{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-25_3_StR_703_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"3 StR 703/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\" 3_StR 703/52\n\nden Tünchermeister Karı FT Em aus TBB, Gort\n\nIm\n\nenly?\n. \"us\nx\n\nae\n\nNamen\n\ndes\n\nj 22378 068\n\nVolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngeboren am ii 1895;\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\ngegen\n\nvom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\n\nOberstaatsanwalt RE in der Verhandlung,\n\nbei der Verkündung ...;\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \\\n\nOberstaatsanwalt\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das ‚Urteil des,\nLandgerichts in Wiesbaden vom 13. Mai 1952 5 .\n\n2.) Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu °\n\na) dahin berichtigt, dass er im Falle Hohenstein .\n\nals beisitzende Richter,\n\nfreigesprochen ist,\n\nb) im:Kostenausspruch dahin geändert, dass. die im Falle -\nHohenstein erwachsenen Kosten der Staatskasse, die\nübrigen dem Angcklagten zur Last fallen.\n\nDie. weitergehende Revision wird verworfen.\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ntt’.\nN,\n\nGründe:\n\nv\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier\n\nFällen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem\n\nJahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision beanstandet er, dass die als Zeuginnen vernommenen Mädchen aus dem Sitzungssaal gewiesen\nworden seien und auf diese Weise Gelegenheit gehabt hätten,\nden noch auf ihre Vernehmung wartenden weiteren 'Zeuginnen..\nalles zu erzählen, was sie gefragt worden seien.und ausgesagt hätten. Durch die Zulassung der Möglichkeit dieser\nVerständigung’ sei das Verfahrensrecht zu seinem Nachteil\nverletzt worden. Ausserdem macht der Beschwerdeführer gel--\ntend, er sei in einem selbständigen Falle, wegen dessen das\nHauptverfahren eröffnet, ‘er aber nicht für schuldig befunden worden sei, zu Unrecht nicht freigesprochen worden.\n\n‘1.) Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.\n\nMit ihr kann nur gemeint sein, das Landgericht habe\n§ 58 StPO verletzt, wonach die Zeugen einzeln und in Abwe-\n\nsenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen sind. Eine\n\nendere Verfahrensbestimmung, die sich mit der von der Revision angeschnittenen Frage befasst, ist nicht vorhanden.\n\n8 58 ist jedoch nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keinen Revisionsgrund bildet (RGSt 54, 297)\n\n2.) Die allgemeine Sachbeschwerde ist nicht erhoben, Der An-\n\ngeklagte bemängelt nur die Unterlassung des Freispruchs im\n\n“ ‚Falle seines gegenüber der Martha Hi ar den Tag ge-\n\nlegten Verhaltens. Auf diesen Punkt kann die Revision beschränkt werden, wie unten erörtert werden wird,\n\n.n,d x\n.. . v\nDu \\ N\n\n%\n%\n\ner”\n\n_ a ur\nnum se ei\n\ne\n%\n\nFE\n\n\"ern\n\nein Br\nNR? Du DE nA\nsg Ex ; .\n\n. ‘ Dee rn D\nar DE ren ar ran\n\nn.\n\n_. u 4 .\nah ET ET age or mn ran\nmu re ann =\n\nSegen sehen\n\nDas Landgericht hat fünf selbständige in Tatmehrheit\nzueinander stehende Straftaten als erwiesen erachtet und\nden Angeklagten hierwegen bestraft. Soweit ihm weitere Einzelverfehlungen zur Last gelegt waren, hat es von einer\nFreisprechung abgesehen. In einem Falle (Käte GW) hat\nes zur Begründung angeführt, ein Freispruch sei unnötig,\nweil die Anklage dem Angeklagten eine fortgesetzte Straftat\nvorwerfe. Im übrigen fehlt jede Stellungnahme zu der Frage,\nob und in welchen Fällen freigesprochen werden müsse.\n\nHierfür sind folgende Grundsätze massgebend:\n\nWenn das Verfahren wegen selbständiger Einzeltaten eröffnet ist und hinsichtlich einzelner Verurteilung erfolgt,\nwährend wegen der anderen der Schuldbeweis nicht zu führen\nist, so muss insoweit Freisprechung erfolgen. Das gilt auch\ndann, wenn die zur Verurteilung führenden Fälle vom erkennen-\n\n.den Richter in eine fortgesetzte Straftat zusammengefasst\n\nwerden. Denn der Eröffnungsbeschluss muss erschöpft werden‘\ndemnach muss über jede darin aufgezählte selbständige Handlung entschieden werden.