{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-07-27_3_StR_684_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-07-27","aktenzeichen":"3 StR 684/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 044 4\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsarhe\ngegen\n\n‘.); dıe Verkäuferin Anni_B > aus DEE :\ndort geboren an > .\n\n?>.ı den Kaufmann Otto Sch. ohne festen Wohnsitz,\ngeboren anD. iD in .\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 23 September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Maass\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter.\n\nberstaatsanwalt rar?\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten DEE gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Tuisburg vom 27. Juli 1953\nwird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführerin und dem Mitverurteilten Sch@D Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des \\echtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n|\n|\n\n... . ..\n..— mp mn.\n\n.—\n\nmm ann un tn rn\n\nDie Angeklagte ist wegen eines gemeinschaftlich mıt\ndem Mitangeklagten Sch besangenen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt\nworden, Ihre 2evisiorm, die die allgemeine Sachrüge erncbt, ist im wesentlichen unbegründet.\n\nDie Annehme des Landgerichts, daß die Angeklagte sich\nin Zen Fällen 1, 3-\"5 zusammen mit dem Angeklagten Sch\ndes Betruges schul?ig gemacht habe, begesnet keinen furchgreifenden rechtlichen Bedenken Nach den Feststellungen\nhaben beide Ange'lagten, ie seit 948 ein Liebesverhältnis unterhielten, das von ihnen gemeinschaftlich in Marburg an Ger Lahn unter dem Namen der Beschwordeführerin\nbetriebene Gummiwarengeschäft unter Hinterlassung von Schulden im Stich gelassen, weil sie durch dessen Betrieb ihr\nLeben nicht fristen konnten Beide hatten schon vorher den\n\n. Offenbarungseid geleistet Ihren Lebensunterhalt haben sie\n\nseither aus dem Verkaufserlös von Waren bestritten, Cie\n\nsie bestellten, aber nicht bezahlten (Fälle 1, 3, 5, 7, 8,\n\n10, 13 und 14) oder sich unter der Zusage der alsbaldigen\nRückgabe verschafften (Fälle 6, 9 und 15), und aus einem\nGeldbetrag von 500 DM, den sie unter der wahrheitswicri\n\ngen Behauptung entliehen, ihn zum Einkauf von Gummiwaren “\nfür ihr Geschäft verwenden zu wollen (Fall 4). Im Urteil\n\nist nicht in allen Fällen ausdrücklich im einzelnen ausge- nu\n\nführt, daß die Angeklagten von vornherein nicht die Absicht hatten, deu Kaufpreis zu zahlen oder die entliehenen\nWaren ofer das dargeliehene Geld zurückzugeben, sondern\ndies bewußt der Wahrheit zuwider vortäuschten, um die Geschäftspartner zur Lieferung oder zur Hergabe der Waren\noder zur Darleihung des Geldes zu veranlassen, und daß\ndiese im Vertrauen hierauf die Waren hergegeben und das\nGeld üargeliehen haben. Aus dem Zusammenhang der Urteils-\n\n4\n\ngründe und aus den gesamten Umständen ergibt sich je-Aoch mit hinreichender Gewißheit, daß das Lanigericht\ndies für erwiesen ansieht und ebenfalls davon überzeugt\nist, daß in den Fällen Nr 11 und 12 beide Angeklagten\nvon vornherein die Absicht hatten, die Zimmermiete nicht\nzu bezahlen. Wer ein Zimmer, sei es bei einer Privatpersn, sei es in einem Hotel mietet, erklärt Jamit, daß\n\ner den Mietpreis zahlen wolle und könne. Im Falle Nr 11\nhaben die Angeklagten, als sie das Zimmer mieteten, zwar\ngesagt, sie befänden sich zur Zeit in finanziell schwierigen Verhältnissen und könnten nicht sofort zahlen. Sie\nhaben aber zugesichert, Frau Sch bekomme \"in allernächster Zeit\" den Mietzins Dieser Zusicherung hat Frau\nSch Glauben geschenkt und daraufhin den Angeklagten\ndas Zimmer. überlassen. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht daher auch in diesem Falle angenommen, daß die Angeklagten von vornherein nicht ernstlich gewillt waren,\nden Mietpreis zu zahlen, und bewußt Frau Sch durch\nVortäuschung der Zahlungsabsicht zur Überlassung des Zinmers veranlaßt haben.