{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-08-04_3_StR_122_54_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-03-25","aktenzeichen":"3 StR 122/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"RER ERGEBEN m TR TE NT 2 4\n.. . . seo. I. © ..” “ :\n. e‘\n\n.\n\n2320 008 7%\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nmale Den aE2 Hin Ir One Gen Em ER ann Ui wu de ala zDe u. zum me iin mn Inneren (MHIERE > ME WED GEB AED ANL GEM CINEEANM* AMD MnD> Amen Gin WE HAAN MAD ame OEREDANER BED GES GEEDEERD GER AN MEASe AAAED ANNE\n\nGesetz: StPO § 395 Abs..2 Nr. 1\n\nRechtssatzs Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger, die\n§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO idF des Dritten Straf-'\nrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 nahen\nAngehörigen eines Getöteten gewährt, setzt nicht\nvoraus, dass die Tat 'an sich im Wege der Frivatklage verfolgt werden kann (§ 374 StPO).\n\nAktenzeichen: 3 StR 122/54\n\nBeschl. des BGH. v. 25. März 1954 LG Düsseldorf\n\nBeschluss\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kaufmann Josef H ED aus IB, dort gsehoren am 9. ee GE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 25. März 1954 beschlossen:\n\nDie Rentnerseheleute Paul OD in TB (Halle\na.d. Saale) werden als Eltern des getöteten Bäckers\nGerhard OB in diesem Strafverfahren als Nebenkläger zugelassen.\n\nGrün de :\n\nDas Landgericht in Düsseldorf hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung nach\n88 1, 3, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, 13, 49 StVO verurteilt. Gegen\ndas Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt Nach Ablauf der Revisionsfrist haben sich die Eltern des Getöteten,\nder Rentner Paul Os aus NEED (Kreis Halle a.d Saale)\nund seine Ehefrau, in einem an das Landgericht gerichteten\nSchriftsatz dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen und\nihre Zulassung beantragt.\n\nFür'die Entscheidung über die Zulassung der Antragsteller ist der Bundesgerichtshof zuständig. Unstreitig ist,\n\ndass das Rechtsmittelgericht über die Zulassung zu beschliessen hat, wenn der Anschluss durch Einlegung eines\nRechtsmittels erfolgt. Nichts anderes kann im vorliegenden\nFall gelten, in dem die Zulassung beantragt worden ist,\nnachdem der Angeklagte Revision eingelegt hatte. Auch hier\nkann der Beitritt nur mehr für das Revisionsverfahren wirken. Dass dem Landgericht nach § 346 Abs. 1 StPO noch die\nPrüfung oblag, ob die Revision zulässig ist, steht dem\nnicht entgegen. Sie ist der Sache nach bereits eine Prüfung\ndes Rechtsmittels und nur aus Zweckmässigkeitsgründen dem\nunteren Gericht übertragen, ändert aber nichts daran, dass\nvon der Einlegung eines Rechtsmittels an für alle sonstigen das Verfahren betreffenden Entscheidungen das Rechtsmittelgericht zuständig ist.\n\nDer Antrag der Eheleute OB ist zulässig und begründet. .\n\nWer nach § 395 StPO berechtigt ist, sich dem Verfahren\nals Nebenkläger anzuschliessen, kann das in jeder Lage des\nVefahrens, also auch noch im Revisionsrechtszug tun,\n\nDie Antragsteller sind berechtigt, sich dem Verfahren\nanzuschliessen. § 395 Abs. ? Nr. 1 StPO, neu eingefügt durch\ndas Gesetz vom 4. August 1953, gibt gewissen Angehörigen\neines Getöteten, dessen Tod durch eine mit Strafe bedrohte\nHandlung herbeigeführt worden ist, ein selbständiges Recht\nzum Anschluss an das Strafverfahren, Dieses Recht hängt nicht\nvon der Voraussetzung des Abs. 1 ab, dass die Straftat im\nWege der Privatklage verfolgt werden könnte. Das ergibt\nsich aus dem Wortlaut, dem Aufbau und Zusammenhang sowie\naus dem Zweck der neuen Vorschrift.\n\n)\n\n%\n\nDer Wortlaut des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO verweist wegen der Voraussetzungen für den Anschluss der Angehörigen\ndes Getöteten nicht auf den Abs. 1. Im Falle des Abs. 2\nNr. 2 wäre eine solche Verweisung sinnwidrig, weil das Klageerzwingungsverfahren des § 172 StPO unzulässig ist, wenn\nder Verletzte die Straftat im Wege der Privatklage verfolgen kann (§ 172 Abs. 2 Satz 2 StPO). In den Fällen der Nr. 2\nversteht es sich daher von selbst, dass das Anschlussrecht\nnicht davon abhängen kann, ob der Verletzte als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist. Die Zusammenfassung der Bestimmung über das Anschlussrecht der Angehörigen eines Getöteten mit der schon im § 395 Abs. 2 StPO aF enthalten gewesenen Vorschrift über das Anschlussrecht nach erfolgreichem Klageerzwingungsverfahren in einem Absatz deutet darauf hin, dass das Gesetz auch den Angehörigen das Recht zum\nAnschluss allgemein und nicht nur bei solchen Straftaten\ngewähren will, die mit Privatklage verfolgbar sind. § 395\nAbs. 2 StPO muss bei der Wortauslegung als ein einheitliches Ganzes betrachtet werden. Er steht selbständig und unabhängig neben Abs. 1.