{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-07-09_3_StR_745_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-07-09","aktenzeichen":"3 StR 745/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wo.\n\n2327 089 >”\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdecker Willi Sch ED au CE >.\nDEE, geboren an @. ED ED ir Va.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Rx der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Darmstadt vom 25. Juni 1952\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n;\nLi\ngr\n'\nI\nvi\na\nk\nDS\n&\n%\n#\nPr\n%\n\nGründes\n\n‚Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger\nmötung (§§ 223, 226, 228, 222, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensrüge:\n\nIm Eröffnungsbeschluss war der Angeklagte beschuldigt\nworden, am 14. März 1952 in DGi> den Adam BEE vorsätzlich körperlich derart misshandelt zu haben, dass\ndurch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden ist (Verbrechen nach §§ 223, 226 StGB). Verurteilt wurde er wegen Körperverletzung mit Todesfolge\nin Tateinheit mit fahrlässiger Tötung. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er vom Schwurgericht nicht auf die\nVeränderung des rechtlicher Gesichtspunktes hingewiesen\nworden sei und dass er daher keine Gelegenheit zur Verteidigung gegen den Vorwurf der fahrlässigen Tötung gehabt\nhabe. Dadurch sei § 265 Abs 1 StPO verletzt.\n\nDie Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem\nSchwurgericht enthält keinen Vermerk darüber, dass der Angeklagte auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung hingewiesen worden ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dies nicht geschehen ist\n(§ 274 StPO). § 265 Abs 1 StPO ist also verletzt. Der Umstand, dass der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht Ausführungen darüber\n\n- 3.-\n\nu...\nur\n\nhofs vom 13. März 1952 - 4 StR 994/51 - in MDR 1952, 532),\n\n“ Gesichtspunkten auch eingelassen. Es ist nicht ersicht-\n\ngemacht hat, ob der Angeklagte den Tod des BEE voraus. 4\nsehen konnte, machte den Hinweis ‚durch den Vorsitzenden\ndes Gerichts nicht überflüssig (Urteil des Bundesgerichts.\n\nIndessen kann das Urteil auf dem Verfahrensfehler\nnicht beruhen. Der Angeklagte ist durch die Unterlassung\ndes Hinweises nicht benachteiligt worden. Aus dem Urteil\ndes Schwurgerichts geht hervor, dass sich der Verteidiger\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung mit der Frage befasst hat, ob der Angeklagte den Tod des Verletzten als\nFolge seines Schlages hätte voraussehen können. Der Verteidiger hat dies allerdings nicht im Hinblick auf eine mögliche Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) getan, sondern weil nach seiner Meinung\nauch die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) Fahrlässigkeit des Täters in Bezug auf\nden tödlichen Erfolg der Körperverletzung voraussetzt.\nDies ändert. jedoch nichts daran, dass die Frage, ob der\nAngeklagte den Tod des Verletzten durch Fahrlässigkeit\nverursacht hat, in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen ist und dass sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf verteidigt hat. Die Gesichtspunkte, die der Schuldfeststellung zu § 222 StGB zugrunde liegen, sind also\nerörtert worden und der Angeklagte hat sich unter diesen\n\nlich, wie der Angeklagte seine Verteidigung hätte anders\neinrichten können, wenn auf die Möglichkeit eines Schuldspruchs auch aus § 222 StGB ausdrücklich hingewiesen worden wäre. Wie aus der Revisionsbegründungsschrift entnommen werden kann, hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung den Standpunkt vertreten, dass der Tatbestand des\n§ 226 StGB den des § 222 StGB \"einschliesse\". Daraus folgt:\n\n;\n“ A 2\nf er;\n\ndass sich der Angeklagte auch gegen den Schuldvorwurf\nder fahrlässigen Tötung verteidigt hat.