{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-08-11_3_StR_672_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-08-11","aktenzeichen":"3 StR 672/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F 3 StR 672/52_ | 2%\n\n2327 053\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Heinz H EEE aus ci,\ngeboren am. ED ED in Ste,\n\nwegen Sachhehlerei u.a.\n\nhat der 2, Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 11. August 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Willms\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsraet ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ENE>\n\nals Urkundsbeamter der GeSchäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 19. Mai 1952 wird verworfen.\n\n‘Der Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit\nmit Vergehen nach den § 8 1, 16 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Angeklagte ist Rohproduktenhändler; die Genemmigung zum Handel mit unedlen Metallen wurde ihm Anfang\n1951 wegen einer einschlägigen Bestrafung entzogen. Im\nHerbst 1951 kaufte der Angeklagte gemeinsam mit dem\nMitangeklagten IB von zwei Arbeitern, die auf einem\nstädtischen Grundstück in Krefeld beschäftigt waren,\nBleirohre in einer Länge von 17 m und einem Gewicht\nvon 80 kg an. Das Bleirohr wurde in Gegenwart des Angeklagten und des L@MB aus der Erde ausgegraben. Sie\nzahlten 1 DM je kg; für 1,50 DE je kg wurde das Blei\nweiterveräussert.\n\n1.) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung des § 271 StPO, da der Vorsitzende die Sitzungsniederschrift verbessert habe und eine Zustimmung des\nUrkundsbeanten zu den Änderungen nicht vorliege. Die\nRüge ist in dieser Form eine reine Protokollrüge und.\nwirkungslos, da das Urteil nicht auf der Sitzungsniederschrift, sondern auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung\nberuht. Der Umstand allein, dass das Protokoll mit\n\neinem Mangel behaftet ist, kann deshalb niemals zur\nAufhebung des Urteils führen (vgl RGSt 58, 145; 68,\n\n272).\n\nNur insofern könnte der Mangel von Bedeutung sein,\nals es für die weitere Verfahrensrüge nach den §§ 59,\n60 Nr 3 St?O auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift\nankäme und deren Beweiskraft wegen des Mangels aufge-\n\n- 3.\n\nhoben wäre. Insoweit macht die Revision folgendes geltend:\nTrotz des hilfsweisen Antrages auf Vereidigung des Zeugen\nTB sei dieser nicht vereidigt worden, und zwar auf\nAnordnung des Vorsitzenden. Nach Beanstandung könne aber\nder Vorsitzende eine solche Anordnung nicht treffen;\n\nüber die Vereidigung müsse dann ein Gerichtsbeschluss\nherbeigeführt werden. Das Protokoll sei nicht geeignet,\ndie wesentlichen Vorgänge während der Hauptverhandlung\nnachzuweisen, da ihm wegen der Veränderungen durch den\nVorsitzenden die Beweiskraft fehle.\n\nDie Rüge kann nicht zum Erfolg führen. Aus der\nProzessleitungsbefugnis des Vorsitzenden folgt, dass er\nzunächst allein über die Vereidigung entscheiden kann.\nDiese,vorläufige Entscheidung wird endgültig, wenn kein\nVerfahrensbeteiligter die Entscheidung des Gerichts verlangt (vgl BGHSt 1, 216). Die Revision behauptet, dass\ndie Entscheidung des Vorsitzenden durch einen hilfsweise\ngesteilten Antrag auf Vereiäigung des Zeugen beanstandet\nworden sei. Ansich enthält ein solcher Hilfsamtrag die\nBeanstandung (vgl R6GSt 57, 261), die Behauptung der Revision wird aber durch die Sitzungsniederschrift nicht\nbelegt, weder in ihrer ursprünglichen Fassung noch in\nder Fassung, die sie durch die Änderungen des Vorsitzenden erhalten hat. Das Protokoll enthält folgende Vermerke:\n\na) Über die Vernehmung des Zeugen WB:\n\n\"Der Zeuge wurde zur Sache vernommen. Der Zeuge bleibt\nnach Anoränung des Vorsitzenden wegen Verdachts der\nTeilnahme an der Tat unbeeidigt.\" i\n\n‚Die ursprüngliche Fassung lautete:\n\n\"Der Zeu e wurde zur Sache. vernommen. Im allseitigen inverständnis beschlossen und verkündet: Der\nZeuge bleibt wegen Verdachts der Teilnahme der Tat\n\nunbeseidigt.