{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-09-24_3_StR_228_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-09-24","aktenzeichen":"3 StR 228/53","doktyp":null,"leitsatz":"Der Zeuge, der einer Begünstigung nach\n\n§ 257 StGB schuldig oder verdächtig ist,\ndarf nur dann nicht vereidigt werden,\nwenn der Zeuge durch diese Begünstigung\nan der Tat in derselben Richtung mitgewirkt hat wie der Beschuldigte. Das ist\nnicht der Fall, wenn er eine Vorstellung\nüber die Vortat hatte, die von der Wirklichkeit in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht völlig abweicht.","text_plain":"327 009.\nPür das Nachschlagewerk!\nPür die Amtliche Sammlung!\n\nwu, un am Hin in nd (in de BR DER ib Minen An Ci WR Wu. Ms Mus. A Manni Bmnehne din Din Ein\n\nGesetz; StPO § 60 Nr 3\n\nRechtssatz:\n\nDer Zeuge, der einer Begünstigung nach\n\n§ 257 StGB schuldig oder verdächtig ist,\ndarf nur dann nicht vereidigt werden,\nwenn der Zeuge durch diese Begünstigung\nan der Tat in derselben Richtung mitgewirkt hat wie der Beschuldigte. Das ist\nnicht der Fall, wenn er eine Vorstellung\nüber die Vortat hatte, die von der Wirklichkeit in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht völlig abweicht.\n\nAktenzeichen: 3 StR 228/53\n\nUrt des BGH vom 24. September 1953 SchwG Limburg\na.d.Lahn\n\n;;R 228/32\n\n-\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Alfred Le EB zus Lime an dep Id,\ngeboren am @. mm GEB ir OB, Kreis Li\nan IB LIEB 2.2. in Untersuchungshaft,\n\nwegen besonders schweren Raubes\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\ngitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen\n\nnaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus u\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: Bu\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange- &\nklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Limburg an der Lahn vom 26. November 1952 werden ver- %\nworfen. 2\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft rs\nfallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 26. November 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nv\nie\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen besonders\nschweren Raubes nach §§ 249, 25: StGB zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von zehn Jahren aberkannt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision\neingelegt.\n\n) Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen\nRechts. Das Schwurgericht habe den Angeklagten zu Unrecht\nnicht wegen Hordes verurteilt. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die Revisionsangriffe richten sich ausschliesslich gegen die tatsächlichen Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung des Schwurgerichts und können daher\nnicht beachtet werden. Das Schwurgericht ist auf Grund\neines umfangreichen Anzeichenbeweises zu der Überzeugung\ngelangt, dass der Angeklagte \"mit dem Tode des Herbert\nTORE in Verbindung stehe\". Dieser war seit dem\n23. Januar 1948 vermisst. Seine Leiche ist fast vier\nJahre später an einer verborgenen Stelle im Walde in der\nNähe von Op, wo der Angeklagte Zur Zeit des Verschwindens des PEEEEEEB wohnte, Taufgefunden worden. Kurz\nnach dem 23. Januar 1948 hatte der Angeklagte nach den\nFeststellungen Sachen des PEEEEEEe, sowie einen grösseren\nGeldbetrag in Besitz. Zur selben Zeit liess er von der\nZeugin H@B einen blutigen Anzug waschen. Aus diesen und\naus zahlreichen weiteren festgestellten Anzeichen hat\ndas Schwurgericht geschlossen, dass der Angeklagte, und\nzwar offenbar gemeinschaftlich mit cinem oder .mehreren\nMittätern, den POEEEEEB am 23. Januar 1948 beraubt hat\n\neo meterren\n0.