{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-08-19_3_StR_72_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-08-19","aktenzeichen":"3 StR 72/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"St... 7/0 I 2291 062\n\nIn Namen des Volkes !\n\nIn der Strafsache gegen den ?ortier Zurt Heinrich Hybert\n\nE in XP, geboren am a 1902\nin 3 Frankreich,\n\nwegen Totschlage:\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der\nSitzung vom 15. Februar i951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Xirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Henneka\n\nBundesrichter Dr.Dotterveich\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. ED FE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\nals Urkundsbeeffter der Geschäftsstelle.\n\nfür Xecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Stastsanwaltschaft wird das _\nUrteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 4. 0ktober 1950 mit der. ihm zugrundeliegenden Festetellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur.neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, zurückverwiesen, und zwar an das Schwur- _\ngericht in Frankiurt, lain. j\n\n® Von. Zechts wegen.\n\n4\nBe\n. %.\n\nee\n\nDT et a a,\n\npet\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen? :\nEs hält die Beschuldigung, er habe am 19. August 1953 \"|\nin wiesbaden als Sturmbannführer den aus politischen\nGründen verhafteten kommunistischen Arbeiter Karl nr] ® 5\nerschossen, nachdem er ihn au? sein Dienstzimmer im we\nSA-Stendartenhaug hatte vorführen lassen, nicht für\nsicher erwissen. .\n\na B.\n\nDie 2erision der Staatcanvaltschaft erhebt gegen\ndas Urteil sachlichrechtliche und verfehrensrechtliche\nBedenken. Der £rfolg kann ihr nicht versagt bleiben,\n\nI. Lit echt weist die Revision darauf hin, dass\nzZ. «er wegen Totschlags in Tateinheit nit\nschwerer rreihcitsberaubung angeklagt war, nach den\nvon Scwurgericht getroflenen Feststellungen keines-Zalis in vollem Umfarg hätte freigesprochen werden\ndürfen. ' on\n\n. Das Urteil setzt sich lodiglich mit der Frage '\nauseinander, ob der Angeklagte des totschlags schuldig\nist, und lüsst deshalb vermuten, dass es übersehen hat,\nzu prüfen, ob er nicht wenigstens wegen schwerer Freiheitsbereubung zu verurteilen sei. Zu dieser Untersuchung wäre das Schwurgericht unabhängig davon, wie\ndie Tat des Angeklagten in der Anklageschrift beurteilt war, verpflichtet gewesen. Die Unterlassung |\nbedeutst eine Verletzung des § 264 StPO. . -\n\n-\n\n„var heisst es im Abs 2 der Gründe des Urteils:\n\nÖ\n\nPPRE\nes,\n\na\n\n\"In der Hauptverhandlung konnten nicht die erforder.\nlichen Feststellungen getroffen werden, die zur überführung des Angeklagten erforderlich waren\", Dies\nkann jedoch, wie die Keyision mit Recht ausführt,\nnicht als eine der Vorschrift des § 267 Abs 5 StPO\ngenügende 3egründung des Treispruchs anerkannt werden. Denn wenn gas srikennende Gericht einen Angeklagten freispricht, weil es ihn Zür nicht überführt erachtet, so müssen die Urteilsgründe ergeben,\nwelche von den Tatsachen es für nicht erwiesen hält,\ndie den seiner Beurteilung unterlicgenden Sachverkalt ausmachen. Jene allgemein gefasste, der Dezeich-\n\n\"nung einzelner Tatsachen entbehrende Erklärung lässt\n\ndas nicht erkennen (vgl auch Rspr XGSt 1, 811 und\nAG5t 5, 226).