{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-07-16_3_StR_558_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-07-16","aktenzeichen":"3 StR 558/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"w\n\n-\n\n2327 077 2:\n\ntR, 558/52 “\n\n‚Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nle. den. Verzinker Hubert H EEEB aus DOREEN - 1 ED\nMED, geboren and@D. EEEEEEEn GERD ir Tem,\n\n2. die Hausfrau Martha H ED aus Dei HiG-GEB, seboren and. ED ED in VE... ..:; -\n\nwegen Vergehens gegen § 76 JWG\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ME bei der Verkündung: 2\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ERBE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: „reine\n\nAuf die Revisionetder Angeklagten wird das Urteil des\n‚Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Mai 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\naals\n\nDie Kosten des Verfahrens einschliesslich der Kosten\ndes Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wogeH. u en\n\nvehup, ve\n\n:\n”\ni\n\nEN PP ER ERRBER Fr\n\n..\n8 ’ ..\nte N\n\nun\n\nTome «Ef ”\n\non;\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehens gegen § 76 des Jugendwohlfahrtgesetzes verurteilt, und zwar\nHubert HE zu zwei Monaten Gefängnis und Martha Hab zu\ndrei Monaten Gefängnis, Die Revisionen der Angeklagten rügen\nVerletzung des sachlichen Rechts, Sie haben Erfolg...\n\n- —\n\nDas Landgericht nimmt an, die Angeklagten seien ihrer\nTochter behilflich gewesen, sich der Fürsorgeerziehung zu\nentziehen, indem sie den bei ihnen nachfragenden Beamten\ndes Jugemantes wahrheitswidrig erklärt haben, der Aufenthalt des olıne Zutun der Angeklägten aus der Erziehungsanstalt entwichenen Kindes sei ihnen unbekannt, Es geht da-\n“ bei von der an sich richtigen Auffassung aus, dess auch solche Handlungen den Tatbestand des § 76 JWG erfüllen, die\ndarauf abzielen und bewirken, dass ein Minderjähriger, der\nsich der Fürsorgeerziehung entzogen hat, ihr entzogen bleibt\n(RGSt 37, 416 zum gleichlautenden § 21 des preuß. FEG). Das\nLandgericht nimmt ersichtlich an, dass die Angeklagten nicht\ndurch ein positives Handeln, sondern durch eine pflichtwidrige Unterlassung die Tat begangen haben. An sich kenn, 'wie\njede Straftat, auch das Vergehen gegen § 76 JWG ‚durch\npflichtwidrige Unterlassung begangen werden (RGSt 37, 162;\n46, 25; 38, 123; JW 1913, 1064). Dem Landgericht ist darin\nbeizutreten, dass es in dem Verhalten der Angeklagten nicht\nein \"Tun, sondern ein Unterlassen sieht. Die Erklärung der\nAngeklagten, den Aufenthalt ihrer Tochter nicht zu kennen,\nkommt nach ihrem Inhalt und nach ihrer Bedeutung für die\nrechtliche Beurteilung einer Verweigerung der verlangten\nAuskunft gleich. Sie war nicht geeignet, die Behörde auf\naLne falsche Spur zu führen oder ihr Hindernisse zu berei--\n\n\"a en nn mm .: et\n\nan\n\n-\n\nehe Se\nen 20\n\n...\n\nwer\n——\n\nrare\n\na SPTE TI\n\nne\n25.\n\nj}\n#\n“rr\n\nten und so die Wiederergreifung des Fürsorgezöglines zu ver.\neiteln oder zu verzögern. Sie haben keine (positiv) falsche\nAuskunft über den Aufenthalt ihres Kindes gegeben, sondern\nhaben nur den ihnen bekannten Aufenthalt nicht angegeben\n\n(vgl ROSt 46, 25). 0\n\nAuf Rechtsirrtum beruht jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass die Angeklagten rechtlich verpflichtet gewesen wären, die Rückführung ihres Kindes zu betreiben und\nauf Anfrage dem Jugendamt dessen Aufenthalt mitzuteilen.\nWoraus das Landgericht eine solche Rechtspflicht der Angeklagten herleiten will, geht aus dem Urteil nicht hervor.\nAus dem Gesetz, insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 1627 ff BGB, ergibt sich keine solche Verpflichtung. Das\nRecht und die Pflicht der Eltern, für die Person des Kindes\nzu sorgen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, war ihnen durch\ndie Anoränung der vorläufigen Fürsorgeerziehung im wesentlichen entzogen worden, wenn auch nicht ganz aufgehoben. Die\n\n‚trotz der Fürsorgeerziehung bestehengebliebene Pflicht der\nEltern, nach besten Kräften für das ‚körperliche und geistige Wohl des Kindes zu sorgen, umfasst jedoch nicht die\nPflicht, die Fürsorgeerziehungsbehörden bei der Durchführung ihrer Massnahmen zu unterstützen, wenn sie der Ansicht\nwaren, dass die Fürsorgeerziehung dem Interesse des Kindes\nzuwiderlief, Auch das Jugendwohlfahrtsgesetz verpflichtet\ndie Eltern nicht, die Fürsorgeerziehungsbehörden zu unterstützen. Die Stellung der Eltern in dem Verfahren ist vielmehr ähnlich derjenigen einer prozessualen Gegenpartei\n\nI (RGSt 46, 29).\n\nEine Rechtspflicht zum Handeln kann aber nach allge-I meinen Grundsätzen auch auf einem vorangegangenen Tun beruhen, etwa darauf, dass der Täter schuldhaft eine reckts-\n\n2?\n\nwidrige Sachlage oder einen gefährlichen Zustand geschaffen\nhat. Alsdann ist er verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen der Rechtsordnung gemässen Zustand\nwiederherzustellen, bzw. drohende Gefahren von Dritten abzu-\n‚ wenden. Im vorliegenden Tall sind jedoch keinerlei Ailaltepunkte dafür gegeben, dass die Angeklagten irgendwie zür\nFlucht ihres Kindes aus dem Erziehungsheim beigetragen und\nihm geholfen hätten, sich zu verbergen. Das Landgericht hat\nnicht feststellen können, dass sie auf diese Weise vorsätzlich\noder fanrlässig einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hätten.\n\nDa aber eine Unterlassung nur dann einem Tun gleichgesetzt werden kann, wenn für den Täter eine Rechtspflicht\nzum Handeln bestand, kann die Verurteilung der Angeklagten\n2 nicht aufrechterhalten werden. Die Angeklagten mussten frei-Bu gesprochen werden, weil nach Sachlage weitere Feststellungen\nnicht zu erwarten sind.\n\n” Dr. Moericke Krauss Busch\nWerner Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-16/3-str-558-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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