{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-25_3_StR_608_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"3 StR 608/51","doktyp":null,"leitsatz":"1.) Ist eine Einzeltat abzuurteilen, für die an sich\n\n2.)\n\nStraffreiheit gewährt ist, so darf trotz vollständig durchgeführter Hauptverhandlung weder\nVerurteilung noch Einstellung des Verfahrens erfolgen, wenn gegen den Angeklagten weitere Strafverfahren anhängig sind. Insbesondere ist es in\neinem solchen Falle unzulässig, mit dem Vorbehalt zu verurteilen, dass über die Anwendung des\nStraffreiheitsgesetzes und die Vollstreckung der\nStrafe erst nach Durchführung der weiteren Strafverfahren zu eutscheiden sei. Vielmehr müssen\n\ndie verschiedenen Verfahren miteinander verbunden\nwerden. \"\n\nErgibt die Nachprüfung im Revisicnsrechtszug,\ndass das Urteil nur eine Gesetzesverletzung\nder bezeichneten Art enthält, so sind die tatsächlichen Peststellungen aufrechtzuerhalten;\nsie bleiben für das weitere Verfahren bindend.","text_plain":"2278 014 5\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nname a we mn ne ben\n\nStraffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 § 3 Abs 1\n\nGesetz:\nSstPpo § 353\nRechtssatz:\n\n1.) Ist eine Einzeltat abzuurteilen, für die an sich\n\n2.)\n\nStraffreiheit gewährt ist, so darf trotz vollständig durchgeführter Hauptverhandlung weder\nVerurteilung noch Einstellung des Verfahrens erfolgen, wenn gegen den Angeklagten weitere Strafverfahren anhängig sind. Insbesondere ist es in\neinem solchen Falle unzulässig, mit dem Vorbehalt zu verurteilen, dass über die Anwendung des\nStraffreiheitsgesetzes und die Vollstreckung der\nStrafe erst nach Durchführung der weiteren Strafverfahren zu eutscheiden sei. Vielmehr müssen\n\ndie verschiedenen Verfahren miteinander verbunden\nwerden. \"\n\nErgibt die Nachprüfung im Revisicnsrechtszug,\ndass das Urteil nur eine Gesetzesverletzung\nder bezeichneten Art enthält, so sind die tatsächlichen Peststellungen aufrechtzuerhalten;\nsie bleiben für das weitere Verfahren bindend.\n\nAktenzeichen: 3 StR 608/51\n\nUrt des BCH von 25. Juni 1953 LG Wiesbaden .\n\n3 StR 608/51\n\nLE nn\n\n:\n\nmn.\n\nen\n\nIm Namen des Volkes3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Diplom-Volkswirt Dr. Hans Carl\nF in FR ‚ geboren\nam 1906 in\n\n2.) den Angestellten Dr. Alfons Adolf H\nin W ‚ geboren am ED 905 in\n\n.\nx\n\nwegen passiver Bestechung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustisangestellter\n\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nEr Glür Reeht erkannt:\n\nuam ann uns\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. FE\nwird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n24. November 1950, soweit es ihn betrifft, unter\n\n- Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen\nim Schuld- und Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDun\n57 PP “\nRE\n\nwe. “\n\nDe\nau\n\nyy\n\ng\n”\nnr\n\nBER\n\n.\nwi\n\nN\n\n“\n2;\n$\n\n:\n*\n2\n\n”\n2\n“\n««\n\n’\n\ns\non.\nmo\n\nu\nL,\n\nren\n\nmn\nm”?\n\nN\nY”\\\n\nN}\n\nBr”\n\n.\nW or\n\nor\n\nse\n2\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Dr:- HD\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIII. Auf die. Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil, soweit der Angeklagte Dr. a\n\n'im Falle He freigesprochen worden ist, mit\nden Feststellungen aufgehoben. “\n\n. FE RE R\nweg,“ > RING 125\nen Fate\n“ ns ER 13 Rn\n\nw\n\n‚ Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\ngr\n“ PR\ndal. ..\n*\n\nIv. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur :“\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die 5\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurück- F\nverwiesen. =\nRE - Von Rechts wegen i\nu 4,25\n228\n\nen RR\n\n.n\n\nBeide Angeklagte sind wegen einfacher passiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von je fünf Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.\n„Der. ‚Angeklagte Dr. Fi ist von der Anklage wegen\n\n* Einfacher passiver Bestechung in zwei weiteren Fällen\n\nund wegen Untreue in zwei Fällen freigesprochen worden.\nBeide ‘Angeklagte haben Revision eingelegt: Die Revision\nder Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten Dr. Tg in den Fällen OB\nund Ho ( einfache passive Bestechung). Die Rechtsmittel der Angeklagten sind begründet; . das Rechtsmittel\nder Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten Dr. Fun\n\nA. Zu den Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Revision rügt Verletzung des § 60 Nr 3 StPO, weil\ndas Gericht zur Begründung der Nichtbeeidigung des Zeugen\nZUR lediglich auf diese Vorschrift verwiesen habe, ohne\nanzugeben, ob der Zeuge wegen Verdachts der Begünstigung\noder wegen Verdachts der Teilnahme unbeeidigt bleibe.\n\n“ Im Ergebnis hat diese Rüge keinen Erfolg. Der erwähn- °\nte Beschluss findet sich in der Sitzungsniederschrift vom\n8. November 1950. In der Hauptverhandlung vom 15. November\n1950 wurde der Zeuge Zi nochmals vernommen. Dazu ist\nbeurkundet, dass er unter Berufung auf den geleisteten Eid\nausgesagt habe, obwohl die Sitzungsniederschrift über die\n\n\"Verhandlungstage zwischen dem 8. und 15. November 1950 kei-\n\nnen Vermerk über die Beeidigung enthält. Wegen dieses Wi- .\n\nEN\n\n- 4 -\n\nTeilnahme nach den §§ 47 ff StGB. Auch bedeutet hier\n\n‚ den, dass er der aktiven Bestechung verdächtig war. Das\n\nderspruchs ist die Beweiskraft des Protokolls insoweit\nbeseitigt. