{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-07-09_3_StR_807_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-07-09","aktenzeichen":"3 StR 807/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2527 0°0 TL\n\n3_3tR_ 807/52\n\nIm Nanen des Volkes\nIn Ser Strafsache\ngegen\n\nen Bankangestellten Johannes Arno H mer aus\nEEE, zevoren ar @. GEHE ED in De: LEE/\n\n’\n\nd\nW\n5\n\nwegen Totschlags\n\nhat cer 3. Strafsenat Aes Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsicent Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maass\n'als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 3 der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen Cas Urteil\ndes Schwurgerichts in Wuppertal vom 19. Mai 1952\nwird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nträgt die Staatskasse.\n\nII.Auf die xevision des Angeklagten wird das Urteil\naufgehoben. .\na) mit den Feststellungen, soweit er im Falle\nTED verurteilt worden ist,\n\nSER 0 Te re re\n\nun en u mt var BER ee see\n\nDe Sr Se or I\n\nee tet\nS7., 2\n. en\nei rn\n\nwe.\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird 'k.\nverworfen. E\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über Cie Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwargericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner\n\ner Pe . .\nern. .\n\nBANREL. 20°0%,\n\nPar, 3\n\n- 3 -\n\n2 runde:\n\nDer Angeklagte war Leutnant und Zugführer in einer\nSturmgeschützeinheit, die von dem 20-jährigen, einige Tage\nvor Kriegsende gefallenen Oberleutnant Sch geführt\nwurde. Diese Truppe erreichte in der zweiten Aprilhälfte\nj des Jahres 1945 das Gebiet der Kreisstadt Stan in\n’ Erzgebirge. FOND, der Bürgermeister Sieser Stadt, hatte\nu auf ihren öffentlichen Gebäuden weiße Flaggen setzen lassen, um den von Westen heranrückenden amerikanischen Truppen die Bereitschaft zur Übergabe anzuzeigen. Ehe diese\nTruppen die start erreichten, rückte Sch@iib am 21. April\n1945 mit seiner Einheit in die Stadt ein. Er ließ To \"h\nfestnehmen und im Rathaus bewachen. Noch in der Nacht nach\ndem Einzug erteilte er dem Angeklagten den schriftlichen i\nBefehl, FEED \"auf der Flucht\" zu erschießen. Darauf\nbestimmte der Angeklagte einen Angenörigen seiner Einheit,\nden durch das Landgericht Chemnitz bereits rechtskräftig il\nabzeurteilten Zeugen Sciiw. Siesen Befehl auszuführen. ;\nHierzu übergab ihm der Angeklagte seinen Dienstrevolver. A\nMi+ ihm tötete Sci en Bürgermeister.\n\n0.0\".\nAnbeern ”\n\nAm folgenden Tage nahm der Angeklagte die 40-jährige\nFrau Gerda U@MB fest. Sie war Mitinhaberin einer Gastwirtschaft in Ste: in der damals ein Lazarett untergebracht war. Zwei verwundete Soldaten wiesen den Angeklagten darauf hin, daß Treu TB den Lazarettinsassen gedroht\nhabe, sie den Amerikanern auszuliefern, damit sie von diesen aufgehängt würden, weil einige Soldaten des Lazaretts\neine weiße Fahne niedergeholt hätten. Der Angeklagte stellte Frau U zur Rede, sie gab Caraufhin diesen Vorfall\nund ihre Drohung zu, Darauf wollte der Angeklagte die Festgenommene dem Divisionskowmandeur vorführen. Auf der Fahrt\nzu dessen Gefechtsstand hielt Sch den Jagen des Ange-\n\nnn\nKBC ur de Ic Ye — ee rar\n2...