{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-07-09_3_StR_212_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-07-09","aktenzeichen":"3 StR 212/53","doktyp":null,"leitsatz":"Des in Art 147 Abs 1 Hess. Verf. jedermann\neingeräumte Widerstandsrecht farf innerhalb\nder rechtsstaavilichen Ordnung in den Fällen\neiner Verfr.ssungsverletzung durch verfassungswidrige einzelne Verwartungsakte (z.B. Polizeiverfügungen) nur auf dem hierfür eingerichteten\nRechtsweg geitend gemacht werden. Selbsthilfe\nsum Zwecke der Wiederhersteilung eines ver-'\nfassungsmäßigen Zustandes ist gegenüber einzelnen Verwaltungsakten unzulässig.","text_plain":"Br 744\n2327 092 7\n\nFür das Nachschlagewerk!\nıicht für die Amtliche Sammlung!\n\n—— om»\n\nGesetz: StGB § 113\nIless. Verfassung vom 1.12.1946 Art 147\n\nRechtssatz: Des in Art 147 Abs 1 Hess. Verf. jedermann\neingeräumte Widerstandsrecht farf innerhalb\nder rechtsstaavilichen Ordnung in den Fällen\neiner Verfr.ssungsverletzung durch verfassungswidrige einzelne Verwartungsakte (z.B. Polizeiverfügungen) nur auf dem hierfür eingerichteten\nRechtsweg geitend gemacht werden. Selbsthilfe\nsum Zwecke der Wiederhersteilung eines ver-'\nfassungsmäßigen Zustandes ist gegenüber einzelnen Verwaltungsakten unzulässig.\n\nAktenzeichen: 3 StR 212/53\n‚ Urteil des BGII vom 9. Juli 1953 TG Frankfurt am Main\n\n\"oo... . .\n\n...\n® -\nF\n\n.-\n\non\n\n0.\nFre\n\n...\nEr PT\n\nIn anen des Volkes\n\nIn der Strafisache gegen\n\n1) der St: aatsninister 0.D.\nOskar ı- EUS\n\nSune.astapsabseordneten\norg 7 ‚„ geboren an\n®. > in vo.\n2) den Journalisten Trie.rich 5 ro r — aus\nOCEEEED. dort s-horen an @. h\n3) Gen illektrotechniher !ors 3 aus\nTB. dort ;;choren ern @. .\n\nwegen Sierelbruchs u.e.\n\nhat der 3. Stralsenat des Söundesgerichtshofs auf\nGrund der Neuntverhandlung von 18. Juni 1953 in der\nSitzung von 9. Juli 1953, en der teilgenormen haben;\n\nSenetsprösident Dr. Rotberg\nels Vorsitzender,\n\nZ3undesr’.chter Kreuss\nSundesrichver PDro?. Dr. Zusch\nSundesrichter Ir. Deldus\nBundesrichter Taeß\n\nels beisitzende nichter,\nOberstaatsanvelt ED\nals Vertreter der Sundescemialtschaft.\nJustizangestellter >\n. &ls Lr’undsbeanter der Gesch””tsstslle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nAngellagten 7}\n\nI. Die Revisionen der 1 und Sen\nin ?rankiur\n\ngegen das Urteil des Sendzerichte\nam i’ain von 26. \"uzust 1952 erden verworfen,\n\nJeder An:;elllagte ale orten\nmittels zu sragen.\n\nur die Revision ler \\tastsc:\nürteil niv der Tes sstellunsen eufgehoben,\n\nnei\n\n4.i- ner | a\nseires Nechy5s-\n\n„oaltsche?t wird das\nsoweit e8\n\nb)\n\n-2..\n\nwegen des Yorsaugs von 25. Tri 1951 den Inge-\n\nklegten IMDB rur vegen Siegelbruchs verurteilt.\n\nwegen des Vorcengs vom 25. zei 1951 den Angeklagten Sei Sreispricht und die Angeklagten\ner und $S nicht verurteilt,\n\nan Tm?ange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhond’ung und Intscheläung, auch über die Kosten\n\ndes nechtsnittels, an das Zendgerictt zurückverviiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTeam\n\n.\n\nnn gem nn.