{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-01_3_StR_854_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-01","aktenzeichen":"3 StR 854/52","doktyp":null,"leitsatz":"Wer bei Dunkelhei mit einem Kraftfahrzeug\nohne Rücklicht am Verkehr teilnimmt und 20\ndeshalb von der Polizei angehalten wird, a\nbleibt auch dann für das Auffahren eines ae\nanderen Kraftfahrzeugs verantwortlich, .\nwenn die Polizei den Verkehr zunächst durch\nAufstellen einer roten Lampe gesichert, diese\nVorkehrung aber vorzeitig wieder beseitigt\n\nhatte.\nAktengeichen: 3 StR 854/52\nUrteil des BGH vom 1. Oktober 1953 LG Düsseldorf\n\n. wis\nDa20\n+\n\nL-\n\n3 StR 854/52\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Herbert W CE au: TG.\ngeboren an. ED EB ir NeRNEEEEEE.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr, Baldus\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 26, Juni\n1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen V.rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Bröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten fahrlässige Tötung in Tateinheit mit ‘Jbertretung der $% 1, 7,\n15, 20, 23, 49 StVO und der §§ 1, 30, 31, 71 StVZO zur Last,\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen und in den\nGründen des Urteils festgestellt, dass die Strafverfolgung\nder Übertretungen verjährt ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie\nführt zur Aufhebung des Urteils,\n\n1.) Der Angeklagte wollte am frühen Morgen des 31. Oktober\n\n1951 bei völliger Dunkelheit und bei 'regnerischem und die-\n\nsigem Wetter mit einem Lastzug seines Arbeitgebers von Düsseldorf nach Essen fahren, Am Anhänger des Lastzuges","text_plain":"das Nachschl kı! < 3\nFür ir ne Sematng ı 2527 012\n\n% ke urN \"pm\nnase, —\n\nGesetz: StGB § 222\n\nRechtssatz; Wer bei Dunkelhei mit einem Kraftfahrzeug\nohne Rücklicht am Verkehr teilnimmt und 20\ndeshalb von der Polizei angehalten wird, a\nbleibt auch dann für das Auffahren eines ae\nanderen Kraftfahrzeugs verantwortlich, .\nwenn die Polizei den Verkehr zunächst durch\nAufstellen einer roten Lampe gesichert, diese\nVorkehrung aber vorzeitig wieder beseitigt\n\nhatte.\nAktengeichen: 3 StR 854/52\nUrteil des BGH vom 1. Oktober 1953 LG Düsseldorf\n\n. wis\nDa20\n+\n\nL-\n\n3 StR 854/52\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Herbert W CE au: TG.\ngeboren an. ED EB ir NeRNEEEEEE.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr, Baldus\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 26, Juni\n1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen V.rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Bröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten fahrlässige Tötung in Tateinheit mit ‘Jbertretung der $% 1, 7,\n15, 20, 23, 49 StVO und der §§ 1, 30, 31, 71 StVZO zur Last,\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen und in den\nGründen des Urteils festgestellt, dass die Strafverfolgung\nder Übertretungen verjährt ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie\nführt zur Aufhebung des Urteils,\n\n1.) Der Angeklagte wollte am frühen Morgen des 31. Oktober\n\n1951 bei völliger Dunkelheit und bei 'regnerischem und die-\n\nsigem Wetter mit einem Lastzug seines Arbeitgebers von Düsseldorf nach Essen fahren, Am Anhänger des Lastzuges fehlte\n\ndas linke Rücklicht, das Bremslicht und der Rückstrahler,\n\nAuf einer Zubringerstrasse zur Autobahn wurde der Angeklagte\n\nvon einer Polizeistreife überholt und angehalten, Zur Sicherung '\ngegen von hinten kommende Fahrzeuge legte ein Polizeibeamter\neine rotbrennende Taschenlampe auf die Fahrbahn, Nachdem der\nAngeklagte gebührenpflichtig verwarnt worden war, erhielt er\ndie Weisung zur nächsten Tankstelle zu fahren, Die Polizeistreife wollte bis dahin hinter dem lastzug herfahren und\ndiesen sichern. Noch bevor sich der Lastzug wieder in Bewegung gesetzt hatte, nahm ger Polizeibeamte die Taschenlanpe von der Fahrbahn auf, Unmittelbar darauf näherte sich von\nhinten ein weiterer Lastkraftwagen, dessen Fahrer in dem\n\"'lastzug des Angeklagten ein parkendes Motorrad vermutete.