{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-07-30_3_StR_811_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-07-30","aktenzeichen":"3 StR 811/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2327 084 Ir\n\n3 StR_ 811/52\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Kraftfahrer äörnst kurt S t aus Vi\ngeboren an. ED WB in U\n2.) die Eändlerin Trieda Ste eb. SCEB aus\nGem, ort geboren an mer aim ai.\n3,) den Zimmermaun Heinz Georg Günther _G CE\nCB, geboren am@. «in» EB in Ste ;\n4.) die ülausfrau Narga > eb. Sta aus iin\ndort eboren am “. ai\n\nwegen gemeinschaftlich begangener Sachhehlerei\nhat der 2. Ferienstrafsenet des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter kMaaß\nBundesrichter Dr. Willms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Giessen vom 11. Juni 1952 im\nStrafausspruch hinsichtlich des Berufsverbots mit den\n\nFeststellungen eufgehoben.\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Fntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- oo. &\nu ent. .\ninne msn nem u nn a on ne\n\nRN\n..\n2”\n1\n.\n%\na“\n\"\n,\nge\nEn\n“.\n\nFa\nKorn\nJay“\nrien,\nmem, :\nBEA One\nsi war\n\nsl\n\n1\n\n1\n\n7\nF\nef\nIp\n\nnt\n\nvet, PERL\n\nu\n\nah,\n\nRe\n\nDie angeklagten Wheleute Ernst und Trieda\nStB und deren Tochter, die Angeklagte Marza\nGEB: sinä wegen zemeinschaftlich begangener Hehlerei\nzu Gefängnisstrafen verurteilt worden, Ausserdem hat das\nLandgericht gegen den Angeklagten Heinz GB, den !hemann der Mitangeklagten Narga Ga». wegen Hehlerei auf\neine Gefängnisstrafe erkannt. Allen Angeklasten ist\ndie Ausübung des Berufes unä Gewerbes eines Althändlers für die Dauer von drei Jahren untersagt worden.\n\nDie Angeklagten ürnst und Frieda Ste»\nerheben mit ihren Revisionen sowohl die V:rfahreuswie die Sachbeschwerde, während sich die Angeklagten\nMarga und Heinz GP mit ihren Rechtsmitieln nur gegen\ndie sachlichrechtliche Würdigung des Landgerichts wenen.\n\nAlle Rechtsmittel sing zum Teil begründet,\n\n1.) Mit ihrer Verfahrensrüge behaupten die Angeklagten Ernst und Frieda Ste die Verletzung des\n§ 265 Abs 1 StPO. Nach Ansicht dieser Beschwerdeführer\nhätten sie nicht verurteilt werden dürfen, ohne dass\nsie zuvor vom Gericht darauf hingewiesen worden \"wären,\ndass ihnen eine gemeinschaftlich begangene Hehlerei\nzur Last gelegt werde, In dem Beschlusse des Landgerichts über die “röffnung des Hauptverfahrens vom 29.\nApril 1952 ist § 47 StGB nicht ausdrücklich erwähnt\nworden. Das war aber entbehrlich. Nach dem Inhalt des\nEröffnungsbeschlusses war der Angeklagte Ernst StB-\n@EB hinreichend verdächtig, zusammen mit seiner Zhe-\n\nPR ER Du 2\n\nEr\n\nZaren.\n\nfrau und der Angeklagten Marga CB Hehlerei beganzen\nzu haben. Ihm wurde vorgeworfen, dass er im Jehre 1951\nin dem Althandelsgeschäft seiner Mhefrau zusanmen mit\ndieser und seiner Tochter Marga GB zestohlene Altmetellwaren aufgekauft habe (Bd II Bl 436). An Stelle\ndes sonst gebräuchlichen Vortes \"gemeinschaftlich\"\nwurde hier Ger Ausdruck \"zusammen\" verwandt. ‘ach dem\nübrigen Inhalt des Zröffnungsbeschlusses konnte diese\nWendung nur so verstanden werden, dass den Angeklagten\nder Vorwurf gemacht wurde, als Mittäter gehandelt zu\nhaben; an Nebentäterschaft oder Beihilfe war nicht zu\ndenken. Deshalb bedurfte es keines Hinweises nach\n\n§ 265 Abs 1 StPO,\n\n2.) Die Prüfung des vom Landgericht festgestellten\nSachverhalts lässt in sachlichrechtlicher Hinsicht\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, dass die\nAngeklagte Frieda StB nur deshalb als Inhaberin\neines Altmetallhandels auftrat, weil sie die Erlaubnis\nnach dem Gesetz über den V rkehr mit unedlen Metallen\nerhalten hatte, die ihrem -hemann !rnst SteilB vegen seiner zahlreichen Vorstrafen versagt worden wäre,\nDer Angeklagte \\rnst StB vrurde zwar als Angestellter (Kraftfahrer) des Geschäfts geführt, war aber in\nwirklichkeit genau wie seine hefrau am geschäftlichen\nErfolg wie an der Leitung