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass\nder Zeuge ZB weder die Aussagen bis zum 8. November ' 1950\nnoch seine späteren Aussagen beeidigt hat.\n\nDer Gerichtsbeschluss vom 8. November 1950 verweist\nlediglich auf die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO, ohne den\nGrund der Nichtbeeidigung ausdrücklich zu nennen. Das genügt an sich nicht den Erfordernissen dieser Vorschrift,\nweil sie mehrere Sachlagen betrifft, die sämtlich den\nVerdacht der Beteiligung im weiteren Sinne begründen können. Mit dem bloßen Hinweis werden deshalb die Prozessbe- _\ntejligten nicht in den Stand gesetzt, die Gründe des Gerichts für die Nichtbeeidigung im weiteren Verfahren zu\nberücksichtigen; das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob der Tatrichter die Rechtsbegriffe der Vorschrift\nzutreffend angewendet hat (vgl BGH NIW 1952, 273). Diese\nForderung an den Inhalt des Gerichtsbeschlusses gilt aber\nnur für den Regelfall. Sofern klargestellt ist und nicht\nzweifelhaft sein kann, welche Art der Beteiligung des\nZeugen der Tatrichter angenommen hat, muss der Hinweis\n\nauf § 60 Nr 3 StPO genügen. So lag der Fall hier. Die Beteiligung des Zeugen ZB konnte nur darin gefunden wer-\n\nwill allerdings die Revision gerade bestreiten. Sie übersieht, dass der Begriff der Beteiligung im Sinne des\n§ 60 Nr 3 StPO weiter zu fassen ist, als der Begriff der\n\n\"Tat\" nicht nur den gesetzlichen Tatbestand der dem An- |\ngeklagten zur last gelegten strafbaren Handlung, sondern\n\nden Gesamtvorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht wurde. Denn die Vorschrift beruht auf der Er-\n\nnat\n\n-5-\n\nRn: BN x +\nMTSS Se\n3 .\n\n. wägung, dass ein an der Straftat beteiligter Zeuge bei\n\nseiner Bekundung nicht diejenige Unbefangenheit gegenüber\ndem Angeklagten besitzt, wie sie die Voraussetzung eines\neinwandfreien Zeugnisses bildet. Eine einengende Auslegung nach Massgabe sachlichrechtlicher Begriffe wird dieser Erwägung nicht gerecht (vgl BGHSt 1, 360). Es kommt\ndeshalb nicht darauf an, dass derjenige, der dem Beamten\ndie Vorteile versprochen oder gewährt hat, nicht wegen\nMeilnahme an der Tat des Beamten, sondern nur nach § 333\nStGB bestraft werden kann. Denn Teilnehmer im Sinne des\n\n§ 60 Nr 3 StPO ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem\nfraglichen Vorgang und in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann auch durch\naktive Bestechung geschehen. Dabei ist unerheblich, dass\nder Angeklagte nur wegen einfacher passiver Bestechung\nverurteilt worden ist; denn es ist rechtlich durchaus\nmöglich, dass der Schenker nach § 333 StGB bestraft wird,\nwährend gegen den Beamten - z.B. aus Grürden der inneren\nTatseite - nur der Tatbestand des § 331 StGB feststellbar ist (vgl RG6St 64, 296 mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls war es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die\nStrafkammer den Zeugen ZB der aktiven Bestechung für\nverdächtig gehalten und deshalb nicht beeidigt hat. Die\nUrteilsgründe stehen damit nicht in Widerspruch. Der Tatrichter kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die Handlungen\ndes Angeklagten an sich nicht pflichtwidrig gewesen seien.\nEs wird aber in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht,\ndass es insoweit - wenigstens bei einem Teil der Handlun-\n‘gen - an einem Beweis für die Pflichtwidrigkeit fehle.\nDiese Beweislage zugunsten des Angeklagten hinderte die\nStrafkammer nicht, den Zeugen der aktiven Bestechung für\nverdächtig zu halten. Dass sie den Grund für die Nichtbeeidigung nur in diesem Sachverhalt gesehen haben kann,\n\n-6-\n\n%\n«\n\na on\n12} Seren\nhir 20202 Dt >\niQ; N 1.5.3 > Zr Sur zu ze\n\n. . 7 nr\nPR AN 5\nSue) che\n\n”\n\nD4 E x x\n\nu“ Dyuuc De\nRR EN\nSE\n\nv ” ’. *\nVor\"\n2\n\nw\n\nv Dr\n” 4 % . .\nNe > Sa\" TS2S; \"I 027 2 Son\n\n€ we.\nEr\nZUR ZE o\n\nx\nRS\n\n%\n\nwa\n\nas\n® .\nLEN\n\n“N\n\n5 mon\nar Mr\n\nar\nv\n\n2\n3\nx\n\nSATZ ET rn are\nr “.. ” . .\nERTL AE RERREE\nD . ’ he w ar\n. \\ “, None EAN BAT; SINE . N\n.\n\nen ee zur.\n\n=,v ee\n\nRR \"Bewreiswürdigung der 'Strafkammer. Sie verfehlt vielfach\n\"ihr Ziel,\n\ndie Grundsätze des § 337 StPO, sondern erschöpfen sich\n\nist nicht zweifelhaft und konnte auch den Prozessbeteilig.\nten nicht zweifelhaft sein. Im Ergebnis kann also die\nRüge einer Verletzung des §§ 60 Nr 3 StPO keinen Erfolg\n\nDa\n\nse\n\n2.) Die Revision erhebt unter A2 a -d, B 3 und C 1 verschiedene Aufklärungsrügen (§ 244 Abs 2 StPO). Diese sind\njedoch überwiegend nicht ordnungsmässig erhoben (vgl\n\nBCHSt 2, 168). Nach § 344 Abs 2 StPO genügt es nicht, die .\nTatsachen anzuführen, die angeblich nicht ausreichend er-\"\nmittelt sind. Es muss angegeben werden, warum und auf |\nwelchen Wege der Tatrichter weitere Aufklärung hätte versuchen müssen, insbesondere welche weiteren Beweismittel .\nzur Wahrheitserforschung in Betracht kamen.