{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-09-24_3_StR_150_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-09-24","aktenzeichen":"3 StR 150/53","doktyp":null,"leitsatz":"Kind im Sinn des § 170 d StGB ist nur\neine Person unter 14 Jahren.","text_plain":"zur Udb NHUUSCULAUBEWELK!\n\nFür die Amtliche Sammlung! / a)\n2327 010. sr\n\nGesetz: StGB § 170 d\nRechtssatz:\n\nKind im Sinn des § 170 d StGB ist nur\neine Person unter 14 Jahren.\n\nAktenzeichen: 3 StR 150/53\nUrt des BGH vom 24. September 1953\n\nLG Wuppertal\n\n..—n.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nwer\n\nDa 53\nea\n\ndie Hausfrau Margarete B EB czeb. FEB aus VB: \\\ndort geboren an . mn ED, wi,\n\nwegen Verletzung der Fürsorgepflicht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen a\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus ,\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaatsanwalt i\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, E-\n\nJustizangesteilter >\nals. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 11. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\noe\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-: . BR:\nscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittele;. . tw.\nan das Landgericht zurückverwiesen. En\n\nVon Rechts wegen\n\nP) r\nL...\n\n- 2.\n\ngründe:\n\nDie Angeklagte ist eines Vergehens gegen $ ?70 d\nStGB beschuldigt. Nach dem Inhalt von Anklage und Eröffnungsbeschluss hat sie in der Nacht vom 25./26. Februar 1952 das sittliche Wohl ihres am 31. März 1936\n“ geborenen Sohnes Horst dadurch gefährdet, dass sie in\ngewissenloser Weise ihre Erziehungs- und Fürsorgepflichten gröblich vernachlässigte. Sie hat nämlich in ihrer\nWohnung eine Fastnachtsfeier veranstaltet, während der\nes zwiscken einzelnen daran beteiligten erwachsenen Personen zu unzüchtigen Handlungen kam. Sie soll dieses\nTreiben trotz der Anwesenheit ihres Sohnes geduldet,\nteilweise sogar gefördert haben.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen\nmit der Begründung, dass § 170 d StGB nur Kinder bis zu\n14 Jahren schütze. Ausserdem hat es entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft den Standpunkt vertreten.\n‚dass ein weiterer ähnlicher Vorfall, der sich'’anlässlich\nder Geburtstagsfeier der Angeklagten am 1. März 1952 in\nGegenwart ihrer sämtlichen, zum Teil noch nicht 14jährigen Kinder ereignet habe, nicht unter Anklage gestellt\nsei.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft macht Verletzung des § 264 StPO und des sachlichen Rechts durch\nNichtanwendung des § 170 d StGB geltend. Sie führt zum\nErfolg. oo\n\n1.) Die Beschwerdeflhrerin behauptet, die Strafkammer\nhabe nicht über den gesamten unter änklage gestellten\nSachverhalt entschieden. Das trifft zu.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluss warfen der Angeklagten vor, das sittliche Wohl ihres Sohnes Horst gefährdet\nzu haben. Dass sie sich derselben Verfehlung hinsichtlich\nihrer unter 14 Jahre alten Kinder Ursula und Rolf schuldig\ngemacht haben soll, ist weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss erwähnt. Daraus hat der Erstrichter gefolgert, dass insoweit keine Anklage erhoben sei. Dem kann\njedoch nicht beigetreten werden.\n\nIn der Anklage sind nämlich auch Unzuchtshandlungen\naufgeführi, die nach Meinung der Staatsanwaltschaft an\n25./26. Februar 1952 in Gegenwart des Horst Bach vorgekommen sein sollen, in Wirklichkeit aber sich am 1. März\n1952 in Gegenwart der drei Kinder Horst, Ursula und Rolf\nBED ereignet haben. Diese Eandlungen hat die Strafkammer\nnur bezüglich des Horst Bach rechtlich gewürdigt. Die\nVernachlässigung der Pflicht zur Erziehung der beiden\nanderen Kinder ist in die Entscheidung nicht mit einbezogen worden.\n\nGegen dieses Verfahren bestehen rechtliche Bedenken.