{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-01_3_StR_784_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-01","aktenzeichen":"3 StR 784/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"MED, geboren am . END GEB ir cap,\n\n3 StR 784/52 2327 06 r 2\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kesselschmied Miodrag V ED aus TEE an\n\nE\n\na rsg.nt\n\nwegen. gemeinsamen schweren Diebstahls\n\n”.\netw rt\nPAR\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\nBundesrichter Dr. Willms\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, j .\n‚Justigangestellter a» “\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht: erkannt:\n\nAuf. die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main\nvom 6. Juni 1952, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des “.\nRechtsmittels, an das Landgericht zurück- A\nverwiesen. Ei\n\nVon Rechts wegen\n\n‘ Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls zu einer Gefängnisstrafe von sechs lIonaten\nverurteilt worden. Er beteiligte sich an einem solchen\nDiebstahl (§ 243 Nr 2 StGB) des rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten KB, indem er vor dem Keller-\n\nraum des Hauses Wache stand, in den der Tatgenosse die\nin der Nachbarschaft erbeuteten Textilwaren herüber-\n\nbrachte und ablegte.\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Er rügt Verstösse gegen\nVerfahrensvorschriften und die Verletzung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n1.) Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte hätte nach\nder Vorschrift des § 265 StPO darauf hingewiesen werden\nmüssen, dass seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen\nversuchten schweren Diebstahls oder wegen Beihilfe zu\n\neinem solchen Versuche in Betracht kam. .\n\nNach.dem Kröffnungsbeschluss war dem Angeklagten\n\n- zur Last gelegt, gemeinschaftlich mit dem schon verur-\n\nteilten Angeklagten KB einen Diebstahl nach § 243\n\nNr 2 StGB ausgeführt zu-haben. Da der 3eschwerdeführer\nauf Grund dieser, im Eröffnungsbeschluss aufgeführten\n\nStrafgesetze verurteilt worden ist, war ein Hinweis auf\nandere Vorschriften nicht angebracht.\n\n2.) Ebenso ist die Rüge verfehlt, die Vorschrift des\n\n§ 254 StPO sei dadurch verletzt, dass Erklärungen des\nAngeklagten vor der Polizei zur Feststellung seiner Einlassung verwertet worden seien. Die Sitzungsnieder-\n\nschrift ergibt nicht, dass in der vom Beschwerdeführer\nbehaupteten Weise verfahren worden wäre (§ 273, 274 StPO).\n\nvar\n\n- 3 -\n\nEs ist daher davon auszugehen, dass das Gericht auf andere\nWeise, 2.B. durch Vorhalt bei der Vernehmung des ängeklagten, zu seinen Feststellungen gelangte. Das ist nicht\nzu beanstanden.\n\n3.) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende\nAaufklärungspflicht missachtet, weil es über die Entfernung zwischen dem Hause, in dem KO die Textilwaren wegnahm und dem Grundstück, in dem die Beute geborgen wurde, nichts festgestellt habe. Hierzu war das\nGericht nicht verpflichtet. Im Gegensatz zu der Auffassung des Beschwerdeführers war nämlich der Diebstahl\nselbst dann tatsächlich beendet, wenn die Beute im\nKeller eines unmittelbar anstossenden Grundstücks abgelegt wurde. In den großstädtischen Verhältnissen, die\nder Tatrichter zu würdigen hatte, war nach der hiederlegung des Diebesguts im Keller eines Nachbargrundstücks die eigene Sechherrschaft der Täter so begründet, dass Einwirkungen des früheren Gewahrsamsinhabers\nausgeschlossen waren. Damit erübrigten sich Feststellungen über die Entfernung zwischen den Grundstücken.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat c: ber Erfolg, weil dem Urteil\nsachlichrechtliche Fehler anhaften.\n\n1.) Unbegründet ist freilich die Rüge, es entspreche\nnicht der Lebenserfahrung, anzunehmen, dass der mittellose Angeklagte keinen Grund gehabt habe, mit dem ebenfalls unbemittelten KM um 2 Uhr nachts in der Innenstadt Frankfurts herumzulaufen, wenn beide nicht eine\nStraftat vorgehabt hätten. Auf einem solchen Erfahrungssatz beruht jedenfalls die Schuldfeststellung nicht.\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld\n\n‘ des Angeklagten in erster Linie auf das Verhalten\n\ngegründet, das er zeigte, als ihn ein Angestellter\n\n‘der Wach- und Schließgesellschaft nach dem Grunde '\n\nseines Aufenthaltes vor dem Keller fragte, in dem\nkurze Zeit danach schon das Diebesgut gefunden wurde.\nEine solche Würdigung war zulässig.\n\n2.) Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen\ndes Landgerichts nicht aus, um die Anwendung des § 47\n\n. StGB zu tragen. Eierzu hat der Tatrichter bisher nur\nsv \"dargelegt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit\n\nseinem Tatgenossen den Diebstahl plante und vor dem\nKeller Wache stand, in dem die Beute abgelegt wurde.\nDiese Feststellungen genügen noeh nicht, um\nden Schluss zu rechtfertigen, dass der Angeklagte\nseinen Tatbeitrag mit dem liillen leistete, für den\nGesamterfolg einzustehen. Für die Intscheidung der\nFrage nach der Willensrichtung Ges Täters kommt es\nhier in erster Linie darauf an, welches Interesse\nihn mit dem Erfolg der Tat verband, da andere Gesichtspunkte nach den ganzen Umständen kaum in Betracht\nzu ziehen sind. Es wäre deshalb notwendig gewesen,\ndass das Landgericht diesen Punkt erörtert hätte.\n\nDie formelhafte Wendung, der Angeklagte Vlajic habe die\nHandlung des Angeklagten Kacirek \"als eigene\" ge-\n\nwollt, genügte nicht.\n\nDieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des\nUrteils. Die neue Verhandlung wird dem Landgericht\nauch Gelegenheit geben, die Anwendung des § 23 StGB\n\nre un.\nTe 1.\n\nAra\n\nin der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 10. August 1953 (BGBl I 753) zu prüfen.\n\nRotberg u Koeniger Baldus\nllaass willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-01/3-str-784-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-01/3-str-784-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.916731+00:00"}}