\n\nJberdies steht die Bemerkung im Urteil, der An-\n\n\"geklagte. sei nicht sicher überführt, — wenn sie das\n‘Gewicht einer Feststellung auch insoweit haben sollte,\n\nals schwere Freiheitsberaubung in Betracht kommt, -\nin klaren Widerspruch zu Tatsachen, die das Urteil\nbei der Schilderung des historischen Vorgengs der -\nFat feststellt. Darnach liess der Angeklagte den am\n16. kug,st 1933 nach seiner Verhaftung zunächst ins\nFolizeigefängnis eingelieferten und am nächsten Tag\nzu Aussenardeiten in einer Schule befohlenen ]\nin einen Verscalag unter einer Treppe des Schulgebäudes sperren. Am 19. August wurde ED aenn aut\nBefehl des Ange: ‚legten auf sein Dienstzimmer vorgeführt. Selbst venn & nicht die orste Festnalıme füllers angeordnet haben und deshalb nicht\nschon für ihren Beginn verentwortlich sein sollte,\n\nx\n\nion Make x in” s R\nu. ee PER weile a Tax,\n\nu,\n\n„Lond\n\n2\n\n-A-—\n\nso hat er sie doch Tortdauern lassen und zum Zwecke\nder Vernehmung des Verhafteten ausgemutzt. Es ist\ndeshelb möglich, dass er sich der Freiheitsberaubung |\nan a] schuldig gemacht hat; dieser war mindestens\nseit deı Zeitpunkt, in dem er dem Angeklagten vorgeführt wurde, sein Gefangener. Jedenfalls schliessen\ndie bisherigen Feststellungen die Anwendvarkeit des\n8 239 5tGB nicht aus.\n\nDafür, dsse Cie Festnakme (> etva auf Grund\neines richterlichen Haftbefeils erfolgt und denn nicht\nwiderrechtlich gewesen wäre, lüsst sich dem Urteil\nnichts entnehmen. Ia Gegenteil erlaubt die bisherige\nFestellung des Schw.urgerichts, in der Schule, in der\nauch m | zu Arbeiten herangezogen worden war, habe\n\ndie SA politische Gefangene festgeh@lten, den Schluss, .\n\ndass > ohne Rechtfertigung aus rcin politicchen\nGründen verhritet war. Selbst wenn eber seine ur-\n\nsprüngliche Festnahme berechtigt gewesen sein sollte,\n\nbeäürfte es der Darlegung besonderer Umstände, die\nes hätten rechtfertigen können, dass der. Angeklagte\nden Verhafteten der möglicherweise rechtmäusigen\nHeft entzo;, auf sein Dienstzimner bringen liess und\nihn üzmit, wenn ‚auch nur vorübergehend, zu seinem\nGefangenen machte.\n\nDa das Schwurgericht wahrscheinlich übersehen\nhat, zu priien, ob der Angeklagte sich nicht wenigstens wegen Freiheitsberaubung strafber genscht hat,\nist es nicht ausgeschlossen, dass es insoweit die zu\neiner sbschliessenden strafrechtlichen Beurteilung\n\nET\n\n;\n\nEMS\n\nEee\nLac)\n\n437\"\n\nER\n\nBEER.\n\nIl,\n\n-5.\n\nseines Verhaltens erforderlichen Feststellungen unter-\n\nlassen hat. Es müssen deshelb mit dem Urteil auch die\n\ninso;eit möglicherweise mang:lhaften bisherigen Feststellungen aufgehoben werden (§ 353 Abs 2 StPO).-\n\nDas Urteil kann aber auch, -_ allerdings zus anderer. els üen von der - 2evision geltend gemachten\nGründer - „ insoweit nickt bestehen bleiben, als dem\nAngeklagsen ein Verbrechen der Tötung zur Last liegt.\n\n1.) Das Schwurgericht erforscht unter eingehender\nYürdisung des -Inhalts und üortes der Aussagen zahlreicher in der Heuptverhendlung ‚vernomnener Zeugen,\n\nob es der. Angcklagte var; der-die tödlichen Schüsse\n\nsul “OO | abgegeben hat. Trotz \"äusserst schwerwiegenden verdachtis\", der. auf dem Angeklagten iasten bleibe,\nkomut es zu den Ergebnis, es sei'nicht sicher auszuschliesser, dass einer der anderen zur Tatzeit im\n\n“ Standartenhaus enwesenden SA-Angehörigen der Täter\n\nwar. Unter ihnen 'ernähnt das’ Urteil nementlich 2\n(ED x: die, vom Angelilagten abgesehen,\n\nauf Erund einiger sie belastender Umstünde nicht un-\n\nverdächtig seien. \"\n\nDemnach 'konn nicht angenommen werden, dass das\nSchwurgericht an eine rein \"theoretische\" iiöglichkeit\ndenkt, es sei ein anderer als der Angeklagte der\nTäter gewesen; sie könnte allerdings, weil sie nie -\nganz auszuschliessen wäre, kein Hindernis für die\nrichterliche Überzeugung von der Tüterschaft des -\nAngeklagten bilden.