\n\name, Meenite\nn+ ” u\n\nei\nu\n\net\n\nund dass dieser dabei einen gewaltsamen Tod gefunden hat.\nDas Schwurgericht konnte sich aber keine für einen Schuldspruch wegen Mordes oder Totschlags ausreichende Gewissheit davon verschaffen, dass der Angeklagte den PIE»\nvorsätzlich getötet habe.\n\nVerstösse gegen Denkgesetze sind in der Beweiswürdigung des Schwurgerichts nicht zu finden. Es ist denkbar,\nu dass der Angeklagte an einem Raube mitgewirkt hat, bei\n> : dem das Opfer getötet wurde, ohne dass er selbst in dieser Richtung an der Tat mitgewirkt hat oder mitwirken\n- wollte, Der Ansicht der Staatsanwaltschaft, eine solche\nSchlussfolgerung sei denkgesetzlich geradezu unmöglich,\nen kann nicht gefolgt werden. Sie widerspricht weder der\n“ Lebenserfahrung noch den sonstigen Feststellungen des\nKi Schwurgerichts. Die Beschwerdeführerin glaubt deshalb\n\"zwingend\" auf’ einen Tötungsvorsatz des Angeklagten\nschliessen zu können, weil .es ihm darauf angekommen sein\nmüsse, THEME nach der ’Beraubung zum Schweigen zu\nbringen. Eine solche Erwägung mag naheliegen; sie ist\n\nSo aber keineswegs in dem ‚Sinne zwingend, dass eine andere\n\nm .“ 0 Schlussfolgerung unmöglich wäre. Wie sich aus der gesam-\n\nae = ten Beweiswürdigung ergibt, will das Schwurgericht auch\n\n“ nicht sagen, dass nur zwingende Schlussfolgerungen für '\ndie Bildung seiner Überzeugung massgebend sein könnten. 1\n\nAn sich mögliche Schlüssfolgerungen durfte es aber bei\nseiner Beweiswürdigung entscheiden lassen. Die Revision\nist nicht befugt, diese Beweiswürdigung durch ihre eige- |\n\nMi nen tatsächlichen Erwägungen zu ersetzen. Die Überlegung ,\nT u des- Schwurgerichts, dass der Angeklagte und seine etwaigen\n# “ unbekannten Mittäter möglicherweise auch andere Druckmit-\n\ntel.gegen POEEED, etwa eine Anzeige wegen Schwarz-\n\nTS\n\nr..\n\nuse\n\n..\nmn.\n\nhandels, gehabt hätten, dass sie also eine Tötung ihres\nOpfers nicht für unbedingt nötig zu halten brauchten,\n\nist darum nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nicht besonders naheliegt. Sie widerspricht ferner nicht der weiteren Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte\n\nam Morgen des Tattages vermeiden wollte, mit PiikEmEEEn\nzusammen gesehen zu werden. Dies konnte er auch dann wünschen, wenn es ihm nur auf eine Beraubung des Poiiui>\nangekommen war. Auch der Fundort der Leiche war kein\n\ner :,\nIce 22,250\n\n.n\ner\n\nwen\nErz\n\nzwingendes Beweisanzeichen im Sinne der von der Revision\nvorgetragenen Erwägungen. Dem Kechtsmittel musste daher a\nder ürfolg versagt bleiben. Br:\n\nB) Revision des Angeklagten:\n\nAuch die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt\nwird, ist unbegründet. \\\n\n%\n1.) Das Schwurgericht hat die Hauptzeugin Hg vereidigt:\nDie Revision rügt Verletzung des § 60 Nr 3 StPO mit der\nBehauptung, die Zeugin sei der Hehlerei und der Begünsti-\n\n.gung in Bezug auf die Tat des Angeklagten verdächtig. Im ou\n\nErgebnis bleibt diese Rüge’erfolglos.\n\nDarüber, ob ein Verdacht im Sinne des § 60 Nr 3 StPO\naus tatsächlichen Gründen gegeben ist, hat allein der\nTatrichter im Wege der Beweiswürdigung zu entscheiden.\nDiese ist mit der Revision nicht angreifbar. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tatrichters nur\nauf Rechtsverstösse nachprüfen, Ein Verfahrensfehler\nliegt deshalb nur vor, wenn sich aus dem Inhalt des Ur-\n\nen ot .\nTen „*\n\nteils ergibt, dass die Entscheidung des Tatrichters auf\nrechtsirrigen T.rwägungen, insbesondere auf einer Verkennung\nder Begriffe der Teilnahme, Hehlerei oder Begünstigung im\nSinne des § 60 Nr 3 StPO, beruht.