{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-09-17_3_StR_353_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-09-17","aktenzeichen":"3 StR 353/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"32 2327 059\n\nZStR\n\nIn\nin\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Willi Sch ib aus UT, geboren am\n\nUM. GENE GES ir OH (COURT) ,\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter\n\nAmtsgerichtsrat MB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Februar 1953 vird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\nre,\n\nen, . er} ee “ PR\nen, > eat Age\n” a a3 EcH TPRc\n\n. PR?\nFr\n\nP}\nFM EP Teens\n\n“elkeen\n\nrau\nCr\n\nne:\n-\n\nu\n‘\n\nFr ur\nci Fa pe 3\n\n> 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht zwischen ännern zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf\nVerletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zu keinem Erfolg-\n\nDie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil die Tatsachen\nnicht angegeben sind, die den Mangel enthalten sollen.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nDie Revision macht geltend, der 17jährige Günter I@B-GEB habe eindeutig zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit gewesen sei, mit dem Angeklagten Unzucht zu treiben\noder sich von ihm dazu missbrauchen zu lassen. Er habe dem\nAngeklagten schliesslich nur gehorcht, weil er keinen anderen Ausweg gewusst habe, Dieses Gehorchen schliesse die innere Anteilnahme des Jugendlichen am Tun des Angeklagten\naus. Voraussetzung für die Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB\nsei aber, dass der Jugendliche den Tatbestand des § 175 StGB\nnach der äusseren und nach der inneren Tatseite erfülle. Er\nmüsse entweder eigene geschlechtliche Empfindungen haben\noder diese bewusst bei dem erwachsenen Täter hervorrufen\nwollen,\n\nDiese Ausführungen lehnen sich an das vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 7. Dezember 1951 erlassene\nUrteil (BGHSt 2, 40) an. Dort ist ausgesprochen, es genüge,\ndass der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich\nselbst oder bei dem Verführer bewusst herbeiführen will.\n\nAuf die deswegen bestehenden Bedenken braucht indes hier\nnicht eingegangen zu werden, weil selbst bei Zugrundelegung der in der erwähnten Entscheidung vertretenen Ansicht\nder Angeklagte nicht durchdringen kann. Der Inhalt dieser\n\nEntscheidung ist von der Revision missverstanden worden.\nSie besagt nicht, dass der Jugendliche aus Wollust handeln\nmuss.\n\nAus den Urteilsfeststellungen ist ersichtlich, dass\nLandgrebe sich dem mehrmals geäusserten Ansinnen des Angeklagten gegenüber längere Zeit hindurch unzugänglich gezeigt\nhat. Der Junge hat dem Zureden des Angeklagten zunächst nicht\nnur keine Folge geleistet, sondern sich gegen die Handgreiflichkeiten des Angeklagten gewehrt. Aber schliesslich hat\ner dessen Drängen doch nachgegeben und an dessen Geschlechtsteil seinen Anweisungen entsprechend Onanierbewegungen vorgenommen:\n\nDemnach hat der Jugendliche sich nach anfänglichem Widerstreben bestimmen lassen, die Unzuchtshandlungen, zu denen er nicht gezwungen war, auszuführen. Bei seinem Alter\nund seiner eigenen geschlechtlichen Entwicklung konnte das\nLandgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, dass er zuletzt mit\ndem Vorschlag des Angeklagten einverstanden und bereit war.\nbei ihm durch Reiben an seinem Glied geschlechtliche Empfindungen hervorzurufen. Anders kann das Verhalten des Landgrebe nicht verstanden werden. Dass dieser.sich der Bedeutung\nseines Tuns auch bewusst war, ergibt sich aus dem festge-\n\nstellten Sachverhalt.\n\nDa das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Krauss Koeniger\nBusch Baldus\n\n——","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-17/3-str-353-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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