beteiligt. Ausser diesen beiden Angeklagten waren noch die Mitangeklagten Marga\nund Heinz GEW, Tochter und Schwiegersohn der Üiheleute St, über ihre vereinbarte Entlohnung hinaus\nam Gewinn des Unternehmens beteiligt und deshalb als\nMitunternehmer anzusehen. Das Landgericht hat dargelegt,\n\nin welcher Weise die Angeklagten in Geschäft zusammenarbeiteten, Hervorzuheben ist, dass die Angeklagte !ar-\n\nga GEB über den Ankauf von !etallen selbständig entscheiden konnte, sofern sie die Lieferanten aus den LWitteln\nihrer Kasse bezahlen konnte. Wach den Feststellungen des ne\nLandgerichts verfigte sie regelmässig über einen Bestand “\nvon 200 - 300 DM. Waren grössere Betrüge auszuzahlen,\n\nmusste sie sich an ihre Mutter wenden, Die Angeklagten R\nErnst StB und ileinz GEB bekümmerten sich um den u\nKraftwagen des Unternehmens. Sie sorgten für die Beförderung u\n\nfur\n\nder Waren,\n\nDie rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten TI\nDr und Hedi besingen im Juli und August 1951\nin der Ungebung von Gi zahlreiche Diebstähle, bei\ndenen sie grössere Mengen Kupferdrahts erbeuteten, Sie .\nschnitten solche Trähte zwischen den Masten ab, rnllten u\nsie zusammen und brachten sie zur \"Firma Stein\". E\n\n> - nn\n\nAls ihnen am letzten Tage ües Juli 1951 eine a\n\nMenge von 1350 m bleistiftstarken Kupferdrahtes in die\nHände gefallen war, fuhren sie die Beute im Kraftwagen\ndes Angeklagten Brei zum Stadtrand von Gib.\nEiner der Diebe, He, legte dann dem Angeklagten Ernst w\nSteEEE> eine Probe des Drahtes vor und fragte dabei, u\nob StB dieses Metall ankaufen wolle. Dieser war\n\n‚damit einverstanden, worauf ihm Hedi erklärte, dass\nder Draht in einer bestimmten Strasse am Stadtrand abgeholt werden solle. Dort würde jemand auf der Strasse\nden Lastwagen der Firma StB erwarten. Der ingeklagte beauftragte daraufhin seinen Schwiegersohn Heinz\n\n\"cm zu der bezeichneten Strasse zu fahren, um das\nMetall abzuholen. GEB wurde von einem der Diebe ange-\n\nanna IE Beer\n\n3.\n\nZain\n\nme Am a ce\n\nnt\n..\n\n‚Angeklagten... wussten, wie die Verkäufer den Kupferdraht\n\n. kannt.. Die Angeklagte Frieds Stab hatte den Draht\n\nhalten und in den Wald geführt, Dort wurde in einer\nSchneise die gesamte Menge aus dem Fahrzeug des Breidenbach in das Fahrzeug der Angeirlagten Sta verladen. Auf dem Lagerplatz der Angeklagten Steuie»\n\nnahm die Angeklagte Marga GEB den Draht entgegen\nund wog ihn ab, Sie konnte den Verkäufern den Preis\n\nvon 750 TM aus den Mitteln ihrer Kasse nicht zahlen\nund liess sich deshalb von ihrer Mutter weitere 500 DM\n\naushändigen.\n\nNach diesem Geschäft verkauftn dieselben\nDiebe in kurzen Abständen weitere Lengen Kupferdrahtes,\nindem sie sich unmittelbar an die Angeklagte GB wandten, So überbrachten sie ihr im August 1951 360 Doppelmeter Kupferdraht, für die sie 120 DM erhielten; in einem dritten Fall wurden ihnen 50 DM für 300 - 400 m\nKupferdraht vergütet, während sie schliesslich gegen\nEnde August wiederum seinen grösseren Fosten von 960 m\nzum Preise von 400 DU veräusserten, \"\nDas Lendgericht hat sämtliche Angeklagten\nmit Recht der Hehlerei für schuldig erachtei. Dass die\n\na ER\n\nerlangt hatten, hat das Landgericht mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt. “s hat die Hatsachen,\naus denen sich die gesetzliche Schuldvermutung ergab,\n\nim einzelnen dargelegt. Diese Feststellungen lassen erkennen, dass das Landgericht die Beweisregel richtig\nangewandt hat (RGSt 55, 204),\n\nDen Angeklagten musste sich äle strafbare Herkunft\n\ndes Kupferdrahtes aufdrängen, Art, Torm und Menze\ndes angelicferten Drahtes war allen Angeklasten be-\n\nzwar nicht’ gesehen, war aber von ihrer Tochter über\nden Inhalt des Kaufangebotes und damit über die Menge\n\nw—..