{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-09-17_3_StR_295_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-09-17","aktenzeichen":"3 StR 295/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2370038 ©\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Krankenpflegerin Arıa Rosa W EEE , zeb. am @&. 0)\naD :i: SED, onnnaft in DE, Vediipstrasse WB,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nPa}\n\nvom 17. September 1953, an der tilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Frof, Dr, Busch\nBundesrichter Dr. Baldud\n\nals beisitzende Richter\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Frankfurt am Main vom 4, Oktober\n1952 aufgehoben.\nDie Angeklagte wird freigesprochen,\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur\nLast,\n\nVon Jechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklarte wege: Beihilfe zum Mord zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren\nverurteilt, Die Revision der Angeklagten rügt Vorletzung\ndes § 358 Abs 1 StPO und des sachliche: Rechts, Die Verfahrensrüge hat Erfolg und führt zur Frceisprechung der\nAngeklagten.\n\nDie Angeklagte war durch Urteil der Strafkamner\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Januar\n1947 (Akte:ı Bd III Bl 267 £f) wegen Beihilfe zum iHord in\neiner unbestimnten Anzahl von Fällen zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden. In diesem Urteil hat das Landgericht festgestellt: Die Angeklagte habe als Krankenpflegerin bei dem regelmässigen Ablauf in der Kinderfachabteilung der\" Anstalt KORB ailgemein mitgewirkt, mit dem\nWillen, dem Arzte bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu\nhelfen und in Kenntnis des Charakters der Kinderfachabteilung als einer zur Tötung von Geisteskranken bestimmten Einrichtung. Diese Mitwirkung sei in den Fällen\nMargarete Sch> und Top im einzelnen festgestellt. Nach der Annahme des Landgerichts hat die\nAngeklagte im Fall Schi» geholfen, die Margarete\nSch in einen Luftschutzraum zu tragen, nachdem\ndiese von dem Arzt eine Injektion erhalten hatte, die\nzu ihrem Tod führen sollte. Sie hat dann noch zweimal\nim Luf*schutzraum nachgesehen, ob die Sch noch an\nLeben war. (Der Fall Top ist iaziischen ausgeschieden worden und hier nicht mehr von 3edeutung,) In\ndiesen Handlungen der Angeklagten sah das Landgericht\n\nben und die \"sache zurückverwiesen. Nach der Ansicht des\n\n3.\n\nden Beweis dafür, dass eine heimliche Tötung ausgeführt\nworden ist, zu der man die Angeklagte nicht zugezogen\nhätte, wenn man nicht eine allgemein fördernde Tätigkeit von ihr erwartet hätte. Es sei jedoch nur Beihilfe\ngewesen, Hierfür sei der Nachweis einer \"Assistenz\" bei\nden Tötungen im »ngeren Sinne nicht nötig. Er genüge die”\nallgemeine Mitwirkung bei 'dem regelmässigen Ablauf der\nTötungen. Im Falle Sch sei eine solche Mitwirkung\nfestgestellt. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nbrauche dies Tätigkeit des Gehilfen nicht für den Erfolg\nder Haupttat ursächlich zu säin.E is genüge der Wille, die\nHaupttat zu fördern oder zu erleichtern.\nDas Oberlandesgericht in Frankfurt am Main els\n\nRevisionsgericht hat durch Urteil vom 16, April 1948 (Ak-\n\nrom\n\nOberlandesgerichts beruhen die Ausführungen des Tandgerichts auf einer irrigen Auslegung der Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts über das Wesen der Beihilfe, Diese\nverlange zwar nicht, dass der \"rfolg der Haupttat durch\nden Gehilfen mitverursacht sei; es sei aber notwendig. dass\ndie Handlung des Haupttäters gefördert werde, Dazu hätte €8\nso führt das Oberlandesgericht aus, der Feststellung bedurf\nweiche fördernden Handlungen dia Angeklagte nun eigentlich im einzelnen vorgenommen habe, Durch die Beispiele, die die Strafkammer angeführt habe (Sch und\nPO) werde keineswegs bewiesen, dass die Angeklagte auch tatsächlich Dinste geleistet hat, welche die\nvon dem Arzt Dr. W.und der Schwester M. begangenen Tötungshandlungen förderten, Aus ihnen ergebe sich vielmehr, dass die Angeklagte gerade solche Handlungen vorge“\nnommen habe, die keine Hilfeleistungen bei der Ausführung\n\nwor.