\n\nEr\n\nvn rn nn an\n\nklagten an und ließ sich den Vorfall berichten. Frau U -\ngab auch hier ihre Äußerungen zu. Darauf erteilte Sch\ndem Angeklagten Ölen Befehl, die Festgenommene auf der Stel.\nle zu erschießen. Der Angeklagte entgegnete, daß ein solcher Befehl in @ie Zuständigkeit der Division falle, Sch-\n@ hielt dem Angeklagten den Inhalt eines \"ührerbefehls\"\nvor, der ihn zu solchen Anordnungen berechtigte. Als der\nAngeklagte weitere Einwendungen ernob, rief Sch ihn\nzu:\"Wenn Sie die Frau nicht erschieJen, erschieße ich Siett\nNun fuhr der Angeklagte mit Frau U in eine nahegelegene\nWaldschneise, ließ sie aussteigen und vor sich hergehen\nund erschoß sie von rückwärts mit einem Dienstrevolver,\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten in beiden Föllen wegen Beihilfe zum Totschlag bestraft (§§ 212, 213, 49,\n74 StGB) und auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis erkannt.\n\nDer Angeklagte belıauptet Verfahrensmängel, wendet sich\naber auch gegen die sachlichrechtliche Würdigung des Schwurgerichts. Sein Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg,\n\n1.) Mit seiner Verfahrensrüge behauptet er, der Durchführung des Prozesses stünde ein Verfahrenshindernis entgegen, weil Jer Divisionskommanfeur als Gerichtsherr nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens essen Einstellung verfügt habe (§ 46 KStVO) und einer solchen Entscheidung mindestens eine beschränkte Rechtskraftwirkung zukomme. Hiermit\nkann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.\n\n.\n. ir\n\nOhne Bedeutung für Cie Frage, welche Wirkung der\nSinstellungsverfügung beizulegen ist, ist der Umstand,\ndaß das Schriftstück neben der Unterschrift des Gerichtsherrn nicht den Namen des richterlichen Militärjustizbeamten trug, wie dies in § 7 KStVO vorgeschrieben ist, Aus\n§ 1 Abs 2 KStVO ist zu ersehen, daß diese Form nicht unter allen Umständen beachtet zu werden brauchte.\n\nEntscheidend ist vielmehr, daß as Ermittlungsverfahren im Militärstrafprozeß dem \"rmittlungsverfahren der\nÖStrafprozeßordnung nachgebildet ist, derart, daß die Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde (vgl § 170\nAbs 2 StPO) nicht den \"Verbrauch\" der Strafklage herbeiführt, Die Einstellung nach § 46KStVO hat deshalb nur die\nWirkung, die der entsprechenden Verfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs 2 StPO beigelegt wird (RGSt 67,\n316). Daß Untersuchungshandlungen der vom Gerichtsherrn bestellten Intersuchungsführer in § 22 KStVO als richterliche Handlungen bezeichnet werden, besagt nichts Gegenteiliges, sondern stellt nur klar, daß in Militärstrafverfahren\nGerichtsherr und Untersuchungsführer Untersuchungshandlungen vornehmen können, die im ordentlichen Strafverfahren\ndie Staatsanwaltschaft beim Gericht beantragen muß (vgl §§ 36 bis 45 KStVO und RMilG 13, 59).\n\nDer Hinweis des Beschwerdeführers auf die beschränkte\nRechtskraftwirkung gerichtlicher Beschlüsse nach den §§ 174\nAbs 2 und 211 StPO geht fehl. Er übersieht, daß in diesen\n\nbeiden Fällen die Ergebnisse des Ürmittlungsverfahrens durch\n\ndas von der Strafverfolgungsbenörde unabnängige sericht\nüberprüft werden. Das Gericht kann seine Entscheidung auf\neine weitere von ihm angeordnete oder turchgeführte Auf-\n\nklärung des Sachverhalts stützen (§§ 173 Abs 3, 202 Abs 1 StPO).