensrügen - die sämtlich unbegründet\nsind - und die Sachbeschwerde kommt es nicht mehr an.\n\nKrauss Koeniger Busch\n\nBundesrichter Maaß\nBaldus ist aus dem\nSenat ausgeschieden\n‚Mu ortsabwesend,\n„daher an der Unter-\n- zeichnung verhindert\n\nKrauss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-26/3-str-613-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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