{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-09-17_3_StR_248_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-09-17","aktenzeichen":"3 StR 248/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 248/53 2527 058 Ly,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Erich Vilhelm H EEE au: ri -\ngeboren am M. ED Ei in vu >,\n\nwegen falscher Anschuldigung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender, \"\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\n3undesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat MB pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts in Wuppertal vom 19. Januar 1953\naufgehoben\n\na) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheitlich began en mit schwerer\nFreiheitsberaubung, verurteilt worden ist,\n\nferner\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIII.\n\nFi\n3\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, .\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm Tan.\n\nGründez\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten verurteilt\n1. wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall, tateinheitlich begangen mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zu E\nder Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und 500 Di,\n\nji\n2. wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheit- i j\nlich begangen mit schwerer Freiheitsberaubung zum Nach- 4 3\n\nteil des Heinz VD dem insoweit die Befugnis zur\nVeröffentlichung des Urteils zugesprochen worden ist,\n\nzu der Einzelstrafe von zwei Jahren sechs iionaten Zuchthaus, ausserdem zu Ehrverlust auf die Dauer von drei\n\n.....\nu...\n\n..\n“\n\nJahren.\n\naus den beiden Einzelstrafen ist eine Gesamtstrafe von\ndrei Jahren sechs ilonaten Zuchthaus gebildet worden.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil im\n\nganzen an und rügt die Verletzung formellen und sach-\n\nlichen Rechtes. Sie ist nur teilweise begründet. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts\n\nrügt, hat nur hinsichtlich der zweiten Straftat Erfolg.\n\n°\n\nI. Zur ersten Straftat (Rückfallbetrug u.a.)\n\nDer Schuldspruch beruht. auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte hatte im Oktober 1950 unter iliss- .\nbrauch von Geschäftsbogen und Firmenstempel eines im\nOstsektor von Berlin ansässigen Fotohändlero Kurt Sch\nunter dessen Namen durch Vorspiegelung seiner in wirklichkeit nicht vorhandenen Zahlungswilligkeit die Leiter\neines Erfurter volkseigenen Etikettenunternehmens,\n\nBeiiB; Kr und He zur käuflichen Lieferung\n\nvon Etiketten im Wert von rund 38 000 DI Ost nach Berlin\nOst bestimmt. Dort fing der Angeklagte die Jastwagen ab\nund lenkte sie nach \\estberlin weiter. Er schaffte die\nWaren dann nach West-Deutschland. zahlung leistete er\n\nnicht. ’\n\n1%\n\nx Ir tl. ST.\n[7 Eu). cyan; ..\nu ZIZNL \"\n\n\"2 Bu a wi.\n- an\n\nPFEILE ER\n\nn — FR\n\n1. Die Revision des ängeklagten bleibt ohne Erfolg. Sie\ngreift nur tatsächliche Feststellungen an und brinst teilweise neue tatsächliche Behauptungen vor. Damit kann sie\n\nin Revisionsrechtszug nicht gehört werden (§ 337 StPO).\n\nZum Beweis für die Unrichtigkeit von einzelnen tatsächlichen Feststellungen des Urteils verweist der Beschwerdeführer allgemein auf bei den Gerichtsakten befindliche Quittungen, ohne diese Beweismittel näher zu bezeichnen. Ob diese für die Entscheidung von Bedeutung\nsein konnten, lässt sich daher nicht prüfen. Schon aus\n\n‚lesen Grunde kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht durchgreifen.