{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-08-20_3_StR_281_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-08-20","aktenzeichen":"3 StR 281/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 281/52 Is\n\n2527 068\n\nIm Namen des Volkes\nx\n\n, In der Strafsache\n2. gegen\n\n1:) den Autovermieter Kurt M ii WEEED aus HE, dort\ngeboren an @. EEEEED GE.\n\n2.) den Kraftfahrer Alexander A GERD aus Step EB\ngeboren am @: ED BD ir mem:\n\n3.) den Metzger (z.Zt. Maurer) Hermann\n\nED aus\nHe, dort geboren am W.\n\n4.) den Buchhändler ER G u ‚Fe,\ngeboren an @. REED in\n\n5.) den Bäcker Antcn 6 aus am Acrt\ngebcren an @. BD gen j\n\n6.) den Kraftfahrer Karl Wilhelm FD aus Hai,\ndort guboren an. EEE EEE,\n\n7:) den Dadhdecker Stefan. L e > aus Ha»:\ngeboren am BB. ED WB in y.\n\n8.) die Hausfrau Else Le ze geb. Iggp aus Ha ‘\ndort geboren an. EEED ‚\n\nwere\n\nwegen Betrüges und Begünstigung\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Henneka\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat «EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nLad?’ 2.407\n\nCut Amt n\n\nfür Recht erkannt:\n\nie\n\n©.\n\n...\n- un.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten MU: AB\nPD FE, Georg CE urä Anton CE wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Hanau vom 20. November\n1951\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass diese Angeklagten der Beihilfe zum Betrug schuldig sind,\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich dieser Angeklagten\nmit den Feststellungen hierzu aufgel:cben.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Stefan und Else\nLei wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben:\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das’ Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI, Revisionen der Angeklagten KUP._ DE. Anton CB.\nGeorg UREEED.. AD una Fame:\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlich vertibten\n\n- Betruges zu Gefängnisstrafen verurteilt worden.\n\nSie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; die\nAngeklagten P@&B und ABB erheben ausserdem die Verfahrensbeschwerde. Seitens des Angeklagten P@@B ist sie\nnicht begründet worden und daher unzulässig (§ 344 Abs 2\nStPO): Die Verfairensrüge des Angeklagten AB richtet\nsich gegen die Beweiswürdigung. Er sieht eine Verletzung\ndes § 267 Abs 3 StPO darin, dass das Landgericht aus dem\nBeruf des Angeklagten als Besitzer eines Mietautos auf\nkaufmännische Erfahrung schliesst. Die Rüge geht offensichtlich fehl.\n\n1,) Der Mitangeklagte Kom, Inhaber eines Hauses und\neiner Textilienhandlung in He, und der Mitangeklagte\nPa Mieter ‚eines zweiten Ladenraums in diesem Hause,\nwaren beide in der zweiten Hälfte des Jahres 1950 in\n\n'Geläschwierigkeiten geraten. Sie kamen überein, sich\n\ndurch einen Betrug gegen ihre Versicherungsgesellschaften\nwirtschaftlich gesund zu hachen und einen Einbruch in\nihre Ladengeschäfte varzutäuschen. Für die Durchführung\ndieses Unternehmens gewann Kolb die ihm bekannten\nMUB und PB Diese zogen ihrerseits die Angeklagten\nGeorg und Anton GEB und FEB bei. Nach entsprechender Vorbereitung wurde der \"Einbruch\" in der Nacht vom\n4.75. Febryar 1951 veranstaltet. Dabei wirkten mit:\n\nDie Angeklagten KÜEP, Pa, Anton CD: Gecrs C@-\nGEB und Au. An@B hatte für die Fahrt zum Tatort\n\n-4&-\n\nei. 0. .\n\nNyon\n\n....\naz\n\nund zum Wegfaähren der Beute seiren Kraftwagen zur Ver-\n\nen gs\n\n. geleistet haben, den Eintritt irgendeines durch Täu-\n\nfügung gestellt. Fe kam erst später hinzu und half beim\nAufladen der Sachen. Die \"Beute\" haben die Mitwirkenden\nunter sich verteilt und zwar im Tinverständnis der Mitangeklagten Koi und PB. Diese zeigten den lıinbruch\nam nächsten Tage bei der Kriminalpciizei an und meldeten\nden \"Schaden\" ihren Versicherungsgesellschaften. Ko»\nerhielt eine Versicherungssumme von 9.330 Di ausgezahlt.