\n. “On am a wen hen\n\nm\n\n&\n\nx\n\n”\n.\n\nWachden durch rlaß dee -Iessischen ınnemninisters\nvom 22. Lai 1951 äie Sozislistische Voliszeitung (SVZ)\nin Sm euf Arei Lionnte verboten viorden war, vwurden die zur erstellung den gehfung „gebrauchten Räume\nder Setzerei und der ?otaticen versiegelt. Vor diesen\nnäumen des Detriebsgebiudes wurden städtische ?Polizei-\n\nbeente aufgestellt.\n\nAm Vormittag des 23. Kai 1951 erschien der Angeklegte SED in Begleitung mehrerer Personen in dem\nGeb\\ude vor der versieselten, von Polizeibeamten bewachten Xellertüre und riß dort das Viegel ab, nachdem er die ?Polizeibecmten abgelenl-; hatte. ın Hachmittag desselben Tages erschien der Angeklagte ID\nin Begleitung von etza 20 Fersonen im ersten Stock des\nGebiudes, in dem die Druckerei- und Setzereiriiume lie-\n\ngen, un lese trotz Tersiegsläng und Foilzeiheieching\n\nzu betreten. Bei den beiden ersten Versuchen des TB:\ndas amtiiche Siegei an ler Zire zu verletzen, „wurde sein\n„rin noch rechtzeitig von den Polizeibeenten weggedrückt.\n\nBeim dritien Versuch gelang ss ihn, das obere Siegel\nmittels einer Sagelschere zu zerstören, “worauf er sich\nwiedsr entfernte.\n\nAn 25. Kai 1951 Zrüh etna 5 Uhr gelangte der Ange-\n\nklagte BED von 2. Stock des Dotriebezeb:iudes her in\nDsgleitung von \"30 bis 40 Angestellten und Arbeitern\nder SYZ, unter denen sich auch äie beiden anderen Angeklagten befanden\" in den unversiegelten Vorraum der\nwieder versiegelten Setzerei. Die =it der 3ewachung\ndes öiegels beauftragten ?olizeibsamten hatten sich\nkurz zuvor, un der ?utzfrau Platz zu machen, sus dem\nVorraun in das Trenvenhaus beseben, weshelb WB nt\n\n-4-\n\nE72 4 [3\nBer rn.\n\non co dmmmem nt 5\n\nar.\npr\n\nPr\n -—h.. 0\n\nIR\n\nPR BREYFr: Vürteı 32 Eee\nIn\n\nDer\n\n-A-\n\nseinen Degleitern ungerinde\n\n3\n2\nLee]\n\nu der versieselten \"re\nvobei das Siegel zers+ört vurde\". Auf Weisun; des u\nbegaben sich seine 3egleitoer auf Ihre Arheiiösnlätze.\n\näer Setzerei [clangen Konnte. \"ie Türe wurde geölfne\n\nl.ehrere Versuche der Polizei, in Verhardlirgsvege die\nnäumung der Setzerei zu errsichen, blieben erfolglos.\nDer inzwischen mit Yerstärkung eingetro?fene Polizeikormendant ließ darauf scinre Tolizeibernmten an der lück.\nvond der Detzerei :ufsteiluns aehmen und von dort aus\nZie annıesenden FTarsoren euzs fem Aaum hinausdrücken, Yabei. kam es zu Tätlickkeiten. Der Angsıilsgte Fun on\nein Polizej ibecsmter wurden verletzt, einer anderen ?Polizeibeanten rurde ein Schlag zu2 die 3rust versetzt.\n\nI. Zur Revision der Stanisanwaltschaft\n\nin diesem Torgang het de\n\nzendgericht geglaubt,\nkeinerlei strefoa »@e \"andi! r\n\ndrei Angelilagten Zinden\neklas+en Du ausiröcklich freigesprochen und zugleich, wie sich aus den Urteilszründen arziht, es apzslahn*. die Anysitiagten U\nund SEE eccn\nnötigung oder .iderstands segen die Stastsgevalt schuldig\nzu sprechen.\n\ner\"\nSs u\n\n&\nDo\nrn)\n\nau können. Ece hat daher Aen\n\n®\n\nsenä?rieäonshruchs, „ufrulrs, Beemten-\n\nHiergegen sendet sich die Zevision der Staatsamwalischaft in genen, wle ihre Revisionsschrift hinreichend\nerkennen läßt. Ihre Sachrüge nat Teilweise wricole.