\"\n\nb) Über den.Antrag des Verteidigers:\n\n\"Der Verteidiger des Angeklagten beantragte für\nHOEEED geringe Strafe, in erster Linie Freispruch\" ,\n\nDie ursprüngliche Fassung lautete:\n\n\"Da Worteiäiger den Angeklagten beantragte für\nBei dieser Sachlage erbringt die Sitzungsniederschrift\ntrotz der Änderungen durch den Vorsitzenden entgegen\nder Ansicht der Revision Beweis dafür, dass ein Hilfsamtrag auf Vereidigung des Zeugen WEB nicht gestellt\nworden ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob nach\nden Erklärungen des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten\ndie jetzige Fassung der Sitzungsniederschrift durch\nrechtzeitige Genehmigung des Urkunäsbeamten wirksam 8°-\nworden ist. Die Revision geht nämlich von der irrigen\n\n“ Ansicht aus, dass die Niederschrift durch nichtgenehmigte Änderungen ihre Beweiskraft in vollem Umfang und nach\n\n\"jeder Richtung verliere. Die durch nichtgenehmigte\n\n“ Änderurigen hervorgerufene Unklarheit beseitigt nur die\nBeweiskraft derjenigen Teile der Niederschrift, auf .\ndie sie sich‘ inhaltlich bezieht. Eier ist durch die\nÄnderung zwar unklar gewörden, ob. der Verteidiger lediglich’den Antrag auf’geringe Bestrafung oder in‘. erster\n\n\"Linie Freispruch und nur hilfsweise geringe Bestrafung\nbeantragt hat. Weder nach der ursprünglichen noch nach\n\n\"der geänderten Fassung ist aber ein Hilfsamtrag auf.\n\n\" Vereidigung des Zeugen WB gestellt: worden. Insoweit\nist also die.negative Beweiskraft der Niederschrift\ndurch die Änderungen nicht berührt worden: Von dieser\nAuffassung geht auch die Entscheidung BGHSt 1, 216\naus. oo.\n\n-5-\n\nIm übrigen könnte die Rüge auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Zeuge WW nach den Urteilsfeststellungen an dem Diebstahl der Bleirohre beteiligt war.\nAngesichts dieser Feststellung musste die Vereidigung\ndes Zeugen gemäss § 60 Nr 3 StPO unterbleiben (vgl BGHSt 1,\n360). Selbst wenn also mangels einer Beweiskraft des Pro-.\ntokolls davon auszugehen wäre, dass ein Hilfsamtrag auf\nVereidigung des Zeugen gestellt worden ist, könnte das\nUrteil auf der Nichtherbeiführung eines Gerichtsbeschlusses\nüber diesen Antrag nicht beruhen. Denn der Antrag wäre\nnach zwingender gesetzlicher Vorschrift abgelehnt worden.\nDass der Angeklagte nach dieser Ablehnung weitere Verteidigungsmöglichkeiten gehabt hätte, ist ausgeschlossen.\n\n:2,) Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Gegen den\nSchuldspruch bestehen keinerlei Bedenken. Die Revision\nwendet sich auch nur gegen die Annahme, dass der Angeklagte das Blei \"seines Vorteils wegen\" angekauft habe.\nSie meint, dass die Strafkammer.hierfür keine Tatsachen\nangegeben, sondern sich lediglich auf Schlussfolgerungen\ngestützt habe. Dieser Angriff geht fehl. Sofern die Revision behauptet, dass der Angeklagte nur einen Vorteil\nfür den Mitangeklagten LM» erstrebt habe und dass\ndieser das Blei bekommen habe, setzt sie sich mit den\n+atsächlichen Feststellungen des Urteils in Widerspruch.\nDanach hatte zunächst nur Lumler Beziehungen zu einen\nder Diebe aufgenommen. Er setzte sich aber mit dem Angeklagten in Verbindung und beide kauften das Blei am\n\nMatort an. Die Einlassung des Angeklagten, er habe das\nGeschäft vermittelt, sieht die Strafkammer schon deshalb als widerlegt an. Sie hat dem Angeklagten auch nicht\ngeglaubt, dass er bei dem Geschäft ohne eigene Vorteilsabsicht gehandelt habe. Sie schliesst das daraus, dass\n\n-6 --\n\nder Angeklagte die eigentlichen Verhandlungen mit den\n\"Dieben gefükrt und den Ankaufspreis festgesetzt habe.\n\nNur weil ihm die Genehmigung zum Handel mit unedlen Metallen entzogen worden sei, habe er IB nach aussen\nhin als Aufkäufer vorgeschoben. Diese Beweiswürdigung\nkann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es handelt sich nicht, wie die Revision offenbar geltend machen\nwill, um einen blossen Verdacht der Strafkammer; sie hat\nbestimmte Tatsachen angeführt, aus denen sich ihre Über-\n'zeugung von der Vorteilsabsicht des ingeklagten ergab.\n\nDa auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten enthält, war seine Revision zu\nverwerfen.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg und die Baldus\nBundesrichter Scharpenseel und _\nDr. \\iillms sind infolge Urlaubs-\n\nabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.\n\nBaldus\n\nDr. Arndt\n\nnun -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-11/3-str-672-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-11/3-str-672-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:58.622662+00:00"}}