\nSrst auf 25 m nahm er die Umrisse des Anhängers wahr, konnte aber ein Auffahren nicht mehr verhindern. Dabei wurde\n\nder Beifahrer des Lastkraftwagens tödlich verletzt.\n\n.n\n\nBon\n\nDie Strafkammer kommt zu dem \"rgebnis,. dass zwar Irsachenzusa.menhang zwischen dem verkehrswidrigen Zustand\ndes Anhängers unä dem Tod des Beifahrers bestehe, dasz aber\nEi den Angeklagten keine Schuld an dem Unfall treffe, Denn\n. die Polizei habe dadurch, dass sie den Angeklagten anhielt\n\nund der Beamte die Taschenlampe auf die Tahrbahn legte, die\n: ‘ Sicherung der nachfolgenden Fahrzeuge übernommen, Der Angeklagte habe auch darauf vertrauen dürfen. dass die Lamne\nB so lange auf der Fahrbahn liegen bleibe, bis sich der\nStreifenwagen verabredungsgemäss hinter seinen lastzug ge-\n\nsetzt habe,\n\n“: ?,) degen diese Würdigung wendet sich die Revision der\n\nE Staatsanwaltschaft mit Recht. Sie nimmt allerdings irrigerweise an. dass die Strafkamner der Ursachenzusammen--\nhang verneint habe, Das Urteil hebt ausdrücklich hervor.\ndass die Ursächlichkeit des verkehrswidrigen Zustandes\ndes Anhängers durch das Dazwischentreten des Polizeibean--\n\nEr ten ({Anhalten des Lastzuges und verfrühte Tegnahme der\nBe . rotbrennenden Taschenlampe) nicht beseitigt worden sei.\nFon . da dem Polizeibeamten nur ein fahrlässiges Verhalten\nÜH:,. | zur last falle und dieses den ursächlichen Zusammenhang\nWir. nicht unterbreche, Insoweit bestehen keine Bedenken geine . gen das Urteil, Es ist in ständiger Nschtsprechung aner-Fe kannt, dass eine Ursache auch dann Ursache im Rechtssinne\n\nbieibt, wenn ausser ihr noch andere Ursachen zur Herbeiführung des Erfolges beigetragen haben und dass insbesondere keine sog. Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs\neintritt, wenn durch Handlungen zurechnungsfähiger Dritter Zwischenursachen gesetzt worden sind, ohne die der\nrechtswidrige ürfolg nicht eingetreten wäre (vgl RGSt\n\n61, 318; 64. 316 mit zahlreichen Nachweisen),\n\n&\ner\n>\n\nPr\n\nDe 220\n\nun 0-\nabuse\nBE Sp ee\n\nwei\n\nir\nLE\n-.\n\n”.\n..\n\nned.\n\n.\nTE\nune\n\n“\nnn ..\n\nVoraussetzung für die Annehme des Ursachenzusammenhangs\nist allerdings, dass die ursprünglich für einen bestimmten\nErfolg gesetzte Bedingung auch wirklich bis zum Eintritt\ndes Erfolges fortgewirkt hat, also wirklich mitursächlich\ngeworden ist, Der Ursachenzusammenhang muss verneint werden, N\nwenn ein späteres Ereignis diese Fortwirkung beseitigt und Y\nseinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe\nden Erfolg herbeigeführt hat (vgl RGSt 69, 44 /477). So lag\naber der Fall hier nicht. Indem der Polizeibeamte zunächst\nden Verkehr mit Hilfe der rotbrennenden Taschenlampe sicherte, wurde die Wirksamkeit der vom Angeklagten gesetzten Bedingung nur vorübergehend gehemmt; sie wurde nicht endgültig\n‚ausgeschaltet und konnte jederzeit, unabhängig vom Willen\näes Angeklagten, wieder voll wirksam werden.\n\nInsoweit ist daher die Strafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen.\n\n3.) Dagegen beruht die Beurteilung der Schuldfrage auf\nRechtsirrtum. Der eingetretene Erfolg ist dem Angeklagten\nzuzurechnen, wenn er für ihn voraussehbar war, Es kann\naber keinem Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte von\nvornherein mit dem Auffahren eines anderen Fahrzeugs rechnen musste, Angesichts der mangelhaften Beleuchtung des ..