\n\nSoweit die Rügen trotz gewisser Bedenken als ordnungsmässig erhoben angesehen werden können, vermisst die Revision die Feststellung solcher Tatsachen, auf die es\nrechtlich nicht ankommt. Insoweit werden ihre Ausführungen im Rahmen der Sachbeschwerde erörtert werden. Das\ngilt insbesondere von der Frage, ob dem Angeklagten durch “\nden Abschluss des Agenturvertrages Vorteile gemäss § 331\nStGB gewährt worden sind, ob es sich um eine kapitalmässige Beteiligung oder um einen Nebenerwerb im Sinne beamten- |\nrechtlicher Vorschriften gehandelt hat und ob dem Angeklagten aus der Beteiligung tatsächlich Gewinne zugeflossen]\nsind. ’ : 4\n\n3.) Zahlreiche Ausführungen der Revision beachten nicht u\n\n‚in ‚wnzulässigen Angriffen gegen die Peststellungen und die\n\n2,\n\nen\n.\n\nDa wrap rs m.\n\n’\n\n. vor\nrn\n\nx\n\nTRETEN,\nN B\n\n“ _,1.) Mit ihren Ausführungen unter c 1 will die Revision\n\nye-—n Bra\n\na) weil sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der\nStrafkammer durch ihre eigene ersetzen will,\n\nb) weil sie in unzulässiger Weise dem Revisionsgericht neue\nTatsachen zur Berücksichtigung vorträgt, \\\n\nc) weil sie fälschlich als Verletzung des § 261 StPO rügt,\nwas gerade die Anwendung des Grundsatzes der freien\nBeweiswürdigung ist, j\n\nd) weil sie fälschlich annimmt, eine Schlussfolgerung des\nTatrichters aus bestimmten Tatsachen müsse t}ogisch\n\nzwingend\" sein, während eine solche Schlussfolgerung\nauch dann nicht beanstandet werden kann, wenn sie denkgesetzlich möglich ist,\n\ne) weil sie bei Darlegung angeblicher Widersprüche einzelne Sätze der Urteilsgründe nicht im Sachzusammenhang betrachtet und ihnen eine Bedeutung beimisst, die\nvon der Strafkamner ersichtlich nicht gewollt ist,\n\n3\n’.;\n”.\nBi\n:\ni\nne;\n4\n“...y\n23\na\n- . 2\nth\n\n‘-?) weil sie § 267 Abs ? StPO übersieht, wonach die Ur-\n‘teilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen\nangeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale\nder strafbaren Handlung gefunden werden, während die\nAngabe der Beweistatsachen nicht zwingend vorgeschrie-\n\nben ist.\n\n%\n“\n\nso u.\nSn . R\n’ RR “ B\nN\n’ PX ur A “\nu Sr\n\nDie hiernach verfehlten Rügen im einzelnen zu erörtern,\nsieht der Senat keinen Anlass.\n\nB. Zur Sachbeschwerde.\n\nwrnerewerrlls0Hll\n\nin Abrede stellen, dass der Angeklagte Dr. FE\nin sein Amt einschlagende Handlungen zugunsten des Zeugen\n\n-8-\n\n*\n\nPi\n\nRE\nKoe\"\n\nTUE re DEREN\n. “\n\nwer‘\n\nvo\n\nZB vorgenommen habe. Sie erörtert dabei jedoch nur die\nbeiden Handlungen vom 15. Juli 1948 und 29. Oktober 1948\n(Schreiben an die Militärregierung und Tätigkeit in dem\nStreit ZW TB). Ihre Ausführungen über den Verfasser\nund den Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens (Pb\nstatt Dr. TEE und 13. statt 15. Juli 1948) sind zu.\nnächst insofern unbeachtlich, als sie in den Feststellun-\n\"0, gen des Urteils keine Stütze finden. Im übrigen käme es\nauf diese Umstände nicht an. Die bloße Tatsache, dass der\nAngeklagte das Schreiben an die Militärregierung vom\n15.- Juli 1948 unterzeichnet hat, wäre zwar als Grundlage\neines Schuldspruchs nach § 331 StGB nicht geeignet. Wohl\nübernahm er mit der Unterzeichnung die Verantwortung für\nden:Inhalt des Schreibens. Strafrechtlich kam es aber\ndarauf an, ob er den Inhalt gekannt hat und sich somit\nbewusst war, im Interesse des ZB tätig zu werden. Davon, |\nil dass der Angeklagte diese Kenntnis hatte, war die Straf-Bi. . kammer ersichtlich überzeugt; nach dem Zusammenhang der\ni Urteilsgründe kann insoweit kein Zweifel bestehen. Das\nzeigt insbesondere die ausführliche Erörterung der Besprechung vom 12. Mai 1948, die gerade auf eine solche Tätig\nkeit des Angeklagten hinzielte. Auch auf das Latum des\nSchreibens (1 Tag vor oder 1 Tag nach Abschluss des Agenturvertrages) kommt es nicht entscheidend an. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Vorteil im Sinne des § 551\nStGB sowohl als Belohnung für eine bereits vorgenommene\nAmtshandlung wie auch als Anreiz für eine erwartete zukünftige Amtshandlung gewährt werden. Zuzugeben ist der\nRevision, dass die Binbeziehung der Vermittlungstätigkeit ;\nvom 29. Oktober 1948 im Streit ZW/TWWe unter die in\nSinne des § 331 StGB bedeutsamen Amtshandlurgen Bedenken\nunterliegt.: Zwar ist hier der Angeklagte, wie das Urteil\nfeststellt, mit dem Ziel tätig geworden, unter anderen\n\n- aan un\n€,\nmr.\n\nann\nEn N\n[2\n\nvr. . DLR un ns\nN, . .\n. r\n\n—\n- ... In\nBE Tee a man.\nio ten me\n\n”\n\nen\n\ner\n\nmn en\n\"Sn 2 .\n“.\n\nir\nPr $%\\ zer\nq\\\n\nWr tr in mug nm\n°.\n02\n\nden Wünschen des ZB auf eine längere Pachtdauer zu entsprechen. Dass diese Vermittlungstätigkeit eine in sein\nAmt einschlagende Handlung war, lässt sich aber den Ur-\n\nteilsfeststellungen nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass ”\n\n‘der Fall die Kontrolle über das Vermögen WB betraf,\n\nlag die Vermittlung so sehr ausserhalb der dem Zeugen zu °\n\nsonst gewährten Hilfe in dem Streit mit Vi, dass\nsie nicht schon bei Abschluss des Agenturvertrages vorausgesehen werden konnte und in den Kreis der vom Angeklagten erwarteten Handlungen einbezogen worden war (vgl R6St\n77, 76). Dieser Mangel kann aber den Bestand des Urteils\nnicht gefährden. Die Strafkammer hat zahlreiche Einzelhandiungen des Angeklagten \"zugunsten des Zeugen Ze»\nfestgestellt, die vor dem Vertragsabschluss liegen und\n\nin sein Amt einschlugen. Dass insoweit die Voraussetzungen des § 331 StGB gegeben sind, unterliegt keinem Zweifel..Wie schon hervorgehoben wurde und von der Revision\nauch nicht in Abrede gestellt wird, können sich die gewährten Vorteile auch als Belohnung für bereits geleiste-\n- te Hilfe darstellen. Zudem ist ausdrücklich und für die\nRevision nicht angreifbar festgestellt, dass der Zeuge\nZahn auch noch bei Vertragsabschluss weitere Hilfe durch\nden Angeklagten in dem bestimmten Rahmen des Rechtsstreits\nmit IB erwartete. Der enge Zusammenhang des Schreibens vom 15. Juli 1948 mit dem Vertragsabschluss liegt\noffen zutage, selbst wenn es bereits am 13. Juli 1948 verfasst sein sollte. Denn der Plan zu dem am 14. Juli 1948\nschriftlich abgeschlossenen Agenturvertrag ist nach den\nFeststellungen schon vorher gefasst und besprochen worden. Im übrigen läuft das Bemühen der Revision, eine Tä-\n\n- tigkeit des Angeklagten nach Vertragsabschluss in Abrede\nzu stellen, im Grunde nur auf einen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen hinaus. Sie meint nämlich, dass\n\n- 10 -\n\non\n.