{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-07-09_3_StR_631_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-07-09","aktenzeichen":"3 StR 631/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR. 631/52 a)\n\\ 2526 082\n\n‚Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Stadtangestellten Gerhard August R >\neus MB, geboren am EM. EEE ED in Tr,\n\nP\ngr.\nw\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\nhat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in’der Sitzung\nvom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Kleve vom 16. Mai 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es das Verfahren\nin den Fällen der Dasselfliegen- und der Blattlausbekämpfung eingestellt hat.\n\n- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDur Find\nRE ein\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte stand von 1949 bis 1951 als Angestellter\nim Dienste der Stadt Mg im Rheinland. Seine Aufgaben erstreckten sich vor allem auf die Bearbeitung landwirtschaftlicher Angelegenheiten. So hatte er bei landwirtschaftlichen |\nStatistiken und Erhebungen mitzuwirken, Bezugsmarken für Prämienzucker auszugeben und die Spritzwarte, denen die Bekämpfung von Pflanzenschädlingen oblag, zu überwachen. Auch\nbei den Verwaltungsaufgaben zur Bekämpfung tierischer Schädlinge war er beteiligt: Im Jahre 1950 hatte ihn der Stadtrentmeister angewiesen, die von den Landwirten geschuldeten\nGebühren für die Massnahmen zur Bekämpfung der Dasselfliege\neinzuziehen und abzurechnen. Schliesslich nahm er noch Anträge auf die Erteilung von Jagd- und Fischereischeinen entgegen und half den Antragstellern bei der Ausfüllung der\nFormblätter.\n\n6}\n\nIm Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten unterschlug der\nAngeklagte eine Anzahl Geldbeträge.\n\nIn der Zeit von Mitte Juni bis Ende Juli 1951 erhob\ner von den Landwirten für die Bekämpfung der Dasselfliege\neinen Betrag von 156,80 DM, den er zum grössten Teil für sich\nverwandte.\n\nDer mit der Bekämpfung der Rübenblattlaus beauftragte\nSpritzwart übergab ihm einen Geldbetrag von 12,70 DN, der\naus dem Verkauf übrig gebliebener Spritz- und Stäubemittel\nerlöst worden war. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für\nsich.\n\nFür den Antrag auf Ausstellung eines Waffenscheins erhob er eine Gebühr von 3 DM, die er bei der Stadtkasse ein-\n\nAd\n\nzuzahlen hatte, aber für sich behielt.\n\nB\n\nEbenso -verfuhr er, als er von einen Landwirt bei Aushändigung eines Jagädscheines den Betrag von 60,50 DM erhielt, der von dem Jagdberechtigten als Gebühr für den Jagdschein zu zahlen wer. '\n\nDas Amtsgericht erliess gegen den Angeklagten einen\nStrafbefehl, in dem diese Verfehlungen als fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bezeichnet worden waren (§§ 266, 246, 73 StGB). Der Strafbefehl wurde rechtskräftig. Die in ihm festgesetzte Geldstrafe ist, soweit sich\ndas aufklären lässt, noch nicht bezahlt worden. Später erhob die Staatsanwaltschaft beim Landgericht die öffentliche\nKlage wegen der gleichen Handlungen. Die Stra?kammer beschloss\nam 5. März 1952 die Eröffnung des Verfahrens, weil der Angeklagte hinreichend verdächtig erschien, durch mehrere selb-\n\nständige Handlungen:\n\nI. Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hatte, unterschlagen zu haben, und zwar unter unrichtiger Führung der\nzur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Register oder Bücher,\n\nII. zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde\nhergestellt und gebraucht zu haben.\n\nDie Hauptverhandlung vor der Strafkammer endete infol-'\nge des \"Verbrauchs der Strafklage\" mit der Einstellung des\nVerfahrens, soweit es wegen Amtsunterschlagung eröffnet worden war, im übrigen mit Freisprechung. Das Landgericht nahm\nan, dass der Angeklagte nicht als Beamter im Sinne des\n§ 359 StGB anzusehen sei.\n\nTo\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nnur insoweit en, als die Einstellung in den beiden Fällen\nangeordnet wurde, in denen der Angeklagte die für die Bekämpfung der Dasselfliege an ihn gezahlten Gebühren und die\nErlöse aus dem Verkauf von Blattleus-Spritzmitteln unterschlagen hat.\n\nIn diesen Fällen erstrebt sie die Verurteilung des Angeklagten nach § 350 StGB.\n\nTas in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nDas Landgericht hat seinen Rechtsausführungen den in\nder Vorschrift des § 359 StGB umschriebenen Begriff des Beamten zugrunde gelegt und dabei ohne Rechtsirrtum. die Grundsätze beachtet, die die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift\nseit langem herausgearbeitet hat. Auch wer nicht als Beamter\nim staatsrechtlichen Sinne gilt, ist als Beamter in strafrechtlicher Bedeutung anzusehen, wenn er von einer nach Bundes-- oder Landesrecht zuständigen Stelle durch ausdrücklichen\noder stillschweigenden öffentlichrechtlichen Akt zu Dienstverrichtungen berufen ist, die sich aus der Staatsgewalt\nableiten und der Erfüllung staatlicher Zwecke dienen (BGHSt\n2, 114; RGSt 73, 29; 73, 169). Dass der Angeklagte ordnungsmässig mit der Erhebung der Gebühren beauftragt wurde, die\nvon den Landwirten zur Bekämpfung der Dasselplage zu bezah- '\nlen waren, stellt das Landgericht ausdrücklich fest; zur Annahme der Erlöse aus dem Verkauf der Spritzmittel war er berufen, weil er von seinen Vorgesetzten beauftragt war, die\nTätigkeit der Spritzwarte zu überwachen.