{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-25_3_StR_699_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"3 StR 699/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ir\n\n09\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dr. med. Claus Dieter Z GiiiEEEEME =u> vammuump\ngeboren am EEE 1919 in He (CD :\n\nwegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustigangestellter WB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Marburg vom 2. Februar 1952, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und: Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts Wegen\n\n.\n. en, ‘ u. N .\nPEN EEE TE > eigen /”,\nPIE ISEN di De A a SA EEE N\n«770 Bi N Ur ee » re . * N\n9 EEE ET BE\n\nB . gr B B\non ER ER REN G ‘ FREE, , en\nEr . a NS\n\nI E27 255 8 NRZ N VRR\n\nnn. ,\nPR» 274.403\n\nge\n\nDer Angeklagte ist wegen Abtreibung in Tateinheit\nmit fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrens- und sachlichem Recht. °\n\nA. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Urteilsgründe seien erst nach Ablauf von vier Monaten nach der\nVerkündung des Urteils abgesetzt worden. Wenn auch die\nÜberschreitung der in § 275 Abs 1 StPO bestimmten Frist\nfür sich keinen gesetzlichen Revisionsgrund darstelle,\n\nso häbe doch die verspätete Absetzung des Urteils eine\n\nunvollständige Wiedergabe des Ergebnisses der Hauptverhandlung zur Folge gehabt. Von einer übermässig späten\nAbsetzung kann indessen keine Rede sein. Die Akten ergeben,\ndass das Urteil am 10. März 1952, also. fünf Wochen nach\nder Verklindung, zu den Akten gebracht ist (Bl 257 dA).\n\n: . Dieser Zeitraum kann angesichts des Umfanges der Sache,\n\nin der fünf Personen angeklagt waren und vier verurteilt\nworden sind, nicht als ungewöhnlich lang bezeichnet werden. Mit der Abfassung der Urteilsgründe muss daher alsbald nach der Urteilsverkündung begonnen worden sein. Die\nBesorgnis, bei der Niederschrift der Urteilsgründe und\nder Unterzeichnung des Urteils könnten die von dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen den Richtern nicht mehr gegenwärtig gewesen sein, ist deshalb unbegründet.\n\nDie Sache liegt nicht so wie in dem Falle der Entscheidung 1 StR 429/51 vom 2.10.1951 (NJW 1951, .970 Nr 24),\nin dem das Urteil erst fünfeinhalb Monate nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden war. Im übrigen würde auch\neine derartige Verzögerung der Abfassung der Urteilsgründe\n\nME re *\n\n4\n\nnYwavwm.e\n” ”\n\npen\"\n\n’ nt’\n\nes keineswegs rechtfertigen, die in den Urteilsgründen\nwiedergegebenen Feststellungen beiseitezuschieben und an\nihre Stelle Bekundungen zu setzen, die die Zeugen im\nErmittlungsverfahren oder nach der Behauptung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung getan haben.\n\nDas Gericht ist nicht gehalten, in den Urteilsgründen\nalle Bekundungen der Zeugen und das gesamte Verteiäigungsvorbringen des Angeklagten wiederzugeben und sich damit\nauseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer verkennt im übrigen, dass die Urteilsgründe nur das Ergebnis der im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfindenden Beratung wiedergeben, ihre schriftliche Abfassung mithin dieses Ergebnis nicht berühren kann, da das\nUrteil bereits gesprochen ist. In den Gründen des Urteils\nist ausgeführt, dass Frau Li den Arzt Dr. AED\nin der Universitätsfrauenklinik angegeben habe, ein ihr\nbekannter Arzt habe den Eingriff gemacht. Dies ist also\nentgegen der Annahme der Revision nicht übersehen. Ferner\nist dargelegt, dass Trau IC 215 sie hierbei den\nVerlauf des Eingriffs in allen Einzelheiten schilderte,\n\n‘ keine erhöhte Temperatur gehabt habe und bei klarem Be-\n\nwusstsein gewesen sei. