{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-15_3_StR_462_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-15","aktenzeichen":"3 StR 462/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR_ 462,52 232 17\n7 049\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Yabrikanten Friedrich Sch iD aus sep-ı aD,\ngeboren an @. mn AED ir (GE,\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n: als Vorsitzender,\nSundesrichter Dr. koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt EEE in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil. des Landgerichts in Wuppertal vom\n24, Jaruar 1952 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n„ie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und untscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtismittels, an das Lendgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n[28\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmässiger\nKehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt\nworden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1,) Der Schuldspruch besteht zu Recht. Die Sinwendungen der\nRevision richten sich gegen die rechtliche hürdigun; zur\ninneren Tatseite. Sie geht dabei von der Feststellung aus,\nduss dei Angeklagte die gestohlenen \"ämmer-Kohlinge in der\nZeit, als dieses „aterial infolge der Korea-Krise knapp\n\nwar. laufend angekauft habe, um diese notzeit zu überbrücken\nund seinen Falrikbetrieb aufrechtzuerhalten. „ie rechtlichen\n\nFoigerungen, die die Revision aus dieser Feststellung ziehen\nwill, sind jedoch verfehlt. Sie meint nämlich, der Angeklagte habe weder \"seines Vorteils wegen\" gehandelt noch sich\ndurch den wiederholten Ankauf eine Einnaimequelle schaffen\nwollen, da es ihu lediglich darauf angekommen sei, den Betrieb im Interesse seiner Arbeiter und Angestellten aufrechtzuerhalten.\n\na) Zunächst ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte\nlediglich das Interesse seiner Arbeiter und Angestellten\nverfolgt hat. Das Urteil spricht bei Schilderung des Sachverhults von diesem Beweggrund überhaupt nicht. ‚ur in den\nStrafzumessungserwägungen wird; dem Angeklagten zugute gehalten, dass er mit der ..rhaltung des bisherigen Umfanges\nseines Geschäfts nicht nur für sich, sondern auch für 15 Betriebsangehörige habe sorgen wollen. Daraus ergibt sich\ndeutlich die Überzeugung der Strafkemmer, dass der ..ngeklagte die Tat in erster Linie aus einem eigensüchtigen\nBeweggrund begangen hat.\n\nOb die Wahrnehmung des eigenen Vorteils Beweggrund\n\ndes Handelns war, ist stets Tatfrage. Die Strafkammer hat\ndiese Frage für die Revision verbindlich bejaht. Im übrigen\n\nkönnte Jie vorstelluns des ıngeklagten, die Aufrechterhaltung des Fabrikbetriebes werde zugleich den 15 Angestellten und Arbeitern zugute kommen, das „erkmal der\nVorteilsabsicht nicht ausschliessen, selbst wenn diese\nVorstellun:. mitbestimmend für den Angeklagten war. Es\n\nist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die ..bsicht,\neinen eigenen Vorteil zu erzielen, nicht der alleinige\n3eweggrund zu sein braucht; es genügt, wenn der „igennutz\nden Täter neben anderen Zielen bewogen hat. Liindestens\n\nin diesen Sinne ist die Vorteilsabsicht zweifelsfrei [estgestellt.\n\nb) auch gexen die Anwendung des § 260 StGB bestehen keine\nBedenken. Der Angeklagte hat die Rohlinge etwas billiger\nangekauft, als er sie hätte bezahlen müssen, wenn er sie\nordnungsmässig von der bestohlenen Firma bezogen hätte.\n\nDie Strafkanner hat diesen Umstand aber nicht für die\nFeststellung der Gewerbsmässigkeit verwertet, sondern\nsieht die Binnaähmequelle in dem Bezug des waterials selbst,\ndas der ıngeklagte sonst nur unter erheblichen Schrierigkeiten hätte erlangen können. Infolgedessen liegen die\nangriffe der Revision, aus dem billigeren Sinkauf könnten\nkeine Schlussfolgerungen auf gewerbsmässiges Handeln gezogen werden. zumal eine Kenntnis des Angeklagten von\n\ndem geringeren Preis nicht festgestellt sei, neben der\nSache,\n\nDie Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger\nDauer zu verschaffen, kann nicht nur darin gefunden werden.\ndass der Täter an der lieiterveräusserung der billig eingekauften \\iare besonders hoch verdienen will. Die unnittelbare Verwendung der Sachen für die eigenen 3edürfnisse\ndes Täters schliesst die Annahme gewerbsmässigen Handelns\nnicht aus, weil bereits der absichtlich wiederholte £r-\n\n-4-\n\nwerb der gehehlten Sachen selbst eine Einnahme des Täters\ndarstellt. Das ist ständige Rechtsprechung (vgl RGSt 53,\n155; 54, 185; R& Goltd Arch 48, 442). So ist insbesondere\nin einen ähnlich liegenden Fall entschieden worden, dass\nder ürwerb zur eigenen Verwendung, um den Fabrikbetrieb\nausdehnen zu können, gewerbsmässige Hehlerei sein kann\n(vgl KG Goltd Arch 68, 210).\n\nNach allem lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n2 ) Dagegen war das Urteil im ötrafausspruch aufzuheben.\nDurch ırt 2 Nr 40 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl I, 735) ist § 260 StGB\ndurch einen zweiten Absatz ergänzt worden, der für gewerbsnässige Hehlerei Gefängnisstrafe nicht unter sechs\nMonaten vorsieht, wenn mildernde Umstände vorhanden sind.\nDie Vorschrift ist am 1. Oktober 19553 in Kraft getreten\nund bedeutet eine .iilderung im Sinne des § 2 Abs 2 StGB.\nDanach muss bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit\nder begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das\nnildeste Gesetz angewendet w=rden. Ob diese Bindung\n\nzur für den Tatrichter oder auch für das Revisionsgericht\nbesteht, braucht hier nicht erörtert zu werden. Jedenfalls kann das Revisionsgericht die Milderung berlicksich-\n\ntigen, wie sich aus § 354 a StPO ergibt. Demgemäss hat\nder Senat erkannt.\n\nKrauss Koeniger Busch\nBaldus Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/3-str-462-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/3-str-462-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:03.511129+00:00"}}