\n\na) Die Annahme der StraftatbestAnde der 5§ 125, 19\nund 110 StG3 hat das Lendzericht mit der Begründung abs\n\nDen\n\n. a,n:t\nlehnt, es fehle des Tatbestandsmerkmal der Uflentlichker\nGer Zusammenrottung ciner enschennerse ir „inne der 58\nnannten Bestismunzgen.\n\n-5_\n\nne,\n\nDies greift die Leschhierdefihrerin en. sie meint.\neinzelne Ausführungen im Urteil erweckten Zweifel, ob\ndas Lendge--icht über dei 1 Nechtsbegrif e£ der Glfentlichkeit im klaren Ssewesen sei.\n\nZu solchen Bedenken gibt allerdin«s der Satz der\nUrteils;ründe einen gewissen Anlaß, in den rusgeführt\nwird. die ‚„öglichleeit der Deteilisung beliebig; ser lienschen\nin unbegrenster Zehl an der Zvsaznenrotiung habe deshal!:\nnicht bestanden, weil der ZuseimenschlvS der der (tion\nvom 25. Lai Beteiligten innerhalb des Ge- y\nb7.udes der STZ erfolste. 35 wäre ein Nechtelehler,\nvenn dieser Schluß durch die Iriisung beeinfilu3t worden\n\n5\n. 4\n\nEn\n\nnn\n\nwl£re, daß innerhceib eines Geb\"udes die \"ölleutiiche\" Zu-\n\n“lt.\no\n\nsaummenrottung einer ..enschennenge begrilllich rusgeschlos-\n\nsen sei. Die Deschverdeflhrerin vernift weiter in Gen 4.\nGründen eine klare ?eststellung, daß wührend der genzen Fu\n\nDeuer der Aition das Yinzuireten betricbsfrerder beliebi- .;;\nger Fersonen teatsichlich unnöglich geviesen sei. „ie Ülaubt g\ndereus folgern zu dürfen, des Lendgericht zel von der ..uffassung eusgegangen, daß es ?ür die Teststellung der üffe \"i-\n\na\n\nlichkeit Ainsichtlisa OrS und 552% nur eul den Daginn fer\n\naktion cnkorme. „uch dies «re ellerdings rechtsirrig. .8\nist jedoch tro‘z der kurzen und vellneise rißverstindlichen Fassung dieses Teils der Urteilsgr!inde aus deren\nZusemmenheng mit hinreichender Sicherheit zu erkennen.\ndeß das Lendgericht den \"sgriff Zar GlZantlichkeit im\nSinne der 55 125, 115 und 110 StüD nach der ständigen\nRechtsprechung des neichsgerichts (R63t 20. 298; 21, 256;\n\n.. DIR)\n„u .\n\n54, 88) richtig erl-cant und congevandt net und deß es cuch m\nnach dem ürgebnis der anptverhendlsnz von ier jichter- ER\n\nveisbarkeit der nach dieser Zschtanrechung zum De,sriff\nder Üflentlichkeit erforderlichen abjeolrtiven und sub- -\njektiven Tetunstünde Übarzeugt war. Die evision kenn\ndcher insoweit Leinen ürlolg haben. .Ir jedoch aus anderen\n\nBir\n\nGründen des Urteil aufgehoben werden muß, vird das Zend-\n\n-6-\n\ngericht Gelegenheit haben, ir. der nsuen /erhendlung der\nSuchrerhalt anch unver den Gesichtapunikt der SS 125, 115\nund 110 St@B weiter audzuklären.\n\nb) Eine Verürteilung der Angeklagten wegen Widerstands\nnach § 113 StGB und wegen Siegeitruchs (§ 136 31643) lelint\ndas Lardgericht mit der Begründung ab, es sel Nicht erwiesen, daß einer von ihnen das Siegel beschädigt oder\nbei dei im Zusammanhong mit der Räumung der Setzerei er-\n\nZolgten nsriffen gegen Polizeihcanie diasen Widerrvanä\n\nentgegengesetzt habe.