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer nicht mit der Behauptung gehört werden, Frau LE\nWEB habe diese Angaben unter den Einwirkungen der Narkose\noder in einem psychischen Ausnahmezustand gemacht. Ebenso\nmuss die vom Beschwerdeführer behauptete Äusserung eines\"\nSachverständigen ausser Betracht bleiben, die Art der\nVerletzung der Frau IE 1asse an sich nicht auf\neinen Eingriff durch einen chirurgischen Facharzt schliessen.\n\n- 2. Die Vorschriften der §§ 61 Nr 2 und 64 StPO sind\nnicht verletzt. Nach der Sitzungsniederschrift hat das\n\nLandgericht die Zeugen KGB, Va un: DEE 2° -\n\nPIE n\n\nPr\n\n*\n\nhaben der Angeklagte. und sein Verteidiger in der Haupt-\n“ verhandlung allerdings - entgegen der Annahme der Revision -\n\n\\\n\nmäss § 61 Nr 2 StPO unbeeidigt gelassen, und zwar” 3\nund die vom, weil sie Geschwister des Mitangeklägten _ “\nRE sind, die Diederichs, weil sie die Schwester der\nVerletzten, Frau- LEE ‚ ist. Dies genügte. Eines\n\n- Hinweises darauf, es bestehe die Besorgnis, das Verwandtschaftsverhältnis werde die Zeugen veranlassen, nicht die\nWahrheit zu bekunden, bedurfte es nicht (BGHSt 1, 175).\n\nx Sa RE EIE Sue\n\nune\n\n3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein damaliger Verteidiger habe während der: Hauptverhandlung längere Zeit geschlafen und habe erst geweckt werden müssen,\nals das Gericht Fragei an ihn stellte, ist durch die .\ndienstlichen Äusserungen der Richter der Strafkammer widerlegt. Im übrigen würde die behauptete geistige Abwesenheit des Verteidigers’ Keinen Verfahrensmangel darstellen, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht\nvorlag. Der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer wegen\neines Verbrechens Anklage erhoben worden war, machte die\nVerteidigung nicht zu einer notwendigen im Sinne des Gesetzes. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der\nBeschwerdeführer die Bestellung eines Verteidigers beantragt hätte (§ 140 Abs 1 Nr 2 StPo).\n\n4. Dagegen hat das Landgericht, wie die Revision zutreffend rügt, die ihm ’obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die bei dem Angeklagten sichergestellten sowie die von Dr. Begiie an 29. und 30. April 1950\nbenutzten ärztlichen Instrumente und die Krankengeschichte\nder Frau IB nicht herbeigezogen hat. Anträge dahin\n\n“ x\nor. B\nAt ER“\nOR\n\nne N\nDr Be FE TRNE A;\n\ns\nLEBE: A)\n\nnicht gestellt. Diese Beweismittel drängten sich aber zur\nBenutzung auf. Das Landgericht hat von der Einziehung der\nbeim Angeklagten sichergestellten Instrumente zwar deshalb\n\n. Fr Zn |\nSKIN ZEN 000 72) 1302257727 nae\n\nv D\nor“ neo’\nLe ;\n\nK En.\nr Ppss\n\nDe\n\nss Tree\n’ s\n\n“a\n.\n\nAue U Ze\n\nx\n\nDura\n;\n\nSe Sr FT Fe ze\n\n“ Sana? Kan\n’ t a RT NN\nan s A\n\nu’ $\nu A\nur\n\nabgesehen, weil es nicht mit hinreichender Sicherheit\nglaubte feststellen zu können, dass sie zur Vornahme der\nAbtreibung gebraucht worden seien. Hiergegen wäre unter\ndem Gesichtspunkt \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\nnichts einzuwenden. Solange das Landgericht aber nicht überzeugt war, dass diese Instrumente zur Vornahme der Abtreibung keinesfalls benutzt worden waren, durfte es areas „Beweismittel nicht bei der Erforschung der Verursachünß” kr:\nVerletzungen unbenutzt lassen. Ob mit diesen Instruhenten\nein Abtreibungseingriff überhaupt und dabei eine Durchstossung der Gebärmutterwand möglich war oder nicht, hätte\nvoraussichtlich durch Augenscheinseinnahme und anschliessendes Sachverständigengutachten geklärt werden können.