\nDie Versicherung des Pa@® war vorsichtiger und zahlte\nnichts.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\nalle Witwirkenden, auch die Mitangeklagten Ko und\nPa@&, wegen gemeinschaftlich verübten Betruges verurteilt.\nDie äusseren Tatbestandsmerkmale des Betruges hat es\neinwandfrei. dargeiegt. Näherer Erörterungen hierzu bedarf es nicht.\n\nZum inneren Tatbestand führt das Landgericht aus:\nPD und Anton CE hätten gewusst, dass Ko und\nra@D mit dem vorgetäuschten Diehstahl eine Versicherungssumme erschwindeln wollten. Den Angeklagten “MUED und\nGeorg Cam: AU und FEB, die hieran nicht gedacht\nhaben wollen, 'habe sich auf:Grund verschiedener kusserungen des Kolb und der gänzen Umstände die Vorstellung\naufärängen müssen, dass Ko und Pa@B irgendein\nSchwindelmanöver planten. .-Sie hätten nicht annehmen können, dass Ko@WB und Pa an sie Textilien hätten verschenken wollen. Es stehe .daher fest, dass auch diese\nAngeklagter! ihren Tatbeitrag aus der Vorstellung heraus\n\nschung herbeigeführten Schadens zu bewirken. Dabei sei\nes ihnen gleichgültig gewesen, wer geschädigt werden\nsollte.\n\nbu\nB\nwe“\n\n2.) Damit sind die Nerkmale des Betrugsvorsatzes an sich\n\nbei alien Angeklagten rechtlich einwandfrei dargetan, ab- *\n\nzn\n\ngesehen von der Frage der Mittäterschaft oder Beihilfe.\nDie Feststellungen ergeben auch bei den Angeklagten KU,\nGeorg CD, Amend und Farr deutlich genug, dass diese\nnach der Überzeugung des Landgerichts mit dem bedingten\nVorsatz gehandelt haben. Sie haben hiernach damit gerechnet, dass irgendjemand durch den Einbruch getäuscht und\ndadurch zu einer schädlichen Vermögensverfügung veranlasst\nwerden sollte. Diese Möglichkeit haben sie auch innerlich\ngebilligt. Ihre Vorstellungen von der auszuführenden Tat\nund dem Erfclg, der mit ihr erreicht werden sollte, waren\nhinreichend bestimmt, nicht etwa nur allgemein und unklar:\n(vgl RGSt 59, 245). Die Person desjenigen, der zetäuscht u\nwerden sollte, brauchten sie nicht zu kennen. Der Vorsatz “\ndes Mittäters und des Gehilfen braucht sich nicht auf den\nGeschehensablauf in allen ‚seinen Einzelheiten zu erstrecken.\n\nEs genügt, wenn der strafbare Straftatbestand in seinen\nWesenszügen so verwirklicht worden ist, wie der Nittäter\n\noder der Gehilfe es erwartet und sich vorgestellt hat\n\n{RG aa0). Diesen Erfordernissen entsprechen hier die\n\nPS\n\n..>\n\n“ Feststellungen.\n\nSoweit sich die Einzelangriffe der Revisionen gegen\ndie tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung\nrichten, sind sie unzulässig. Aus diesem Grunde geht die\nRüge des Angeklagten Mil fehl, das Landgericht habe zu\nUnrecht unterstellt, dass sich der Verdacht eines Versicherungsbetruges habe aufdrängen. rüssen. Dass diese\nSchlussfolgerung nicht unbedingt zwingend ist, ist kein\nRechtsfehler. Auf der gleichen Ebene liegt der Einwand\ndes Angeklagten AB das Landgericht erachte seinen\nguten Glauben zu Unrecht als widerlegt. Auch die „rwägung\n\ndes Landgerichts, A@EP habe als YMietautounternehmer ge-\n\n-6 -\n\nwusst, dass Inhaber von Geschäften gegen Einbruch versichert zu sein pflegen, ist eine mit der Revision nicht\nangreifhbare tatsächliche Überlegung.\n\nDagegen wenden sich die Revisionen mit Recht gegen\ndie Annahme der lüittäterschaft. Die Feststellungen des\nLendgerichts ergeben, dass die Angeklagten nur der Beihilfe zum Betrug schuldig sind.