{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-09-10_3_StR_336_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-09-10","aktenzeichen":"3 StR 336/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\n\nUr\n3_StR 336/53 2527 055\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n| gegen\nden Melker und jetzigen Arbeiter Arthur H u»\naus LCD VERREEEED, geboren am . ED EB in\nDogs: ::2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n'hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen\nhaben:\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstuatsanwalt EEE in- der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. MB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Düsseldorf vom 23. September 1952 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\n..\n\nBESTERS ARE z\n\n0%\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als Mörder seiner Ehefrau zu\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Die Eheleute\nHOED; die einen Bunkerraum in In -VEREEED >ewohnten, hatten häufig Streitigkeiten untereinander.\nIhr Verhältnis verschlimmerte sich noch, als der Angeklagte Beziehungen zu einer anderen Bunkerbewohnerin,\nder Hausangestellten Else KO, der späteren Frau\nDB; aufnahm und erkennbar wurde, dass er seine Geliebte bald heiraten wollte, Ende April 1951 erhob er\ndie Scheidungsklage gegen seine Frau. Diese war aber\nmit der Auflösung der Ehe nicht einverstanden und wollte\nseinem Scheidungsverlangen Widerstand entgegensetzen.\nDeshalb trachtete er danach, sie aus dem Wege zu räu-\n\nmen:\n\nIn den Fluorbetrieben der Bayer-Werke, in denen der\nAngeklagte beschäftigt war, verschaffte er sich ein\nFluorerzeugnis, dessen giftige Wirkung er kannte. Er\nfüllte es in eine Polamidonflasche, deren ‚gewöhnlicher\nInhalt nach ärztlicher Verschreibung von’ beihör Ehefrau\ninfolge ihres Unterleibsleidens als schmerzstillendes\nMittel eingenommen wurde. Als am Abend des.3. Mai 1951\nder Angeklagte seine Ehefrau nach einer Auseinandersetzung heftig misshandelt. und mit dem Tode beäroht hatte,\ntrank sie, wie er erwartet hatte, aus der Polamidonflasche, um ihre Schmerzen besser ertragen zu können. Infolge der Vergiftung starb sie am 5. Mai 1951.\n\nDas Schwurgericht hat in diesem Verhalten des Angeklagten die äusseren und inneren Merkmale einer heimtiickischen, auf niedrige Beweggründe zurückgehenden Tötung gefunden und ihn deshalb nach § 211 StGB bestraft.\n\nmeg,n\n\nEn F\n\n.:\n\nBr\n\nb\nf\nf\n\nx\n\nze, Pa\n2 Zlgeniz\n\n- 3 -\n\nSeine Revisicn rügt die Verletzung von Verfahrens.\nnormen und Fehler in der Anwendung des sachlichen\nRechts. Mit diesen Rügen kann sie keinen Erfolg haben.\n\nI._Die Verfahrensrügen\n\n1.) Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorschri?t\ndes § 267 Abs 1 StPO sei nicht beachtet worden. Das\nSchwurgericht habe in den Urteilsgründen nicht angegeben, wie es zu der Feststellung gekommen sei, dass\ndie Ehefrau des Angeklagten ihrem Wanne kurz nach der\nEinnahme des Giftes aus der kHedizinflasche gesagt\nhabe: \"Arthur, die Tropfen brennen aber so, die\nschmecken ja ganz anders.! Hierüber brauchte das\nSchwurgericht nichts zu sagen, da die Angabe der\nBeweismittel nach § 267 StPO nicht vorgeschrieben\nist.