{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-09-24_3_StR_56_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-09-24","aktenzeichen":"3 StR 56/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2327 062 sr\n\nImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Werner 0 GE zus TED an NE,\ngeboren am ED ED ir SED (\"EEE ,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt mn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Mein ii;\nvom 6. Mai 1952 werden verworfen.\n\nDer Angeklägte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen; die Kosten der staatsanwaltschaftlichen\nRevision fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nun. -2-\n\nGründe:\n\n' Der Angeklagte hat am 21. Juni 1950 im Hotel St»\nin DOEEEEEEED mit der damals 14 jährigen Christa Ben\ngeschlechtlich verkehrt. Hiewegen ist er eines Verbrechens\n‘ der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Verführung\nbeschuldigt, aber nur wegen Beleidigung des Vaters des\nMädchens zur Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise 50 Tagen Haft, verurteilt worden.\n\n. -\n.. wie B . .o.s . “0... . . 8. B\nrt Ban m Pr Pen 5? Dede #97 nen ger nt 0 AT, ..\nEn ee BE ETT, . en 43 n 4 ah ET AA HEFER\nENT Te A et EARE T ET a < rs ten,\nRRRBE u Eur ER ee _ ee 2 ea. .\nom 23 a SE : * FE Y « nz\n: Nur Be S 5 ERBR-: fs z 7\nre 7 .. - r .... -\nrn Fa ee rl 2? en “ Sg EEE az ®\n— ee N Een nr 2 Fe “2 rn\n\nDiese Entscheidung bekämpfen der Angeklagte und\ndie Staatsanwaltschaft mittels Revision. Keines der\n Veiden Rechtsmittel führt zum Erfolg.\n\nnn\nwur\n\nTH\n\nRevision des Angeklagten\n\n1.) Die von Angeklagten erhobene Rüge, das Landgericht A ir\nhabe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, ist un- iM\nbegründet.\n\n\"Den Verfahrensverstoss sieht die Revision darin,\ndass die durch einen ersuchten Richter vernommene Zeugin Ruth O@Eb nicht befragt worden sei über die Behauptungen des Angeklagten, er habe zu der von der Christa\nDeiED genannten Tatzeit bereits sein Gepäck aus dem\nHotel abgeholt und die Rechnung bezahlt, sonach das Zimmer aufgegeben gehabt, in dem es zum Geschlechtsverkehr\ngekommen sein soll. Das Gericht hätte daher die Zeugin\n\ndarüber noch einmal hören müssen. S\n\n- 3.\n\nDer Angriff geht fehl. Von sich aus hatte die\nStrafkammer keinen Anlass, über die bezeichneten Punkte\nBeweis zu erheben. Für die Beurteilung der Verteidigung\ndes Angeklagten war wesentlich der Zeitraum, innerhalb dessen die Zeugin mit dem Angeklagten am 21, Juni\n1950 mittags zusammen gewesen sein soll. Dazu hat sie\ngenaue Angaben gemacht. Falls der Angeklagte noch eine\nFeststellung zu seinen vorbezeichneten Behauptungen für\nerforderlich gehalten haben sollte, wäre es seine Sache\ngewesen, die nochmalige Vernehmung der Ruth O@B zu beantragen., Las ist nach der Sitzungsniederschrift nicht\ngeschehen, Dem Gericht drängte sich die Ausdehnung der\nBeweisaufnahme nach dieser Richtung nicht mehr auf, § 244\nAbs 2 StPO ist daher nicht verletzt.\n\n2.) Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.\n\nDie Revision vertritt die Auffassung, innerhalb\nder .kurzen Zeit zwischen 13,30 Uhr und 14 Uhr könnten\nsich die von der Strafkammer als erwiesen erachteten\nHandlungen nicht abgespielt haben, Deren Feststellung,\nder Angeklagte habe währenddessen mit Christa Bein\ngeschlechtlich verkehrt, diese habe Blutflecken aus dem\nBettuch herausgewaschen, widerspreche der Lebenserfahrung.