\n\nDer Plan, sich durch einen vorgetäuschten Zinbruch\nVersicherungsgelder zu erschwindeln, ist von Ko ausgegangen; nur Koi und. Pa@B hatten ‘ein unnittelbares\nInteresse an der Durchführung dieses Planes. Ko@iB hat\nsich zunächst mehrmals vergeblich bemüht, KU und Pap\nfür sein Unternehmen zu gewinnen; er hat ständig zum Bandeln gedrängt und schliesslich MÜ@WMp und Pa geradezu\n\"beschworen\", doch endlich etwas zu unternehmen. Damit\nsteht nicht im Einklang der Hinweis des Landgerichts, die\nBeschwerdeführer seien \"in besonderem Maße\" daran interessiert gewesen, dass Koi und Pa@B in ihren Iintschlüss\nnicht schwankend wurden und das gemeinsane Vorhaben zum\nZiele führten, damit ihnen - den Beschwerdeführern - der\nversprochene Lohn nicht entginge. An keiner Stelle des\nUrteils kommt zum Ausdruck, dass Ko» vnd Pa zu\nirgendeiner Zeit unschlüssig geworden sind, ob sie den\nPlan durchführen sollten, und dass die Beschwerdeführer\nihrerseits auf die Durchführung gedrängt hätten. Das\nmittelbare Interesse an der Straftat begründet für sich\nallein nicht die Annahme der Kittäterschaft. Unter diesen Umständen und nach dem weiteren Zusammenhang der\nUrteilsgründe kann der Hinweis des Urteils, die Beschwerdeführer hätten nicht nur eine fremde Tat unterstützt,\nsondern den Betrug als eigene Tat gewecllt, nicht als\ntatsächliche Feststellung angesehen werden. 3s handelt\n\n..\nen\n\ndr\n\nsich hier nür um eine unzutreffende rechtliche Würdigung.\nDas wird besonders deutlich durch die Bemerkung in den\nStrafzumessungsgründen, die Beschwerdeführer seien nur\ndie Vollstrecker des Willens der beiden Hauptangeklagten\ngewesen. Hier tritt die wirkliche Überzeugung der Strafkammer, dass die Beschwerdeführer nur mit dem Vorsatz des\nGehilfen gehandelt haben, klar zutage. Offenbar ist die\nStrafkammer zu ihrer unzutreffenden rechtlichen Würdigung\nauch durch die Annahme veranlasst worden, die Beschwerdeführer hätten in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil. zu verschaffen. Die Versicherungssumme, auf die es die Haupttäter abgesehen hatten, sollte nur diesen zufliessen. Obwohl die Beschwerdeführer\n\nin der Absicht ‚gehandelt haben, für ihre Tätigkeit belohnt zu werden, so haben sie sich doch diesen Vorteil\nnicht mittels Täuschung eines anderen verschaffen wollen.\nFür die Frage, ob überhaupt Betrug vorliegt, ist zwar\ndieser Fehler ohne Bedeutung. Denn Täter eines Betrugs\nkann auch sein, wer einem anderen durch Täuschungshandlungen einen rechtswidrigen Vermögensvörteil verschaffen\nwill. In einem solchen Fall wird jedoch regelmässig nur\nBeihilfe vorliegen, und es ist wahrscheinlich, dass die\nirrige Annahme des Landgerichts seine Entscheidung über\ndie Teilnahmeform mitbeeinflusst hat.\n\nDa der Sachverhalt erschöpfend geklärt ist und weitere Feststellungen zur inneren Tatseite nicht zu erwar_\nten sind, konnte das Revisionsgericht den Schuläspruch\nselbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Denn es\nist ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer nach einem\nHinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes eine weitere Verteidigungsmöglichkeit gehabt hätten.\n\n-8-\n\nII. Revisionen der Angeklagten Stefan Le und ::1se\n\nDie Zheleute Le sinä wegen Begünstigung zu Gefängnisstrafen von je vier Honaten verurteilt worden. Sie\nrügen ebenfalls Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts.\n\n1.) Die Verfahrensrüge geht fehl. Das Landgericht\nhat, wie es ausdrücklich hervorhebt, seinen Feststellungen nicht die Kinlassung der beiden Angeklagten in der\nHauptverhandlung zugrunde geiegt, sondern Geständnisse,\ndie sie früher vor der Kriminalpolizei und dem Ermittlungsrichter abgelegt hatten. Es hat die Geständnisse\nden Angeklagten in der Hauptverhandlung vergehalten. Diese haben keifhte das Landgericht überzeugende üÜrklärung\ndafür geben können, warum sie die Geständnisse widerrufen\nhaben. Die Hevision behauptet, Geständnisse und Schuldbekenntnisse \"im Sinne der StPO\" hätten die Eheleute\nLe nie abgelegt. Sie rügt Verletzung des § 254 StPO.\nDer Sinn der Rüge ist nicht verständli-h. Die Eheleute\nLe@@B haben sowohl bei ihrer polizeilichen, als auch\nbei ihrer richterlichen Vernehmung am 28. Juni 1951 angegeben: Sie hätten von den Angeklagten Kurt WÜB erfahren, dass die Sachen, die er ihnen brachte, von KoiB\nund PB stammten und dass diese Bankrott machen wollten.