{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-08-11_3_StR_126_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-08-11","aktenzeichen":"3 StR 126/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3%\n\n3_84R 126/53 2327 067\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den ehemaligen Kriminalassistenten der Grenzpo-\n\nlizei und SS-Oberscharführer, jetzt Kilfsarbeiter Karl-Heinz He\nam MB. geboren am @.\n\naus St\n\nin i@Wu/T ED -\n\n2.)\n\nden ehemaligen Kriminalassistenten der Grenzpolizei und SS-Oberscharführer, jetzt Maler Georg\nH\n\naus B eboren an @. DB BD\ninS ‚ Kreis Hi j\n\nwegen Beihilfe zum Totschlag u.a.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 11. August 1953, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Willms -\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung;\n\nLandgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\n\"Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Ur-\n\nteil des Schwurgerichts in Aachen vom 22, Septenber 1952 wird verworfen,\n\nJedoch «wird der Urteilsspruch dahin geärdert, dass\nder Satz \"Die Entscheidung über die Anrechnung der\nHaftzeiten bei Heu und HB bieibt aufrechterhalten\" wie folgt ersetzt wird:\n\n[23\n\n..\ner\n\nm Pr .\n\n\"Bei dem Angeklagten Hee wird die Strafe\ndurch die erlittene Internierungs- und Untersuchungshaft für verbüsst erklärt. Den Angeklagten Has v:irä die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet,\"\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatekasse zur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3—\n\nG ründ e:\n\nBeide Angeklagte waren durch Urteil des Schwurgcerichts vom 22, Oktober 1949 wegen Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschheit verurteilt worden, Hein zu einem Jahr sechs\nLonaten, HB zu einem Jahr Gefängnis. Durch Urteil vom 19. Juni 1952 hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung im Schuläspruch dahin geändert, dass\ndie Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, und im Strefausspruch aufgehoben.\nNunmehr sind die ingeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag zu Gefängnisstrafen von je acht Monaten verurteilt worden. Gegen diesen Strafausspruch wendet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.\n\nDie Rüge, dass das Schwurgericht wesentliche\nStrafzumessungstatsachen übergangen habe und infolgedessen zu einer unberechtigten Herabsetzung der durch\ndas erste Schwurzerichtsurteil verhängten Strafen ge-\n\nkommen sei, scheitert an der Vorschrift des § 267 Abs ER\n\ntPO. Danach muss der Tatrichter nur die Umstände ‚ans,\nführen, die für die Zumessung der Strafen bestimrend er\ngewesen sind. Das ist hier geschehen, Eine Verfahrensrüge nach § 267 Abs 3 St20 kann grundsätzlich nicht\ndarauf gestützt werden, \"dass der Tetrichter bestimmten Umständen keinen Einfluss auf die Strafbemessung\neingeräumt habe; diese steht in seinen pflichtmässigen Ermessen. Allerdings kann eine dem Revisionsangriff zugängliche Verletzung des sachlichen Rechts vorliegen, wenn das Gericht eine völlig unangemessene\nStrafe verhängt. Das ist aber nicht schon dann der\n\nFell, wenn die Strafe zu hoch oder zu gering erscheint. Mit der Revision angreifbar ist das Strafmass nur, wenn die Strafzumessung auf der Verletzung eines Rechtssatzes beruht. Ein solcher Rechtssetz ist z.B. der allgemein geltende Grundsatz gerechter $irafzumessung (BGH 29. Mai 1952 - 2 StR\n45/50; 4. Dezember 1952 - 4 StR 33/50). Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist aber nicht erkembar. Die Strafen sind zweifellos milde, überschreiten aber noch wesentlich das nach den §§ 213, 49,\n44 StGB niedrigste Strafmass, Auch die Herabsetzung der im ersten Schwurgerichtsurteil verhängten\nStrafen kann nicht als willkürlich angesehen werden. da die. Verurteilung wegen Verbrechens gegen\ndie kenschlichkeit weggefallen war.