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte kurz\nnach dem Verschwinden des Plückebaum der Zeugin eine\nAktentasche mit einem Anzugstoff gebracht. Beide gehörten,\nwie sich später herausstellte, dem PB. Ferner hat\nder Angeklagte der Zeugin 2000 RM zur Aufbewahrung gegeben.\nSie hat dabei gesehen, dass der Angeklagte noch mehr\nGeld bei sich hatte. Am selben Tage oder einen Tag spüter hat er ihr einen blutigen Anzug zum Waschen gebracht.\nDarüber ist die Zeugin erschrocken, hat sich aber bei\nder Erklärung des Angeklagten beruhigt, er habe ein Schwein\nschwarz geschlachtet. Im März 1948 hat der Angeklagte\nder Zeugin erzählt, dass ihn die Polizei eines Wordes\nverdächtige. Das Schwurgericht hält es für möglich, dass\ndie Zeugin nach Auffindung der Leiche aus dem Grunde }\nnicht von sich aus diese Tatsachen bekanntgegeben hat, —H\nweil sie sich fürchtete, eine solche Sache ins Rollen\nzu bringen, und weil sie vielleicht auch besorgte, von\nder Polizei wegen Beteiligung an Wirtschaftsstraftaten\ndes Angeklagten verfolet zu werden. Ein Verdacht der\nBeteiligung an der Straftat des Angeklagten besteht aber\n“nach Ansicht des Schwurgerichts gegen die Zeugin trotzdem\nnicht. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass\nsie an der Straftat in derselben Richtung wie der Ange-\n'klagte mitgewirkt haben könnte. Begünstigung scheide aus, 1\nweil kein Verdacht bestehe, dass sie den Anzug gewaschen\nund die Aktentasche mit dem Stoff an sich genommen habe,\num die Tat des Angeklagten zu unterstützen. Auch der Heh- |\n\nbr... De rise BR\n\nun\nun\n\nlerei sei sie nicht verdächtig, weil sie nicht habe\nannehmen können, dass Aktentasche und Anzugstoff sowie\nein om Angeklagten bei ihr liegengelassener Füllfederhalter aus der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat\nstammten. Vielmehr habe sie angenommen, dass diese\nSachen im Schwarzhandel erworben seien.\n\nDiese Ausführungen rechtfertigen die Entscheidung,\ndass die Zeugin nicht verdächtig im Sinne des § 60\nNr 3 StPO sei, Obwohl sie dem Angeklagten die Vorteile\nangeblicher Yirtschaftsstraftaten sichern oder ihn der\nBesirafung wegen solcher Taten entziehen wollte.\n\nDas teichsgericht hat zwar in mehreren Entscheidungen\nden Grundsatz vertreten, dass der Begünstiger die Art\ndes Verbrechens oder Vergehens, das der Haupttäter begangen hat, nicht zu kennen brauche und dass ein Irrtum\ndes Begünstigers über die Art der Vortat unerheblich sei:\nDas gilt vor allem für die Fälle der persönlichen Begünstigung: Der Senat hat an dieser Rechtsprechung festgeraten; seine Entscheidung BGHSt 4, 221 betrifft einen\nSonderfali, in dem Begünstigung verneirt wurde, weil die\nHandlungsweise des Begünstigers nicht geeignet war, die\nVorteile der vorgestellten Straftat zu sichern. An sich\nhat sich also die Zeugin einer Begünstigung nach § 257\nStGB schuldig gemacht. Gleichwohl liegt keine Begünstigung im Sinne der verfahrensrechtlichen Vorschrift\ndes § 60 Nr 3 StPO vor. Die irrigen Vorstellungen des\nBegünstigers über die Vortat mögen sachlichrechtlich für\nden Tatbestand des § 257 StGB unerheblich sein. Für die\nFrage, ob ein Zeuge einer Begünstigung im Sinne des § 60\nNr 3 StPO verdächtig ist und deshalb nicht vereidigt wer-\n\nNe\nDR 520 97 For Peer\n\nnm\nTE\n\nden darf, gilt das nicht.