\n\n#5\n-4-\n\nder Tötungen waren. Mit R.cht habe daher die ütraf-\n\nkammer gerade in diesen beiden Fällen keine selbständigen\nTFäile der Beihilfe gefunden, sonst hätte sie dies gesagt\nund Einzelstrafen dafür festgesetzt. Sie habe die beiden\nFälle nur als Anzeichen für die \"allgemeine Mitwirkung\"\n\nder Anmeklagten angesehen, dabei aber verkannt, dass es\nbestimmter teststellungen bedurft hätte, durch welche\nEinwirkungen innerer oder äusserer Art die Angeklagte\n\ndie Tötungshandlungen des Dr. W, und der Schwester M. gefördert oder erleichtert hat.\n\nDie Sache ist sodann erneut vor dem Schwurgericht\nin Frankfurt am Main verhandelt worden, Das Schwurgericht\nhat die Angeklagte freigesprochen. Das Urteil vom\n9. Februar 1949 (Bä VI Bl 434 ff) führt aus: Es sei\nnicht erwiesen, dass die Angeklagte 'Beihilfe geleistet habe. Beihilfe könne nur angerommen werden, wenn\nder Ablauf der Tötung der Sch von vornherein in dieser\n\nWeise vorgesehen gewesen wäre. In diesen Falle würde das Hin-\n\nübertragen in den Luftschutzraum, damit die Getötete dort\nverborgen blieb und ihr unbemerkt eine zweite Injektion\ngegeben werden könnte, eine bewusste und gewollte Förderung der Haupttat darstellen, Dies sei jedoch nicht\nerwiesen, Nicht nachweisbär sei ferner ein Bewusstsein\nder Angeklagten, die Tötung der Sch zu fördern.\nIrgendwelche neuen Feststellungen hat das Schwurgericht\ngegenüber dem Urteil der Strafkammer nicht getroffen,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft hat das\nOberlandesgericht in Frankfurt am Main durciı Urteil\nvom 23. Juni 1949 (Akten Bd VII, Bl 577 ff) dieses\nUrteil wiederum aufgehoben und die ?ache erneut an das\nSchwurgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht er-\n\nv\n\nu een.\n\n-5-\n\n=\n07 Ba tt Alan Pan -\n\n2 ge\n\nklärt zunächst die Freisprechung in den übrigen,\nhier nicht mehr in Betracht kommenden Fällen für\nberechtigt und fährt dann fort: Anders liege es im\n“ Falle Sch@B. Die Angeklagte habe geholfen, die Schu,\ndie, wie sie wusste, von Dr. W. \"abgespritzt\" war, in\nden Luftschutzraum zu bringen, damit sie dort sterben\nsollte, Sie habe dann noch einmal nach der Sch gesehen, die nach einer weiteren von Schwester M. verabfolgten Injektion verstorben sei. Die Ablehnung einer\nBeihilfe zur Tötung habe das Schwurgericht nicht ausreichend begründet. Es sei die Pflicht der Angeklagten auf\nGrund ihrer Stellung gewesen, für das \"ohl der Insassen\nvon KOEEEED zu sorgen und Gesundheitsschädigungen von\nihnen abzuwenden, Sie habe gewusst, dass die Sch eine\ntödlich wirkende Einspritzung erhalten habe, Sie sei\nverpflichtet gewesen, nach Kräften und Möglichkeit den\nder Sch üärohenden Tod abzuwenden. Ob sie in der\n\nLage war, etwas Entscheidendes zu tun, und ob sie die\nSCHE durch Gegenmittel retten konnte, misse vom\nSchwurgericht noch geklärt werden. Die Angeklagte könne\naber auch dadurch Beihilfe zur Tötung der Sch@P zeleistet haben, dass sie diese in den Luftschutzraum brachte,\nwenn sie dabei die Vorstellung hatte, dass die SschiD\ndurch ihr Stöhnen auffallen und Behandlung und Rettung\nerlangen könnte. In diesem Falle hätte die Angeklagte\neine weitere Ursache zum Tode der Sch gesetzt.\n\nwen\n\nee EST Ter\nSta ar ”\n-\n\nDurch das nunmehr von der Angeklagten mit der\nRevision angefochtene Urteil des Schwurgerichts in\nFrankfurt am Main vom 4. Oktober 1952 ist sie wiederum\nwegen Beihilfe zum Mord im Fall Sch zu einer ZuchthaV\nstrafe von drei Jahren verurteilt worden.