\n\nHat der Eröffnungsbeschluss Fortsetzungszusammenhang\nangenommen, der erkennende Richter jedoch eine oder mehrere\ndarunter fallende Einzelhandlungen als selbständige Einzel-\n\n‚straftaten gewürdigt und. hierwegen verurteilt, so muss wegen\n\nder nicht erwiesenen Fälle freigesprochen werden, weil die\n\n“ fortgesetzte Handlung fortgefallen ist. Gelangt indes der\n\nerkennende Richter in Anlehnung an den Eröffnungsbeschluss\nebenfalls zur Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat, allerdings von geringerem als im Eröffnungsbeschluss\nbezeichneten Umfang, so bedarf es eines ausdrücklichen\nFreispruchs wegen der nicht erwiesenen Sinzelfälle nicht.\n\n.\nAR\n\nDenn von der Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat werden alle unter den Fortsetzungszusammenhang fallende Einzelhandlungen umfasst gleichviel, ob sie in der Anklageschrift aufgeführt und dem erkennenden Richter bekannt\nwaren oder nicht. Wegen des im Urteil bejahten Fortsetzungszusammenhangs sind alle dazugehörenden Einzelhandlungen erledigt. Die Strafklage ist im Umfang dieses Zusammenhangs\nverbraucht (RGSt 57, 3025 RG DRiZ 1929 Nr 304; RG IW ‚1931,\n2826 Nr 48).\n\nIm vorliegenden Falle ist die Fassung der Anklageschrift\n\nund des Eröffnungsbeschlusses ungenau. Immerhin kann aus 2\nZiffer 2 des Eröffnungsbeschlusses so viel entnommen werden; u\ndass der Angeklagte durch die darin enthaltene knappe Sachdarstellung eines fortgesetzten Vergehens der Erregung öf- u\nfentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit einem fortgesetz- ”\nten Vergehen der Beleidigung, begangen durch eine Mehrzahl\nvon Einzelhandlungen, beschuldigt worden ist, Die gegentei- \\\nlige Meinung der Revision, der Fall HB sei im Eröffnungsbeschluss als. selbständige Handlung angesehen worden, widerspricht dessen Inhalt. Für das Ergebnis ist das Bu\njedoch gleichgültig. Denn nach den oben dargelegten Grundsätzen hätte in jedem Falle Freisprechung erfolgen.müssen. u\n. Da die Strafkammer von der im Eröffnungsbeschluss ver- n\ntretenen Auffassung, es liege Fortsetzungszusammenhang vor; we\nabgewichen ist und den Angeklsgten nur wegen einzelner a\nStraftaten für schuldig erkannt hat, entstand die Notwen- Bw\ndigkeit, ihn von der Anklage wegen aller nicht nachgewiese- Pr\n\n» nen Einzelfälle freizusprechen. Das ist in keinem dieser\n\nFälle geschehen. Darin liegt ein a 2\n\n.* ’\nrt\nER\nende Sa\nu en BEREE\n\ngel. Allerdings ist das Urteil nur angefochten wegen der\nunterlassenen Freisprechung im Falle HB. Dieser ist\nwie alle übrigen Einzelhandlungen aus dem durch das Urteil\nin seine Einzelteile aufgespaltenen Fortsetzungszusammenhang\ngelöst und hätte deshalb durch Freisprechung erledigt werden\nmüssen. Wegen der Selbständigkeit dieses Einzelfalles konnte auch die Revision darauf beschränkt werden.\n\nSie ist begründet und führt hinsichtlich des genannten\nFalles zur Berichtigung der Urteilsformel in der Sachentscheidung und zur Änderung im Kostenausspruch. Denn bei zutreffender Sachbehandlung hätte das Landgericht den Angeklagten in dem bezeichneten Umfang von der Kostentragungspflicht\nentbinden müssen. Durch die unrichtige Kostenbelastung ist\nder Angeklagte sachlichrechtlich beschwert. Da eine weitere\nTatsachenfeststellung nicht in Betracht kommt, kann die Entscheidung vom Revisionsgericht getroffen werden.\n\nDie wegen der erfolglosen Verfahrensrüge weitergehende\nRevision musste verworfen werden. j\n\nDie Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten\nganz auferlegt, weil im Hinblick auf dessen geringen Er-\n\n. ndslten.Z BR\n\nfolg kein Anlass bestand, die Vorschrift des § 473 Abs 1\nSatz 3 StPO anzuwenden.\n\nRotberg Krauss\n\nBR. Dr. Baldus ist infolge .\nUrlaubs ortsabwesend und Maaß\ndaher verhindert zu unter-\n\nschreiben. Rotberg\n\n4,\n\nE5 N x\nSR\nAN\n\nGG\n.\nSr\nRD,\n\n«\nER\n\n..\n\nr.\n5\n.\n3\n\nFR\nMs\n\nv0,\n\nDRIN\n\n“\nu.\ncry,\n\nKG BL WR SELL ARTE\n\nEra\n”\n\n.\nrn\n\n6\n\nN\n\na 2\n\non\nBT\n\nAy\nDET","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/3-str-703-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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