\nIm Eröffnungsbeschluss war zum Gegenstand der Aburteilung\ngemacht der gesamte geschichtliche Vorgang, der die Person des Horst Bee betraf. Er umfasste die beiden Fälle\nvom 25./26. Februar und vom 1. März 1952. Es ist ohne\nBedeutung, dass sie in der Anklage irrtümlich als am\nerstgenannten Tag begangen bezeichnet worden sind. Für\ndie Frage, wie weit der von der Anklage umfasste geschichtliche Vorgang reicht, sind die darin aufgeführten Tatsachen musszebend. Eine unrichtige Angabe über die Zeit,\nin der sie eingetreten sind, ist ohne .iinfluss.\n\nDemnach war das von der Angeklagten am 1. März 1952\nan den Tag gelegte Verhalten zum Gegenstand der Anklage\n\ngemacht worden, Sie soll sich damals durch Duldung unzlichtiger Handlungen in Gegenwart ihrer drei Kinder in gewissenloser Weise einer gröblichen Vernachlässigung ihrer\nErzieherpflichten schuldig gemacht und dadurch deren sittliches Wohl gefährdet haben. Ist das der Fall, so wirkte\nihre Unterlassung nicht nur gegenüber ihrem Sohne Horst,\nsondern auch gegenüber den beiden jüngeren Kindern Ursula\nund Rolf. Insoweit liegt dann infolge natürlicher Handlungseinheit gleichartige Tateinheit vor. Veshalb ist\n\neine Trennung der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten hinsichtlich ihrer drei Kinder nicht\nmöglich. Das gilt auch für den Fall, dass bezüglich des\nHorst die sachliche Entscheidung anders zu lauten hat\n\nals bezüglich der beiden anderen Kinder.\n\nDie verfahrensrechtliche Behandlung durch die Strafkammer würde dazu führen, dass die Angeklagte im Falle\neiner gesonderten Anklageerhebung wegen des Vorfalls vom\n31. März 1952 unter Beschränkuug auf.die Gefährdung des\nsittlichen Wohls der Kinder Ursula und Rolf wegen der bestehenden Tateinheit mit Erfolg den Verbrauch der Strafklage einwenden könnte. Ein solches Zrgebnis kann nickt\ngebilligt werden.\n\nDa:§ 264 StPO verletzt ist und das Urteil erkennbar\nauf dem Verstoss beruht, kann es nicht aufrechterhalten\nwerden.\n\n'2.) Die Sachbeschwerde ist unbegründet.\nDas Landgericht hat die Frage, ob § 170 d StGB auch\n\nauf Kinder über 14 Jahre anwendbar ist, im Anschluss an\ndie iberwiegende Meinung in Rechtsprechung (so insbes.\n\nBayObLG 1, 10 im Gegensatz zu einer unveröffentlichten\nEntscheidung des Reichsgerichts vom 11. November 1944\n3 D 286/44) und Rechtslehre verneint. Dagegen wendet\nsich die Staatsanwaltschaft. Sie vertritt die Ansicht,\nfür die Auslegung des Begriffs \"Kind\" müsse von dem\nZweck der genannten Strafvorschrift ausgegangen werden.\nTieser sei darauf gerichtet, die der Fürsorge und Erziehung anvertrauten jugendlichen Personen zu schützen.\nDie Schutzbedürftigkeit in sittlicher Hinsicht hestehe\nbei Kindern über 14 Jahren nicht minder als bei denen,\ndie dieses Alter noch nicht erreicht hätten. Infolgedessen könne eine bestimmte Altersgrenze nicht festgelegt werden..\n\nDem kann im Hinblick auf die Entwicklung, aus der\nheraus § 170 d StGB Gesetz geworden ist, nicht gefolgt\nwerden.\n\nDer dort verwendete Begriff \"Kind\" ist hinsichtlich\nder Altersgrenze nicht eindeutig. Er bedarf daher der\nAuslegung, da dan Strafgesetzbuch keine allgemeine Begriffsbestimmung enthält. Die Erläuterung in § 239 a\nAbs 2 StGB gilt nur für die dort geregelte Sonderstraftat. Es muss daher versucht werden, aus den neuerdings\nzum Schutze der Jugend erlassenen Vorschriften des\nStrafgesetzbuches einen Anhalt dafür zu gewinnen, was\nmit dem Ausdruck \"Kind\" gemeint ist. Ausscheiden müssen\ndabei diejenigen Tatbestände, in denen das Wort \"Kind\"\nnur zur Bezeichnung der Abstammung gebraucht ist wie\nin den §§ 181 Abs 1 Nr 2, 221 Abs 2 StGB. Auch den aus\nälterer Zeit stammenden § 361 Nr 4 und Nr 9 StGB ist\nnichts zu entnehmen, weil dort das Wort \"Kind! ebenso\n\nauslegungsbedürftig ist wie im Falle des § 170 d StGB.