\n\nDie Revision beanstandet ferner, dass das Schwurgericht den Tatbeitrag beider Angeklagter im Gegensatz zum ersten Urteil gleich bewertet habe. Dieses\nhat zur inneren Tatseite folgendes festgestellt:\nHD Schuld sei darin zu sehen, dass er durch\nseine Beteiligung das Unternehmer förderte, obwohl\ner nach den Umständen die Rechtswidrigkeit der geplanien Tötung für möglich hielt und in Kauf nahm;\nHei treite dagegen auf Grund seines nachfolgenden Verhaltens sogar der Vorwurf, die rechtswidrige Tötung mit unbedingtem Vorsatz gefördert zu haben. In den Strafzumessungsgründen war ausgeführt,\nHeggD sei, weit stärker als HB. dem zinfluss der nationalsozialistischen Staatsführung er-.\nlegen und dcmals von Geltungsbedürfnis und falschem\nEhrgeiz beseelt gewesen,\n\n)\nJY\n\nDie Revision sieht unter diesen Umständen in der\ngleichen Strafe für beide Angeklagte eine Verletzung\nallgemeiner Strafzumeseungsgrundsätze. Das kann nicht\nanerkannt werden. Das Schwurgericht hat die Tatbeiträge beider Angeklagter gleich bewertet; objektiv\nwaren sie es auch. Dass auch kein wesentlicher Unterschied in der persönlichen Schuld gesehen wurde. ist\nkein Rechtsfehler. Die Feststellung, dass Heiz»\nmit unbedingten, HB mit bedingtem Vorsatz gehandelt hebe, war zwar, weil zur Schulüfrage gehörig,\nfür das Schwurgericht verbindlich. Es war aber nicht\nverpflichtet, darin einen wesentlichen Unterschied\nfür die Strafzumessung zu sehen; das hat übrigens auch\ndas erste Schwurgerichtsurteil nicht getan. Hendeln\nmit bedingtem Vorsatz muss nicht notwendig geringere\nSchuld bedeuten. Dass He@gmie weit stärker als\nHo von Geltungsbedürfnis und falschen Ehrgeiz\nbesessen war, ist im jetzt angefochtenen Urteil nicht\nfestgestellt. Dieser Einweis in den Strafzumessungserwägungen des ersten Urteils war auch keine bindende Feststellung für die neue Terhandlung, da sie nicht\nzur Schuldfrage gehört und der Bundesgerichtshof den\nStrafausspruch aufgehoben hatte,\n\nBedenklich ist nur der Schlußsatz des angefochtenen Urteils, die Angeklagten hätten in der Grenzpolizei und in der SS den gleichen Dienstgrad innegehabt,\nund das Gericht habe daher deren Tatbeitreg auch gleich\nbewertet. Dass der gleiche Dienstgrad als solcher für\ndie Bedeutung des Tatbeitrags unerheblich ist, bedarf\nkeiner Begründung. Offenbar handelt es sich aber nur\num eine ungznaue Ausdrucksweise. Der Satz kann sehr\nwohl dahin verstanden werden, dass beide Angeklagte in\nder Befehlskette, die zur Tat führte, nebeneinander\n\nstanden; sie sind gemeinsam von ihrem Vorgesetzten zur\nTatausführung bestimmt worden, waren bei den Unternehmen gemeinsam dem Befehl des SS-Untersturmführers Wenzel unterstellt und trugen die gleiche Verantwortung.\n\nNach allem musste die ‚Revision verworfen werden.\nJedoch war der Urteilsspruch zu berichtigen. Das Schwurgericht hat \"die Entscheidung über die Anrechnung der\nHaftzeiten aufrechterhalten\". Da der Bundesgerichtshof\nden Strafausspruch aufgehoben hatte, musste über die\nAnrechnung reu entschieden werden. Der Urteilsspruch\ndes Schwurgerichts ist insoweit missverständlich.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberburdesanwalts,\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg und Baldus\ndie Bundesrichter Scharpenseel und\n\nDr. Wwillms sind infolge Urlaubsab-\n\nwesenheit an der Unterzeichnung\n\nverhindert,\n\nBaldus Dr.Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-11/3-str-126-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-11/3-str-126-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:58.601346+00:00"}}