\n\nv Damit hat das Zansgericht den Sechverhalt richt er-\n“ schöpft. Lieser legte die Prüfung der Trage rahe, ob ie\n\nAngeklagten wenisstens als Listäter oder Getilfen oder\n\nAnstifter eines Vergeliens des Widerstands, der Körperverletzung oder des Siegelbruchs sich schuldiz gemacht haben,\n“ Das Landgericht hätte ernitseln und in den sründen er-\n\nörtern müssen, ob nicht, bevor unter Führung der Angeklagten die Kenge vom zweiten Stock zus vor die versiegelte Tür\nder Setzerei marschiertse, Terckradet worden Ist. unter Bruch\ndes Siegels in den Arbeitsraum einzudringen und einer etwaiß\n\nua\n\nolizeilicher Aiumung Widerstand za leisten, Die Annehne ei\n{=}\n\nEn ET\n\nsolchen Vereinbarung drängte sich nach den bisherigen Feststellungen auf. Für die Tübrerrollie des Angeklagten MM]\nspricht schon, daß er ee war, der nach Öffnung der Türe\nseine Berleiter anwies, ihre gewohnte /rbeit aufzunehnen, und daß er au? die Räumungsaufforderung der\nPolizei erwiderte, er zei harechsigt, den Raum zu öffnen,\num \"den verfussungsmäßigen Zustand wiederherzustellen\".,\n\nIn dieser Richtung liegt auch die vom !ngerlagten Me\nin der Heuptverhsndlung abgegebene und nur zu dessen\nGunsten geuertete Zrkiiirung, er selbst habe au 25. März\ndie versiegelte Türe geöffnet unä er nehme die Verant-Mit\n\nwortung für alles, was geschah, auf sich, Er hätte da-\n\nLj\nher vom üond;ericht geprüft und in den Yriinden erörtert\n\n„ErL\nIR\n\nU.\n\n-7-\n\nwerden müssen, warum nicht Jdie ängseklagten, insbesandsra\ngleichzeitig die Türe geöffnet und so das Siesei beschidirt\nhaben soll, nach § 135 ferner els :ittiiter oder Anstilter\nhinsichtlich des von eiäzeinen Dogleitern nersönlish begangenen Widerstands und der lörpexverletzung; verantviort-\n\nv\n\n‘\n..\n\nlich sind.\n\n2,\n\nre.\n\n2. Vorganz von iachnitvag des 23. 1.ai_1951\n\nve\n\nDas Landgericht nat es abgslehnt, den Angeklagten\nTED außer vegen Sieselbruchs nach § 136 3tüB auch wegen\ntateinheitlich Tegansenen widerntards gegen 4ie Htantsgewelt (§ 113 StCD) schüldiz zu sprechen, mit der Begründung,\ndieser Angeklagte habe nicht die Deamten, sondern das Siezel\nangegriffen, es sei auch das Tetbestanäsmerkmei des „iderstandleistens nicht verwirklicht.\n\n..\n\nHiergegen wendet sich die Revision der tau.tsanvaltschaft nit echt.\n\nWEB 2ER VE RER\n\nEs genügt ellerdings zur Annahme der Gewaltanwendung\nim Sinre des § 115 SteB nicht eine ledirzlich gegen eine\nSache gerichtete körzsrliche Kraftäußerung des Üüters.\nDiese muß sich gegen die Persan eines Vollstreckungsbeamten richten. Dabei genügt zber eine mitvelbare von der\nangegrififenen Person vörverlich ern£undene sre?teinvirkung\ndes Täters, mag cuch das über die ?erson mittelbar ver-Zolgte Ziel eine Seckteechädizung sein (26St 27, 4065\n45, 153 ‚T567). Offenbar hat das üundgericht Siesen rechtlichen Gesichtspunkt erkannt. ÜIcch den bisher Festgestellten Sachverhalt ist der Anzcklagte BB b:i seinen\nbeiden ersten Versuchen, das = Stegel zu beschiädisien, deshalb nicht zum Ziel zekoxnen, weil sein nach dem Siegel\n\nPe 2\n\nrun\n\nIf 2\n\n. greifender Arm von den ?Polizeibranten abzedr!ingt worden\nlist. Darin kann ein gencslieames “jaerstsendleisten liogeiü.\n\n- -8-\n\nPL ze\n\n2\nach\n\nTEN.