{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-07-02_3_StR_575_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-07-02","aktenzeichen":"3 StR 575/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Zr\n\n12 05°\n\nI)\n\n3 stR 575/52\n\nIm Yamen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Rentner Bernhard KON aus He, geboren\nam &D. ED ED in TEE:\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hanau vom\n21. Mai 1952 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Nechts wegen\n\n2 -\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nUnzucht mit Kindern in zehn Fällen zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr sechs kKonaten Gefängnis verurteilt worden\n\nDer Angeklagte hat das Urteil mit der Revision angefochten und sie mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gerechtfertigt.\n\n1.) Die auf mangelnde Sachsufklärung und Verstoss gegen\n§ 267 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde greift nicht\n\ndurch.\n\na) Der Angeklagte behauptet, die Aussagen der als Zeugen\nvernommenen Kinder seien unzuverlässig gewesen Deshalb\nhätte das Landgericht von Amts wegen den Sachver--\n\nhalt weiter aufklären und einen Jugendpsychologen als\nSachverständigen vernehmen müssen.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger\nin der Hauptverhandlung die Vernehnung eines Jugendpsychologen über die Glaubwürdigkeit der Kinder zu einigen\nPunkten der Anklage beantragt. Dem Beweisamtrag ist nicht\n\nstattgegeben worden, weil die zu beweisenden Tatsachen\nals für die Entscheidung bedeutungslos angesehen worden\nsind. Einen Verstoss gegen § 244 Abs 3 StPO macht der\nBeschwerdeführer selbst nicht geltend, weil er in den\nvom Beweisamtrag umfassten Fällen freigesprochen worden\nist. Er meint aber, das Landgericht hätte wegen der den\nKinderaussagen in anderen Füllen immerhin beigemessenen\nBedeutung von sich aus einen Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen beiziehen\nmüssen.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Das Landgericht\nhat dem Schuldspruch das Gestänänis des Angeklagten zu-\n\nerunde gelegt. Die Aussegen der kindlichen Zeugen hat\n\nes nur unterstützend verwertet in den Fällen, in denen\nder Angeklagte auf ürund seines eigenen Geständnisses als\nüberführt angesehen wurde. Demnach beruht das Urteil nicht\nauf den Bekundangen der Kinder. Auf deren Glaubwürdigkeit\nkam es also nicht an.\n\nb) Ausseriem macht die Revision geltend, die Strafkammer\nhsbe dem Angeklagten wegen des bereits erheblich fortgeschrittenen altersbedingter „bbaus seiner geistigen und\nseelischen Kräfte den Schutz des § 51 Abs 2 StGB zugebilligt. Diese formelmässige Besründung der verminderten\nZurechnungsfähigkeit genüge der Vorschrift des § 267 StPO\nnicht. Der Erstrichter hätte sich mit der Persönlichkeit\ndes Angeklagten auseinandersetzen müssen.\n\nAkuch dieser Angriff? führt nicht zum Erfolg\n\nRichtig ist. dass in dem Urteil nicht ausdrücklich\ngesart iet welche der Jre!i die Ansahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit rechtferti,enden Voraussetzungen - Bewusstseinsstrung: rrankhafte Störung der Geistestätigkeit. Geistesschwäche - vorliegt. Aus der Fassung\n\"wegen des - . - altersbedingten Abbaus seiner geistigen und\nseelischen Kr&fte\" lässt sich indes mit genügender Deutlichkeit ersenen, dass der Angeklagte nicht auf Grund\neiner Bewusstseinsstörung oder einer krankhaften Störung\nseiner Geistestätigkeit die strafbare Handlung begangen\nhat. Vielmehr ergibt sich aus diesem wortlaut, dass damit ein auf den Abbau der geistigen Kräfte zurückzuführender Zustanä der Geistesschwäche bezeichnet worden\n\nist.\n\nDas Urteil enthält auch nichts über die Frage, ob\nbei dem ıngeklagten das Zinsichts- oder das Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt war. Das ist jedoch hier\n\n|\n|\n| Bu\n|\n!\n\nbelanglos, weil die Rechtsfolge in beiden Fällen die-\n| gelbe ist und das Landgericht die Voraussetzungen des\nı § 51 Abs 2 StGB bejaht hat.\n\nDemzufolge entspricht das Urteil trotz der Kürze\n\nı der Ausdrucksweise dem Erfordernis des § 267 Abs 2 StPO.