\nEs können nur diejenigen Tatbestände zur Beurteilung\nherangezogen werden, bei denen in jüngerer Zeit die\nVerletzung der Pflicht zur Fürsorge, Obhut oder Aufsicht unter Strafe gestellt ist.\n\nSie sind in den §§ 223 vd, 361 Nr 6 a, b und vor\nallem in § 139 d StGB enthalten. Diese Strafbestimmungen beruhen auf Änderungen des Strafgesetzbuches, die\neine Verstärkung des Jugendschutzes zum Ziele hatten.\nSie alle gebrauchen die Ausdrücke \"Kind\" und \"Jugendliche,\n\nEine Begriffsbestimmung für \"Jugendliche\" findet\nsich schon im amtlichen Entwurf eines allgemeinen\ndeutschen Strafgesetzbuchs von 1925. Dort ist in § 11\nAbs 1 Nr 1 als Jugendlicher bezeichnet, wer 14, aber\n“noch nicht 18 Jahre alt ist. In der Begründung dazu\nist darauf hingewiesen, dass der Entwurf (in anderen\n\nBestimmungen) noch von Kindern spreche. Dieser Ausdruck\n\nwerde in einem doppelten Sinn gebraucht: einmal’ zur\nBezeichnung der Altersstufe bis zu 14 Jahren, sodann\naber auch zur Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses von Abkömmlingen ersten Grades. In welcher Bedeutung der Ausdruck in den einzelnen Paragraphen gebraucht sei, ergebe sich aus dem Zusammenhang.\n\nAus dieser Fassung ist ersichtlich, dass der Begriff \"Kind\", soweit er nicht ein Verwandtschaftsver-\n\nhältnis ausdrückte, im Entwurf 1925 nicht weiterreichen\n\nsollte als bis zu 14 Jahren. Tie Worte, dass der Ausdruck \"Kind\" in einem doppelten Sinn gebraucht werde,\n\naswustı Pr\n\nEn at ur -\n=\n\n. - - ®\nEn u te > -\n\nuns me\n\n—:\n\n- FERIEN Dr u\n——..u '°\n\n- PPOEHREREGREE ai u\n\nmachen das klar, zumal dieser doppelte Sinn in unmissverständlicher Weise erläutert ist.\n\nDie Ausdrücke \"Kind\" und \"Jugendliche\", die schon\nin 3 9 des Vorentwurfs zu einem deutschen Strafgesetzbuch von 1909 verwendet worden sind, sind in § 9 der\nEntwürfe von 1927 und 1930 unter der Überschrift \"Sprachgebrauch\" näher bestimmt. Darnach ist Kind, wer noch\nnicht 14 Jahre alt ist, sofern dieses Wort die Altersstufe bezeichnet. Unter Jugendlichen wird eine Person\nzwischen 14 und 18 Jahren verstanden. Aus der Begründung\nzu § 9 des Entwurfs von 1927 ist zu ersehen, dass dort\ngewisse, im Strafrecht häufig wiederkehrende Begriffe\nso festgelegt sind, dass ihnen ein genau umschriebener:.\nInhalt gegeben wird. Es ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Anschluss an das Jugendgerichtsgesetz\nvom 16. Februar 192% zwischen Kindern und Jugendlichen\nunterschieden wird. Dabei ist bemerkt, dass unter Kin-Gern die noch nicht 14 Jahre alten Personen zu verstehen sind, unter Jugenälichen die Personen zwischen 14\nund 18 Jahren. Weiter sagt die Begründung, von Kindern\nim Sinne einer altversstuie sei ale Kede im § 299 des\nEntwurfs. Diese Vorschrift betraf unzüchtige Handlungen\nvor Kindern. Sie fallen heute unter § 170 d StGB.\n\nIm Hinblick auf diese Lntwicklung wird kaum bezweifelt werden können, dass das Wort \"Kind\" in § 170 4\neine Altersstufe bezeichnet. Turch Hiese Strafdrohung\nsollten Personen geschützt werden, die wegen ihres geringen Alters’ des erhöhten Schutzes bedürfen. Sie ist\naus § 265 a des Entwurfs von 1930 herausgebildet worden.\n\n(pl\n\nDort ist von der Gefährdung der Gesundheit von Kindern\nund Jugendlichen die Rede, ferner von der Gefährdung\nder Gesundheit einer Person, für die der Täter zu sorgen hat. Die Anführung von Kindern und Jugendlichen\nnebeneinander deutet darauf hin, dass damit die Altersverschiedenheit zum Ausdruck gebracht werden sollte,\n\nwie sie sich aus § 9 desselben Entwurfs ergab. Andernfalls wäre die Beifügung des Wortes \"Jugendlichen\" über.\nflüssig gewesen. Die Weglassung dieses Wortes im Gesetz\nrechtfertigt den Schluss, dass der Gesetzgeber in § 170 d\nStGB nicht so weit greifen wollte, wie es der Entwurf\ntat, und mit dem Ausdruck \"Kindern\" nur solche bis zu\n\n14 Jahren gemeint hat.