\n\nBE:\n\ny 'ı.\nte\n\nYi 2;\nFe\n\nN\n\nvi\n\nH\n\n“ fg > — “ns\nee ar\n\nmn re,\n\nee eh in urn tn\nen\n\n0? welche Weise TWEEB == schlieatlich Frriig Zebrecht\n\n-8-\n\ner\n\nr\n\nhat, das Siege it dar Sagelschere zu zerstören, ist in\nden Gründen zicht dargevan. Es muß mit der iSglichkeit &\nrechnet werden, Asß der \\ngeillagte auch in fiesem latzte\n\nAkt, in dem das Vorgehen des Siegelbrüuchs voll:\nist, gegen die ihn en der üarstörung des „iegels weiter\n\nhindernden ?olizeibsamten eine von iliesen körperlich\n\nee)\nenpfundene ei;ene körperkra?t eingeretzt hat. „ird dies\n\nfestgestellt, => ist das Matbestendsmerimal der zevaltsamen \\iderstanäslsistung ze,3?N Zalizeidbasente verwirklien\n\nDi\n\nyum Widerstaendlsisten ir Sinn des G 113 33G3 Gehört\nneiter, daß die kürr\n\nund gesigmet ist, die Yasomasne Amb5shandlun; icht\nen Auswirkung kommen zu lassen (?C#t 4,\n\nDas Lradgericht zlaubte einen „icer\nhondlung dss’elb nicht ennetmen zu können, weil der den\n\"olizeibssnten erteilte Auftras sich in der bloßen Je-\n\nvachung der zur Setzerei und Rotation Tihrenden Türe er-\n.2t habe.\n\nschöpft, aber Gen Schutz äes Siegels nicht wufe.\nDemit setzt sich das Lendgericht in \\vidersprudh zu der\nen anderer Stelle der Urteilsjr'rie getroflenen tatsäch-\n\nlichen Feststellung: \"Zur Durenfährun\nBewachung, der Siegel wurden vor ic Räume Folizeibeante\nder Stadt FEED postiert\".. Lag Ger Fall 50; dann ge-\n\nhörte zu der Amtshandiung der Polizeiheamven der Siegel-\n\nschutz und die Jeschädigung der Siegel var, vie der Vorai zeigt, gerade dazu bestimmt und geeigne\n\ns zu vereiteln und 6\n\ng les Ixlasses und\n\ngeng vom 25.\ndiese Amtshandlung des Siegelschutise\nmit die polizeiliche Sicherung der Durchführung des\n\nlinisterialerlasses zu stören. Der Süchverhalt bedarf\n718\n\nin dieser Richtung weiterer \"iürung.\n\nDie Polizeibeanten befanden sich auch, vie der But“\ndeugeriohtshof wiederholt entschieden hat, in der recht“\nnäßigen Yasübung Irs3 mtes, vern sie einen Ton acer\n\n-9-\n\nnach § 113 und 3 156 StGB in Betracht kommt ‚ kann das Ur- Hi\n\ngegen verfassungsvidrig ausgeübte Gewalt jedermanns Recht\n\n-9-\n\nsachlich und örtlich zuständigen Vorgesststen unter 3eachtung der wesentlichen Nörmlichkeiten erteilten dienstlichen, nicht o’?ensichtlich rechtswidrisen Defe:l im Vertrauen auf seine Rechtmäßigkeit in gesetzlicher ?orm vollzogen. Dies gilt such dann, senn der Befehl selbst in tat- .\nsächlicher oder rechtlicher iinsicht durch Irrtum beein- i\nflußt war. Das Landgericht stellt nicht ausdrücklich fest,\nwer den Polizeibesmten den Yefehl zur Beviechung der »iesel\nGegeben hat. Aus Jen Sachzusammenkang ergibt sich aber.\n\ndaß die vorgesetzte Dienstbehörde den Tefehl erteilt hettse. ur\nDa indessen das Urteil den genauen Inhalt dies rlasses vom #\n22. llai 1951 und den Grund des Zeitunzsverkotes nicht an- \\\n\n4\ngibt, kann nicht abschliedend geprüft werden, ob der ürlaß ä\nnach Inhalt und Form den oben emähnten Anforderungen {e- ‘\n\nDa tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten Te *::\n\nteil, soweit er nur wegen Siegelbruchs verurteilt worden\nist, nicht Bestand haben. obschon der Schuldspruch nach\n§ 1356 StGB keine Rechtsfehler erkennen läßt.