\nN,\nI;\n\n#\n\nr ‘ %\n“ten Q\nA\n*\n\nx\nSr\n\ns > te s\n\n3 x\n\nY “- =\n\ni\n\n\"N,\nI\n\n24\n\nBE\nEt\n%\n\n- 10 -\n\ndas Urteil keine ausreichende Grundlage für die Annahme -\nenthalte, der Vertrag sei nur als Belohnung für zurückliegende Tätigkeit abgeschlossen worden.. Es ist aber unangreifbar festgestellt, dass der Vertrag zum mindesten\nauch als 'Belohnung abgeschlossen wurde. Was die Revision\nim einzelnen hierzu vorträgt, um den nach § 331 StGB\nvorausgesetzten Zusammenhang zwischen Vorteilsgewährung\nund Amtshandlung in Abrede zu stellen, ist als eigene\nBeweiswürdigung, bei der zudem in unzulässiger Weise\nneue Tatsachen vorgetragen werden, unbeachtlich.\n\n2.) Die Rechtsausführungen, mit denen sich die kevision\ngegen die Annahme wendet, der Vertragsabschluss sei für\nden \"Angeklagten ein Vorteil im Sinne des § 331 StGB gewesen, sind im örgebnis unzutreffend.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, dass für den Fall\nder Nichteinhaltung des in Vertrage übernommenen Garantieversprechens bezüglich des Umsatzes keine Verpflichtungen der \"Intertrust\" entstanden wären und dass der\nAngeklagte infolgedessen kein Risiko übernommen habe,\nist allerdings nicht haltbar. Die Strafkamner übersieht\nhierbei die zivilrechtlichen Grundsätze über die vertragliche Haftung. Das ist derRevision-zuzugeben.‘ Der Fehler\nist aber auf das Ergebnis der Beurteilung 'ohne Einfluss\ngeblieben. Die Strafkammer hat nämlich anschliessend die\nFrage des gewinnversprechenden Charakters des Agenturvertrages genauer erörtert und ist zu dem Ergebnis gekommen,\ndass mit dem Vertragsabschluss keine nennenswerte wirtschaftliche Gefahr für den Angeklagten entstanden sei.\nInsoweit lässt ihre im wesentlichen auf tatsächlichen\nGebiet liegende Yürdigung keinen Rechtsferler erkennen»\n\n- 11 -°\n\nray\n\n- 11 -\n\nVunzpers\nKT A dh,\n’\n\n|.\n\nDavon abgesehen würde ein gewisses mit dem Vertrag\n: verbundenes Risiko diesem nicht die Bedeutung eines Vor-\n| teils im Sinne des § 331 StGB nehmen. Die Revision will\n\\ durch eine nachträgliche Abwägung der beiderseitigen Verx pflichtungen, wobei insbesondere die spätere Entwicklung\nN der \"Intertrust\" und das Ausscheiden des Angeklagten mit\nherangezogen werden, den Vorteilscharakter des Vertrages\nverneinen. Eine solche Betrachtungsweise ist nicht angängig. \"%\nEs kommt insoweit ausschliesslich auf den Zeitpunkt des .\nVertragsabschlusses und darauf an, was die Beteiligten damals von der wirtschaftlichen Entwicklung erwartet haben.\n\nnogerren,\nEn\n\n2,»\n\nE Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte E\n- von der Aussicht auf erheblichen Gewinn ausgegangen sei 4\nund in dem Vertragsabschluss eine Grundlage für seine wei- ..\n2 tere wirtschaftliche Existenz gesehen habe. Wenn er dabei .,£\n: auch ein gewisses Risiko eingegangen ist, das nach seiner $\ni Vorstellung die Gewinnaussichten nicht ernsthaft in Frage >\n5 stellte, so steht das der Anwendung des § 331 StGB nicht uk\n: entgegen. Die spätere Entwicklung der \"Intertrust\" ist u E:\n2 demgegenüber unerheblich. Insbesondere bedurfte es nicht ER\n;. der ‘von der Revision vermissten Prüfung, cb der Angeklag- :&\nr te später tatsächlich die erwarteten Gewinne aus dem Ver- 2)\n2 trag gezogen hat. Ebensowenig kann es darauf ankommen, >;\na wann und aus welchem Grunde der Angeklagte das Interesse we\n\nan der \"Intertrust\" und damit an dem Agenturvertrag ver-\n\nloren hat.\n\nee „Dass der Angeklagte an der \"Intertrust\" nur kapital-\n\nEr mässig beteiligt gewesen ist, schliesst die Anwendung des\n§ 331 StGB ebenfalls nicht aus. Für die Frage, ob ein Vorteil gewährt worden ist, kommt es allein auf den Agenturvertrag an, aus dem nach der Erwartung des Angeklagten\nder \"Intertrust\" und damit mittelbar ihm selbst Gewinne\n\n- 12 - x\n\nu “ ji\n\n..\n- .\n\n- vorgesetzten nicht unvollständig und falsch unterrichtet\n\nut nt\nE\n\n- 12 -\n\nzufliessen sollten.\n\n3.) Schliesslich sind auch die Angriffe verfehlt, mit denen sich die Revision gegen die Würdigung der dienstlichen\nBerichte vom 20. Juli und 11. November 1948 durch die\n\nStrafkammer wendet. Die Revision will hier mit einer eigenen Würdigung dartun, dass der Angeklagte seinen Dienst- |\n\nhabe. In diesem Zusammenhang erörtert die Revision ausführlich, ob es sich um eine bloß kapitalmässige Beteiligung\nan der \"Intertrust\" oder. um eine Nebenbeschäftigung gegen '\nVergütung gehandelt habe und in welchen Fällen eine Genehmigung der vorgesetzten Dienststelle erforderlich sei.