\n\n2.) Der Angeklagte bemängelt ferner, dass ihm die\nLeiche seiner Frau vor ihrer Öffnung nicht zur Anerkennung vorgezeigt worden sei. Die Vorschrift des\n§ 88 Satz 2 StPO bestimmt zwar, dass der Beschuldigte vor der Leichenöffnung zu befragen ist, ob er die\nLeiche anerkenne; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann aber jedenfalls dann die Revision nicht\nbegründen, wenn das Gericht auf andere Weise dafür\ngesorgt hat, dass jeder Zweifel über die Persönlichkeit des Verstorbenen ausgeräunt wird. Dies ist hier\ngeschehen, da nach den Niederschriften über die Ausgrabung und Öffnung der Leiche vom 23. Juli 1951 an-\n\ndere Erkennungszeugen befragt wurden.\n\nUr\n\n3.) Nicht begründet ist ferner die Rüge, das Gericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 244 Abs 2 StPO verletzt, weil es die\nin der Hauptverhandlung befragten Sachverständigen\nnicht auch darüber gehört habe, ob der Angeklagte\nohne Gefahr für sich selbst Flußsäureerzeugnisse\nvonseiner Arbeitsstelle nach Hause mitnehmen und\n\ndort auflösen konnte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Gericht die Sachverständigen ferner\ndanach fragen müssen, in welcher Weise die Auflösung\nder Fluorverbindungen möglich sei. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (vgl Urteil\ndes 3. Strafsenats vom 27. November 1952, 3 StR 1166/51),\nliegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht darin,\n\nLE\n\nBENITTN Dr 4\n\ndass das Schwurgericht es unterlassen habe, das Gutschten eines Sbchverständigen über die Frage der Glaubwürdigkeit des minderjährigen Zeugen Günther Re»\n\n$,. dass das Gericht an die Zeugen oder Sachverständigen, 'i\nEu die in der Hauptverhandlung zu Wort gekommen sind, el:\n2 nicht noch weitere Fragen über bestimmte Punkte ge- 38\nBE richtet hat. Hier ergibt obendrein der Inhalt der Ur- |;\n# teilsgründe, dass das Schwurgericht die von der Revi- *\n= sion aufgeworfenen Fragen geprüft und nit den Sach- 3\nSE, . verständigen erörtert hat. “\nER 4.) Der Beschwerdeführer macht noch geltend, die Vär- “\nBin, ix\nschrift des § 244 Abs..2 StPO sei auch dadurch verletzt, Ss\n“x\n\nEI\n\n= einzuholen, obwohl ein solches sutachten zur gleichen\n\nFrage anlässlich der Vernehmung des Zeugen Helmut rn\nB Re für erforderlich gehalten worden sei. Auch die- »\nEr se Rüge geht fehl. Den Aussagen der beiden Zeugen, die A\n& über die angeblichen Selbstmordabsichten der Ehefrau R\n6% HEEEB ;ehört wurden, hat das Schwurgericht keinen Glau- “\nen ben geschenkt. Dazu war es auch ohne Anhörung eines Sach- u\n\nverständigen berechtigt. Durch die Vernehmung beider\n\n=:\nFarin...\n\n5.\nZeu:;ren über ihren Ausbildungsgang sowie aus dem weite.\nren sachlichen Inhalt der Aussage trat klar zutage,\nin welchem Ausmaß beide Zeügen in der Entwicklung\nihrer Persönlichkeit zurückgeblieben waren, ferner,\nin welchem Ausmaß ihre verstandesmässigen Anlagen\nhinter der Durchschnittsbegabung ihrer Altersgenossen\nzurückstanden. Zur Beurteilung dieser Mängel war das\nGericht, wie auch die Urteilsausführungen ergeben,\nauf Grund eigener Sachkunde durchaus imstande. Dem\nsteht nicht entgegen, dass einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrage der Staatsanwaltschaft, zur Be--\nurteilung des Zeugen Helmut RB noch den anwesenden\nSachverständigen Dr. Fuhrmann zu Rate zu: ziehen, Statt.\ngegeben wurde. Trotz der Anhörung dieses Sachverständigen in dem einen Falle drängte sich nach der ganzen\nSachlage eine Vernehmung des Sachverständigen in dem\nanderen Falle nicht auf.