\nDas Ergebnis dieser Beweisaufnähme hätte möglicherweise\nin diesem oder jenem Punkte zu für den Angeklagten günstigeren Schlüssen geführt. Dasselbe gilt von den von Dr.\n\nDT N benutzten Instrumenten. Wenn auch die Gebärmutter\nnicht mehr vorhanden war und deshalb die Durchstossungen\nihrer Wand nicht mehr in Augenschein genommen werden konnten, so waren die Ärzte, die sie am 30. April 1950 entfernt hatten, doch in der lage, als sachverständige Zeugen\nüber diese Verletzungen Bekundungen zu machen. Es ist nicht\nauszuschliessen, dass es möglich gewesen wäre, auf Grund\ndieser Bekundungen Feststellungen darüber zu treffen, ob\ndiese Verletzungen mit den Instrumenten des Angeklagten\noder Dr. BGEEEWs herbeigeführt sein konnten. Ebenso war\ndie Krankengeschichte von Bedeutung für die Klärung der\nFrage, wann die Bauchfellentzündung bei Frau IB\nentstanden und wodurch sie verursacht worden ist. Da nicht\nübersehen werden kann, ob und inwieweit bei Benutzung\ndieser Beweismittel das Landgericht zu anderen Feststellungen gekommen wäre und diese Feststellungen einer ande- -\nren rechtlichen Beurteilung unterlägen, muss das Urteil\nwegen dieser Verletzung des § 244 Abs 2 StPO mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\n\n. 1 tu\n\nund üntscheidungz in die Vorinstanz zurückverwiesen\nwerden.\n\nB. In sachlichrechtlicher Beziehung ist für die neue\nVerhandlung auf folgendes hinzuweisen:\n\n1. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht zur\nÜberführung des Beschwerdeführers das \"Geständnis\" verwendet hat, das die Mitangeklagte Renate EEEEEB nach Einlieferung der Frau IB in die Universitätsfrauenklinik in Mb gegenüber Dr. DEib abgelegt hat und\nin dem sie angab, ihr Schwager - der jetzige Beschwerdeführer - habe den Eingriff vorgenommen. Dies sei schon\ndeshalb unzulässig gewesen, weil das Geständnis durch Benutzung von Überraschungs- und Täuschungsmomenten erzielt\nworden sei, die einem Angeklagten gegenüber nicht, gest\ntet seien. Nach den Urteilsfeststellungen hat Dr.. k\n- in Gegenwart des Amtsarztes Dr. GB - allerdings der °\nMitangeklagten Renate TEE \"auf den Kopf zugesagt\",\nFrau ICE habe einen Eingriff zugegeben und werde\n\"angesichts der Bedrohlichkeit ihrer Lage nach der Narkose\nauch den Namen dessen nennen, der den Eingriff gemacht\nhabe. Getäuscht hat er sie aber hierbei nicht. Denn Frau\nTO hatte gegenüber dem Assistenzarzt Dr. Alp\ndie Tatsache eines Eingriffes zugegeben und nur den Namen\ndes Arztes verschwiegen. Dass Dr. DB ihr vorgehalten\nhabe, Frau ICP habe bereits angegeben, dass der Beschwerdeführer den Eingriff vorgenommen habe, hat das\nLandgericht der Mitangeklagten Renate FEB nicht\ngeglaubt. Das weitere Vorbringen der Revision, Renate BD]\nGEBE habe den Beschwerdeführer als denjenigen, der\nden Eingriff gemacht habe, nur deshalb genannt, weil der\nAmtsarzt Dr. GB erklärt habe, es sei gut, wenn es ein\nArzt und kein Pfuscher gewesen sei, findet in den tatrichterlichen Feststellungen keine Stütze. Die Rüge, das\nLandgericht habe das \"Geständnis\" der Renate Tun\n\n.\nx AN SE .