{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-07-27_3_StR_694_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-07-27","aktenzeichen":"3 StR 694/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pa wu\n\n3 StR 694,53_\n\n2330 028 32\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt 2 ED aus no, dort geboren\n\nan @. ED EB,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Jenuar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\n\"Bundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Koeniger\nProf.Dr. Busch\nScharpenseel\nMaass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt NEED pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27.Juli\n\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Imtscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.we.\n\nu.\n\n_—n\n\nnn\n\nAn\n\nie\n\n.. . . . R\nne kt neh men an\n\nee\n\nrw\n\ner\n\nTE F\n\nne\n\nmung\n\ntn en\n\n[ı\n\nDer ingeklagte hat in den Sommermonaten des Jahres\n\n. :,2951 und 1952 wiederholt einzelnen Hädchen gegenüber sei-\n\nnen Geschlechtsteil entblösst. Sie haben sich, peinlich\nberührt, von dem ihnen gebotenen Anblick abgewanädt. Auf\nGrund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen fortgesetzter Erregung Öffentlichen Ärgernisses zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seiner auf Verletzung des\nsachlichen Rechts gestützten Revision kann der Erfolg nicht\nversagt werden.\n\nDie Ärgerniserregung hat das Landgericht aus dem Verhalten der betroffenen Mädchen rechtlich bedenkenfrei gefolgert.\n\nAuch darin kann der Revision nicht beigetreten werden,\ndass der zu § 1§ 3 StGB vom Reichsgericht in jüngerer Zeit\n(ab RGSt 73, 90) entwickelte Begriff der Öffentlichkeit\neine unangemessen weite Ausdehnung durch eine rechtlich\nnicht zu billigende Auslegung erfahren habe. Die Gründe\nsinä in der genannten Entscheidung im einzelnen dargelegt.\nDer wesentliche Gesichtspunkt ist, dass durch § 1§ 3 StGB\ndie Öffentlichkeit als solche geschützt werden soll, während\ndurch die sonstigen Strafbestimmungen, bei denen die\nÖffentlichkeit der Begehung Tatbestandsmerkmal oder Erschwerungsgrund ist, nicht die Öffentlichkeit, sondern andere Rechtsgüter geschützt werden sollen. Diese Verschiedenheit zwischen dem unmittelbaren Angriff auf die\nÖffentlichkeit selbst und dem Angriff auf andere im Falle\nder öffentlichen Tatverübung durch Strafädrohung geschützte\nRechtsgüter rechtfertigt eine verschiedene Auslegung des\nBegriffs der Öffentlichkeit. Der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGH JZ 1951.\n600). Es besteht kein Anlass, von ihr abzuweichen.\n\n-— ou men mn - . - nenne\n\n: .2.nen Orten ausgeführt, und zwar überwiegend im Lebens-\n\"Ss mittelgeschäft seiner Eltern, zum Teil aber auch im\n\nDem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, dass\ndie neuere Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit eine sorgfältige Prüfung seiner Voraussetzungen nach der äusseren wie inneren Tatseite erfordert. In\ndieser Hinsicht erhebt die Revision begründete Bedenken\ngegen die Schlüsse aus den Feststellungen des Urteils.\n\n1.) Für den Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des\n\n§ 1§ 3 StGB ist es unerheblich, ob die unzüchtige Handlung an einem öffentlichen Ort vorgenommen wird oder\nnicht. Wesentlich ist vielmehr, dass sie nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen und wievielen Personen wahrgenommen werden kann, ohne dess diese unbestimmte Personenmehrheit zugegen sein müsste. Die\nMöglichkeit, dass sie zur Stelle sein könnte, ohne dass\nder Täter dies hindern könnte, genügt.\n\nOb das hier in allen Einzelfällen so war, ist den\nUrteilsgriinden nicht zuverlässig zu entnehmen.\n\nDer Angeklagte hat seine Handlungen an verschiede-\n\nfreppenhaus und an der Garagentüre. Soweit er sich im\nTreppenhaus gegenüber der Gertrud Spickernagel, ferner\nvom Eingang der Garage und von der Ladentüre aus gegenüber der Gertrud Leven entblösst hat, ist die Bejahung\nder Öffentlichkeit durch die Strafkammer nicht zu beanstanden. Denn das Treppenhaus war frei zugänglich; an\nder Garage führte ebenso wie an der Ladentüre eine\nöffentliche Strasse vorbei. Dass es hier der Ängeklagte ,\nnicht in der Hand hatte, überraschend auftauchende A\ndritte Personen davon abzuhalten, von seinen unzüchtigen Treiben Kenntnis zu nehmen, ergibt sich aus dem\nUrteil mit ausreichender Deutlichkeit.