\n\n5.) Unberechtigt ist schliesslich die Rüge, das Schwurgericht habe es unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht unterlassen, einen Briel' zu verwerten, in dem\ndie verstorbene Ehefrau ihrem Manne ihre Ansicht über\ndie beabsichtigte Scheidung mitgeteilt habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dieser Brief? mit dem\nDatum des 17. April 1951 verlesen worden. Dass das Gericht dem Inhalt des Briefes nicht die Bedeutung beigelegt hat, die ihm nach der Auffassung des Beschwerdeführers zukommt, kann er nicht rügen, da es sich insoweit um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswür-\n\ndigung handelt,\n\nIl. Die Sachrige\n\nDer Beschwerdeführer meint, die Feststellungen zu den\nTatsachen, auf Grund deren sich das Schwurgericht diüte\nÜberzeugung von der Schuld des Angeklagten verschafft\n: habe,seien lückenhaft und widersprüchlich. Das Schwur-\n\nu gericht hat im einzelnen dargelegt, dass die Ehefrau\n\ndes Angeklagten aus einer Polamidonflasche, in die der\nAngeklagte das Gift hineintat, einnshm und an den Folgen\ndes Giftes starb. In einem später von der Polizei sichergestellten Fläschchen dieser Art liessen sich keine Giftspuren naclıweisen, Von der Einziehung diesss Fläschchens\nhat das Schwurgericht mit der Begrüfdung abgesehen,\n\ndass es nicht sicher sei, ob es sich um den zur Tat\nbenutzten Gegenstand Lıandle.\n\nee\n\nDer Beschwerdeführer bemängelt nun, dess das Schwurgericht zu der Feststellung gekommen ist, dass die verstorbene Frau TB das Gift aus einer Polamidonflasche genommen habe, obwohl die Untersuchung keine Spuren dieses E\nGiftes in der Tlasche zutage gefördert habe und im übrigen nicht festgestellt worden sei, dass ein weiteres Arzneifläschchen dieser Art zur Tat hätte benutzt“werden kön-\n\nTal skig. se\n\na SB >08,\n-\n\nmer\n...\\I:”\n\nnen.\n\nWidersprüche, die den Bestand des Urteils gefährden\nkönnten, sind entgegen der Ansicht der Revision nicht zu\nerkennen. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich\nnämlich, dass das auf Giftspuren untersuchte Arzneifläschchen lediglich von dem Angeklagten als dasjenige bezeichnet worden ist, aus dem seine Frau \"ihre Arznei\" genommen\nhat. Es wird aber nirgendwo gesagt, dass diese Angaben des\nAngeklagten richtig seien. Daraus folgt schon, dass das\nSchwurgericht, von der Entscheidung über die Einziehung\nabgesehen, die Köglichkeit nicht ausschliessen wollte,\n\nen da\n\nEIE-\n\nREST\n\nui\n.-\nEy\n\nEn\n€\nFIRE)\nFIR\n1;\n\n- 7 -\n\ndass sich in der Wohnung des Angeklagten mehrere solcher\nFläschchen befunden haben. Schliesslich ist nach den\nFeststellungen des Schwurgerichts auch möglich, dass\n\nes sich bei dem sichergestellten Gefüss um das zur\n\nTat benutzte handelt, der Angeklagte aber alle Fluorspuren beseitigt hatte, ehe die Polizei zugriff. Hierzu\nstand ihm eine lange Zeit zur Verfügung.\n\nDa such im übrigen keine Rechtsfehler zutage treten,\ndas Schwurgericht also zu Recht die äusseren und inneren\nHerkmale einer heimtückischen, suf niedrigen Beweggründen\nberuhenden Tötung bejaht hat, musste die Revision verworfen werden\n\nKoeniger Busch Werner\n\nBR.Dr.Arndt ist infolge\nErkrankung an der Unterschrift verhindert. 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