\n\n- one\n\nEr ur u zu De ei\n\nTEE TEE\n\ncr\n\nn..\n\nu.\n\nDiese Unabhängigkeit des Gerichts von fer Auffassung der\nStrafverfolgungsbehörde und das Recht zur eigenen Sachaufklärung sind der innere Grund für die in den §§ 174 Abs 2\nund 211 StPO geregelte beschränkte .techtskraft. Diese For.\nmen eines gerichtlichen Zwischenverfahrens sind dem KMilitärstrafverfahren frem’, so daß Ale Tinstellung nach § 46\nXStVo nur der Einstellung nach § 170 Abs 2 StPO gleichzuachten ist. Ein Verfahrenshindernis stand der Entscheidung\nges Schwurgerichts nicht im Wege.\n\n2.) Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Sachrüge\ngegen den Schuldspruch im Felle TB. Er meint hierzu, das Schwurgericht hätte der Aussage res Zeugen Sci\nkeinen Glauben schenken ürfen. Was der Beschwerdeführer im\neinzelnen lierzu vorbringt, sind in diesem \"techtszuge unzulässige Angrilfe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Dessen sorgfältige und eingehen’e Erörterung aller\nUmstände, aus denen ses auf die Schulfl des Angeklagten im\nTalle Tl gesch1ossen hat, 159t keinen iechtsfehler\nerkennen. Der Beschwerdeführer übersieht, daß fie Überzeugung des Schwurgerichts nicht allein auf die Aussage dieses\nZeugen gegründet ist, sondern auch auf den Angaben anderer\nZeugen und der Einlassung des Angeklagten beruht.\n\n3,) Frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen\ndes Urteils zu § 47 MilStGB. Nach dieser Vorschrift ist\nin erster Linie der militärische Vorgesetzte strafrechtlich verantwortlich, wenn er einen *ienstlichen Befehl erteilt, durch dessen Ausführung ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird. Den gehorcnenden Untergebenen trifft\nnach § 47 Abs 1 Satz 2 MilStGB die strafe des Teilnehmers,\nwenn er den Befenl überschritten nat oder ihm bekannt gewesen ist, da er eine aandlung betraf, die ein allgemeines\n\norer milltärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte, .\nDas Schwurgericht hat in rechtlich unanfechtbarer Weise |\ndargelegt, daß der verbrecherische Zweck der Befehle,\n\ndurch die Sch@ip die Tötung des Bürgermeisters Ten\nund der Gerda TB anorenete, eindeutig zutage trat. Im\nFalle To hat es Aiesen Zweck schon @em Inhalt des\nDefeils entnommen, nach dem der Bürgermeister \"auf der\nFlucht\" zu erschießen sei. In zweiten Fall (UP) ergad\ner sicn daraus. dad Schgßp Cie vötung einer Zivilperson\nohne ein vorangeiiendes gerichtliches Verfahren forderte,\nwas las Schwurgericht auch für die Zeit der levzten Kriessmonate im Operationsgetiet mit Recht als rechtswidrig bezeichnet hat.\n\nDaß diese Befenle auf Cie Be;selung eines Verbrechens\nhinzielten, war offenkundig. Daß auch der Angeklagte über ;\nAiesen Zweck nicht bloß Zweifel hegte, sondern ein siche- u;\nres wissen darüber erlangt hatte, hat das Schwurgericht n\neingehend dargetan. Seine Überzeugung hat es aus rem Inhalt der Sefellle, der vildung des Angeklagten und seinem wi\nVerhalten gewonnen. Schon nach der +rschießung der beiden\nSoldaten in KB hatte er seine Empörung über diese\nMaßnahme gegenüber