\n\n-\n\nfalsch ausgelegt, sie habe nur bekunden wollen, dass der\n\nBeschwerdeführer Frau IC untersucht, nicht aber,\n\ndass er eine Abtreibung an ihr vorgenommen habe, richtet\n\nsich gegen die Beweiswürdigung, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht unterliegt.\n\n2. Auch die Ausführungen,mit denen die Revision sich\ngegen die Feststellung des Urteils wendet, der Beschwerdeführer, nicht aber seine Ehefrau, die Mitangeklagte Liselotte FE, habe den Eingriff mit dem Ziele der\nAbtreibung vorgenommen, 'erschöpfen sich in unzulässigen\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung und die tatrichterlichen Feststellungen. Diese lassen keinen Widerspruch\nmit den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung erkennen\nund sind auch in sich frei von Widerspruch. Es ist nicht\nzu verkennen, dass einige der Gesichtspunkte, aus denen\ndas Landgericht dazu kommt, die Täterschaft der Liselotte\nTEE zu. verneinen, auch gegen die Täterschaft des\nBeschwerdeführers sprechen könnten. Bei Liselotte EB\nWB 1agen jedoch weitere, nur für sie geltende Umstände\nvor, die geeignet waren, ihre Täterschaft auszuschliessen, vor allem, üass sie über keinerlei Übung zur Durchführung von Abtreibungshandlungen verfügte und sichinie;\nin dieser Richtung versucht hatte, sowie dass sie \"ich: in\nWiderspruch zu dem ihr bekannten Willen ihres Ehemannes\ngesetzt hätte, wenn sie die bis dahin von ihm abgelehnt e\nAbtreibung selbst äurchgeflihrt hätte.\n\nIrrig ist auch die Ansicht der Revision, den Bekundungen der schwerhörigen Zeugin Gisela Diederichs über\ndas, was ihr Renate FEB über die Vorgänge in Würzburg gesagt habe, sei kein Beweiswert beizumessen, weil\nAussagen schwerhöriger Personen, soweit sie von ihnen Gehörtes wiedergeben, \"niemals einen Beweis darstellten\".\n\nN EEE ZEIT TE\n\nwet Er arı 7\n\n077\n\n.\n\n sce!werdeführer we; geschickt worden, un Zigaretten zu ho-\n\nöglich ist es. Somit besteht der von der ! Nevii oe E05\n haustete \\idersypruch nicht. A N\n\nAuch die Aussagen solcher Zeugen unterliegen der freien\nrichterlichen Beweiswürdigung. Dass die Zeufin Gisela\nDO schwerhörie ist, hat das Tandgericht, wie sich\naus den Urteilsgründen ergibt, bei der Abschätzung des\nBeweiswertes ihrer Aussage berücksichtigt.\n\nEinen Widerspruch gegen die psychologische und die\nallgemeine medizinische ärfahrung will die Revision in\nder Annahme des Landgerichts finden, Renate Tui\nhabe zunächst bei dem Zineriff [ilfe feleistet, indem sie\nein Dein der !reu Ti halten habe, sei aber dann\nnoch während der Durchführun; des Sin;riffes vom Be-\n\nlen. Indessen ist in keiner \\’eise ersichtlich, inwiefern\nes \"völlig undenkbar\" sein soll, dass wiihrend eines so\nkurzen wedizinischen Jingri?ies jenand anfangs zu Eilfe\ngenomien wird, der nur zeitweise helfen soll, und dass\ndiese ı.il?sperson sodann, aber noch während des „insriifes, wegpeschickt wird, um Zigaretten zu holen. für ein\nsolches Verhelter können die verschiedenartigsten Gründe\nmassgebend sein. So kann, um nur eine \\löglichkeit zu erwähnen, es sich herausstellen, dass die Lilfe dieser Person - hier der Renate SB - überflüssic ist, weil\ndie Tilfe der anderen eben’alls hinzugezogenen Derson\n\n- hier der Liselotte TB - ausreicht und es nunnehr\nzweckmässig und erwünscht erscheint, diese zur Lilfelei- |\nstung nickt benötigte Person nicht zum Mitwisser der\nTurchführung des Zingriffes zu machen. Ob ein solches\nVerhalten ungewöhnlich ist, kann unerürtert bleiben. -.