{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-07-16_3_StR_661_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-07-16","aktenzeichen":"3 StR 661/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 661/52\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie geschiedene Magdalena J EEEEB zeborene Sch»\neus DEE, üort geb. am BD. EUEEEED ED\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Juli 1953 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrich;er Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EENEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 31]. Mai 1952 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. nm\n\nVon Rechts wegen\n\nT\nvo\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt\nworden. Ihre die Verletzung sachlichen Rechts rügende\nRevision kann keinen Erfolg haben.\n\nDie Angeklagte hat im Zivilrechtsstreit, in den\nihr Ehemann die Ehelichkeit des von ihr am 30. August\n1947 geborenen Sohnes anfocht, als Zeugin am 13.September 1947 ausgesagt, am iO. November 1946 habe der letzte\neheliche Verkehr stattgefunden; sie habe während der\ngesetzlichen Empfängniszeit sonst mit keinem anderen\nMann Geschlechtsverkehr gehabt. Am 20. Dezember 1948\nbeschwor sie diese Aussage, nachdem sie ihr vorgelesen\n\"worden war. Sie. hatte Nitte Dezember 1946, also während\nder vom . November 946 bis zum 2. März 1947 laufenden gesetzlichen Empfängniszeit, mit einem anderen Manne\nGeschlechtsverkehr gehabt.\n\nDas Landgericht hat geglaubt, der Angeklagten nicht\nnachweisen. zu können, dass sie gewusst habe, der Monat\nDezember 1946 falle in die gesetzliche Empfängniszeit.\nZwar sei der:.Beweisbeschluss mit der kalendermässigen\nAngabe der gesetzlichen Empfängniszeit in Anwesenheit .:\nder Angeklagten verkündet worden. Jedoch bestehe die: :-\n. Nöglichkeit, dass sie bei der Verkündung nicht zugehört habe. Es habe auch nicht festgestellt werden kön-\n'nen, dass sie bei ihrer Vernehmung über den Begriff der\n\ngesetzlichen Empfängniszeit belehrt worden sei. Der Schwer-\n\npunkt des Anfechtungsprozesses habe bei der Frage gelegen, ob die Angeklagte noch im November 1946 mit ihrem\n\n.\nen nen.”\n\nPa. Per\n\n°\nsts\n\nFRE ee an,\n\n-.\n\nann\n\nrt Ten nr nt\n\nee ie in. am\n; :\n\nBi\n\nide a ae ALT\n\ngr\n\nEhemann Geschlechtsverkehr gehabt habe. Deshalb habe ihr\n\nnicht mit Sicherheit widerlegt werden können, dass sie\n\nden Monat Novenber für allein maßgeblich gehalten habe,\n\nDas Landgericht hat deshalb die Angeklagte eines Meineides (§ 154 StGB) nicht für überführt erachtet, nimmt\naber an, sie habe fahrlässig falsch geschworen; denn sie\nhabe den ihr unkiaren Begriff \"gesetzliche Empfängniszeit\"\nleichtfertig auf's Geradewohl benutzt, ohne sich über\ndie Bedeutung dieses Begriffes zu erkundigen. Dazu sei\nsie verpflichtet gewesen. Die Erfüllung dieser Erkundigungs-.\npflicht sei ihr trotz ihrer \"Primitivität\" möglich und zuzumuten gewesen.\n\nEntgegen der Meinung der Revision liegt hierin keine\nüberspannung der Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht der Angeklagten zu stellen sind. Sie war zur Zeit\n\nder Eidesleistung 28 Jahre alt. Auch primitive Frauen sind\n\nerfahrungsgemäss über die Vorgänge der Empfängnis und der\nGeburt und über die Dauer der Schwangerschaft und deren\n\n Schwankungsbreite gut unterrichtet. Die Geburt des Kindes\n\nlag acht und einhalb Monate nach dem ausserehelichen Geschlechtsverkehr. Schon dieser Umstand allein bot hinreichenden Anlass für die Angeklagte, sich vor der Leistung des Eides über den Begriff der gesetzlichen Empfängniszeit zu erkundigen, wenn er ihr nicht bekannt war.\n\nDass der Zeuge die Wehrheit zu sagen hat und eine falsche\nAussage nicht beschwören darf, ist allgemein bekannt.\nDeshalb ist jedem erwachsenen Menschen zuzumuten, ehe er\nschwört, zu prüfen, ob das, was er beschwört auch wahr\nist. Dazu gehört es, dass der Zeuge einen ihm nicht ge-\n\nBET\n\nen Sa\n\nu Pr\n\nläufigen Ausdruck, den er, der formulierten Beweisfrage\n\n\"folgend, verwendet, nicht einfach nachspricht, sondern\n\nsich über seinen Sinn zuvor unterrichtet. Hierzu bedarf\nes keines besonderen Aufwandes von Intelligenz.\n\nNach allem ist die Revision unbegründet.\n\nDr. Moericke : Krauss Busch\nWerner Dr. Sauer\n\nee\n\nu\n\n. — .\nET 2 ET\n\n“rum m","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-16/3-str-661-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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