\n\n.\n\nzic Begründung des Urteils weist auch nicht,\n\nSr ln\n\\\n\n6-\n\nwie die sücvision meint, einen denkgesctzlichen Verstoss euf. Allerdings ist das Schwurgericht, wie es\nsucrdrücklich betont, davon überzeugt, dass der Angeklagte, auch wenn er nicht selbst der Täter gewesen sein sollte, ihn doch sicher schon 1933 g0-\nkennt habe un& heute noch kenne, ihn aber zus irgenäwelchen Gründen nicht nennen wolle. Denncch widerspricht- äieser Überzeugung nicht die Annahme, es\nkönne ein anderer als der Angeklagte die Tat begangen haben. Denn es ist denkbar, dass selbst ein unter dem erheblichen und schwerwiegenden Verdacht der\nTötung vor Gericht stehender Angeklagter den Namen\neines ihr belsannten Täters gcheimhält und nicht von\nder „öglichkeit Gebrauch macht, sich selbst äurch\nPreisgabe des Täters zu antlasten. '\n\n2.) Aus einem anderen Grund jedoch begegnet das\nUrteil, auch soweit es von der Anklage wegen Totschlags freispricht, durchgreifenden Bedenken.\n\nTag Schwurgericht unterlässt es, zu prüfen,\nob in dem Verhelten des Angeklagten nicht etwa eine\nstrafbare Teilnahme an der.mözlicherweise von einem\nenderen als ihm begangenen ürschiessung ED zu\n\nfinden ist.?’Das wäre bereits auf Grund der Tatsachen,\n\ncie es für erwiesen hält, gcbcten gewesen. Seinen\nFeststellungen zufolge fand, nachden MM] dem Anseklagten auf dessen Dienstzimmer vorgeführt war,\ndort zwischen beiden eine Unterredung statt. Dar- .\nnach begab sich MD aut den Io? des Standerten-\n\n- 7.\n\nhauses, auf den man unmittelbar vcm Zimmer des Ange:\nklagten aus gelengen konnte; im lHof wurde ii ' durch\nzwei Pistelenscnüsse aus einer üntfernung von höchstens\nl lieter getötet.\n\nDieser Sachverhalt, insbesondere der unmittelbare\n“ zeitliche‘ und örtliche Zusemmenhang zwischen der Unterredung des Angeklagten mit SD ni dessen Erschiessung, äringt die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte nicht wenigstens sich der Teilnahme an der Tötung > schuldig gemacht hat, geradezu auf. Weil\ndas Schwurgericht lese naheliegende rechtliche Würdigung unterlussen-hat, hat es möglicherweise auch ver--\nsiunt, ergänzende und noch mögliche Feststellungen zu\ntrefien, die zur Aufhellung einer irgendwie gearteten\nTeilnahme des Angeklagten beitragen könnten. Es ist\ndeshalb nicht ausgeschlossen, dass dio bisherigen\nFeststellungen unvollständig sind. Dies hat zur Folge,\ndass sie mit dem Urteil aufgehoben werden müssen\n\n(§ 355 Abs 2 St?0). Wegen einer möglichen strafbaren'\nTeilnakme des Angeklagten wiräa das Schwurgericht insbesondere auch die bisher nur unter dem Gesichtspunkt ,\nder Alleintäterschaft des Angeklagten beurteilte Aus--\nsage des Zeugen Dr. OD zu würdigen haben, der bekundete, der Angeklagte habe ihm demals auf seine Frage\nnach dem iergang bei der Erschiessung > geantwortet: \"Vas sein muss, muss sein. Er hätte nicht\n‚zortzulaufen brauchen. Er kennte doch wissen, dass\nwir bewafinet waren\".\n\n2 . ” . \" .\n- no. eo. D >\nne. ren a et de\n\nMn Rt\n\nwann. Am\n\nDer Senat hat die Sache genäss § 354 Abs 2\n\nSatz 2 StTO an das Schwurgericht in Frankfurt (Mein)\nverwiesen. Die Aufhebung des Urteils entspricht dem\nAntrag des Oberbundesanwalts.\n\ngez. Dr.!iüärchner gez. Werner gez.Dr.Sauer\ngez. Henneka . gez. Dr.lotterweich\n\n@.\n\nR.:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-19/3-str-72-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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