\nDarnach müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob Umstände, welche die Strafberkeit aus-\n\n| schliessen, vermindern oder erhöhen, Zir festgestellt\nerachtet worden sind. Die verminderte Zurechnun, sf&ahigkeit ist ein solcher Umstend Ihn hat das wandgericht\nals erwiesen angesehen und in den Gründen festgestellt.\n\n2.) Ebensowenig lässt die wegen der allgemeinen Sach-\n- beschwerde notwendige Nachprüfung der Anwendung des\nsachlichen Rechts einen Rechtsirrtum erkennen.\n\n' a) Die Behauptung der Verteidigung, das Gericht müsse\nauch den persönlichen Verhältnissen eines Täters besondere\nAufmerksaukeit zuwenden, enthält die Geltendmachung\neines sachlichrechtlichen Mangels. Ein solcher liegt\njedoch nieht vor. Es ist nichts vorgebracht, was einen\nAnhalt dafür bieten könnte, dess die Strafkammer ihrer\nPflicht nicht nachgekommen sei. Die Anhörung eines\nSachverständigen lässt das Gegenteil erkennen. Die\nStrafkammer hat den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig beurteilt und ihm ausserdem mildernde\nUnstände zugebilligt. Damit hat sie die auf Crund seiner\nPersönlichkeit zu seinen Gunsten in Betracht kommenden\nMöglichkeiten berücksichtigt. Dass die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit des Angeklagten überhaupt ausgeschlossen gewesen sei, behauptet die Revisiou selbst\nnicht. Der im Urteil enthaltene Hinweis auf das Alter\ndes Angeklagten lässt erkennen, dass der Tatricnter\ndic Prüfung der Frage des § 51 abs 1 StGB nicht übersehen hat.\n\n-5-\n\nb) Zu Unrecht rurt die Revision einen Verstoss gegen\ndie Denkgesetze. Sie sieht ihn darin, dass zur Grundlage\ndes Urteils das Geständnis des geistesschwachen Angeklagten genommen worden sei, dessen Inhalt dem Frotokoll\nnicht zu entnehmen sei. Der ärstrichter habe nicht ausgeführt, welche Erklärung des Angeklagten als Geständnis\naufgefasst worden sei.\n\nDieses Vorbringen richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dessen aufgabe ist es zu prüfen,\nch ein Geständnis eines Angeklagten vorliegt und ob es\nGlauben verdient oder nicht. Das gilt auch für den Fall,\ndass dieser geistesschwach ist Nach der Lebenserfahrung\nist es durchaus möglich, dass die Angaben eines Geistesschnachen den Tatsachen entsprechen. Wenn die Strefkamner\nauf Grund des persönlichen Eindrucks des „ngeklagten\nseine Darstellung für wahr hielt, so hat sie damit nicht\ngegen die Denkgesetzes verstossen.\n\nDie in der Zitzungsniederschriit enthaltenen angaben\ndes Angeklagten zur Sache liefern keiner Beweis für das\nVerliegen vaer den Tnfarg eines Geständnisses (RGSt 58,\n58). Massgebend sind insoweit die Gründe des Urteils,\ndie den allgemeinkundigen Begriff des Geständnisses, die\nBinräumung bestimmter Tatsachen, nicht näher zu erläutern\n\nbrauchen.\n\nec) Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Ablehnung\ndes Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Straftaten. Auch damit kann er nicht durchdringen.\n\nEs ist zuzugeben, dass bei wiederholter unzüchtiger\nBerührung desselben Kindes ein Gesamtvorsatz vorliegen\nkann und häufig vorliegen wird. Bier konnten für den\nFortsetzungszusammenhang die Fälle Liene Lu, Elvira\n\nLEE und ingrıa CORE in Betracht kommen. Das lLandgericht hat aber die Frage, ob hier Fortsetzungstaten vor-\n\nEN#\n\n-6 -\n\nliegen: untersucht und mit rechtlich unanfechtbarer Begründung verneint. Es vertritt unter Berücksicktigung der tatsächlichen Vorgänge die Ansicht, dass die Handlungen einer\nplötzlichen geschlechtlichen Regung entsprungen, somit Gelegenheitsteten gewesen seien Diese Würdigung entspricht\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 163).\n\ndä) Auch sonst lässt dos angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Strafhöhe im Einzelfall sowie die Gesamtstrafe\nhatte der Tatrichter narl: seinen pflichtgemässen Ermessen\nfestzusetzen. Die hıerzu angestellten Erwägungen sind einwandfrei. Hementlich kann nicht gesagt werden, dass der Gedanke der Abschreckung bei einem Geistesschwachen nicht\n\nPlatz greifen könne.\nDie Revision musste deshalb verworfen werden.\n\nRotberg Krauss Koeniger\nBusch Naass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/3-str-575-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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