\n\nZu demselben Ergebnis führt die Auslegung nach dem\nZweck der Vorschrift. Diese ist gerade deshalb eingefügt\nworden, um die Unbilligkeit zu beseitigen, die sich für nahe Angehörige eines vorsätzlich oder fahrlässig Getöteten\ndaraus ergab, dass die Tat nach § 374 StPO nicht mit Privatklage verfolgt werden konnte, obwohl die Angehörigen in der\nRegel ein erhebliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens vor allem wegen ihrer Schadensersatzansprüche haben\n(vgl. BGH VRS 3, 426). Die Bestimmung war im ursprünglichen\nRegierungsentwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes\n\nno\n\n«\n\nnicht enthalten, Sie geht zurück auf einen nachträglichen\nVorschlag der Bundesregierung. Zu seiner Begründung hat der\nVertreter des Bundesjustizministeriums in der Sitzung des\nBundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht\nvom 12. März 1953 (Protokoll Nr, 245) vorgetragen: Es sei\nvon der Praxis und von den Betroffenen als unbillig empfunden worden, dass sich die Eltern, Kinder, Geschwister und\nEhegatten eines durch eine strafbare Handlung Getöteten\nnicht dem Verfahren als Nebenkläger anschliessen könnten.\nNach Aufhebung des § 195 StGB entfalle auch die Möglichkeit\nfür den Mann, sich einem Strafverfahren wegen einer gegen\nseine Ehefrau begangenen fahrlässigen Körperverletzung anzuschliessen, die in dem wichtigeren Fall der Tötung des Mannes ohnehin versagt habe, Aus prozesswirtschaftlichen Gründen und zur Vermeidung abweichender Entscheidungen im Strafverfahren und im nachfolgenden Zivilprozess sei die Möglichkeit für die nahen Angehörigen des Getöteten, als Nebenkläger aufzutreten, erwünscht. Mit ähnlichen Ausführungen begründete der Vertreter des Ausschusses im Plenum des Bundestags den Vorschlag (BT, 265. Sitzung vom 12. Mai 1953, Verhandlungsbericht S 1299 (B)). Hieraus ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, den Angehörigen des Getöteten ein\nvon den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 StPO unabhängiges\nBeitrittsrecht zu gewähren.\n\nFür: diese Auslegung spricht zwingend auch die Erwägung,\ndass mit Strafe bedrohte Handlungen, die den Tod eines Menschen zur Folge haben, keine Privatklage- oder Antragsdelikte (§ 374 Abs. 1 und 2 StPO) sind, das Anschlussrecht der\nAngehörigen also inhaltslos wäre, wenn es von der Privatklagebefugnis abhinge.\n\nSchliesslich ist für die hier vertretene Auffassung\nnoch die Tatsache anzuführen, dass die Strafprozessordnung\nauch in anderen Vorschriften grundsätzlich dem durch eine\nStreftat in seinen Vermögensrechten Betroffenen das Recht\ngibt, seinen Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung durch\nBeteiligung am Strafverfahren durchzusetzen. So ist in der\nRechtsprechung anerkannt, dass \"Verletzte\" im Sinne des\n§ 172 StPO im Falle einer Tötung nicht nur der Getötete\nselbst, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch nahe\nAngehörige sind (vgl. die Nachweise bei Löwe-Rosenberg,\n\n20. Aufl., § 172 StPO, Anm. 6 b: RGSt. 62, 209). Ehegatten,\nEltern minderjähriger Kinder usw, konnten schon bisher nach\n§ 395 Abs. 2 StPO aF als Nebenkläger zugelassen werden, wenn\nsie durch die Straftat unmittelbar in ihren Vermögensrechten\nverletzt waren und wenn sie das Klageerzwingungsverfahren\nmit Erfolg durchgeführt hatten. Es liegt daher nahe, anzunehmen, dass durch die Einfügung des § 395 Abs, 2 Nr. 1\n\nStPO das Anschlussrecht naher Angehöriger von dieser letzte\nren Voraussetzung gelöst werden sollte. Denn ihr Interesse,\nam Strafverfahren beteiligt zu werden, ist genau so groß\n\nund ebenso berechtigt, wenn die Staatsanwaltschaft von sich\naus Anklage erhoben hat. Auch die Vorschrift des § 403 StPO\nbeweist, dass das Interesse des Verletzten und der Erben\neines Getöteten, ihre Vermögensansprüche gegen den Täter\n\nmit Mitteln des Strafverfahrens durchzusetzen, gesetzlich\n\nanerkannt ist und dass die Strafprozessordnung ihm die Verwirklichung seiner Rechte gegen den Rechtsbrecher erleich-\n\ntern will.\n\nRotberg Busch Martin\nMaaß Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/3-str-122-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-25/3-str-122-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:58.284428+00:00"}}