{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-09-17_3_StR_59_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-09-17","aktenzeichen":"3 StR 59/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 59/53 2527 056 27\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Abteilungsleiterin Renate B MD zev. Ng@ aus\nDEE, zeboren am MR. GE ED ir 2: RED/\nSche>,\n\nwegen Fremdabtreibung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat iD bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Düsseldorf\nvom 16. September 1952 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen\n\n1. aufgehoben:\na) insoweit, als das Verfahren auf Grund .\n\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch,\n\n2. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass\ndie Angeklagte ausserdem der Fremdabtreibung in weiteren sechs Fällen und der\nSelbstabtreibung in zwei Fällen schuldig\nist:\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Bu\n\nVon Rechts wegen\n\nEn en en an ann amt bus mm\n\nDas Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich der\nvor dem 15. September 1949 begangenen zwei Abtreibungen\nnach § 218 Abs 1 StGB und sechs Abtreibungen nach § 218\nAbs 3 StGB auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31. Dezember 1949 eingestellt, weil es für jede Abtreibung nach § 218 Abs 1 StGB eine Gefängnisstrafe yon\nzwei Monaten und für jede Abtreibung nach § 218 Abs 3\nStGB eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten für verwirkt\nerachtete, Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das\nUrteil nur insoweit angreift, hat ärfolg. Wenn wegen\nmehrerer selbständiger Straftaten, die vor dem 15. September 1949 begangen sind, gemäss § 74 StGB auf eine\nGesamtstrafe zu erkennen ist, so tritt der Straferlass\ngemäss § 4 Abs 1 und 4 StrFrG nur dann ein, wenn die zu\nerwartende Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt (BGH NJW 1951, 728, Nr 29). Im vorliegenden Falls\nhätte eine diese Grenze überschreitende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müssen. Die Voraussetzungen! fü... yon\ndie Einstellung des Verfahrens waren also nicht. geder :\nben. Zu Unrecht beruft sich das landgericht für seine\nAuffassung auf die Entscheidung BGH NJW 1951, 533;\n\n\"Nr 24. In diesem Falle war vor dem Stichtag des Straf-\n\nfreiheitsgesetzes nur.eine Straftet begangen, die\nübrigen Straftaten aber nach dem 15. September 1949.\n\nDas Urteil kann deshalb hinsichtlich der Einstellung\nkeinen Bestand haben. Da die weiteren sechs Fremdeabtreibungen und die zwei: Selbstabtreibungen ohne Rechtsfehler festgestellt sind, kann insoweit der Schuldspruch bereits jetzt gefällt werden. Das Landgericht\nwird also nur die in diesen acht Fällen verwirkten\n\nm\n\nzn [nn nn\n\n>».\n\n-E\nee 3\n\n-k-\n\nStrafen festzusetzen und eine neue Gesamtstrafe zu\nbilden haben.\n\nRotberg Krauss Koeniger\nBusch Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-17/3-str-59-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-17/3-str-59-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.948374+00:00"}}