\n\nAuch die weitere Rüge, ein Beweisamtrag des Angeklagten\nsei unter Verletzung des § 244 Abs 3 StPO abgelehnt worden, ist unbegründet; nach dem Sitzungsprotokoll ist ein\nBeweisamtrag in der Hauptverhandlung gar nicht gestellt\n\nworden.\n\nSachlichrechtliche Fehler des Schuld- und Strafausspruchs macht der Beschwerdeführer im einzelnen nicht\ngeltend. Solche hat auch die auf die allgemeine Sachrüge\nerfolgte Überprüfung des zu dieser ersten Straftat ergan-\n\nnn u at man at m a a a a a an a nn nn nn er TOT\n\nschränkt und rügt lediglich, das Landgericht habe unter\nVerletzung des § 265 Abs 4 StGB die Annahme eines bssonders schweren Falles des Betrugs abgelehnt. '\n\nDiese Ablehnung ist im Urteil nur. damit begründet.\nder Angeklagte habe \"aus der damaligen Lage heraus So\ngehandelt wie er für einen Betrug habe handeln müssen\".\nDiese Begründung ist allerdings unzureichend. Es kann\nhiernach die köglichkeit nicht ausgeschlossen werden,\n\n-5-\n\ndass das Landgericht, wie die Beschwerdeführerin geltend\nmacht, den Begriff des \"besonders schweren Falls\", vor\nallem den 3egriff der \"besonderen Arglist\" oder des \"besonders hohen Schadens\", die als Beispiele eines besonders schweren Falls im Abs 4 hervorgehoben sind, verkannt hat. Trotzdem führt dieser Rechtsfehler - entgegen\nder Annahme der Beschwerdeführerin - nicht zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs, weil darauf die Entacheidung nicht\n\nberuht.\n\n0b der Tatricuter das Vorliegen eines besonders\nschweren Falles auch dann zu prüfen hat, wenn ein Rückfallbetrug vorliegt und so innerhalb des erhöhten Strafrahmens des § 264 StGB die Strafe festzusetzen ist,\nbraucht hier nicht entschieden zu werdeng denn der Strafrehmen des Rückfallbetrugs (§ 264 Abs 1 StGB) stimmt hinsichtlich der Freiheitsstrafe mit dem des besonders\nschweren Yalles (§ 263 Abs 4 StGB) völlig überein. Hinsichtlich der Geldstrafe ist die Strafandrohung des § 264\nschärfer,da er die zusätzliche .Verhängung einer Gelästrafe\nzwingend vorschreibt, während der 8 263 Abs 4 für den besonders schweren Fall die zusätzliche Verhängung einer\nGeldstrafe in das richterliche Ermessen stellt. Hiernach\nkann die etwaige fehlerhafte Nichtannahme eines besonders schweren Falls rechtlich die Strafzumessung nicht\nzu Gunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Dem steht\nnicht entgegen, dass hinsichtlich der Bewilligung mildernder Umstände die Bestimmungen der §§ 263 und 264\nStGB nicht ganz übereinstimmen, da im gegebenen Fall das\nLandgericht dem ängeklagten die Zubilligung mildernder\nUmstände versagt hat. Im übrigen lässt die höhe der\nStrafe und die Begründung der Strafzumessung deutlich\nerkennen, dass das Landgericht bei der innerhalb des\nStrafrahmens des § 264 StGB erfolgten Festsetzung der\n\nRinzelstrafe die Tatumstände, die die Annahme eines be-\n\nsonders schweren Falles rechtfertigen konnten, strafschär.\\\nfend berücksichtigt hat. .\n\nDer Strafausspruch zeigt auch sonst keine Rechtsfehler.\n\nII. Zur zweiten Straftat (§§ 164 und 239 StGB)\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte kurz, nachdem er von den Erfurter Herren Berg».\nKr und Hei auf S3ezanlung der im Oktober empfan--\ngenen Etiketten gedrängt worden war, diese drei Personen\nund den an dem Etikettengeschäft unbeteiligten Heinz vom,\nje mit genauen Anschriften, unter der Zeitangabe des\n11. November 1950 in einem an den Polizeipräsidenten in\nErfurt gerichteten Schreiben beschuldigt, sie hätten gemeinsam in den letzten zwei Jahren Etiketten im \\rert von\n500 000 DM Ost! nach Ostberlin geschafft und von dort nach\ndem Westen verschoben, um sich so ein grosses \\iestgeld-\n\nkonto anzulegen und sich dann nach dem Westen abzusetzen.