\n\n4;\n\nDas Schwurgericht führt aus: Das Revisionsgericht\nhabe im Urteil vom 16. April 1948 zum Ausdruck gebracht,\ndass in dem Verhalten der Angeklagten, nämlich in dem\nVerbringen der Margarete Sch@@® in den Luftschutzraum\nund in der Nachschau nach der Sterbenden keine Beihilfe\nzum lord liege. Diese Rechtsansicht habe das Oberlandesgericht in dem Revisionsurteil vom 23. Juni 1949 nicht\naufgegeben. An diese Rechtsauffassung sei jedoch das\nSchwurgericht nicht gebunden, denn die Aufhebung des\nersten Strafkammerurteils beruhe nicht auf ihr, Vielmehr hätten die Strefkammer und das Oberlandesgericht\ndarin übereingestimmt, dass in dem Fall Sch ein\nselbständiger Fall von Beihilfe nicht zu ersehen sei.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, dass es an die im\nersten Revisionsurteil zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht nicht gebunden sei, beruht auf Rzchtsirrtum. Das\nRevisionsgericht hat damals das Urteil des Landgerichts\naufgehoben, weil die festgestellten Tatsachen zur Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord\nnicht ausreichten, Die im Falle Sch festgestellten\nHandlungen der Angeklagten erfüllten nach Ansicht dss\nRevisionsgerichts nicht den Tatbestand der Beihilfe zum\nMord. Neue Tatsachen gegenüber den in dem ersten\nStrafkammerurteil festgestellten hat aber das Schwurgericht in dem neuen Verfahren, das zu dem jetzt angefochtenen Urteil geführt hat, auch nicht ermittelt, Es\nkonnte also auch die Angeltlagte nicht wegen Beihilfe\nzum Mord verurteilen, ohne mit der Aufhebungsansicht\ndes ersten Revisionsurteils in Widerspruch zu geraten.\nDie Verurteilung könnte jetzt nur noch auf solche\nFeststellungen gegründet werden, die nicht schon der\nVerurteilung durch die Strafkanmmer in dem ersten Urteil\n\nup ven\n\nEi:\n\nae \\ Per\n‘\n\nEi uiun.\nr Dr Sue\n- in:\n\n„a.\nPR FREN:\n. s\n\nRu.\n\ngr\n\nAn\n\n freizusprechen (§ 354 Abs 1 StPO).\n\n- 7 -\n\nzugrunde lagen. Darauf hat das Oberlandesgericht auch\nin dem zweiten Revisionsurteil hingewiesen, Es hat dem\nSchwurgericht den Weg gezeigt, auf dem nach seiner Ansicht eine Verurteilung der Angeklagten nur noch möglich ist. Das Schwurgericht hat sich auch mit diesen\nHinweisen befasst. Es ha; aber in den vom Oberlandesgericht\ngewiesenen Richtungen keine ausreichenden Feststellungen\ntreffen können. Daraus hat es jedoch nicht die einzig\nmögliche Folgerung gezogen, die Angeklagte mangels\nBeweises erneut freizusprechen, Statt dessen hat es\n\nauf die alte, bereits in dem ersten Revisionsurteil abgelehnte Rechtsansicht der Strafkammer zurückgegriffen,\ndass das Hinausschaffen der mit der tödlichen Injektion\nverrehenen SchP in deı Luftschutzraum und das Nachsehen nach ihr den Tatbestand der Beihilfe zum Mord erfülle. Hätte das Revisionsgericht diese Ansicht der\nStrafkammer für richtig gehalten, so hätte es das verurteilende \"rkenntnis jedenfalls im Schuldspruch nicht aufgehoben, sondern bestätigt.\n\nOb die bindende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts\nrichtig ist, braucht nicht erörtert zu werden. An sie ist\nauch der Bundesgerichtshof in diesem Falle gebunden (BGH\n\nNJW 1952, 35).\n\nDas Urteil des Landgerichts verstösst zeren die Vorschrift des § 358 Abs 1 StPO. Es muss daher aufgehoben werden. Da weitere tatsächliche Feststellungen, die zu siner\nV:rurteilung der Angeklagten im Fall Sch(> führen könnten, nicht zu erwarten sind, war die Angeklagte endgültig\n\n3\n\nKun Es EEE BE EEE Zu\n\n.» am\n\n.\n\nDR 2 22 IT 2 2 ui Ze Ze\n\nN\n\n-B8..\n\nAuf die sachlichrechtliche Seite durfte unter\ndiesen Umständen nicht mehr eingegangen werden.\n\nRotberg Krauss Koeniger\n\nBusch Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-17/3-str-295-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-17/3-str-295-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.908196+00:00"}}