\n\n— EEE EEE. M\n\nund Art des Drahtes unterrichtet worden. Bei den Angekla:;;ten Ernst St und Heinz CB hat das Landgericht ferner in Betracht gezogen, an welchem Platze der\nKupferdraht des ersten “eschäfts den Käufern übergeben\nworden ist. !linsichtlich der Angeklagten Marga Ca»\ndurfte das .Landgericht in diesam Zusammenhang noch\nbesonders verwerten, dass die Wiederholung der Angebote\nin kurzen Abständen durch dieselben unbekannten Verkäufer die Vermtung strafbaren ärwerbs durch Diebstahl aufzwang.\n\nDass alle Angeklagten ihres Vorteils wegen handelten, weil sie am Gesamterfolg des Jnternehmens beteiligt waren, hat das Landgericht ebenfalls mit Recht\nangenommen, Auch gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Teilakten, durch\ndie die Angeklagte Marge GEB dic Gesamtmenge des gestohlenen Kupferdrahtes erwarb, ist aus Rechtsgründen\nnichts einzuwenden.\n\nDas Landgericht hat auch die Angeklagten Ernst\nund Frieda Stile und Marga GB mit echt wegen\ngemeinschaftlicher Hehlerei verurteilt. Die Angriffe\nder Revision in diesem Punkte gehen fehl. Die Beschwerdeführer verkennen, dass eine ausdrückliche Vereinbarung\nzum Zusammenwirken nicht erforderlich ist, Als Mittäter handelt auch, wer seinen Tatbeitrag mit dem Willen\nzur Tatherrschaft und in dem Bewusstsein leistet, dass\ndie eigene Leistung durch die des anderen vervollständigt wird. Ist in einem Geschäft durch Übung oder Anordnung zwischen mehreren Mitunternehmern eine entsprechende Arbeitsteilung entstanden, so bedarf es weiter\nkeiner besonderen Vereinbarung, Nicht erforderlich ist,\n\ner RB\n\nLE ZEN\nmie\n\nJr\nPr\n\n-\n\nan\n\nERSDEETT..\nei Me: 1 a ea .*\n\n15\n\n25 vr Br\nBEIDEN EN\nnet re\n\nPi\n- n 4.\nOT? Ber 2\n\n2.2 008m\nBase 375\n\nun B “\n> >\n\nIr ER a\nBr >. : Pi\nBa SH: Se.\na\n\nwe\n\n22\n\ngen\n\ndı\n\nPFEREREFFEIGEE\n\nKu. mn ll.\n\nen a A a FERET\n\ndass bei der Abwicklung eines solchen Geschäftes der\neinzelne Nittäter im Bewusstsein der Schuld des anderen\nTäters handelt (RGSt 63, 102; OGHSt 2, 355).\n\nDer Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Hehlerei\nbei den Angeklagten Ernst und Frieda Ste und KMarga\nGEB sowie wegen !ehlerei bei dem Angeklagten Heinz\nGB \\ässt daher keinen Rechtsfehler erkennen,\n\n3.) Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts\nreichen jedoch nicht aus, um die Anordnung des DBerufsverbots zu ;ragen. Di2aesr Mangel betrifft alle vier\nBeschwerdeführer, Die formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts lässt nicht erkennen, ob das Landgericht ausreichend geprüft hat, ob diese Wassnahme bei\nallen Angeklagten erforderlich ist, Hierzu hätte es der\nDarlegung von Tatsachen bedurft. Möglicherweise hat\ndas Lanägericht auch übersehen, dass bei der Intscheidung nach § 42 1 StGB zu beachten ist, ob die Angeklagten im Zeitpunkt der Verbüssung ihrer Strafe noch\nzur Begehung solcher itraftaten neigen, die im inneren Zusainmenhang mit der Berufstätigkeit im Xetallhandel stehen. Deshalb musste der Strafausspruch hinsichtlich des Berufsverbots bei allen Angeklagten aufgehoben werden.\n\nIn übrigeu enthalten die Strafzumessungserwägungen keine. Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer. Dem Landgericht war es nicht verwehrt, den\nAngeklagten Ernst StB mit einer Strafe zu belegen,\ndie über die der rechtskräftig verurteilten angeklagten Ehefrau H@Phinausging. Seine Vorstrafen rechtfertigten diese Abstufung. Dass die shefrau Step die\ngleiche Strafe erhielt, die das Landgericht der Ehefrau\n\nı\n\nRi\nv.\nBu\nKi\nKi\n\nAuen it 22\n\nZum\n\nie ee.\nBed\n\nwann\n\nDe ae SZ\n\nunmmlenin\n\nH@&B auferlegte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nZugunsten der Angeklagten H@®hat das Landgericht\ntrotz des Umfangs ihrer \"Hehlerei auf ihre schlechte\nwirtschaftliche Lage und ihre bisherige Straflosigkeit\nhingewiesen... Solche Umstände lagen bei der Angeklagten\n\nFrieda StB nicht vor.\n\nDr, Moericke Werner Dr. Iudwig\n\nMaaß willms\n\nRE .\n\nrn enge,\n\nare","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-30/3-str-811-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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