\n\nDas Vereidigungsverbot beruht auf der ürwägung, dass\nein an der Straftat beteiligter Zeuge bei seiner Bekundung\nnicht diejenige Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten\nbesitzt, wie sie die Voraussetzung eines einwandfreien\nZeugnisses bildet. Ein solcher Zeuge ist von vornherein\nein für die Wahrheitserforschung weniger geeignetes Mittel, als ein unbeteiligter Zeuge. In der Regel kann die\nGlaubwürdigkeit der Aussage eines befangenen Zeugen auch\nnicht äurch die Vereidigung erhöht werden; der Dideszwang\nwürde die Zwangslage, in der sich der Zeuge wegen seiner\nBeteiligung befindet, nur verschärfen, den Zeugen aber\nnicht von seiner Befangenheit befreien. Das Gesetz verbietet daher die Vereidigung ausnahmslos, sofern auch\nnur der Verdacht einer Beteiligung besteht.\n\nDieser verfahrensrechtliche Zweck des § 60 Nr 3 StPO\nhat in ständiger Rechtsprechung zu einer Auslegung geführt,\ndie grundsätzlich. von sachlichrechtlichen Erwägungen\nfrei ist. Der Begriff der den Gegenstand der Untersuchung\nbildenden Tat hat nichts zu tun mit den Begriffen der\neinheitlichen oder selbständigen Straftat im Sinne der\n\n§ 8 73, 74 StGB. Ebensowenig ist der Begriff der Beteiligung\n\nnach § 60 Nr 3 StPO gleichbedeutend mit dem der Teilnahme\nnach den §§ 47 ff StGB; eine Beschränkung auf die Tatbestände der Teilnahme würde nicht der Tatsache gerecht,\ndass auch der im weiteren Sinne an der Straftat beteiligte Zeuge befangen und dass infolgedessen der Beweiswert\nseiner Aussage gemindert ist (vgl BGHSt 4, 255).\n\nAuf der anderen Seite führt aber eine Auslegung nach\ndem verfahrensrechtlichen Zweck der Vorschrift auch zu\n\n§ 1\nya\n\nu.\n\neiner Einschränkung gegenüber sachlichrechtlichen Gesichtspunkten. Das Reichsgericht hat wiederholt betont, dass\neine Beteiligung im Sinne des § 60 Nr 3 StPO nur dann\nvorliege, wenn der Zeuge an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat in derselben Richtung mitgewirkt\nhabe, wie der Beschuldigte (vgl z.B- RGSt 44, 174). Das\nbedeutet, dass es entscheidend nicht auf den äusseren\nVorgang, sondern auf die Vorstellungen des Zeugen über\ndie Tat des Beschuldigten ankommt. Nach diesen Vorstellungen bestimmt sich, ob der Zeuge in derselben Richtung\nmitgewirkt hat. Es genügt deshalb nicht, dass sich die\nTat des Zeugen in dem allgemeinen Rahmen desselten geschichtlichen Vorkommnisses abgespielt hat und dass sie\nmit der Tat des Beschuldigten in irgendeinem äusseren\nZusammenhang steht (vgl z.B. RGSt 77. 203). Für die Frage der Begünstigung gewinnt dieser Gesichtspunkt besondere Bedeutung. Nicht jede Handlung. die als Begünstigung nach § 257 StGB bestraft wird, ist zugleich eine\nBegünstigung im Sinne des § 60 Nr 3 StPO. Hier kann ein\nIrrtum :des Zeugen über die Art der Vortat nicht ohne\njede Bedeutung sein. Der Zeuge hat in der Form der Begünstigung nur dann in derselben Richtung wie der Beschuldigte mitgewirkt, wenn er dessen Tat wenigstens in\nihrem wesentlichen Unrechtsgehalt gekannt hat. Nur die in\ndieser Kenntnis gewährte Begünstigung begründet die\nBefangenheit, die das Verbot der Vereidigung eines der\nBegünstigung verdächtigen Zeugen rechtfertigt. Yeshalb\nkann hier ein Irrtum des Zeugen über die Vortat nicht\nschlechthin unerheblich sein. Wann das der Fall ist,\nlässt sich nicht allgemein sagen. Die Frage bedarf aber\nhier keiner Erörterung im einzelnen. Jedenfalls liegt\nkeine Begünstigung im Sinne des § 60 Nr 5 StPO vor,\n\nwenn sich der Zeuge eine Vortat vorgestellt hat, die\n\nPr Zu\n\nin ihrem Wesensgehalt so völlig von der wirklichen Tat\nverschieden ist, wie das bei einem Raub einerseits und\neiner Wirtscheftsstraftat andererseits der Fall ist.\nHier kenn nicht mehr gesagt werden, dass der Zeuge in\nderselben Richtung mitgewirkt hätte wie der Beschuldig- .