\n\"Auf Grund dieser als \"Kaufmann\" unterzeichneten Anzeige\ndes Angeklagten sind die vier Verdächtigten in Untersuchungshaft genommen worden. Weiterhin sind Berg\nKrD und He@B zu hohen Zuchthausstrafen und Vermögenseinziehung, Weiss wegen Verkaufs einer Buchungsmaschine an den Angeklagten zu einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\na) Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus,\ndie Verurteilung wegen falscher Anschuldieung des v>\nnach § 164 Abs 1 und 3 StGB zu tragen. Das Landgericht\nhat zwar richtig angenommen, dass der Angeklagte den\nWW bei einem zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständigen Beamten einer strafbaren Handlung verdächtigt\n\nund dabei die Absicht verfolgt hat, gegen den Verdächtigten ein behöräliches Strafverfahren einzuleiten. „uch\n\ndie Vorteilsabsicht im Sinne des Abs 3 des § 164 hat das\nLandgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, zutreffend darin gefunden, dass der Angeklagte durch sein Vorgehen den He@iB mundtot machen\nund einer Strafanzeige der Erfurter Betriebe gegen sich\nwegen Betrugs zuvorkommen wollte. Das Urteil enthält aber\nkeine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu dem\nweiteren Tatbestandsmerkmal der Verdächtigung wider\nbesseres \\iissen. Dazu gehört zunächst, dass die Anschuldigung sachlich falsch ist. Diese ging nach der Strafanzeige\ndahin, Weiss habe gemeinschaftlich mit den drei Leitern\neines volkseigenen Unternehmens dieses durch eine über\nzwei Jahre fortgesetzt e Untreue\n\num 500 000 DH Ost geschädigt und zugleich eine nach ostzonalem Recht strafbare Vermögensverschiebung nach dem\nWesten begangen. Dazu ist in den Gründen nur knapp ausgenicht beteiligt gewesen. Ausserdem wird erwähnt, VD sei\nvom Landgericht Erfurt nur wegen einer andern Straftat verurteilt worden. Einzelheiten äus der - zum Gegenstand der\nHauptverhandlung gemachten - Begründung des Erfurter Urteils sind nicht wiedergegeben. Das angefochtene Urteil\nlässt auch nicht genügend erkennen, ob sich das Lendgericht\nselbständig von der Unwahrheit der Anschuldigung hinsichtlich WED überzeugt hat. Es nimmt zwar auf ein Geständnis\nBezug, durch das der Angeklagte in der Hauptverhandlung\nzugegeben habe, WB zu Unrecht verdächtigt zu haben.\n\nRs stellt aber nicht eindeutig fest, dass Weiss - abgesehen von dem Etikettengeschäft mit dem Angeklagten - entgegen dem Vorwurf in der Anzeige vom 11. November 1950\nnicht innerhalb der letzten zwe i Jahre en\numfangreichen weiteren Etikettenschiebungen beteiligt gewesen und dass. deshalb dieser wesentliche Inhalt der An-\n\nnn, 2]\n\nweh ae %\n\nDen\n\n\"en mm can e\n\n-—e\n\nzeige falsch sei. Das Revisionsgericht ist daher ausserstande, die Berechtigung der Annahme einer falschen in-\n\n“ schuldigung nachzuprüfen. .\n\nWar die Anschuldigung falsch, so hatte das Landgericht auch die innere Tatseite zu prüfen und in den Gründen zu erörtern, ob der Angeklagte die falsche anschuldiklarer Kenntnis ihrer Unrichtigkeit, oder im Sinne des\nAbs 5 vorsätzlich, d.i. mit bedingtem Vorsatz oder nur\nleichtfertig, d.i. grobfahrlässig (RGSt 74, 257) erhoben\nhat. Dies ist nicht geschehen. Aus dem Zusammenhang der\nGründe ist nicht erkennbar, ob die Annahme der dem Angeklagten ungünstigsten inneren Begehungsform gerechtfertigt\nist.\n\nSchon aus diesen beiden Gründen ist auf die Revision\ndes Angeklagten der Schuldspruch betreffend die zweite\n\nStraftat aufzuheben.