Sch deutlich zum Ausdruck gebracht,\nobwohl sich sein Vorgesetzter auf einen angeblichen Führerbefel:l berief. Die gleiche Ablehnung sprach er aus, als\nSch ihm die Ürschießung der Gerda U pefoulen hatte. ir forderte ein kriegsgerichtliches Verfahren. Im Falle\nTEE konnte das Schmurgericht seine Überzeugung, daß\nder Angeklagte ein sicheres Tissen von dem verbrecherischen\nZweck des Befehls erlangt hatte, schon daraus gewinnen, daß\ndem Angekla,ten angesonnen wurde, den Bürgermcister \"auf\nder Flucht\" zu erschieen.\n\n.. ” we Pa .\n. - - .. x -\nage 200% — dar Due Dim\n- > . Dauer 73 . .\n\nBe a Du\n\neen\n\nPure Een\n.. Pan Er Ze\n- wo i: . een\n\n4.) Ohne Recktsirrtum hat Nas Schwurgericnt auch dargelegt, daß der Angeklagte sich im Falle U nicht auf\näie Schuldausschließungsgründe der § 3 52, 54 StGB berufen kann, Nach diesen Vorschriften ist der Täter nicht\nentschuldigt, wenn er der Zwangslage, fie ihn zum strafbaren Handeln treibt, auf andere Weise entgehen kann, Daß\ndem Angeklagten ein Weg offen stand, die Ausführung des\nörschießungsbefehles zu verineiden, ohne sich der Gefahr\nauszusetzen, selbst von Schwalbe erschossen zu werden, hat\ndas „chwurgericnt in einer das .evisionsgericht bindenden\nneise festgestellt. Auclı seine Ausführungen darüber, daß\nder An;eklagte nicht im Irrtum üer das Bestehen einer\nNotstandslage gehandelt hat. lassen keine Rechtsfehler erkennen.\n\n5,) Dagegen reichen rie bisherigen Feststellungen des\nSchwurgerichts noch nicht aus, um auch im Falle Ti»\ndie Anwendung der § 5 52, 54 StGB auszuschließen. Das Urteil geht zwar davon aus, daß dem Angeklagten die Gefahr,\nerscuossen zu werden, drohte, wenn er die Ausführung des\nBefehis unterließ, bemerkt aber, daß ihm auch in diesem\nFalle ein Ausweg offen siand. Es ist der Ansicht, daß es\nihm möglich gewesen sei, fernmündlich eine höhere Wehrmachttienststelle zu unterrichten und’ durch ein solches Gespräch\nden Dingen eine andere Wendung zu geben. In diesem Zusammennang 183t das Schwurgericht aber die Frage unerörtert, ob\nder Angexlagte ein solches Ferngespr'ich führen konnte,\n\nohne daß dies von Schw beobachtet werden konnte. Nach\nden bisherigen Feststellungen des Urteils wurde TeEEEED\nge„en Mitternacht des Ankunftstages ins “athaus zurückgebracht. Kurze Zeit später erteilte Schale dem RSUETEFLEN\nden ärschießungsbelenl. Schwalbe befand sich in der gleichen\nNacht, wenigstens vorübergehend, wieder ir Step. In welcher jeise er die Ausführung seines Erscnießungsbefehls\n\n12\n\nüberwachte. vor allem aber. ob er sich in der folgeufen\nZeit bis zur Tötung des Tl in dcr Nähe des ängeklagten aufhielt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Ungeklärt ist deshalb, ob der Angeklagte nicht nur Gefahr\nlief, selbst erschossen zu werden, wenn er sich der Ausführung des defehls offen widersetzte, sondern auch in die\ngleiche Lage geriet, wenn er den Versuch unternahm, über\nden Kopf seines Vorgesetzten eine höhere militärische\n„ienststelle aufmerksam zu machen. Ohne jede weitere Begründung hat das Scuwurgericnt die irrige Annahme einer\nNotstandslage durch den Angeklagten abgelehnt. Auch in diesem Zusammenhang könnte die Frage von Bedeutung sein, wo\nsich Sch in der Zeit nach Mitternacht aufliielt und\n\nob der Angeklagte der Ansicht sein konnte, daß er von\nScnawalbe beobachtet würde.