\n\nDiese Gesichtspunkte sind hinsichtlich der Tatbestandst\nverwirklichung ohne. rechtliche Bedeutung. Sie können allenfalls erheblich sein für die Frage, ob die Genehmigung seitens des Dienstvorgesetzten geeignet war, die Rechtswidrigkeit der Vorteilsannahme zu beseitigen. Das ist nicht\n\n‘welchen Voraussetzungen eine solche Genehmigung rechtswirk-\n\nder.Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und unter\n\nsam erteilt werden darf. Sie ist jedenfalls dann ohne\nRechtswirkung, wenn der Vorgesetzte die Genehmigung ohne\nKenntnis.des wahren Sachverhalts erteilt, insbesondere\nseine Unkenntnis oder sein Irrtum auf dem Verhalten des\nBeamten beruht. Das aber ist unangreifbar festgestellt.\nEs kommt in diesem Zusammenhang entscheidend nur auf den\ndienstlichen Bericht vom 20. Juli 1948 an, weil etwaige\nunrichtige Angaben in dem späteren Bericht vom 11. Novenber 1948 auf die rechtliche Bedeutung einer zuvor erteilten Genehmigung keinen Einfluss haben konnten. Der Revision ist zuzugeben, dass nicht alle Gesichtspunkte, mit\n\n- 13 -\n\nern.\n\n— wre Be rise 277 8 KaluRS CH 7 507 27 zer\nN . .. B .\n.\ns\n\n- 13 -\n\ndenen die Strafkammer die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Berichts vom 20. Juli 1948 dartun will, der\nrechtlichen Nachprüfung standhalten. Dass einzelne Angaben\n\nüber nebensächli’cche Punkte, auf die es für die Entscheidung Bi\n\ndes Vorgesetzten nicht ankommen konnte, ungenau waren, ist\nunerheblich. Es erscheint auch fraglich, ob die von der\nStrafkammer vermissten Angaben über die Beteiligungsart\nund die Einzelheiten des Agenturvertrages wesentlich wasren. Die Frage bedarf jedoch keiner näheren Erörterung,\nSAL der Angeklagte jedenfalls die wesentlichen Gesichts-\n\"Dunkte, von denen die Genehmigung des Vorgesetzten bei\nAusübung eines pflichtmässigen Ermessens notwendigerweise -\nabhängig war, verschwiegen hat. Der Angeklagte musste offenlegen, in welcher Weise und in welchem Umfang er bisher\nfür und zugunsten des Zeugen ZB tätig gewesen und dass\nder Agenturvertrag mit Rücksicht auf diese Tätigkeit abgeschlossen worden war. Zu dieser Mitteilung war er verpflichtet, wenn überhaupt an eine rechtswirksame Genehnmigung gedacht werden konnte. Denn es handelte sich nicht\num die Genehmigung des Vertragsabschlusses an sich, sondern um die Genehmigung der Vorteilsannahme, die in diesem\n\nVertragsabschluss lag. Es bedarf keiner weiteren Begründung, . 5\n\n. dass die näheren Umstände der bisherigen Tätigkeit von\nausschlaggebender Bedeutung für die Entscheidung darüber\nsein mussten, ob die Genehmigung erteilt werden konnte.\nDenn auch eine rechtlich vorgesehene oder zulässige Genehmigung darf im Rahmen des pflichtmässigen Ermessens\n\nnur erteilt werden, wenn nach aussen der Verdacht der\n\nKäuflichkeit von Amtshandlungen mit Sicherheit vermieden\n\n- wird. Aus diesem Grunde war eine rückhaltlose Offenlegung\num so mehr geboten, als der Angeklagte mit dem Agenturvertrag gerade in die Stellung desjenigen Vertragspartners\n\n- 14 -\n\n\"tar\n\n. eingetreten ist, um dessen Ausschaltung er sich so eifrig |\n\n- 14 -\n\nbemüht hat. Das Ergebnis der Strafkammer wird also bereitg\ndurch die Feststellung getragen, dass der Angeklagte die\nEinzelheiten seiner bisherigen Tätigkeit zugunsten des\nZeugen Zahn verschwiegen hat. Einer weiteren Würdigung des\ndienstlichen Berichts vom 20. Juli 1948, wie sie die Straf.\nkammer vorgenommen hat, bedurfte es nicht mehr. Insoweit °\nkönnen daher auch die Angriffe der Revision unerörtert [\nbleiben. Dasselbe gilt von dem Einwand, die bloß kapitalmässige Beteiligung habe nach den damals geltenden Vorschriften keiner Genehmigung bedurft. Auf die kapitalmässige Beteiligung an der \"Intertrust\" kommt es-nicht an, sondern auf den Abschluss des Agenturvertrages. Im übrigen\nsteht, hier nicht die Genehmigung einer kapitalmässigen\nBeteiligung, sondern die Genehmigung einer an sich verbotenen Vorteilsannahme in Frage. Darauf wurde bereits\nhingewiesen.\n\n4.) In seiner Ergänzungsschrift vom 25. August 1952 beruft sich der Beschwerdeführer auf unverschuldeten Verbotsirrtum und vermisst eine Prüfung dieser Frage nach\nMassgabe der inzwischen '’ergangenen Entscheidung des\nGrossen Senats für Strafsachen in BGHSt 2, 194. Die Revision übersieht jedoch die Feststellung, dass der Angeklagte seinen Dienstvorgesetzten .nicht nur über wesentliche Umstände unvollständig unterrichtet hat, sondern\ndass er auch \"auf eine entsprechende Wirkung seines Berichts bedacht\" war. Er hat also bewusst eine Genehmigung\nunter falschen Voraussetzungen herbeigeführt. Deshalb\nkann von einem Verbotsirrtum keine Rede sein. Er läge\nnur vor, wenn der Angeklagte angenommen hätte, dass eine\nordnungsmässig herbeigeführte Genehmigung des unmittelba-.