\n\nb) Damit fällt wegen der Annahme tateinheitlicher 3e-\n\n—\n\ngen Feststellungen keinen Rechtsfehler erkennen lässt.\n\nIm einzelnen greift die Revision des Angeklagten das\nUrteil insoweit mit der Ausführung an, das Lendgericht\nhabe zu Unrecht den ursächlichen Zusammenhang zwischen\nder Strafanzeige und der zweiten länger dauernden Untersuchungshaft des WE im Sinne des § 239 ıbs 2 StGB angenommen. Dieser Angriff geht fehl, da im Urteil ausdrücklich festgestellt ist, dass die Verhängung der\nzweiten Untersuchungshaft, die sich über acht Monate hingezogen hat, auf dem vom Angeklagten heraufbeschworenen\nVerdacht der 3eteiligung des Weiss an der Etikettenver-\n\n-9.\n\nschiebung beruhte und nicht wegen des Verkaufs der Buchungsmaschine erfolgte, obschon dieser allein schliesslich zu\nder Verurteilung des VD führte. Das Landgericht hat auch\n\nweit der Angeklagte mit neuem tatsächlichem Vorbringen die\nRichtigkeit der Beweistatsachen angreift, aus denen der\nTatrichter den möglichen und daher rechtlich unangreifbaren\nSchluss im Sinne des ursächlichen Zusammenhangs zwischen\nder Strafanzeige und dieser Freiheitsberaubung gezogen hat,\nkann er damit in dem Revisionsrechtszug nicht gehört werden.\n\ngericht nit der kurzen Begründung ab, unter dem fort \"Kaufmann\" habe sich die Polizei eine bestimmte Vorstellung (über\nden Aussteller der Strafanzeige) weder machen sollen noch\ngemacht; es handele sich vielmehr bei der Strafanzeige um\neine schriftliche Lüge in versteckt anonymer Form\n\nfie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, reicht diese Begründung nicht aus, die Nichtannahme der Urkundenfälschung zu rechtfertigen. fie der 3undesgerichtshof (BGESt 1, 117 ‚I21/) im Anschluss an die\nständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 46, 298\nund 48, 240) bereits entschieden hat, kann die äussere Tatseite einer Fälschungshandlung im Sinn des § 267 StGB vorliegen, wenn durch die Unterzeichnung der Urkunde mit\nfalschem Namen der Anschein erweckt wird, der wirkliche\nAussteller der Urkunde sei eine 2A ndere Person als\ndiejenige, von der sie herrührt. Entgegen der Annahme des\n\nLandgerichts Kommt es nicht darauf an, dass der Empfänger\nder Urkunde aus der Art ihrer Unterzeichnung als deren.\n\nAussteller eine bes +imn te Person sich vorstellen\n\n‘9\n\nzur Begründung des Schuldspruchs nach § 239 Abs 2 StGB herangezogen.So- | 5\n\n’\n\nten\n\nu\n\nwand an seen\n\net ®\n\nAu:\net a\nu.\n\n„Er\n\nu...\n\n- 10 -\n\nkann und vorstellt. Ein Träger des zur Unterzeichnung ver.\nwendeten Namens braucht nicht zu existieren; ein solcher\nAussteller kann vorgetäuscht sein.\n\nZur inneren Tatseite des § 267 StGB gehört die Apsicht des Täters, den Empfänger über die Echtheit der\nUrkunde, also über die Gleichheit des Ausstellers mit\nder als Unterzeichner angegebenen anderen ?erson zu\ntäuschen, und darüber hinaus die Absicht, durch den gedanklichen Inhalt der Urkunde den Getäuschten zu einem\nrechtserhetlichen Verhalten zu bestimmen. Die letztere\nAbsicht ist bei der an die Polizei gerichteten Strafanzeige offensichtlich vorhanden. Nicht ohne weiteres ist\ndie Absicht gegeben, über die Indentität des Ausstellers\nzu täuschen. Es können zwar im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann,\ndass es dem Aussteller und bsender der Strafanzeige\nnicht darauf 'ankam, beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, als rühre die Anzeige von einem - feststellbaren -\nTräger des Namens her, der für den Inhalt der Anzeige\neinstehen könne und wolle, dass vielmehr der falsche\nName bei der