\n\nDiese längel des Jrteils ergeben, daß Nas Schwurgevicht die Anwendung der § 3 52, 54, 59 StGB mit wnzureichenden tatsächlichen Feststellungen abgelehnt hat. Das Urteil\nkann desnalb nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte\nwegen Beihilfe zum totschlag im Falle Friedrich verurteilt\nworden ist.\n\nII\n\nnen a uam En Tr ey a\n\n1. Kit ihrem Rechtsmittel erhebt die Beschwerdeführerin\ndie Sachrüge im Falle U Sie erstrebt die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Ausführungen des Urteils lassan keine ttechtsfehler erkennen. Wie auch die Reschwerdeführerin nicht bean-\n‘standet, handelte der Angeklagte bei der von ihm ausgeführten zötung der rau ÜWWW nur als Gehilfe Ces naupttäters\nSch. Der Angeklagte könnte wegen Beiliilfe zum Mord nur\n\nETETAETTEERIRTRRT HEFTE EU\n.. an . oe.\n\nER\nx.\nDe\n\nTEL FETT TTTTERES BLEI BET en\n\nWTTI Tr\n\na U NE EIN Di. Zug 3& CZ\n\nDer B\nPR?\n\n[we .\n\n....\n\n- 10 -\n\nbestraft werden, wenn fie lat des Sch Aie ilerkmale\ndes § 211 StGB erfüllte und der Angeklagte ausreichende\nVorstellungen über diejenigen Umstände gewonnen hätte, die\ndie Tat des Sch@b im Sinne des § 211 StGB als ilord\nkennzeichneten (BGHSt 2, 252 /2557’51, 368).\n\nNach den Nesistellungen des Schwurgerichts handelte\n\n:SCh@WEWB nicht heimtückisch. als er den Tötungsbefehl er-\n\nteilte, nachfem der Angeklagte in Gegenwart von Frau Tg\nseinen Bericht erstattet un? die Beschul’igte ihre Drohungen\nzugegeben hatte. Ob Frau Up bis zum Eingreifen des\nSch noc:ı auf ein sachgemäßes Verfahren hoffte und danit rec.nete, daß sie Gelegenleit erhalten würde, sich zu\nverteidigen, und nun durch Sch prüskes Vorgehen in\ndieser Erwartung enttäuscht wurde, ist nicht aussculaggebend, Die ıtevision verkennt nämlich, das nach den Feststellungen Sch fiese Trwartung der !rau Up nicht für\nsein Vorgehen ausgenutzt hat. Selbst wenn man so weit geher: wollte, anzunehmen, daß Frau U infolge der Angaben\ndes Angeklagten über das Ziel der Fahrt dem weiteren Ablauf mit einigem Vertrauen entgegensah, ist nicht zu übersehen, daß Sch, wie Mas Schwurgericht abschließend\nfestgestellt hat, diese seelische Lage nicht aus Falschheit\noder Verschlagenheit benutzte, um den Tötungsbefehl zu erteilen. ‚ie der Bundesgerichtsnof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist die heimtückische Tötung nach der inneren\nTatseite gerade dadurch gekennzeichnet, daß der Täter sich\nder Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ist und diese Lage beyußt ausnutzt (BCHSt 2, 60; 3, 184 /T86/). Handelte Sch@B also nicht heimtüciiisch, war eine Verurteilung\nwegen Beihilfe zum Mord aus Ziesem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen. Obne Beseutung dabei ist, ob der Angeklagte bei seinem Tatbeitrag etwa selbst heimtückisch\nhandelte.\n\n- 11 -\n\n.