\n\nDas Landgericht hat inabesonäsre zutreffend angenommen; :\n\n§ 136 StGB war.Dieser Annetme steht nicht, wie der ingeklagte meint, rt 147 der Hessischen Verfassung (IV) vom\n1. Dezember 1946 entgegen.\n\nDiese Jestimmung spricht zwar davon, daß Widerstand\n\nund Pflicht sei. Zu ihrer Auslegung zuß3 aber neben dem\nwortlaut ihr Sinn unä Zueck er?orscht werden. Dieser er- ®\ngibt sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen\nder Verfassung, insbesondere aus der Stellung des Art 147\n\nnn 1 0 Seakrebhlihter zeiten ei\n\nFerne Men\n\nEEE irn\n\ndr\n-\n\nnn.\n..\nPe,\n\nu\n\nen\n% v. Eu\n\nwor\n\n..\n\nudn\n\nErg\n\n.\n\nr\n\nf:\nx\n%-\nY\n\n- 10 -\n\nuch aus den um dieselbe Z2it 2rlassenen hessischen\n\nFe]\noO’\n[97\nHr\neo\n\nGesatzsen, Ale das YerZahren zur Schusr der VYerrlassung\n\n(Staatsgerichtshofsgesetz, vom 12. Tezerber 1947) und das\nfahren zum Schutz gegen ungesetzliche Yerwaltungsakte\n\n>glicher Art (Verualtungsgerichtisgesstz von 30. Juni 1949)\ne\n\ne\nregeln, Aus einer solchen Gesamtsbetrachtung der in Art.147\nAb\n\nbs 1 IV jedermann eingeräüumten Rechtsste ns irnerhzlt\nLe\n\nder rechtsstaatlichen Sränung ües staatlicher bens geht\n\nklar hervor, daß das !idersteanäsracht edenso wie andere\nverletzte Rechte in den Fällen des Teich\nbruchs, zu denen verfassungswidrige sinzelne Terveltunge\nakte gehören, nur zu? den hierfür singerichtsten Rechts.\nvieg zeitend zerächt werden darf, Lie in dem Terwaltunsszsrichtsgesetz und in den 5Stceat ssserichts Molgseatz jedermann\nzur Beseitigung einzelner «ls verfassun uncsuldrig betrcchteter Stantsckte zur YTerfüzung gestellsen Rechtsbehelfe sind,\nwie sich aus dem Zusirmennang Gieser Zegelmnr cn ergibt, als\nabschließend gedacht. Zin eußerhalb dieser Rechtsbehelfe\nliegendes ein;eriic! Fan verteidisungstteisssoder angriffsvweises Vorgehen ist sesetzlich vnzulässig ond durch Art 14\n‚IV nicht gedeckt. Dies anerkennt euch Karl lleyland ‘in \"Das\nwiderstanäsrecht des jolles\" 3 1C0, auf ten sich der Angeklagie zu Tnrecht beruft, ferner Üslter Jellinsk (DRZ 1947\n\n38).\n\nDas Selnsthilferecht, wie es der Angeklagte iR]\nunter Berufung euf Art 147 :W Zür sich geltend necht,\nläuft derauf hinaus, daß jeder:enn erichti;t sein soll.\nangriffsweise gegen verf«ssungstüäig einge ssctzte Hüter der\nstaatlichen Ordnung, 5.3. gegen Tolizeibeemte, vorzugehen:\num einen Zustend wieder zu beseitigen, der nech der lieinuns\ndes /ngreifers durch einen voerfeesungswidrigen Vermeltungs“\nekt - hier das Verbot der Zeitung und die Versiegelung de’\nzugehörigen Druckereiräune — hergsstellt worden ist. 38\nkenn nicht den richtig verutondeneı Willen der Schöpfer\neiner Verfassung, die eine rechtissveatliche Ordnung im\n\n-11-\n\nLande sicherän soll, entrsyrechen, ein solches Nocht zu\neigenzzichtigen Vorgshen seien polizeiliche Zinselmsaßneänen\njJedernanı einzurlunen und so ilm ar. Stelle des zustüindi:;en\nGeric'ts die Yorensscheldung deriber enzuvertrauen, ob der\nvon ihm angegriflfene Zustend verfsscungs- und sesetzuffig\nist.