Unterzeichnung der Anzeige nur zu dem Zweck\nverwendet worden ist, die gewollte Anonymität der Anzeige hinter einem andern - ‚häufig vorkommenden - Namen zu verstecken (vgl RG GaltdArch 55, 310). Solche\nbesonderen Umstände des Einzelfalls müssen aber in den\nUrteilsgründen näher dargelegt werden, damit das Revisionsgericht seine gesetzliche Aufgabe erfüllen kann,\ndie richtige Anwendung der Rechtsnorm auf den Sachverhalt zu prüfen. Dazu genügt nicht die formelhafte Ausführung, in der Strafanzeige liege nur eine schriftliche\nLüge in versteckter anonymer Forn.\n\n- 1 -\n\nZur weiteren Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung muss auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft insoweit das Urteil aufgehoben\nwerden. Die Aufhebung umfasst den ganzen die zweite\nStraftat betreffenden Schuldspruch, da im Urteil tateinheitliche Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 164\nund 239 StGB angenommen worden ist und durch ein und dieselbe Handlung auch der Straftatbestand des § 267 StGB\nverwirklicht sein kann.\n\nAd) Diese Aufhebung des Schuldspruchs ist auf die Revision der Steatsanwaltschaft auch dadurch begründet, dass\ndas Landgericht den durch die Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluss zum Gegenstand der Hauptverhandlung\ngewordenen geschichtlichen Vorgang der schriftlichen\nStrafanzeige vom 11. November 1950 rechtlich nicht vollständig ausgeschöpft und so möglicherweise durch Nicht-\n\nanwendung die Rechtsnormen des § 73 in Verbindung mit\n§§ 164 und 239 Abs 2 verletzt hat.\n\nNach dem aus dem Inhalt des Schreibens vom 11. November 1950 entnommenen Sachverhalt sind durch dieselbe\nStrafanzeige der Polizei gegenüber neben dem Heinz WE\n\nauch Werner Bergip; Eddi He@iiilib und Harry Kr derselben strafbaren Handlung beschuldigt und auf Grund dieser Anzeige in längere Untersuchungshaft genommen und zu\nhohen Zuchthausstrafen verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat die Erörterung dieses Teiles der\nAnzeige mit der Begründung abgelehnt, dass \"insoweit\nnicht angeklagt sei\". Diese Wendung kann, da darüber kein\nZweifel bestehen kann, dass der ganze in dem Brief vom\n11. November 1950 verkörperte tatsächliche Hergang Gegen-\n\nstanden werden, dass das Landgericht sich durch die im\n\nEL na . .\nas mann a\n\n...\n.\n\n—— .\nre une DEE Te anne\n\n.—u— un ma Hann vun\n= o.2., bt me\n“. . .\n\nTITTEN EEE a een ei See a BT SE Dee ee\nag -\n\n|| ne\n._ . Y wor ...\n\n.- 12 -\n\nEröffnungsbeschluss auf WB beschränkte rechtliche hürdigung des Vorgangs behindert fühlte, auch die gegen die drei\nweiteren Personen gerichtete Straftat mit abzuurteilen. Dabei hat das Landgericht die Bestimmung des § 264 Abs 2 StPO\nverkannt, die mit Rücksicht auf den Verbrauch der Strafklage den Richter verpflichtet, den zum Gegenstand der\nHauptverhandlung gewordenen geschichtlichen Vorgang nach\nallen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen.. Nach den\nbisherigen Feststellungen des Urteils ist es möglich, dass\ndas Landgericht bei Prüfung des gegen Berg. “r@9 una\nHeil gerichteten Verhaltens des Angeklagten zu einer\nandern Entscheidung, nämlich dazu gelangt wäre, dass der Angeklagte auch zu deren Nachteil in gleichartiger Tateinheit\nStraftaten nach §§ 164 und 239 StGB begangen hat. Die Sache\nmuss daher auch hierwegen zu weiteren tatsächlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dazu\nwird auf die zu $-164 oben II a und die zur mittelbaren\nMäterschaft bei ‚Freiheitsberaubung und zu deren Rechtswidrigkeit vom Bundesgerichtshof (BGHSt 3, 4, 110, 357; 4 66)\n\ndargelegten rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen.