{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-08-23_3_StR_98_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-05-03","aktenzeichen":"3 StR 98/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 98/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert Josef 2 aus ED, geboren am\n\n23. August 1953 in W\n\nwegen Meineids u.a.\n\nwıIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu II auf\ndessen Antrag, am 3. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n5. Oktober 1990 im Fall der Verurteilung\nwegen falscher uneidlicher Aussage (IV der\nUrteilsgründe) und im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Meineids und wegen falscher uneidlicher\nAussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nSeine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat\nteilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch\nwegen Meineids richtet, ist es, wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift mit zutreffenden Erwägungen im ein-\n\nzelnen dargelegt hat, unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2. Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage\nkann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die tatrichterliche Überzeugungsbildung durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken begegnet.\n\nGegen den Vorwurf, als Zeuge in einer Hauptverhandlung\nvor dem Strafrichter des Amtsgerichts Brake die von Rechtsanwalt LIEB, dem Verteidiger, gestellte Frage, ob gegen\nihn, den Angeklagten, ein Ermittlungsverfahren wegen Meineids anhängig oder schon abgeschlossen sei, bewußt der Wahrheit zuwider verneint zu haben, hat sich der Angeklagte\ndamit verteidigt, daß er behauptete, die von ihm wörtlich\nmitgeschriebene Frage habe anders, nämlich dahin gelautet,\nob ihm die Staatsanwaltschaft Osnabrück mitgeteilt habe, daß\nein Ermittlungsverfahren wegen Meineids gegen ihn anhängig\nsei; dies habe er zu Recht verneint. Das Landgericht hat die\nBehauptung, die Frage habe einen anderen, enger gefaßten Inhalt gehabt, zwar als widerlegt angesehen. Im Sinne einer\nHilfserwägung hat es jedoch die widerlegung der Sache nach\nals letztlich nicht entscheidungserheblich beurteilt. Denn\nes war der Auffassung, der Angeklagte habe sich auch bei\nZugrundelegung seiner Einlassung der falschen uneidlichen\nAussage schuldig gemacht, weil er die enger gefaßte Frage\n\nnicht einfach hätte verneinen dürfen, sondern hätte auch\n\nangeben müssen, daß er wisse, daß ein solches Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werde. Diese Rechtsmeinung\n\ntrifft indes nicht zu.\n\nNach den bindenden Urteilsfeststellungen stellte der\nVerteidiger die Frage nach dem Ermittlungsverfahren ohne\njegliches Aufklärungsinteresse ausschließlich zu dem Zweck,\nden Angeklagten als Ermittlungsbeamten der Kriminalpolizei,\nauf dessen Angaben und Glaubwürdigkeit es in jenem später\nnach § 153 a StPO eingestellten Verfahren nicht ankam, bloßzustellen. Damit war die Frage aber offensichtlich unzulässig (§ 68 a StPO). Im Strafverfahren können zwar das Beweisthema und damit die Wahrheitspflicht eines Zeugen grundsätzlich auch durch unzulässige Fragen von Verfahrensbeteiligten erweitert werden, wenn diese Fragen nicht vom\nGericht zurückgewiesen werden (Willms in LK StGB 10. Aufl.\nvor § 153 Rdn. 22 und 27; Lenckner in Schönke/Schröder StGB\n23. Aufl. vor § 153 Rdn. 15; vgl. dazu auch BGH bei\nDallinger MDR 1953, 401; Bruns GA 1960, 161, 165 £.,\n\n172 £f.). Dies gilt aber nur im eng zu begrenzenden Rahmen\ndes genauen Inhalts der Frage. Dagegen wird durch eine\noffensichtlich unzulässige Fragestellung keine Verpflichtung\nbegründet, über den genauen Inhalt der Frage hinausgehende\nergänzende und vervollständigende Angaben zu machen, weil\nsonst die Gefahr einer ausufernden Ausweitung des Beweisthemas bei Zeugenvernehmungen im Strafverfahren bestünde\n(vgl. dazu BGHSt 2, 90, ferner Bruns aaO S. 167 £f., 172 £.,\n179 £.). Auf die Frage, ob die Angaben des Angeklagten\nrichtig sind oder nicht, kam es daher entscheidend an.