\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nren Dienstvorgesetzten die Rechtswidrigkeit der Vorteils- _\nannahme beseitige;\n\n0b. zur Anwendung des Straffreiheitsgesetzes. \"\n\nDer Angeklagte hat die Tat, die zu seiner Verurteilung geführt hat, vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 begangen. Obwohl die Straf-\n\nkammer eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten für angemessen ,\n\nerachtet hat, hat sie das Verfahren - ohne Anwendung des\n\n8 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes — bis zum Schuld- und\nStrafausspruch durchgeführt und die Vollstreckung der Strafe bis zur Erledigung weiterer gegen den Angeklagten anhängiger Verfahren ausgesetzt. In den Urteilsgründen ist\ndazu ausgeführt, dass das Verfahren nicht eingestellt werden dürfe, weil der Ausgang der noch anhängigen Verfahren\nungewiss sei. Dabei geht die Strafkammer ersichtlich davon\naus, dass auch die weiteren dem Angeklagten zur Last gelegten Taten vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen worden sind. Sie meint nun, dass im Falle einer\nweiteren Verurteilung aus der neuen Einzelstrafe und der\nGefängnisstrafe von fünf Monaten eine Gesamtstrafe gebildet werden müsse, die möglicherweise die Grenze der Straffreiheit nach § 4 Abs 1 des Gesetzes überschreite. Infolgedessen habe jetzt auf Strafe erkannt werden müssen, während die Frage, ob das Straffreiheitsgesetz Anwendung finde, später zu prüfen sei. Gegenwärtig bestehe nur ein Hindernis gegen die Strafvollstreckung; im Urteilsspruch\nmüsse dies gemäss § 458 StPO klargestellt werden. Hierbei\n\nberuft sich die Strafkammer auf eine Entscheidung des Ober- Wr\n\n\"landesgerichts Frankfurt in NIW 1950, 477.\n\n= 16 -\n\nse\n\nN\n\n.\ns x\n2 D\nSEN,\ng\n\nN “eL\n\neo, EZ H\nx\nN\n\nSE RER\nRR\nRE we RENT\n\nN\n*\n\n4\n& sr\nFRN\n\nSa,\n\n17\n\nao gar\n\ne\nSU\n\n\\*\nwa\nx\n\n\\ .\n® un\nrg sr\nOBER SE KORR\n\n® “\nN\nWar\n\n$\nv\n\n- 16 -\n\n-\n\nDieses Verfahren der Strafkamnmer war unzulässig. Die\n“ erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt\nam Main enthält keine nähere Begründung; sie beruft sich\nlediglich auf ein Urteil des Reichsgerichts in DJ 1936,\n1439. Die Auffassung dieses Urteils ist jedoch in der\nRechtsprechung des Reichsgerichts vereinzelt geblieben;\nmehrere andere Entscheidungen vertreten den gegenteiligen\nund nach Ansicht des Senats zutreffenden Standpunkt (vgl\nRG IJW 1935, 2975; RG IJW 1936, 3459; RGSt 76, 102). Danach ist in Fällen der vorliegenden Art weder die Verurteilung noch die Einstellung des Verfahrens zulässig.\nVielmehr muss der Tatrichter die weiter anhängigen ihm\nbekannten Verfahren in der Weise berücksichtigen, dass\n\ner alle Verfahren miteinander verbindet oder, sofern das\nHauptverfahren in den anderen Sachen noch nicht eröffnet\nist, das bei Gericht anhängige Verfahren zwecks späterer\nVerbindung äussetzt. In anderer Weise kann die vom Gesetzgeber angeordnete Prüfung der Voraussetzungen einer Niederschlagung nicht vorgenommen werden. Dass die -sofortige-Einstellung unzulässig ist, hat die Strafkammer richtig\nerkannt. Da die Höhe der Gesamtstrafe für die Gewährhng\nder Straffreiheit massgebend ist und der Matrichter \"nit\nder Möglichkeit rechnen muss, dass die weiteren Verfahren\nzu Einzelstrafen führen, die eine Gesamtstrafe von mehr\nals sechs Monaten zur Folge haben, kann über die Änwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes solange nicht entschieden werden, bis die Höhe der in Betracht kommenden\nGesamtstrafe feststeht. Dieser selbe Gesichtspunkt muss\naber ebenso zu dem Ergebnis führen, dass auch eine Verurteilung unzulässig ist. Der Tatrichter weiss ebensowenig, ob die weiteren Verfahren mit einem Schuldspruch ende\nund, : noch weniger, zu welchen Einzelstrafen sie führen\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nwerden. Hier hat er gleichwohl schon jetzt eine Verurteilung ausgesprochen. Der Vorbehalt des angefochtenen\n. Urteils bezieht sich nämlich ausschliesslich auf die\nStrafvollstreckung, nicht auf den Schuldspruch und nicht\nauf den Strafausspruch. Der Eintritt der Rechtskraft des\nUrteils ist also nicht gehemmt und wird durch den Vorbehalt nicht verhindert. Die Strafe würde rechtskräftig, -\nfalls der Angeklagte kein Rechtsmittel einlegt oder dieses ohne Erfolg bleibt. Der Eintritt der Rechtskraft bei\neiner solchen Sachlage widerspricht aber dem klaren Wortlaut des Straffreiheitsgesetzes. § 2 des Gesetzes, der den\nErlass rechtskräftiger Strafen betrifft, kann für die\nAuffassung der Strafkammer nicht mit der Begründung herangezogen werden, dass die Möglichkeit bestehe, die jetzt\nausgesprochene Strafe gegebenenfalls später wieder zu erlassen. Denn diese Vorschrift gilt nur für Strafen, die\nbei Verkündung des Gesetzes bereits rechtskräftig erkannt\nwaren. In Verfahren, die in diesem Zeitpunkt noch anhängig sind, ist ausschliesslich §§ 3 des Gesetzes anzuwenden.\nDieser sieht die Niederschlagung durch Einstellung vor.\nEine Niederschlagung hat sowohl verfahrensrechtliche wie\nauch sachlichrechtliche Bedeutung. Verfahrensrechtlich\nhindert sie den Fortgang des Verfahrens und verbietet damit zugleich eine Schuldfeststellung und die Verhängung\neiner Strafe. Gegen diesen Grundsatz verstösst die Strafkammer, wenn sie lediglich die Strafvollstreckung mit\neinem Vorbehalt .yersieht. Ein bedingter Schuldspruch wäre\nschon nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen\nunzulässig gewesen. Auf dem Gebiet des sachlichen Rechts\n\n2” ck\n\nbringt die Niederschlagung den staatlichen Stratansprüch.\n\nLE\n\n-\"selbst zum Erlöschen; denn durch den Erlass des Straffreiheitsgesetzes verzichtet der Staat für die in Betracht\n\ne3\nEn\n\n„ . ae.\n» & NN SIası OR\nBR 5 SEN es , x\n\nPr ze\nN WR\n\na\n\n°\nx\n\n®\n\n- 18 -\n\nu.\n\nu mn un.\n. s\n.