\n\nIII. Auch der Gesamtstrafausspruch muss aufgehoben werden.\nDieser umfasst die Intscheidung über die Anrechnung der\nUntersuchungshaft (§ 60 StGB) und die /berkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32), obschon gegen diese Nebenentscheidungen an sich keine rechtlichen Bedenken be-\n\nstehen.\n\nDie Absätze 2 und 3 des Urteilsspruches sind mit aufgehoben. Kommt das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung wieder zu einer Verurteilung wegen falscher snschuldigung, begangen in fateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung, so wird der Inhalt der Bekanntmachung des Urteils.\nzu der der Verletzte nach § 165 StGB ermächtigt wird, ein-\n\nCH\n\n- 13 -\n\nzuschränken sein. Die Zuerkennung der Befugnis zur Veröffentlichung des Strafurteils ist eine Nebenstrafe und\ndaher -— wo sie zwingend vorgeschrieben ist - auch dann zuzusprechen, wenn wegen tateinheitlicher Verletzung mehrerer\nStrafgesetze gemäss § 73 StGB die Strafe dem anderen Gesetz, das die schwerere Strafdrohung enthält, entnommen\nwerden muss, wie dies hier zutrifft. Dies hat der erkennende Senat im Anschluss an die seit dem Urteil des\nGrossen Strafsenats des Reichsgerichts (RGSt 75, 148)\nherrschende Rechtsprechung bereits zu § 399 RaäbgO entschieden, und zwar hinsichtlich des Umfengs der Veröffentlichung in dem Sinne, dass es auf den mit der Veröffentlichung vom Gesetz verfolgten Zweck ankommt (BGHSt 3,\n\n377). Diese Rechtsauffassung gilt auch für die Auslegung\ndes § 165 StGB. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, dem\nVerletzten Genugtuung zu verschaffen für das ihn durch\n\ndie falsche Anschuldigung angetane Unrecht. Die Verwirklichung dieses Zwecks der Nebenstrafe darf zwar nicht deshalb unterbleiben, weil der Verurteilte teteinheitlich\n\nmit der falschen ınschuldigung noch ein anderes Strafgesetz verletzt hat. Es dürfen aber auch nicht durch den\nInhalt der Veröffentlichung, die eine Anprangerung des\nVerurteilten, also einen schweren Angriff gegen seine \"\nEhre bedeutet, die Grenzen überschritten werden, die das\nGesetz - hier § 165 StGB - selbst für die Anprangerung\n\nals Nebenstrafe zieht. Danach ist die Veröffentlichung gemäss\ndem Genugtuungszweck des § 165 StGB darauf zu beschränken,\ndass der Angeklagte wegen falscher Anschuldigung des namentlich aufzuführenden Verletzten und zugleich wegen einer tateinheitlich damit zusammentreffenden \"Straftat\" verurteilt\nworden ist. Es ist aber nicht erlaubt, die andere Straftat\n_ hier die schwere Freiheitsberaubung - ZU bezeichnen und\ndie dem andern Strafgesetz entnommene Strafe mit zu ver-\n\nöffentlichen. Dies wäre nicht nur eine unstatthafte ausdehnende inwendung der die Veröffentlichungsbefugnis\n\ngewährenden Vorschrift, sondern zugleich eine Verletzung\n\n- 14 -\n\ndes § 239 StGB, der dem Strafrichter nicht das Recht gibt,\ndem durch die Freiheitsberaubung Verletzten die Veröffentlichung des nach § 239 StGB gefällten Urteils zu gestatten,\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, der Revision des\nAngeklagten unter Verwerfung im übrigen nur hinsichtlich\nder Veröffentlichungsbefugnis stattzugeben. Die Entscheidung über die Revision de? Staatsanwaltschaft entspricht\ndem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nRotberg “ Krauss Koeniger\nBusch Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-17/3-str-248-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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