\n\nDas Vorichen des Ansceklasten WW cr hiernech, wie\nsischen Gesetze ergibt,\nr Zeitung und die Ver-\n\nsicn schon dvrch Auslegung der Mess\nunbefust, selbst wenn Aus Vorbot de\nsieveiung verfassunssvidrig Sevresan sein sollte, was nicht\nentschieden zu “werden Yreucht. 35 kenn hiervsch auch offen\nlie hessische. negelun,; des „iderstands-\n»recherden Rogeläng des Zundss in Wider-\n\n27\n\nbleiben, ob etum\nrechts it der en\nsaruch steht und sa nich Art 31 des Iomaer Grundgesetzes un-\n\ngültig wäre,\n\nDie Annchne eines strefbefreienden Verbotsirrtuns\nhinsichtlich der ünbefugtheit des Yorzehans hat das nend-\n.ericht nach den festgestellten Tnstänrden zutrefiend ebgeleimt nit der Jegründung, es lüge ein nicht entschwwaldbarer\n\nVerbotsirrtun vor, wenn der ‚nceklagte geglaubt heben sollte,\n\nz.—\n\nzu seiner Selustkzillcherdle 15 durch ri 147 IV ermöchtigt\n\nSa\n\nPr]\n\nzu sein. Die ntscheiäung antszricht im Ärgehbris der Necht-\n\nsprechung des Dundesgerichtshofs (RGSt 2, 194).\n\nK\n\nII. äur Zeyision der inszerlasten WED und Sup\n\nDiese hat dus icndgericht au? Srund der Testgestellten\nVorgenge von 25. Zzi verurteilt, und zwar je vegen Siegelbruchs (5 136 St2?).\n\nLit ihren Zevisionen beantrazen sie nur \"bezüzlich der\n\nsir.säart und des SiratnsSes\" 3lio Zu: hebuns des Urteils und\neic r Scche, venit sind von\n\n-\n\n\"insoweit\" die Zurlichver;: ung Ge\ndem Verteidiger, Ger nach der Vollzacht zur Turücknahme\n\nder Nlectsenivtol <rulelriigt ver, üle Rovisionen zu den\n\n-12-\n\nwenn\nna Kl nee nn\n\n- Fr\n\n. Si\n\nPass 200\n\n- 12 -\n\nSstrafausspruch rechtsvirksam beschrink%.\n\nLie Verfohrensrügenr Ier era rang der 25 Hu 2äd äbg.\nund 261 StPO sind unbea> , i\nVorschrift des \\ 544 abs 2 Satz 2 2420 nicht bestimmte Tet.-\nsachen angegeben sind, ülse den ilengol entaelter sollen.\n\nch\n07\n[$}\nerg\n®\nm\nD\ner}\ner\nun\na\nq\nfar}\n2\n®\n13\nN\nS\n123\n[6]\nıD\nr3\nei\n®\n\nvr.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. Der Siegelbruch is\nin § 136 StGB mit geflingnis oder mit Geldstrafe bedroit. Day“ B:.:\nLendgericht hat die mildere Sstrafert genählt. Die Angeklagte B-\nsind deher hinsichtlich der Strefurt nich$ beschwert, Die Pr\neusgesproahenentolästrefer von 500 I! gezen SEE und 500 X\ngegen SCHE hai dcs Landgericht, ausgehend von gleichen Un\nrechtsgebalt ihrer Tesen, damit begründet, da\nder Yorfülle sei\n\n’\n„ltere und der geistige Veter\nhöheres Zinkommen habe. Drnach zeigt die !l!ühe der ausgesprochenen Geldstrafen - wie auch der Irsat\n\nNechtsfehler. .\n\nDie Revisionen sind daher zu verwerien. =:\n\nA je x\n\nDie intscheiäung entsprich‘y dern Antrag Iee Ihe rbundes- 3\".\n\nanwalts- “.\nRotberg ' Krauss kaaß\n\nzugleich für Bundesrichter Prof. Dr. Tusch\nund Dr. Baldus, die in-\n£olge Urlaubs ortsabwesend -\nund daher verhindert sind,\nzu unterschreiben.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/3-str-212-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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