\n\nu\n\nFür die übrigen Fälle dagegen kann nicht ohne\nweiteres dasselbe angenommen werden. Sie ereigneten\nsich im Laden des Geschäfts gegenüber vier anderen\nMädchen, denen er durch Auseinanderschlagen seines ÄArbeitskittels den Geschlechtsteil zeigte; in einem Falle\nhat er die Türe des im Treppenhaus befindlichen Aborts\ngeöffnet, als die Agnes Blötgen vorbeiging. Für: diese\nFälle genügt die formelhafte Wendung des Urteils nicht,\nder Angeklagte wäre nicht in der Lage gewesen, die.Anwesenheit einer unbestimmten Personenvielheit zu verhindern. Im Hinblick auf die hier vorliegenden örtlichen\n\n©, ,. Verhältnisse bedurfte es näherer Erörterung, ob andere\n‚Personen hätten unvermutet erscheinen und sein Tun auch\n\ngegen seinen Willen beobachten können. Das würde namentlich dann gelten, wenn er - entsprechend der Behauptung\nder Revision - seine Handlungen jeweils auf eine ganz\nkurze Zeit beschränkt hätte.\n\nDemnach fehlt es bei einem Teil der zur Tortgesetzten Straftat gehörenden Einzelhandlungen an zu-\n\nreichenden Feststellungen für den äusseren Tatbestand.\n\n2.) Vor allem wendet sich die Revision gegen die Beurteilung der inneren Tatseite. Ihr Angriff ist berech-\n\ntigt.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe das Bewusstsein der Öffentlichkeit seiner Handlungsweise gehabt. Der Umstand, dass er sich immer einen\neinzigen Mädchen gezeigt habe, stehe der öffentlichen\nÄrgerniserregung nicht entgegen. Der Angeklagte habe\nsich nicht jeweils einer einzigen. bestimmten Person in\naller Heimlichkeit gezeigt; sondern verschiedenen ZU-\nfällig in seine Nähe gekommenen Wädchen an frei zugänglichen Orten. Selbst wenn er gewünscht hätte, eine\n\n* cum man aan ua ae .. nn tt amminere\n\nsr\n\nrue ar.\n\"Burf,z\n\nFra\nee\n\nBi\n\n-5_\n\n52\n\n2\nGa Serien\n\nWahrnehmung durch weitere Personen möglichst zu vermeiden, würde das mindestens seinen bedingten ‚Vorsatz nicht\nausschliessen.\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirr-\n. tum. Die Öffentlichkeit und das Bewusstsein hiervon sind\nnicht nur bei heimlicher Vornahne unzüchtiger Handlungen ausgeschlossen. Auf die freie Zugänglichkeit, also\nÖffentlichkeit des Orts kommt es allein nicht an (RGSt 73,\n90). Belanglos ist auch, dass der Angeklagte sich nach-.\neinander vor mehreren einzelnen ihm zufällig gegenübergetretenen Mädchen entblösst hat.\n\nDer Vorsatz nach § 1§ 3 StGB liegt nur vor, wenn\nsich der Täter der Öffentlichkeit seines unzüchtigen Verhaltens bewusst gewesen ist oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hat, seine Handlungen könnten von einer\nunbestimmten Personenvielheit wahrgenommen werden,und\nwenn er sie auch für diesen Fall gewollt hat. Wollte er\nnicht, auch nicht bedingt, von anderen Personen beobachtet werden, so hätte er das Merkmal der Öffentlichkeit\nnicht in seinen Willen aufgenommen (RG HRR 1940 Nr 640;\nJW 1935, 526 Nr 265 BGH JZ 1951,: 339).\n\nDas behauptet die Revision. Sie verweist darauf,\nder Angeklagte habe sich immer einem einzigen, ihm per-\n;, sönlich bekannten lädchen gezeigt. Er häbe mit Vorbe-\n[Er dacht seine Handlungen so vorgenommen, dass nach der\nH Sa „rfahrung des Lebens eine Jberraschung durch plötzlich\n. dazutretende Personen als ausgeschlossen habe angesehen\nwerden können. Tatsächlich seien in keinen Fall solche\nhinzugekommen. .\n\nDass sich der Angeklagte jeweils einem einzigen\nMädchen gezeigt hat, ist im Urteil festgestellt. Es wäre\nalso denkbar, dass seine nach dem Urteil auf \"infantiler\n\nSL\n\n-6-\n\nSexualität\" beruhenden unzüchtigen Handlungen jedesmal nur\ndem betroffenen Mädchen gelten sollten, dass er also nur von\ndiesem beohachtet werden wollte. Das könnte insbesondere\n\ndann sein, wenn ihm die Mädchen bekannt gewesen waren. Darauf\nkönnte auch der Umstand deuten, dass er seine Handlungen im\nBereiche seines elterlichen Geschäfts - Laden, Treppenhaus,\nGarage - vorgenommen hat. Von Belang könnte ferner sein, ob\ndas Vorbringen der Revision zutrifft, die Entblössung habe\nimmer nur ganz kurze Zeit gedauert. u\n\nDa der bisher festgestellte Sachverhalt den Schuldspruch aus § 1§ 3 StGB nicht rechtfertigt, musste das ange-\n\nfochtene Urteil aufgehoben werden.\n\nRotberg Koeniger Busch\nScharvenseel Maass\n\n_ - 0 wenn nommen unten en me en en\n\nrn une t\n\nu nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-27/3-str-694-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-27/3-str-694-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:57.918367+00:00"}}