\n\nZwar werden durch eine rechtlich unzutreffende Hilfserwägung, wie sie das Landgericht angestellt hat, die Haupterwägungen in der Regel nicht in Frage gestellt. Hier ergeben sich aber aus den Überlegungen zur Widerlegung der\nEinlassung des Angeklagten selbst Anhaltspunkte für die\nBesorgnis, daß die Strafkammer, weil sie die Widerlegung der\nBehauptungen des Angeklagten zum Inhalt der Frage letztlich\nfür nicht entscheidungserheblich hielt, der Überzeugungsbildung unbewußt weniger strenge Anforderungen zugrundegelegt hat, als geboten: Das Landgericht hat es im Rahmen\nder Beweiswürdigung für möglich, jedenfalls nicht ausschließbar gehalten, daß der Angeklagte die an ihn gestellte\nFrage \"zunächst im Wortlaut aufgeschrieben hat\" (UA S. 9).\nDiese Möglichkeit hätte die Strafkammer dann aber auch zu\nGunsten des Angeklagten bei ihrer Überzeugungsbildung zugrundelegen müssen. Dies bedeutet, daß es eine Aufzeichnung\ndes Angeklagten gab, welche die Frage ihrem Wortlaut nach\nzutreffend wiedergab. Dessen ungeachtet hat das Landgericht\nbei seinen weiteren Erwägungen angenommen, der Angeklagte\nhabe die an ihn gestellte Frage entweder bewußt falsch aufgeschrieben, um sich möglicherweise von vornherein ein\ngünstiges \"Beweismittel\" zu verschaffen, oder aber er habe\nsie \"in der jetzt präsentierten Form erst später - inhaltlich unzutreffend - zu Papier gebracht\" (UA S. 9). Darin\nliegt ein Widerspruch, der sich nicht in überzeugender Weise\nauflösen läßt. Die Annahme, der Angeklagte habe der eigenen\nNiederschrift bewußt einen falschen Inhalt gegeben, ist\nzudem nicht mit Tatsachen belegt und erweist sich im\nErgebnis als bloße Vermutung, auf die Beweiserwägungen zum\n\n#8\n\nNachteil eines Angeklagten nicht gestützt werden dürfen\n(BGHR StPO S$S 261 Vermutung 1 bis 4 mit weiteren Nachwei-\n\nsen).\n\nBei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten hat\ndas Landgericht trotz naheliegenden Anlasses darüber hinaus\nauch nicht erkennbar bedacht, daß der Angeklagte wegen des\nan anderer Stelle im Urteil festgestellten \"Kesseltreibens\"\n(UA S. 11), das gegen ihn als Ermittlungsbeamten in einem\nvorausgegangenen Strafverfahren, in dem Rechtsanwalt\nLED ebenfalls verteidigt hatte, von der Mehrheit der\ndamals Beschuldigten und ihren Verteidigern veranstaltet\nworden war und das letztlich zum Vorwurf des Meineids im\nvorliegenden Verfahren führte, besonderen Grund hatte, bei\nBeantwortung der Frage des Verteidigers vorsichtig zu sein\nund sich abzusichern. Das Bemühen um Absicherung kann den\nAngeklagten zu der vom Landgericht \"als äußert ungewöhnlich\"\ngewerteten Maßnahme, die Frage im Wortlaut zu notieren,\nveranlaßt haben und erscheint vor diesem Hintergrund zu-\n\nmindest nachvollziehbar.\n\nSoweit sich die Strafkammer zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten auf die Angaben der Zeugen Kam\nund SED, des damals tätigen Strafrichters und des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, stützt, hat nicht\ngenügend Berücksichtigung gefunden, daß diese Zeugen verständlicherweise keine Erinnerung an den genauen, entscheidungserheblichen Wortlaut der Frage mehr hatten und daß ihre\nAngaben - insbesondere die des Zeugen KR - auf dem\nBemühen beruhen, die Vorgänge in der damaligen Hauptver-\n\nhandlung aus heutiger Sicht zu rekonstruieren. Eine solche\n\nRekonstruktion unterliegt aber, was ihre Zuverlässigkeit\nangeht, deshalb Zweifeln, weil den Angaben des Angeklagten\nund seiner Glaubwürdigkeit den Urteilsfeststellungen zufolge\ndamals gerade keine Bedeutung für das Verfahren zukam und\ndie Beachtung derartiger Nebenpunkte und die Reaktion der\nVerfahrensbeteiligten auf darauf abzielende Fragen eine\nandere gewesen sein kann, als heute unter einem besonderen\n\nGesichtswinkel angenommen.\n\nDen aufgezeigten Bedenken kommt insgesamt betrachtet\nsolches Gewicht zu, daß es dem Schuldspruch in diesem Fall\n\nan einer tragfähigen Tatsachengrundlage mangelt.\n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen falscher uneidlicher Aussage entzieht nicht nur der deswegen verhängten\nEinzelfreiheitsstrafe von drei Monaten und der Gesamtstrafe\ndie Grundlage. Sie wirkt sich auch auf die zugleich die Einsatzstrafe bildende Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten\nwegen Meineids aus. Der Senat kann nicht mit der gebotenen\nSicherheit ausschließen, daß die der Aufhebung unterliegende\n\n48\n\nVerurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage die Bemessung der Einsatzstrafe mit beeinflußt hat. Diese muß daher\nebenfalls aufgehoben werden.\n\nZschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-03/3-str-98-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-03/3-str-98-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.073201+00:00"}}