{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-09-24_3_StR_8_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-09-24","aktenzeichen":"3 StR 8/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_ StR 8/53 2327 061\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verputzer Otto V EEE zu: DEmp- Gm.\ndort geboren an. ED EBD, 2:2. in Strafhaft\ni ‚dä .S 3 y\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Duisburg vom 23. Juni 1952\n\n‘ werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der.\n\nStaatskasse zur Last. r\n\nVon Rechts wegen\n\nnn m en mn nie\n\nDer Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung‘\nund wegen llötigung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision erstrebt\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Freisprechung, soweit er wegen Nötigung verurteilt worden ist.\nDie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist\nnicht angegriffen. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\nderen Verfahrensbeschwerde nicht ausgeführt und deshalb unzulässig ist, rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch\nNichtanwendung der §§ 249, 250 Nr 3, 43 StGB. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nI: Zur Revision des Angeklagten\n\nDie Sachbeschwerde ist nicht im einzelnen ausgeführt.\nDie Verurteilung wegen Nötigung lässt keinen Rechtsfehler\nerkennen. Der Angeklagte und zwei weitere Täter hatten den\nZeugen REED zunächst schwer misshandelt; sie sind deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Nachdem die Misshandlung beendet war und RW sich\nvom Boden wieder aufgerichtet hatte, wurden ihm vom Angeklagten die Taschen durchsucht; der Angeklagte hat jedoch nichts weggenommen. Die Strafkammer bemerkt bei der\nrechtlichen Würdigung, die vorhergehende Misshandlung\nhabe auf den Zeugen entsprechend dem Willen des Angeklagten in dem Sinne gewirkt, dass er sich zur Duldung der\nDurchsuchung genötigt gesehen habe, um sich nicht der Ge-\n\nfahr erneuter ifisshandlung auszusetzen. Der Angeklagte\nhabe zwar nicht ausdrücklich mit Worten gedroht; darauf\nkomme es aber nicht an, weil sich die Drohung aus der\n\nSachlage ergebe.\n\n. Diese Würdigung kann nicht beanstandet werden. ‘Insbesondere ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass\n\n3 _\n\nder Tatbestand des § 240 StGB keine in Worte gekleidete\nDrohung voraussetzt (vgl RGSt 69, 331). Wenn der Verletzte auf Grund der vorangegangenen Ereignisse eine nochmalige Misshandlung befürchtet und der Täter sich dieser\nVorstellung des Verletzten bewusst ist und dessen Zwangslage ausnutzt, so droht er mit einem empfindlichen Übel,\ngleichgültig, ob er die Drohung wirklich ausführen will\noder nicht. Denn er ist sich in diesem Fall ebenso wie\nbei einer wörtlichen Drohung bewusst, dass der Verletzte\ndie Gegenwehr nur deshalb unterlässt, weil er die Ausführung der Drohung befürchtet.\n\nDie Revision des Angeklagten muss deshalb verworfen\nwerden.\n\nII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision beanstandet, dass die Strafkammer den\nSachverhalt, den sie als Nötigung würdigt, nicht auch unter dem Gesichtspunkt des versuchten schweren Raubes geprüft hat. \"Im Ergebnis bleibt, diese Rüge ohne Erfolg.\nAllerdings enthält das Urteil keine Feststellungen darüber,\nwelchen Zweck der Angeklagte mit der Durchsuchung des\nRömer verfolgt hat. Hatte er die Absicht, dem Röner Gegenstände, die er selbst brauchen konnte, wegzunehmen,\nund ist es zu einer Wegnahme nur deshalb nicht gekommen,\nweil der Angeklagte nichts Brauchbares vorfand, so läge\nversuchter schwerer iaub vor. Der Revisiori ist auch darin\n\nbeizupflichten, dess der Tatrichter den festgestellten\nSachverhalt unter allen rechtlich in Betracht kommenden\nGesichtspunkten würdigen muss. Geschieht dies nicht, SO\nliegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führt. Bei der Prüfung, ob der Tatrichter diese erschöpfende rechtliche Würdigung vorgenommen hat, darf jedoch der Zusammenhang der Urteils-\n\n‘\n\nsy\n\n-4-\n\ngründe nicht ausser Betracht bleiben. Dieser Zusammenhang\nergibt hier mit ausreichender Deutlichkeit, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, dem Angeklagten könne eine\nBeraubungsabsicht nicht nachgewiesen werden. äs wäre\nallerdings zweckmässig gewesen, das ausdrücklich hervorzuheben. Die Strafkammer sieht es zunächst nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte dem RD bei der Durchsuchung eine Zigarette weggenommen hat, sondern stellt\nfest, dass RBB die Zigarette dem Angeklagten auf dessen\nan die litangeklagten gerichteten Wunsch gegeben hat,\nals die Beteiligten später wieder friedlich in einem Hauseingang zusammenstanden. Mit dieser Feststellung war zwar\ndie Annahme eines versuchten schweren Raubes nicht ohne\nweiteres ausgeschlossen, sondern nur die Annahme einer\nvollendeten Straftat nach § 249 StGB. Es kann aber nicht\nunterstellt werden, dass die Strafkanner diesen naheliegenden und sich geradezu aufdrängenden rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hätte. Vielmehr muss das Urteil\ndahin verstanden werden, dass das gesamte Verhalten des\nAngeklagten die Möglichkeit des Nachweises einer Beraubungsabsicht nach der Überzeugung der Strafkammer\nausschliesst. Dass sie den erwähnten rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hätte, kann umsoweniger angenommen werden, als sich ohne weiteres die Erwägung aufdrängt, warum\nder Angeklagte, wenn er die Absicht der Beraubung hatte,\ndie Zigarette, die der Zeuge Ri bei sich führte, nicht\nbereits bei der Jurc’.suchung weggenommen hat. Zudem ist\nfestgestellt, dass der Angeklagte bei der Tat nicht unerheblich unter Alkoholeinfluss stand. In Verbindung mit\nder Tatsache, dass dem Zeugen Römer nichts weggenommen\nwurde, hat dieser besondere Umstend die Strafkammer\noffensichtlich zu der Überzeugung gebracht. dass die vom\nAngeklagten durchgeführte Durchsuchung nicht auf einer\n\n-5-\n\nBeraubungsabsicht beruhte, dass eine solche Zweckbestimmung\nder Durchsuchung jedenfalls nicht nachweisbar sei, da Betrunkene erfahrungsgemäss auch nichtzweckbetonte Handlungen vornehmen. Besteht aber nach dem festgestellten Sachverhalt die naheliegende Möglichkeit, dass die \"Durchsuchung\" lediglich eine Folge übermässigen Alkoholgenusses ohne Zweckbestimmung im Sinne des § 249 StGB war,\ndann kann es nicht als Rechtsfehler angesehen werden, dass\ndie Strafkammer den Gesichtspunkt des versuchten schweren\n\nRaubes nicht ausdrücklich erörtert hat.\n\nDemgemäss war auch die Revision der Staatsanwaltschaft\nzu verwerfen. - Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung\n\ndes Urteils beantragt.\n\n4\n\nRotberg . Koeniger Baldus\nMaass Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/3-str-8-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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