\n\nBei den einzelnen Betrugshandlungen ist bald die Beschwerdeführerin, bald der Mitangeklagte Sch@iB, bald\nsind beide tätig geworden. Das Landgericht ist der Meinung,\ndaß es für die Annahme der Mittäterschaft unwesentlich\nsei, wer im einzelnen Falle die betrügerische Handlung\nausgeführt hat. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu finden. Denn zur Mittäterschaft ist nicht erforderlich, daß\njeder Mittäter den Tatbestand gang oder auch nur zum Teil\nselbst verwirklicht. Aus dem Sachzusammenhang ergibt sich, |\ndaß die Angeklagten, wie sie selbst gestanden haben, ein\njeder die Tat des anderen als eigene gewollt hat. Ersichtlich ist das landgericht auch fer Überzeugung, daß beide\nAngeklagten die einzelnen Betrugstaten gemeinsam geplant\nund vor der Ausführung besprochen haben.\n\n. Nach allem ragen “ie tatsächlichen Feststellunzen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges: |\n\nDer Senat hat die Frage, ob das Verfahren nach § 3\nAbs i des Straffreineitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (BGBl\nI, 203)niedergeschlagen ist, geprüft und verneint Die\nAngeklagte BEEEED ist in finanzielle Bedrängnis dadurch\ngeraten, daß sie im Frühjahr 1950 mit ungenügenden Mitteln gemeinschaftlich mit ihrem Liebhaber, dem Mitangeklagten Sch, ein Geschäft für Gummiwaren -‘gründete\nund unter ihrem Namen führte. Soweit man in dieser Besrängnis mit dem Landgericht eine \"gewisse Notlage\" finden könnte, wäre diese Notlage weder durch die Kriegsnoch durch die Nachkriegsereignisse hervorgerufen. Die\nAngeklagte hat das Geschäft, wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, nicht eröffnet, weil sie nicht gewuät hätte,\n. wie sie sonst ihren Lebensunterhalt fristen sollte. Sie\nhatte zehn Jahre lang im elterlichen Metzgereibetriebe\ngearbeitet und später nach der vorgeschriebenen Ausbildung das Schwesternexamen abgelegt. Sie hatte also die\nMöglichkeit, nach ihrer Wahl in einem dieser Berufe ihr .\nwirtschaftliches Auskommen zu finden. Daß sie mit dem Ge- !\nschäft keinen Erfolg hatte, ist nach den tatrichterlichen\nFeststellungen .sowohl auf den Mangel eines ausreichenden\nAnfangskapitals wie auf eine ihr innewohnende Großmannssucht zurückzuführen, nicht aber auf die Nachkriegsereig_\nnisse. Nur auf diese und nicht auf die Nachkriegsverhält- t\n\nLe\n.\nNG\nort.\n\nEs\nr\nsu Fr\n\n.\nFu\n\nEh TE PM nr BESTE ET 1 em 2\n\nfinanziellen Bedrängnis ansieht, kommt es nach § 3 Abs 1\nan. Die Angeklagte hat die erschwindelten Beträge auch .\nkeineswegs dazu verwendet, um die Gläubiger ihres Marburger\nGeschäftes zu befriedigen. Denn beide Angeklagte haben\ndieses Geschäft \"unter Hinterlassung von Schulden in Marburg -\nzurückgelassen\", Es ist auch nicht so, daß die Beschwerde-\n\nführerin die Straftaten begangen hätte, um einer durch die\n\nRX)\nBe EN hen ana\nas -\n\n.\ns . 1) .s\nBa Se 77\n\n.\ner Ser .\n\nLg\nET\n\nNachkriegsereignisse hervorgarufenen unverschuldeten Notlage des Mitangeklagten Sch abzuhelfen.\n\nDie Revision wäre demnach als unbegründet zu verwerfen,\nwenn nicht nach Erlaß des Urteils durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August ı9553 die Möglichkeit geschaffen wäre, Gefängnisstrafen von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung auszusetzen (§§ 23 ff StGB). Dies nötigt\nrach § 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO dazu, die Sache unter Aufrechterhaltung des Schuld- und Strafausspruches zur Verhandlung und Entscheidung hierüber, auch hinsicntlich des Mitangeklagten Schmidt (§ 357 StPO), an das Landgericht zurückzuverweisen\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-27/3-str-684-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-27/3-str-684-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:57.896978+00:00"}}