\n\nIT NE...\nre\n\nDer Baschwerdeführer macht weiter geliend, die Ausdrucksweise in dem an ihn rerichteten Drief der Koenate\n\nuNNan N\n\noe,\nx\n\nR\nR\n\nER dee ET\n.\n\n-9-\n\nEEE von 30. April 1950 ergebe schlüssig, dass nach\nMeinung der Verfasserin er lediglich irgend einen vorbereitenden Eingriff vorgenommen habe und erst Dr. De\nden \"vollendenden\" Eingriff durchführen sollte. Damit\nsetzt die Revision die eigene Würdigung an die Stelle\nder Würdigung des Landgerichts, die keinerlei Rechtsfehler erkennen lässt. Im übrigen würde die vom Beschwerdeführer gewünschte Auslegung des Briefes dem\nSchuldspruch nicht entgegenstehen. Denn der Angeklagte\nwürde sich auch dann strafbar gemacht haben, wenn er\ndurch einen Eingriff die von einem anderen Arzt durchzuführende Fruchttötung \"yorbereitet\" hätte.\n&\n\n- Die Revision meint ferner, der \"erstaunenswerte\"\nZustand der Frau ICE in der Zeit vom 28. bis\nzum 30. April lasse es als bewiesen erscheinen, dass\n\n. die Zeitspanne zwischen der Durchstossung der Gebär-\n\nmutterwand und dem Eintritt der Bauchfellentzündung\nerheblich kürzer gewesen sein müsse und dass deshalb\ndie Durchstossung nicht schon am 28. April in Wib\ndurch einen Eingriff des Beschwerdeführers oder seiner\nEhefrau erfolgt sein könne. Denn alle drei Gutachter hätten es als nicht ausgeschlossen bezeichnet, dass die\nDurchstossung erst am Abend des 29. April in Mi»\nalso während der ersten Untersuchung durch Dr. DE:\nstattgefunden habe. Diese Annahme steht im Widerspruch\nmit der bisher auf das Gutachten des Sachverständigen\nProfessor Dr. FB zestützten Feststellung, wonach\nDr. BGE bei dieser Untersuchung keine die Durchstossung der Gebärmutter verursachende Handlung vorgenommen hat.\n\n- 10 -\n\nNach allem begegnet auf der Grundlage der bisherigen\nFeststellungen die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass\nder Beschwerdeführer am 28. April 1950 in Wb mit dem\nVorsatz der Fruchttötung einen Eingriff bei Frau IHNEN\n\"vorgenommen und hierbei die Gebärmutterwand durchstossen\nhat, keinen rechtlichen Bedenken. j\n\n3. Jedoch rechtfertigen diese Feststellungen die Annahme einer vollendeten Abtreibung nicht. Nach ihnen versetzte der Beschwerdeführer Frau IB nit einer\nSEE-Spritze in einen leichten Rausch und drang unter Verwendung gynäkologischer Instrumente in die Gebärmutter\nein. Dabei kam es zu einer Durchstossung der Gebärmutterwand. Nunmehr brach er seine Tätigkeit ab und begann zu\nschimpfen, weil Frau ICEEB ihm über ihre letzte\nPeriode falsche Angaben gemacht habe und die Schwangerschaft schon weiter vorgeschritten sei, als er angenomnen habe. Weitere Eingriffe zur Beseitigung der Schwangerschaft nahm er nicht vor. Er untersuchte Frau LED\ndanach noch zweimal, um zu klären, ob eine Bauchfellentzündung im Anzuge sei. Die Fruchtblase und .die Frucht\nblieben unversehrt. Sie waren bei der operativen Entfernung der Gebärmutter am 30. April noch vorhanden.\nÜber die Gründe, die den Beschwerdeführer veranlassten,\nseine Tätigkeit abzubrechen, sagt das Urteil nichts.\n\n. B .\n. . Er i . N -\n. . > 2 2 Inf PL\nx N on x . VEN ER ERBEN EEE ES ERS u PR enpens SI 24 7 Alacs N\nAU ERENN B oc FE Fon PERS a rd a . ale 2 LE RE TERN\nRe FRAN: NR AR FE A DT ? hi 5 Pi ; . & r R > DAR «\nru = z - = -\n\nEIES\nBERN,\n\n.\n.