\n\nDasselbe kann aus §§ 223 b, 139 d, 361 Nr 6 a, b\nStGB gefolgert werden.\n\n§ 223 b StGB ist durch Gesetz vom 26. Mai 1933\n(RG B1 I 298) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden.\nEr entspricht im wesentlichen dem § 265 des Entwurfs\nvon 1927 und wörtlich dem § 265 des Entwurfs von 1930,\nBeide Untwürfe verstanden unter \"Kind\" eine Person\nunter 14 Jahren. Nach der Begründung zu dem Fntwurf\nvon 1927 bedeutet das Wort \"Kind\" in dessen § 265 die\nAltersstufe. Die Anführung beider Gruppen - Kinder und\nJugendliche - in § 223 b StGB lässt erkennen, dass unter\n\"Kind\" nur Personen unter 14 Jahren gemeint sind. Sonst\nhätte das “Wort \"Jugendliche\" weggelassen werden können. u\n\nnen .\nDo Pe NE Pe rer Jun\n\nNichts anderes ergibt sich aus § 139 b SteB(= N u\nAbs 1, 2 StGB seit 1. Oktober 1953), der durch Verordnung\nvom 6. November 1943 (REB1l I 635) eingefügt worden ist.\n\nen.\nu Duo...\n\nEr führt in Abs 1 eine noch nicht 18jährige Person an,\n\ndie infolge ungenügender Beaufsichtigung eine mit Strafe\nbedrohte Handlung begeht. In Abs 2 werden diese Personen\nals Kinder oder Jugendliche gekennzeichnet. Daraus ist\n\nzu ersehen, dass diese beiden Worte bestimmte, einander\nnicht gleiche Altersgruppen umfassen sollen. Sonst hätte\neines von ihnen und zwar das Wort \"Kind\" genügt. Daher\nliegt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 139 b StGB dem in der damaligen Jugendgesetzgebung geübten Sprachgebrauch gefolgt ist. Dieser verstand\naber unter \"Kind\" eine Person unter 14 Jahren (vgl § 1\n\nJGG vom 6. November 1943; § 1 Abs 2 JugendschutzG vom\n\n30. April 1938 - RGBl I 437).\n\nDie Vorschriften in § 361 Nr 6 a, b StGB gehen\nzurück auf § 373 Abs 1 des Entwurfs von 1927. Da dort\nunter Kindern Personen unter 14 Jahren verstanden sind,\n‚hat der Gesetzgeber die Worte \"oder Jugendliche\" hinzugefügt, um auch sie zu schützen.\n\nEs ist nicht zu verkennen, dass im Einzelfall eine\nGefährdung wenigstens des sittlichen Wohls von Kindern\nauch nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres durch Vernachlässigung der Fürworge- oder Erziehungspflichten\neintreten kann. Denn die Zeit der geschlechtlichen Entwicklung erstreckt sich in der Regel über diese Altersgrenze hinaus. Damit ist aber nicht gesagt, dass der\nGesetzgeber den Schutz der im kindlichen Alter stehenden\nPersonen über diese Grenze hinaus hat ausdehnen wollen,\nzumal vor der üinführung des §§ 170 d StGB ein derartiger\nSchutz überhaupt nicht bestand.\n\n- 10 -\n\nDazu kommt, dass ohne die einschränkende Auslegung\ndes Begriffs \"Kind\" die Schwierigkeit entsteht, in welcher Weise die Abgrenzung erfolgen soll. Wird auf die\nSchutzbedürftigkeit des Kindes im Linzelfall abgestellt,\nso könnte es sein, dass die Altersgrenze unter Umständen\nüber das 18. oder sogar über das 21. Lebensjahr ausgedehnt\nwird. Das wäre der gleichmässigen Behandlung der wegen\nVergehens gegen § 170 d StGB beschuldigten Personen und\ndamit der Rechtssicherheit abträglich. Eine solche Folge\nwäre mit der rechtsstaatlichen Forderung nach Bestimmtheit\nder strafrechtlichen Tatbestände kaum vereinbar. Es ist\nnicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber das gewollt hat.\n\nAus diesen Erwägungen kann die Sachrüge nicht durchdringen.\n\nDamit scheidet die Handlungsweise der Angeklagten\ngegenüber ihrem Sohn Horst für die strafrechtliche Beurteilung aus. Das Verfahren bleibt aber anhängig wegen\nder Vernachlässigung ihrer beiden anderen noch nicht\n14 Jahre alten Kinder.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalte.\n\nRotberg Koeniger Baldus\nMaaß Dr. Schalscha\n\nas -\n\nen\n\nee\n\nee ern","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/3-str-150-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/3-str-150-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.297556+00:00"}}