\nte Arge ie\ner\n\n2. übenso unbegründet ist die Kevision mit ihrer Auffassung, das Schwurgericht habe den Begriff der Grausamkeit\nverkannt. Es kommt nicht darauf an, ob Frau U durch die\nsrörterung ihres künftigen Schicksals, die zwischen dem Angeklagten und seinem Vorgesetzten stattfand. unnötig gequält worden ist. Das Merkmal einer graussnmen Tötung im\nSinne des § 211 StGR ist nur erfüllt, wenn solche Leiden\naus einer unbarmherzigen, gefühllosen Gesinnung heraus zugefügt werden und der Täter sich bewußt ist, daß er seinem\nOpfer überuäßige Körper- oder Seelenqualen zufüst (BGHSt+ 3, u.\n264). Das Schwurgericht hat das nicht -feststellen können\nund dargelegt, daß es ihm infolge des Todes des haupttäters\nverwehrt sei, ein sicheres Bild seines Charakters und seiner Gesin:ung im Augenblick Aer Tat zu gewinnen, Es hat in\ndiesen Zusaumrenhang richtig auf lie schwierig zu ziehende\nGrenze zwischen rücksichtsloser und unbarmherziger Haltung\nhingewiesen. Inwiefern Nas Landgericat hierbei, wie die Revision meint, zu viel Gewicht auf Nas äußere Tatbild gelegt hat, ist nicht erfindlich. Gleichfalls verfehlt ist\nder Angriff der 2evision, das Landgericht hätte nur deshalb\nnicht die Überzeugung von der grausamen Tötung durch Sch@p\ngewinnen Können, weil es von feulerhaften Vorstellungen\nüber die Voraussetzungen der richterlichen Überzeugungsbildung beherracht worden sei. Davon kann keine Rede sein.\n\nu ie FETT\n\nKL\n‘4.\n+\n\nH\nr\n34\n'.\n\n2. un;\n\n.\nnut,\n\ner Te u.\n.. ...\n\nnen” “ on.\nTE ER\n\nm.\n\n3. In eingellender und zutreffender Weise hat das\nscuwurgericht auch Cie zrage erörtert, ob der Haupttäter\naus niedrigen Beweggrünten hanfelte, als er ?em Angeklagten\nden Tötungsbefehl erteilte. Nas Landgericht hat alle Umstände, die für die ”eurteilung der Beweggründe bedeutsam\nsein konnten, herangezogen und gewürdigt. Es hat nicht verkannt, daß eine .ieine von Geschehnissen darauf hindeuten,\ndaß SchiB von “ücksichtslosigkeit und wachtgier beseelt\n\n.\n|.\n\nsum.\n\n- 12 -\n\nwar; ®s hat aber auch erwogen, daß fiese Geschehnisse Aus-Zluß politischer Unreife und fehlgeleiteter soldatischer\nWesinnung sein konnten. War nicht auszuschließen, Faß der\nzur Selbstaufopferung bereite Sch aus der vermeintlichen Wahrung allgemeiner Interessen seines Vaterlandes\nhanrelte, so durfte das Landgericht nicht zu \"em Irgebnis\nkoumen, daß er die “ötung der Frau UMW aus sittlich besonders veracüutenswerten Gründen befahl. Zur inneren Tatseite\nArsungeus niedrigen Beweggründen hätte das .chwursericht\nfeststellen rüssen, dab Sch@e sich der Tatumstände, euf\ndenen eine solche Beurteilung beruht, bewußt gewesen ist.\nZin solches Bewußtsein vermochte das Schwurgericht nicht anzunehmen, da der Kaupttäter nicht an der Hauptverhandlung\nteilnehmen konnte. Tine Verkennung fer für fie richterliche\nÜberzeugungsbilrung maßgeben’en rechtlichen Gesichtspunkte\ntritt auch hier nicht zu Tage.\n\nDa auch im übrigen keine Iechtsfehler zu benerken sind,\nmußte die Revision verworfen werden. Der Oberbundesanwalt\nhatte die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle U\nbeantragt.\n\nRotberg Busch\n\nzugleich für den durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhinderten Bundesrichter Krauß\n\nBaldus Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/3-str-807-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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