\n,\n> “s Po\n2 [3\nEIER NGRT 2\n\ndi\n\n%\n\nNER D7R:\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, es sei rechtlich\nohn& Bedeutung, dass die Frucht erst durch die Entfernung\nder Gebärmutter und nicht schon unmittelbar durch den\nEingriff des Beschwerdeführers getötet worden sei. Entscheidend sei, dass die Entfernung der Gebärmutter durch\ndas voraufgegangene Handeln des Beschwerdeführers erzwungen und damit die Tötung der Frucht durch seinen\n\nev\n\n. xu ass x\n\n2\n\n. on\nFR EP PR ER TRPRN\nN ES wer\n3 ud Ye Ya\n\n”\n\nx v\n\nEN Nat nr\n\nu u, Ay Rt\n’ ® N\nx . sn\n\nss .\nvw 5” .\nDD ze\n\n- 1 -\n\nEingriff verursacht worden sei. Diese Annahme träfe nur\ndann zu, wenn der Angeklagte, als er seine Tätigkeit abbrach, geglaubt hätte, die Fruchtblase angestochen und damit vonsiner Seite bereits alles getan zu haben, was erforderlich war, den Tod der Leibesfrucht herbeizuführen.\nDer rechtlichen Würdigung der Tat als vollendete Abtreibung würde dabei nicht der Umstand entgegenstehen, dass\n\n“die Tötung der Leibesfrucht auf. andere Weise eintrat, als\ner es sich vorgestellt hatte. Auch in diesem Falle blieb\nsein Vorsatz weiterhin auf die Herbeiführung des Erfolges\nder Fruchttötung durch den von ihm mit diesem Willen vor-\n\n_ genommenen Eingriff gerichtet und war sein vom Abtreibungsvorsatz getragenes Verhalten trotz Abweichungen im\nvorgestellten Verlauf für den später eintretenden Erfolg\nentsprechend seinem Willen ursächlich. Die Abweichungen\ndes wirklichen ursächlichen Verlaufes .von dem vorgestell-\n\"ten würden für die rechtliche Beurteilung unerheblich sein.\nDenn es liegt durchaus im Rahmen der täglichen Erfahrung,\ndass ein selbst nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommener körperlicher Eingriff wegen der nicht völligen\nÜberschaubarkeit des Zustandes des Körperinnern und der\nReaktion des Organismus nicht den vorgestellten Verlauf nimmt, sondern infolge von niemals auszuschliessenden Komplikationen auf einem anderen Wege zu dem angestrebten Erfolge führt. Dies gilt auch gerade von Handlungen, \"\ndie zur Fruchttötung vorgenommen werden. Gegen die Annahme\n. einer vollendeten Abtreibung würden demnach in diesem Falle\nkeine Bedenken bestehen (RGSt 70, 257/2587).\n\nEs ist aber auch möglich, dass der Beschwerdeführer\nwusste, dass er die Fruchtblase noch nicht angestochen\nhatte, gleichwohl aber seine auf Fruchttötung gerichtete\nTätigkeit abbrach, weil er erkannte oder doch annahm, die\nGebärmutterwand durchstossen zu haben, und unter diesen\nUmständen die Abtreibung nicht durchführen wollte. Wäre eS\n\n>\n\n- 12 -\n\nso gewesen, so wäre das, was er bis dahin getan hatte,\nein unbeendeter Versuch der Abtreibung, von dem er nunmehr zurückgetreten wäre. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Falle freiwillig und damit mit strafbe-\n\nfreiender Wirkung yon dem Versuch der Abtreibung zurlickge- ...\ntreten wäre, würde zu verneinen sein, wenn gr - wofür‘ die.\n\n#,\n\nUmstände sprechen - sein Abtreibungsvorhäben nichtlgeh:\ngeführt haben sollte, weil die Durchführung regen\nDurchstossung der Gebärmutterwand mit hoher Lebensgefahr °\nfür Frau IB verbunden oder ohne Operation nicht\nmehr möglich gewesen wäre. Denn dies wären Umstände,\n\ndie von seinem Willen unabhängig waren.