\nNachdem sie von dem Tinbruch. gelesen hätten, hätten sie\nsofort gewusst, dass die Sachen dort erbeutet worden seien. Lies sind die Geständnisse, die das Landgericht bei\nder Urteilsfindung verwertet hat.\n\nm\n\nSollte'mit der Rüge gemeint sein, dass das Landgericht\ndie Niederschriften tiber die’ früheren Aussagen der Angeklagten Le@@D nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier\n\nJs\n\nWeise verwendet habe, so wäre sie unbegründet Es stand\ndem Landgericht frei, den Angeklagten frühere Aussagen\nverzuhalten und sie dazu zu hören. Eine Verlesung solcher\nAussagen ist in § 254 StPO nicht zwingend vorgeschrieben.\nZum Zwecke der Beweisaufnahme über die Geständnisse war\ndie Verlesung nicht erforderlich, weil die Angeklagten\nin der Hauptverhandlung offensichtlich nicht bestritten\nhaben, dass sie diese Geständnisse abgelegt hatten.\n\n2.) Dagegen führt die Sachrüge zum Erfolg. Das Urteil\nlässt nicht klar erkennen, in welcher Handlung der Beschwerdeführer das Landgericht eine Begünstigung gesehen\nhat.\n\nDer Angeklagte Küfip hat diejenigen Kleidungsstücke,\ndie ihm IE ) am 3. Februar 1951 vor dem Einbruch gegeben\nhatte, zu den Eheleuten Le@B gebracht und diese gebeten, sie aufzubewahren. Vorher hatte er dem Ehemann Le\nGEB erzänlt, dass sie von KciiB und Pa stamnten und\ndass diese sie beiseitegeschafft hätten, weil sie Bankrott\nmachen woilten. Die Ten nahmen diese Sachen an und\nbewahrten sie auf.\n\nDiese Handlungen können weder sachliche noch persönliche Begünstigung sein. Die Kleidungsstücke stammten\nnicht aus einer strafbaren Hendlung des LÜ@WW. Er hatte\nsie als vorschussweise Belohnung für seine Hitwirkung\n\n-bei dem Einbruch erhalten. Die Beschwerdeführer mögen der\n\nMeinung gewesen sein, dass KÜ@WD eine Schuldnerbegünstigung begangen habe; dann könnte aber nur ein strafloser\nVersuch der Begünstigung vorliegen.\n\n- 10 -\n\nplaunt:\nnn\n\nAtd.\nh\n\n- 190 -\n\nSpäter’ lasen die Angeklagten Le in der Zeitung\nvon dem Linbruch. Sie haben daraufhin die Scchen des Müle\nunter den Dielen in. ihrem Schlafzimmer verborgen. Zu dieser Zeit hatten Koip und Pa@P und die übrigen Angeklagten ihren Betrug schon begangen, jedenfalls versucht.\nSachiiche Begünstigung, begangen durch das Verbergen der\nKleidungsstücke, kommt gleichwohl richt in Frage; denn\ndie Sachen waren kein durch den Betrug erlangter Vorteil.\nSie waren eine dem Kü@WB schon vor der Tat gewährte Belohnung. Es kann also nur persönliche Begünstigung in Bstracht kcmmen. Sie ist an sich ohne Rechtsirrtum festgestellt; denn die Zheleute Le wussten, dass der Einbruch vergetäuscht war. Sie hatten alsc eine hinreichend\nklare Vorstellung von der strafbaren Handlung, an der sich\nMUB peteiligt hatte. Es hätte aber geprüft werden müssen,\ncb die Eheleute Lei die Sachen ausschliesslich in der\nAbsicht verborgen haben, Küf> vor Entdeckung und Strafe\nzu schützen? Den Umständen nach lässt sich nicht ausschliessen,. dass sie auch seibst Angst hatten, entdeckt\nund wegen des Besitzes der? rerdächtigen Kleidungsstücke\nbestraft zu werden.. Dann würde straflose Selbstbegünstigung vorliegen, auch wenn sie daneben noch die Absicht\ngehabt haben sollten, KÜ@WB zu begünstigen. Ob die Befürchtung sachlich begründet war, ist unerheblich (vgl\nRGSt 60, 103). Dass. das: Dahdgericht von dieser Prüfung\nabgesehen hat, deutet darauf hin, dass es irrigerweise\ndie Fremdbegünstigung auch dann für strafbar hält, wenn\nsie zugleich Selbstbegünstigung ist (vgl R6St 709, 392).\n\n- 11 -\n\nPER ini o\nPd\n\n- 11 -\n\nDie Revisionen mussten deshalb Erfolg haben,\n\nBundesrichter Henneka ist Dr. Peetz Baldus\nim Urlaub ortsabwesend und\nam Unterzeichnen verhindert.\n\nDr. Peetz Dr. Arndt lienges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-20/3-str-281-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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