\n\nher zu keinem weiteren Urteil gegen den Angeklagten ge-\n\n- 18 -\n\nkommenden Fälle auf den Strafanspruch; gleichviel ob die\nBeschuldigung mit Recht oder Unrecht erhoben wird (vgl\nRGSt 69, 124). Demgemäss hat aber auch der Angeklagte ein\nRecht darauf, dass er nicht mehr zu einer Strafe verurteilt wird, wenn die Voraussetzungen für eine Niederschlagung vorliegen. Dieses Recht hat unmittelbare praktische\nBedeutung. Denn nach Rechtskraft müsste die Verurteilung\nim Strafregister eingetragen werden. Ein nachträglicher\nErlass wäre zwar gemäss § 7 StrafregisterVO ebenfalls einzutragen. Die Verurteilung selbst würde aber nicht gelöscht. Die Nachteile der Vorstrafe blieben bestehen, sie\nkönnten insbesondere zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen herangezogen werden. Diese Folgen soll die Niederschlagung gerade verhindern. Darin liegt der vom Gesetzgeber gewollte Unterschied zu den Fällen des § 2 des Straffreiheitsgesetzes. Dass er häufig, insbesondere bei einer\nVerzögerung des Verfahrens, zu zufälligen Ergebnissen führt\nberechtigt nicht dazu, in den Fällen des § 3 Ausnahmen zuzulassen.\n\nDer dargelegte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des\nSchuld- und Strafausspruchs. Ob sie unterbleiben könnte,\nwenn in der Zeit zwischen dem Urteil des ersten Rechtszuges und der Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftige Urteile gegen den Angeklagten ergangen sind, deren\nEinzelstrafen in Verbindung mit der hier erkannten Strafe\nvon fünf Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von mehr\nals sechs Monaten führen müssen, kann dahingestellt bleiben. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass die\nim Urteilsspruch der Strafkammer erwähnten Verfahren bis-\n\nführt haben. Das Verfahren 2 Js 2828/49 ist eingestellt:\n\n. - 19 -\n\nEp\nCA &\n. ?\n\n- 19 -\n\ndas Verfahren 2 Js 2632/50 einstweilen eingestellt worden. '\n\nIn der Sache 2 Js 2176/49 ist zwar Anklage erhoben, aber\nnoch kein Hauptverhandlungstermin bestimmt worden.\n\nDer Aufhebungsgrund betrifft nicht die tatsächlichen\nFeststellungen des angefochtenen Urteils, da im übrigen\n\na TEN, os R =\nENRRRSTRERSTLTRTTNSE Sy, AT EA ONERE ? e E N\n\nweder ein Verfahrensverstoss noch eine fehlerhafte Anwendung des § 331 StGB auf den Sachverhalt gegeben ist. Die\nGesetzesverletzung, die zur Aufhebung des Urteils. führt,\nliegt ausserhalb des Bereichs der Feststellungen. Diese\nsind daher gemäss § 353 Abs 2 StPO aufrechtzuerhalten und\nbleiben für das weitere Verfahren bindend bestehen; ihre\nÄnderung in der neuen Hauptverhandlung ist ausgeschlossen.\nIn diesem Sinne hatte bereits das Reichsgericht in zwei\nnichtveröffentlichten Urteilen entschieden, die ebenfalls\ndie fehlerhafte Anwendung von Straffreiheitsgesetzen betreffen (I 573/35 v. 28. Februar 1936 und III 813/39 v.\n21. Dezember 1939).\n\nII. Revision des Angeklagten Dr. Hein\n\n1.) Die Angriffe der Revision stimmen vielfach mit denen\ndes Beschwerdeführers Dr. TEE überein. Insoweit\nwird auf die Ausführungen unter I Bezug genommen. Auch\nhier sind zahlreiche Rügen unzulässig, weil die Grundsätze des § 337 StPO verkannt werden (vgl I 3).\n\n2.) Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung beantragt, die \"entscheidende Aussage\" des\nZeugen Ze zu protokollieren. Das Gericht lehnte dies\ndurch verkündeten Beschluss ab. Die Revision rügt Verletzung des § 273 Abs 3 StPO, verkennt jedoch, dass die Pro-\n\n- 20 -\n\n»\nr2 x rt\ny ‘ s v\nee ER, we\nN D\nPN „ S N\n\nss\nr\n\nx r\n. N\n\n{2\n«\n\nze\nBr F\n\n2 «\n\nw\nAy\n\nJ\n‘\n\n. 8\n. .\n. PEN Y\nBy 4% 2\n\n%\n\nDa YS an\noo Ne .\nw ET\nKLETTERN\n% SE INTER\n\n\\\nR\n\n.\n.\nr .\n. 5 .\n% AN\nB net\n. NER\n’ N \"“\nt “ Ss\n’ er s\n\n:\n\ns\nA,\n.\n\nu\n\n§ 273 Abs 3 StPO vorsieht, ankam.\n\n‚derer Stelle des Urteils wird zwar noch davon gesprochen,\n\n- 20 -\n\nzessbeteiligten kein Recht auf die Niederschreibung ine .\nZeugenaussage haben. Ob es auf den Wortlaut einer Aussage\nankommt, könnte im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft\nwerden; die Entscheidung muss insoweit dem pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben (vgl Rest\n5, 352; 28, 394). Zudem zeigen die eigenen Ausführungen\nder Revision, dass es ihr gerade auf den Inhalt der Aussage - weil in Widerspruch zu einer früheren polizeilichen Vernehmung stehend - nicht aber auf den Wortlaut, wie :\n\n3.) Ebensowenig kann die Revision darauf gestützt werden,\ndass der Verteidiger keine Gelegenheit erhalten habe, zur\nFrage der Beeidigung des Zeugen MR Stellung zu nehmen.\nDiese Gelegenheit hatte der Verteidiger auch noch nach\nVerkündung des Gerichtsbeschlusses über die Nichtvereidigung; er konnte versuchen, durch Gegenvorstellungen die\nAufhebung dieses Beschlusses und die Vereidigung zu erreichen.\n\n4.) Dagegen muss die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs 2\nStPO durchgreifen. Im Gegensatz zu dem Mitangeklagten\nDr. TEE. Ger bei mehreren Gelegenheiten zugunsten\ndes Zeugen ZB tätig geworden ist, wird bei dem Angeklagten Dr. HERE a1s einzige Amtshandlung nur die Erstattung eines Gutachtens im April 1948 festgestellt. An an-\n\nder Zeuge habe den Agenturvertrag auch in Erwartung weiterer Amtshandlungen zu seinen Gunsten abgeschlossen. Insoweit begegnet aber die Anwendung des $.331 StGB deshalb\ndurchgreifenden Bedenken, weil nur Dr. FO dienstlich mit der Überwachung des Betriebes des > Zeugen 20\n\n- 21:\n\nii <\n\n- 21 -\n\nbetraut war, der Angeklagte Dr. HB jedoch mit dieser Aufgabe an sich nichts zu tun hatte, sondern Spezialsachbearbeiter für die Übertra-gung von Vermögen der\nNSDAP oder öffentlicher Körperschaften auf andere Vermögensträger war, so dass es an einer ausreichenden Bestimmbarkeit der von dem Angeklagten Dr. Hs zugunsten\nZahns erwarteten Amtshandlungen fehlte.