\nte, auch wenn er sich nach :§ 257 StGB der Begünstigung\nschuläig gemacht hat. Bei einer solchen Sachlage ist\nkein Grund ersichtlich, der die Unbefangenheit des Zeugen gegenüber dem Beschuldigten ernsthaft in Frage stel\nlen und die Voraussetzungen eines einwandfreien Zeugnisses beseitigen könnte. Der Zeuge befindet sich nicht\nin der Lage, die den Gesetzgeber veranlasst hat, seine\n\nVereidigung zu verbieten.\n\nDer Verdacht der Hehlerei scheidet schon deshalb\naus, weil $ :259 StGB eine gegen das Vermögen gerichtete\nVortat voraussetzt, die nach der Vorstellung der Zeugin\n\nnicht vorlag.\n\nDie Feststellung, dass die Zeugin tatsächlich nicht\nverdächtig sei, gewusst oder damit gerechnet zu haben,\nder Angeklagte könnte einen Raub oder ein ähnliches Verbrechen begangen haben, war, wie schon hervorgehoben,\nallein Sache des Tatrichters. Insoweit sind seine Erwägungen im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen. Nach\nallem war die Vereidigung der Zeugin durch § 60 Nr 3\nStPO nicht verboten.\n\n2.) Die weiteren Verfahrensrügen greifen ebenfalls\n“nicht durch.\n\n§ 244 Abs 4 StPO ist nicht dadurch verletzt, dass\ndas Gericht den Antrag der Verteidigung abgelehnt hat,\neinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Be-\n\n— nn a\n\n- 9 -\n\nlastungszeugen zu vernehmen. Ob sich das Gericht bei der\nBeweiswiirdigung eines sachverständigen Gehilfen bedienen\nmuss, hat es nach seinem pflichtgemässen !;rmessen selbst\nzu entscheiden. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass der Tatrichter die erforderliche Sachkunde besitzt, um die Aussagen von Zeugen und Angeklagten auf\nihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Darin liegtseine wesentliche Aufgabe, die ihm - von besonderen Ausnahmefällen\nabgesehen - nicht von einem Sachverständigen abgenommen\nwerden kann (vgl BGäSt 3. 27; 3, 52).\n\nDie sonstigen Verfahrensrügen sind in Wirklichkeit\nnur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. 50-\nweit Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, fehlt\nes schon an der Nitteilung der Beweismittel; deren sich\ndas Schwurgericht hätte bedienen sollen (§ 344 Abs 2 StPO).\n\n3.) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht lässt das Ur-\n\n\"teil keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Unrecht vermisst\n\ndie Kevision die Feststellung näherer Umstände, ausdenen\nsich der Tatbestand des besonders schweren Raubes mit\nhinreichender Bestimmtheit ergibt..Die Überzeugung des\nSchwurgerichts, dass die Tat des Angeklagten, von Mord\noder Totschlag abgesehen, nur besonders schwerer Raub\nsein könne, ist im Urteil einwandfrei dargelegt. Bei der\ngegebenen Sach- und Beweislage war eine nähere Feststellung von Einzelheiten weder möglich noch notwendig.\n\nIm übrigen wendet sich die Revision ausschliesslich\ngegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Der Vorwurf, der Anzeichenbeweis sei nicht\ndenkrichtig begründet und das Urteil stütze sich nur\nauf Vermutungen und Trugschlüsse, ist nicht gerechtfertigt. Schlüsse, die der Tatrichter aus festgestellten\n\nTatsacken zieht, sind nicht deshalb rechtlich fehlerhaft,\nweil auch andere möglich wären. Wenn das Schwurgericht\nauch nicht feststellen konnte, wie der Angeklagte im\neinzelnen en der Straftat mitgewirkt hat, so hat es doch\naus verschiedenen Umständen in rechtlich zulässiger Weise\ndie Überzeugung gewonnen, dass er als Mittäter und nicht\nnur ais Gehilfe, beteiligt gewesen ist.\n\nDeshalb musste auch die Revision des Angeklagten\nverworfen werden.\n\nRotberg Koeniger . Baldus\nMaaß Dr. Schalscha\n\n—— u au arte |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/3-str-228-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/3-str-228-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.324400+00:00"}}