\n\nAuf einem Rechtsirrtum beruht aber die weitere Erwägung\ndes Tatrichters, die Tätigkeit des Angeklagten in den hier\n\n. nilae “un 0.\n\nES sao.le\nniit ner Tin\n\nEx 7.73\n\nu.\nKor u me m\nen\n\nsan.\n\nerörterten Fällen sei so-untergeordneter Art gewesen, dass\nein innerer Zusammenhang zwischen ihr und der Erfüllung\nstaatlicher Aufgaben seiner Behörde nicht angenommen werden\nkönne. Inhalt und Grenzen der staatlichen Aufgaben ergeben\nsich aus dem jeweils geltenden Staats- und Verwaltungsrecht\n(RGSt 51, 63). Die behördlichen Massnahmen gegen die Dasselfliege gehen auf das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege\nvom 7. Dezember 1933 (RGB1 I S 1044) zurück. Die Verordnung\nzur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur Bekämpfung\nder Dasselfliege vom 19. April 1937 (RGBl I S 467), zu deren Erlass der frühere Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt war, enthält zZinzelheiten darüber, wie\ndie unteren Verwaltungsbehörden, also die Gemeinden, durch\ndie Bestellung geeigneter Personen (Abdassler) auf die Vernichtung der Larven der Dasselfliege hinzuwirken haben, § 7\ndieser Verordnung bestimmt, dass die Untersuchungen der Tiere\nsowie die Abdasselung auf die Kosten der Viehhalter erfolgen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung der tierischen Schädlinge sorgen also zugleich für die Aufbringung\nder hierzu erforderlichen Mittel. Wer mit der Erhebung der\nentsprechenden Gebühren beauftragt ist, dient damit den\nstaatlichen Zwecken, die auf die Schädlingsbekämpfung und damit auf die Förderung der Viehhaltung hinzielen, Der notwendige Zusammenhang zwischen den Wesen der staatlichen Tätigkeit und den Aufgaben des Angeklagten ist deshalb zu bejah9:\nEs ist dabei unerheblich, dass es sich um einfache Verrichtungen handelte.\n\nOhne dass das im einzelnen noch ausgeführt zu werden\nbrauchte, ist dieser Zusammenhang auch für die Tätigkeit -\ndes Angeklagten bei der Ablieferung der Erlöse aus den Ppflan\nzenschutzmitteln anzunehmen. Dass Aufgaben der Art, wie sie\n\n‘\n\ndem Angcklagten hier oblagen, der Staatshoheit entspringen,\n‚. kann auch deshalb nicht zweifelhaft sein, weil Geschäfte,\ndie der Verwaltung staatlichen Vermögens dienen, auch aus\ndiesem Grunde hoheitlicher Art sind (RGSt 74, 253), „Inh\n\nBei Begehung dieser Unterschlagungen handelte der Angeklagte deshalb als Beamter. Trotz der Rechtskraft des Strafbefehls kommt seine Verurteilung nach § 350 StGB in Betracht,\nda der erschwerende rechtliche Gesichtspunkt dieser Vorschrift, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet, im Strafbefehl nicht gewürdigt war, so dass dessen Rechtskraft der\nAburteilung im ordentlichen Verfahren nicht entgegensteht\n(vgl BGHSt 3, 13 sowie die Entscheidung des erkennenden Senats vom 2. August 1951 - 3 StR 463/51).\n\nSoweit das Urteil die Einstellung des Verfahrens in den\nerörterten Fällen anordnet, kann es deshalb nicht bestehenbleiben. Es muss vielmehr mit den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben werden, damit das. Landgericht\nnoch Gelegenheit erhält zu prüfen, ob der Angeklagte die ihm\nüberlassenen Gelder in amtlicher Eigenschaft erhalten hat,\nDavon kann nur dann die Rede sein, wenn ein unmittelbarer\nursächlicher Zusammenheng zwischen der Erlangung des Gewahrsams und der amtlichen Tätigkeit besteht.\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist das anzunehmen,\nsoweit es sich um die Unterschlagung der Gelder handelt, die\ner von den Lendwirten für die Bekämpfung der Dasselfliege er-\n‚ halten hatte. Fraglich könnte dagegen sein, ob dieses Merk-\n\nmal auch für den Betrag zu bejahen ist, der ihm aus dem Ver-\n. kauf der Spritzmittel übergeben worden ist. Hier kommt es\nunter Umständen darauf an, ob der Spritzwart, von dem ihm das\nGeld ausgehändigt wurde, ihn für zuständig hielt, das Geld\n\nme 7\n.\n\nnirge\n\nnen dan nr\n\n- oh\n\nanzunehmen, und ob der Angeklagte dies erkannte (R6GSt 7,\n107).\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrag\ndes Oberbundesanwalts. ,\n\nRotberg j Busch\n\nDie BR. Krauss und Dr. Baldus\nsind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nRotberg\n\nMaaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/3-str-631-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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