{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-09_3_StR_875_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-09","aktenzeichen":"3 StR 875/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3. StR. 875/58 2284 074 7}\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Theodor K EB aus u.-CEEEB, dor\ngeboren am @: EEED ED.\n\n\"wegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2l. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Martin\nBundesrichter MHaaß\n3undesrichter Dr, Wiefels\nals beisitzende Richter,\nCberstaatsenwalt ED in der Verhanilung,\nOberstaatsanwalt W bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nEilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iENNn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in k.-Gladbach vom\n9. Oktober 1953\n\n1.) dahin geändert, dass die auf die Freisprechung entfallenden Kosten der Staatskasse auferlegt werden,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Kechtsmittels, an das „andgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAM.\n\nDer ıngeklagte ist unter Freisprechung im übrigen weger. Unzucht mit einem Kinde zu acht l\\onaten Gefängnis und\närei Jahren EThrverlust verurteilt worden\n\n1t seiner Revision wendet er sich unter Erhebung der\nSechbeschwerde dagegen, dass sein Verhalten gegenüber der\nl1jöhrigen Erika V@MD als vollendetes Verbrechen gegen\n8 176 Abs 1 Er 3 StGB gewürdigt worden sei. Er ist der .nsicht, mehr als ein Versuch dieser Straftat könne nicht angenommen werden, weil es sich nicht um eine unzüchtige “inwirkung von längerer Dauer gehandelt habe.\n\n1.) Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den Schuldspruch angreift.\n\nDer Angeklagte hat nach anfänglichem Leugnen eingeräumt, mit der han‘ den Geschlechtsteil des Kindes angefasst und daran gespielt, ausserdem die Hand des \\\\ädchens\nan sein erregtes Glied geführt zu haben. Damit hat er Nandungen vorgenommen, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitegefühl verletzen, und so den äusseren Tatbestand des\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht nur auszuführen begonnen, sondern in vollem Umfang verwirklicht. Auf die Dauer der Berührung kommt es - anders als bei § 175 StGB (vgl 3GHSt 1,\n2933) - nicht an.\n\nauch die innere Tatseite ist einwandfrei dargetan.\n\nDass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt\nhat, ergibt sich aus der Natur seines Tuns, ist überdies\n\nebenso wie seine Kenntnis vom Älter des Kindes ausdrücklich\nfestgestellt:\n\n2 ) Im übrigen ist indes das Urteil nicht frei von ilängeln\n\na) Rach dem Eröffnungsbeschluss war der Angeklagte eines\nfortgesetsten Verbrechens der Unzucht an der ırika >\nbeschuldigt, weil er noch in einem weiteren Falle sich an\nihr vergangen haben soll. In diesem Punkt hat ihn die\nStrafkammer nicht für überführt eraclitet. Sie ist der\nWeinung, dass es insoweit einer Freisprechung nicht be-Aurft hebe. Das ist irrig\n\nLit dem Ausscheiden der zweiten Einzelhandlung ist\nnur die erste Einzelhandlung als alleinige selbständige\nStraftat übriggeblieben und der Fortsetzungszusammenhang\nweggefallen. Der über die Zinzeltat getroffene Schuldspruch\n2cstreckt sich - im Gegensatz zum Schuldspruch wegen einer\nSortgeseizten Straftat - nicht auf die ausgeschiedene Yinzelhandlung deshalb muss über sie in der Urteilsformel\neusärücklich entschieden werden, damit keine Zweifel Über\nden Umfang der Rechtskraft und den Verbrauch der Strafklage entstehen können (RGSt 57, 302; BGH NW 1951, 41l\nr 25)\n\nHier bedarf es jedoch der liachholung des Freispruchs\nin der Urteilsformel deshalb nicht, weil sie den -„usspruch \"unter Freisprechung im übrigen\" enthält. Wennsleich dieser sich hierbei nach der Ansicht des Landgerichts nur auf eine weitere dem Angeklagten zur last\ngelegte Unzuchtshandlung gegenüber der 12jährigen Renate\nKo Beziehen sollte, so erfasst sie doch auch den unbewiesenen Zinzelfall gegenüber der Erika BD.\n\nDagegen musste die Kostenentscheidung auf die Sachrüge hin geändert werden, weil sie dem Angeklagten alle\nKosten suferlegt hat, anstatt die auf die Freisprechung\nentlallenden der Itaatskasse zu Üüberbürden.\n\n.\nvon\n[2\n\n1\n\nb) Bedenken bestehen ferner gegen die Ausführungen\nzum Strafmass. Das Landgericht hat strefschärfend in\nBetracht gezogen, dass der Angeklagte durch sein anfänglich völlig uneinsichtiges Leugnen die Vernehmung\nder kindlichen Zeugin in der Hauptverhandlung notwendig gemacht und dadurch in ihr erneut die Scheusrlichkeit des Vorgangs wachgerufen und verstärkt habe. Das\nwar unzulässig.\n\nZwar kann die aus dem Leugnen sich ergebende Uneinsichtigkeit eines Angeklagten als Erschwerungsgrund\nberücksichtigt werden. Aber das blosse 3estreiten der\nTat dar? für eich allein nicht zu seinen Nachteil verwertet werden, weil er nicht verpflichtet ist, seine\nSchuld einzugestehen. Das ist hier geschehen. der Hinweis, der 3eschwerdeführer habe die Vernehmung der\nywrika MB notwendig gemacht, lässt erkennen, dass\nschon die Tatsache des Leugnens an sich gegen den Anseklagten ins Gewicht gefallen ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Rechtsfehler (3GHSt 1,\n342) die Höhe der Strafe zu seinen ungunsten beeinflusst hat.\n\nDer Strafausspruch war daher aufzuheben, die\nweitergehende Revision zu verwerfen\n\n-5-\n\nIn dem neuen Urteil wird auch zu der - möglicherweise libersehenen - Frage der Strafaussetzung zur Bewöhrung Stellung zu nehmen sein.\n\nGlanzmann Koeniger Martin\nkaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-09/3-str-875-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-09/3-str-875-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:01.670202+00:00"}}