\n\nBei der Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte sich i\n\nder fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat, wird das Landgericht folgendes zu berücksichtigen haben: Ein von einem\nArzt vorgenommener Eingriff mit tödlichem Ausgang erfüllt\nnicht schon um deswillen den Tatbestand der fahrlässigen\nTötung, weil der Eingriff mit der Gefakr eines solchen\nAusganges verknüpft, weil dieser Ausgang nicht schlechthin ausgeschlossen war. War der Eingriff ärztlich angezeigt und wurde er nach den Regeln der ärztlichen Kunst\ndurchgeführt, so trifft den Arzt keinerlei strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen des tödlichen Ausganges.\nFehlt es an der medizinischen Rechtfertigung, so ist der\nArzt bei tödlichem Ausgang strafrechtlich verantwortlich,\nauch wenn er die Regeln der ärztlichen Kunst beachtet hat.\nSein Verschulden ist in diesem Falle darin zu finden,\ndass er den Patienten ohne Not der Gefahr des Todes\nausgesetzt hat. Hat er den Patienten über die Gefahr einer\n\n„ärztlich nicht angezeigten Massnahme unterrichtet und der\n\nPatient in voller Kenntnis der Gefahr in den lebensgefährlichen Eingriff eingewilligt, so ist der Arzt für den tödlichen Ausgang nicht verantwortlich, es sei denn, die Einwilligung ist z.B. wegen Sittenwidrigkeit nicht wirksan.\n\n\\ . ,\nFEN %\nRR ne\n\n$ SL Re\n\n. x gs\n2\n\nwo , a\nYo. 2\nPe Fe Ze\n\nDR\nEP BES\nBl\n\nku\n2%\n«\n\nj on N\n[2 % u”\n\ner N Na ®\ns 072 an N;\n\nFORR 3\n24\n\n{\n\nEN.\nSue ar .. 2.’\n\nw ..\nPi SUP IE SER:\n\n5\n\nop\ner\n-\n\nı\n\n—_ nn ——n\nis\n\n02 Po zur\nRN.\n\nRi\nYo\n\nBR\n\nop ER ET TR\nWERTEN\nx “. wor\n\nRuhr\nx\n,\n\nwe Pre Ku re INS rane\n\nway\nEner\n\nEin Eingriff zum Zwecke der Schwangerschaftsunterbrechung\n\nlichen Kunstregeln gestützt wird, ist zu beachten, dass die\n\n- det sein, wenn die neue Hauptverhandlung wiederum ergeben\n\n- 13 -\n\nist medizinisch nur vertretbar, wenn er das einzige Mittel\nist, um das Leben der Schwangeren zu retten. Dafür fehlt\nes bisher an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt. Die Einwilligung der Schwangeren in die medizinisch nicht gebotene Schwangerschaftsunterbrechung ist sittenwidrig und deshalb unwirksam. Sie kann den Mangel der medizinischen\nRechtfertigung nicht ersetzen. -\n\nSoweit der Schuldvorwurf auf eine Verletzung der ärszt-\n\nVornahme eines ärztlichen Eingriffs in der Privatwohnung des\nArztes nicht unter allen Umständen schon eine solche Ver- :\nletzung enthält. Sie könnte indessen dann gegeben sein, .\nwenn die Art des Eingriffs, namentlich seine Gefährlichkeit,\nbesondere Sicherungsmassnahmen erforderte, deren Nichtanwendung den Tod verursacht hat, die aber in einer Wohnung\nnicht durchführbar waren.\n\nDer Vorwurf fahrlässiger Tötung würde ferner begrün-\n\nsollte, dass der Angeklagte nach Vornahme des Eingriffs\neine lebensgefährliche Durchstossung der Gebärmutterwand\nnicht ausschliessen konnte und er trotzdem Frau LEERE\nnicht eindringlich auf das Bedrohliche ihrer Lage und die\nzum unverzüglichen Aufsuchen einer Klinik veranlanst hätte.\n\nWenn das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen\nsolite, dass ein Fingriff des Angeklagten zum Zwecke der\nAbtreibung den Tod der Frau Il verursacht hat, 50\n\n10%\n\n- 14 -\nwird die Frage, ob der Angeklagte durch den Eingriff\nden Tod fahrlässig verursacht hat, nach diesen Gesichtspunkten zu prüfen sein.\nRotberg Busch\n‘Die Bundesrichter Krauß und\nDr. Baldus sind durch Ur- Maass\nlaubsabwesenheit an der\nUnterzeichnung verhindert.\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/3-str-699-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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