\n\nAuch im Strafausspruch beruht das Urteil nicht auf\ndem Verfahrensmangel. In den Strafzumessungsgründen ist\nausgeführt: Da.nach der Ansicht der Verteidigung die Elemente der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) zum gesetzlichen Tatbestand des § 226 StGB gehören, sei auch das tateinheitliche Vorliegen dieses Vergehens (gemeint ist\n§ 222 3t63) nicht straferschwerend bewertet worden. Selbst\nwenn entgagen dieser ausdrücklichen Beteuerung die Annahme fahriässiger Tötung die Strafe sckärfend beeinflusst\nhaben sollte, so wäre dies mit Recht geschehen. Hierdurch\nwäre der Angeklagte rechtlich nicht benachteiligt, da er\nsich gegen den Fahrlässigkeitsvorwurf zuvor verteidigt hatte\nund dieser Vorwurf, wie zu II ausgeführt, nach den tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts begründet\n\nist. ne he\n\nDar\n\nNie Verfahrensrüge kann daher keinen &rfolg haben.\n\nnn a2\n\nII. Sachrüge:\n\nSuNere Luulents\nee A 1,\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist das Urteil\nfrei von Nechtsfehlern. Die Feststellungen tragen den\nSchuläspruch. Der Angeklagte, ein geübter Boxer, hat in\nder Nacht zum 15. März 1952 den 42 Jahre alten Adam DE,\nder in der Ailstrasse in DEE mit einem Begleiter des Angeklagten in Streit geraten war, mit einem wuch- .,\ntigen Fausthieb ins Gesicht niedergestreckt, so dass Bm . j\numfiel und mit dem Kopf auf das Steinpflaster aufschlug.\nTurch den Aufschlag erlitt BB einen Schädelbruch und\n\n-5-\n\neine Verletzung der arteria meningea media. Das austretend,\nBlut bildete einen grossen Bluterguß ausserhalb der harten Hirnhaut, der am Morgen des 15. März 1952 zur Lähmung\nwichtiger Gehirnzentren und zum Tode des DB führte. Die.\nAnnahme des Landgerichts, dass der vorsätzlich geführte\nSchlag den späteren Tod des BEE verursacht hat und dass.\nder Angeklagte diesen Erfolg nach seinen persönlichen\nKenntnissen hätte voraussehen können und müssen, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, Die tatsächlichen ey.\ngungen, mit denen das Schwurgericht darlegt, der Angeklagte habe nicht in Notwehr, auch nicht in vermeintlicher Notwehr gehandelt, beruhen auf einer fehlerfreien Auslegung\ndieser Rechtsbegriffe. Endlich hat das Schwurgericht auch\ndas rechtliche Verhältnis der Körperverletzung mit Todesfolge zur fahrlässigen Tötung nicht verkannt und mit Recht\nTateinheit angenommen. Wenn demgegenüber die Revision die\nAnsicht vertreten will, dass der Tatbestand des § 226 StGB\nden des § 222 StGB in sich schliesse und demnach Gesetzeseinheit anzunehmen sei, so kann dem nicht beigetreten werden. Für den Tatbestand des § 226 StGB ist es nicht wesentlich, dass der tödliche Erfolg vom Täter fahrlässig herbeigeführt worden ist. Es genügt, dass er durch die Körperverletzung verursacht worden ist (BGHSt 1, 332), Dabei gilt\nder allgemeine Rechtsbegriff der Verursachung im Sinne der\nBedingungstheorie. Der Tatbestand des § 226 StGB enthält\ndaher nicht notwendig oder auch nur regelmässig zugleich\nden der fahrlässigen Tötung. Tateinheit im Sinne des § 73\nStGB zwischen beiden ist also möglich.\n\nDie Strafzumessungsgründe geben keinen Anlass zu\n\nrechtlichen Beanstandungen.\n\nRotberg Krauss\n\nBundesrichter Dr. Baldus ist\ndurch Urlaubsabwesenheit an\nder Unterschrift verhindert.\n\nRotberg\n\nBusch\n\nMaaß\n\non. .\nlen\n. .\n\nDe Tee een\n\nu\n\nEL up re","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/3-str-745-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/3-str-745-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:56.645499+00:00"}}