\nDie zum Anziehen und Bezahlen der Eotelrechnung benötigte\nZeit sei nicht berücksichtigt. |\n\nDamit wenrlet sich der Beschwerdeführer unzulässigerweise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden\nigt.Danau) stand für die Abwicklung der ‚ obengenannten\n\n‘das Landgericht über die Voraussetzungen der \"mittel-\n\n. Solche sind hier bei der rechtlichen Würdigung der Beleidi-\n\nun\n\n-4-\n\nVorgänge nicht eine halbe Stunde zur Verfügung sondern\ndie Zeit etwa zwischen 13,15 Uhr und 14 Uhr. Das Landgericht hat im einzelnen dargelegt, dass die Tat des 5 Rt\nAngeklagten zeitlich nicht ausgeschlossen gewesen sei. Diese \"MW\nAnnahme ist denkgesetzlich möglich, Eine entgegengesetzte 4 >\nLebenserfahrung besteht nicht.\n\nDie Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten\nals Beleidigung des Wilhelm Beil, des Vaters des\nverletzten Mädchens, angesehen, Sie ist der Ansicht,\nder Angeklagte habe dem Vater durch den Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter, über deren sittliche Reinheit\ndieser zu wachen gehabt habe, seine Missachtung zum\nAusdruck gebracht und damit dessen Ehre verletzt.\n\nDiese knappe Darstellung erweckt Zweifel, ob sich\n\nbaren\"Beleidigung eines Elternteils, begangen durch unzüchtige Handlung an ihrem Kind, völlig klar gewesen\nist. Denn nicht in jedem Fall der Vornahme unzüchtiger Handlungen an.einem Kind ist der Inhaber einer elterlichen Gewalt mittelbar beleidigt. Es müssen besondere Umstände zu dem beleidigenden Verhalten des Täters\nhinzutreten, die einen unmittelbaren Angriff auf die\nEhre des Vaters erkennen lassen (RGSt 70, 245 /2487).\n\ngung nur angedeutet, Sie ergeben sich indes ausreichend\naus dem sonstigen Zusammenhang der Urteilsgründe.\n\nDer Geschlechtsverkehr hat zwar nicht in der Wohnung der Eltern der Christa Be stattgefunden.\nAber der Angeklagte war mit ihnen und deren Tochter\n\n-5-\n\nbefreundet. Er hat trotz seiner Verheiratung die Geiegenheit, die sich ihm durch das Fehlen der in Aussicht genommenen Unterbringungsmöglichkeit der Christa\nBe unerwarteterweise bot, bedenkenlos ergriffen,\num das unerfahrene und leicht zugängliche Mädchen\nfür eine einmalige Befriedigung seiner Sinnenlust zu\ngewinnen. Durch sein Vorgehen hat er den Ruf des noch\nnicht lange dem Schutzalter entwachsenen Kindes geschädigt und die Aufgabe des Vaters, der sich die Erziehung seiner Tochter angelegen sein liess, erschwert,\nDas sind Umstände, welche die Annahme einer \"mittelbaren\"\nBeleidigung, die im wesentlichen der Entscheidung des\nPatrichters unterliegt, rechtfertigen (RG JW 1938,\n\n790 Nr 6, 1879; BGH NJW 1951, 531).\n\nDass der Angeklagte sich der durch sein Verhalten\nkundgegebenen Missachtung der Ehre des Wilhelm Be@iiiiiiiis\nbewusst war, hat das Urteil dargetan.\n\nDer Strafantrag ist zwar wegen Verführung der\nChrista Beb gestellt. Das hinderte aber die\nStrafkammer nicht, den Angeklagten wegen Beleidigung\ndes Vaters zu verurteilen. Der Begriff der Handlung im\nSinn des § 61 StGB umfasst die in Strafantrag bezeichnete\nTat nach all ihren rechtlichen und tatsächlichen G sichtspunkten, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Nur wenn besondere Gründe für eine\neinschränkende Auslegung sprechen würden, könnten verfahrensrechtliche Bedenken bestehen (RGSt 62, 83\n/897; RG IW 1936, 2555 Nr 33; BGH NJW 1951, 368). Solche\nsind hier nicht \"gegeben. Es ist daher belanglos, dass\nder Vater die Bestrafung wegen Verführung beantragt und\nzur Zeit der Antragstellung möglicherweise nicht daran\ngedacht hat, dass auch er beleidigt sein könnte.\n\nKiy\n-6-\n\nNach alledem war die Revision des Angeklagten zu\nverwerfen.\n\nRevision der Steatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft macht Verletzung des sach-\n\n“ lichen Rechts geltend. Nach ihrer Meinung ist § 174\n\nNr 1 StGB trotz Vorliegens eines Betreuungsverhältnisses zu Unrecht nicht angewendet worden. ‚Dem kann\nnicht gefolgt werden.