\nAnhängers war diese Gefahr ohne weiteres gegeben, Der Angeklag- \"\nte musste sogar damit rechnen, dass ihn eine Polizeistreife wegen dierer vorschriftswidrigen Teilnahme am Verkehr\nanhalten werde und dass dadurch die Gefahr eines Auffahrens noch vergrössert würde. Der tatsächliche Verlauf des\nUnfalls lag keineswegs ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit;\nes sprach im Gegenteil eine gewisse Wahrscheinlichkeit für\n\n.-\nKo\n\nET rt a un Lo 7\"\n\n23 A,\n\n\"ya.\nSFEFE\n\n. ..:\nun ge uus\n\n..»\n\n2 2\n\neine Entwicklung der vorliegenden Art. Die Strafkammer\nwill nun die Voraussehbarkeit mit der Erwägung verneinen, der Angeklagte habe darauf vertrauen können, dass\n\ndie Taschenlampe solange auf der Fahrbahn liegen blieb,\nbis sich der Streifenwagen verabredungsgemäss hinter\n\nden lastzug gesetzt hatte. Dem Angeklagten soll es danach zugute kommen, dass der Polizeibeamte die Gefahr des\nAuffahrens zunächst beseitigt oder doch wesentlich verringert hatte, dass also ohne Zutun des Angeklagten ein Ereig-\n\nnis eintrat, das geeignet war, die von ihm schuldhaft ver-\n\nurssöchte Gefahr aufzuheben, Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zwar ist es denkbar, dass die Voraussehbarkeit eines bestimmten Erfolges, der durch eine von einen\nDritten gesetzte. Zwischenursache mit herbeigeführt worden\nist, zu verneinen ist, so dass der Angeklagte für diesen\nErfolg nicht verantwortlich gemacht werden kann (vgl z.B.\nRGSt 61, 318). Darum handelt es sich hier aber nicht, Der\nPolizeibeamte hat zunächst keine Zwischenursache für den\nKrfolg gesetzt, sondern im Gegenteil eine Sicherung geren\ndiesen Erfolg vorgenommen, Es kann den Angeklagten nicht\nentlasten, dass diese Sicherung vorzeitig wieder aufgehoben wurde. Wenn der Polizeibeamte die Sicherung von\nvornherein unterlassen hätte, dann könnte sich der Angeklagte auch nicht darauf berufen, der Polizeibeamte sei\nzu der Sicherung verpflichtet gewesen, Darauf, dass ein\ndem rechtswidrigen Erfolg entgegenwirkendes Ereignis\neintreten werde, durfte der Angeklagte sich nicht verlassen. Die Voraussehbarkeit wird auch nicht dadurch in\nFrage gestellt, dass die Sicherung vorzeitig wieder wegfiel, Der Angeklagte durfte nicht einfach darauf vertrauen,\ndass ihm die Polizeibeamten vom Aänhalten seines Wagens ab\n\nPRESSE\n\nut .en\n\ndie ausschliessliche Verantwortung für die Sicherheit\ndes Verkehrs abnehmen würden, Von einem solchen Übergang der Verantwortung unter völliger Freistellung des\n. Angeklagten kann keine Rede sein. Er blieb im Gegenteil\nauf_Grund seines vorangegangenen den Verkehr gefährdenden\nTuns, zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, Da er damit rechnen musste, wegen des vorschriftswidrigen Zustandes seines\nFahrzeugs angehalten zu werden, war auch die damit verbundene Erhöhung der Verkehrsgefahr für ihn voraussehbar.\nEr blieb deshalb auch verpflichtet, diese Gefahr zu beseitigen. Wenn er selbst keine Sicherungsvorkehrungen traf\noder treffen konnte, so musste er jedenfalls darüber wachen,\ndass die Sicherung durch die Polizeibeamten bestehen blieb,\nbis sich das Polizeifahrzeug hinter seinen Lastwagen gesetzt hatte,\n\nNach allem ist der Freispruch nicht gerechtfertigt.\nDas Urteil muss entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufgehoben werden,\n\nRotberg Koeniger Baldus\nWillms Maaß\n\nun\". nr\nPP Aut,\n\nSs .\nmw... nee\n\nDI\n\n2\n\nUyPPRr SEHE Ze Er","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-01/3-str-854-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-01/3-str-854-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.938185+00:00"}}