\n\n3\n\nEs trifft zu, dass ein Betreuungsverhältnis im\n\n. Sinn der bezeichneten Strafvorschriften nicht not-\n.wendig eine Übertragung des Sorgerechts durch den\n\nErziehungsberechtigten voraussetzt, Ein derartiges\n\n. Überordnungsverhältnis kann sich auch aus der Gestal-\n- ‚tung, der gesamten Umstände ergeben. In jedem Fall ist\n\n\"aber erforderlich, dass der. Betreuer aus eigenem Willensentschluss die Sorge für das Wohl des Schützlings\n\n‚ Zreiwillig übernimmt (BGHSt 1, 292).\n\nSo läg üte Säche hier nicht, \"Der Angeklagte war\nmit der Familie Bei auf Grund geschäftlicher und\ngesellschaftlicher Beziehungen befreundet. Auf seiner\n\nmit dem Kraftwagen ausgeführten Geschäfts- und Besuchsreise\n\nnach BEE begleiteten ihn Wilheln Bei und\ndessen Tochter Christa, Diese sollte der Angeklagte\ndort nach seiner ‚Ankunft am;Abend des 19, Juni 1950\n\nzu ihrer Tante Ellen Bells bringen und nach Erledigung :\n\nseiner Geschäfte nach DEE zu einer Freundin ihrer\nMutter. Weil das Mädchen bei seiner Tante nicht übernachten konnte, besorgte ihm der Angeklagte für die\n\n- T1-\n\nerste Nacht (19./20. Juni 1950) ein Zimmer im Hotel Ku,\nfür die zweite Nacht (20./21. Juni 1950) im Hotel St».\nDas Mittagessen nahm Christa Bei an beiden Tagen\n(20. und 21, Juni 1950) bei den Eltern des Angeklagten\nein. Den ilachmittag und Abend des ersten Tages verbrachte\nsie bei ihrer Tante.\n\nAus diesem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, wodurch der Angeklagte stillschweigend eirie Aufsicht oder\nBetreuung des Mädchens übernommen haben soll. Die Tatsache, dass er ihm eine Unterkunft verschaffte, reicht da-\n\nzu nicht aus. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\n. diese Besorgung aus Gefälligkeit übernommen, weil das Mäd-\n\nchen wider Erwarten bei seiner Tante nicht unterkommen j\nkonnte. Das Urteil hebt hervor, der Angeklagte habe bei\nder ganzen Fahrt nichts weiter übernehmen wollen und\nübernommen als die Beförderung der Christa BeiB nach\n ] und DEE. Er habe keine Veranlassung gehabt,\nihren ganzen Lebenswandel zu überwachen und sie zu betreuen, zumal ihr Vater nach DB mitgereist sei und\ndort ihre Tante-gewohnt habe, mit der Verbindung aufgenommen worden sei. Zwischen dem Angeklagten und der Minderjährigen habe kein Verhältnis bestanden, das ihn verpflichtet hätte, auf deren Lebensführung, namentlich auf\nderen sittliche Haltung einzuwirken. j\n\nGegenüber dieser Beurteilung kann die Revision\nnicht durchdringen. Deren Vorbringen, der Angeklagte\nhabe sich selbständig um geeignete Unterbringung der\n\n‚Christa De> bemüht und damit im Interesse des\n\nErziehungsberechtigten die Verantwortung für dessen '\nsorgebedürftiges Kind übernommen, steht im Widerspruch\n\n-8-\n\nzu dem Inhalt der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und dem Ergebnis seiner ohne Rechtsfehler vorgenommenen Beweiswürdigung. Aus ihr kann kein Anhalt dafür\ngewonnen werden, dass der Angeklagte freiwillig eine Verpflichtung zur Sorge für das sittliche Wohl der Christa\nBeiiED> übernommen und dass er sich dafür verantwortlich\ngefühlt hätte oder hätte fühlen müssen. Vielmehr lassen\ndie Darlegungen des Urteils das Gegenteil erkennen.\n\nDaran scheitert die Aevision der Staatsanwaltschaft.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des Urteils beantragt.\n\nRotberg Koeniger Baldus\nMaaß Dr. Schalscha\n\n4\nS\n\nn se [3 “ Ir [ra ..\nm m. .\nu. ee, cn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/3-str-56-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/3-str-56-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.353133+00:00"}}