\nRan,\n\n#ür die Anwendung des § 331 StGB kam also mür,dTe! %\n\nErstattung des Gutachtens vom April 1948 in Betracht? —-\nHinsichtlich dieses Gutachtens enthält das Urteil nur\nfolgende Feststellungen: Der Auffassung, dass der Agenturvertrag mit dem Zeugen Wi nichtig sei, war auch\nder Angeklagte Dr. HB in einem längeren Gutachten\nvom April 1948 (für das kein näheres Datum angegeben ist)\nan die Militärregierung. Mit Rücksicht auf den Einsatz\nder: beiden Angeklagten in seinem Sinne machte ihnen der\nZeuge Zahn den Vorschlag, an Stelle des Zeugen Win\n\ndie Agenientätigkeit auszuüben; dieser Vorschlag .führte\n\ndann zum Abschluss des Vertrages vom 14. Juli 1948. In us\n\nder Beweiswürdigung ist folgendes ausgeführt:\n\nNyor dem Abschluss des Vertrages vom 14.7.1948 war _\ndie Tätigkeit des Dr. .H für ZB zwar bedeu-\n\ntend weniger umfangreich als die des Dr. FEED.\naber nichtsdestoweniger von entscheidender Bedeutung.\"\n\nDr. og” hatte im Frühjahr eine dienstliche Eingabe an die Militärregierung gerichtet, in der er auf\nfast vier eng beschriebenen Schreibmaschinenseiten\neingehend zur Frage der Unwirksamkeit des Vertrages\nvom 23. April 1946 Stellung nahm, um zu dem Ergebnis\nzu gelangen, dass diese Frage zu verneinen sei.\"\n\n\"Es fällt auf, dass diese ausserordentlich wichtige\nUrkunde nicht in den Akten des Landesamtes über die\nAltdeutsche Buntweberei enthalten ist, dass noch nicht\n\n- 2 -\n\nq \\\n\nnr Er\" N PER\n* -\n\nen,\n\ndie Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt hat. Sie\ngeben auch Anlass zu sachlichrechtlichen Bedenken gegen die\n\n- 2 -\n\neinmal’aus den Akten zu ersehen ist, auf welche Weise die Urkunde veranlasst wurde.\"\n\n\"Dr. HE eibt zu, dass er dieses für Zahn äusse; e:\nwichtige Rechtsgutachten unterzeichnet hat. Ob er das\nGutachten selber ausgearbeitet hat, ob er es teilweige\ntat, ob er einem Untergebenen bei der Ausarbeitung\nAnweisungen gab oder 6b er nur nach der Ausarbeit\ndurch einen Dritten dessen Gedankengänge billigte,\nist belanglos. Denn durch die Unterschriftsleistung\nerkannte er sich mit dem Inhalt als einverstanden und\ngab der Militärregierung gegenüber der Erklärung das\nGewicht seiner Billigung.\"\n\n\"Der Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit\ndes Dr. und dem Abschluss des Vertrages vom’\n14. Juli 1948 folgt bereits aus der Tatsache des zeitlichen Zusammenliegens beider Umstände sowie daraus,\ndass 2 seinen Freund für dessen wichtige Tätigkeit\nbelohnen wollte. Im übrigen gelten die hinsichtlich\n\nDr. FEB angegebenen Gründe.\"\n\n\"Die Tatsache, dass es erforderlich war, ein umfangreiches Rechtsgutachten an die Militärregierung wegen\ndes Streites von Ze mit einem Dritten, dem Zeugen\nWieschmann zu erstatten, dass der Vertrag, dessen\nWichtigkeit sich nicht nur aus den Akten, sondern aus- |\nihm selbst ergab, für die weitere Tätigkeit des Ze\nvon ausschlaggebender Bedeutung war, alles dies machte\nihm klar, dass ZB den Agenturvertrag mit ihm nicht\nnur deshalb abschloss, weil er in ihm einen tüchtigen\nKaufmann gefunden zu haben glaubte und weil 2\nfreundschaftlichen Verkehr mit ihm pflegte, sondern\nweil Dr. HGB ihn einen ausserordentlich wichtigen Dienst erwiesen hatte oder im Begriff war, zu erweisen.\" ‘ j\n\n\"Dr. HGEEEEER hatte also das Bewusstsein, der Vorteil\nstelle die Gegenleistung für die Amtshandlung dar.\nEr war sich darüber klar, dass er auf den ihm gewährten Vorteil keinen Anspruch hatte.\"\n\nAus fiesen Ausführungen ergibt sich unmittelbar, dass\n\n- 23 -\n\nRT A CF oo“\nERBE Sn\nRR\n\nASS Se ne\nABIT Se,\nNN\n\nNELE\n\nSa\nT\n\nns\n4\n”\n\n- 23 -\n\nAnwendung des § 331 StGB auf den bisher festgestellten Sach- r\n\nverhalt. Das Landgericht hält es selbst für auffällig, dass\ndas \"ausserordentlich wichtige Gutachten\" in den Akten des\nLandesamts nicht enthalten sei und dass aus den Akten nicht\neinmal hervorgehe, auf welche Weise es veranlasst worden\nsei. Statt nun diese auffälligen Umstände ohne weiteres und\nohne erkennbaren Grund zu Lasten des Angeklagten auszuwerten, wäre es Pflicht der Strafkammer gewesen, eine Klärung\nder auffälligen Umstände’ zu versuchen. Ermittlungen in dieser Richtung drängten sich auf, zumal es sich um den einzigen Fall handelte, in dem der Angeklagte für den Zeugen\nZahn tätig geworden..ist. Auch die Richtung dieser Ernittlungen war vorgezeichnet, da es die Strafkammer - offensichtlich auf entsprechende Einlassung des Angeklagten -\nnicht für ausgeschlossen erachtet, dass der Angeklagte das\nGutachten nicht selbst gefertigt, sondern lediglich unterzeichnet hat. Dann standen aber mit grösster Wahrscheinlichkeit auch Zeugen für die näheren Umstände bei Abfassung\ndes Gutachtens zur Verfügung; diese Zeugen hätten vernommen werden müssen. Die Strafkammer meint zwar, es komme\nauf diese Umstände nicht an, weil der Angeklagte durch\nseine Unterschrift den Inhalt gebilligt habe. Das ist insofern richtig, als der Angeklagte mit der Unterschrift\ndie Verantwortung für den Inhalt übernommen hätte. Im vor-\n\nREN\n& Er DO\n\nSue\n\n..\n}\nBer:\n\nliegenden Zusammenhang kommt es aber weniger auf diese Ver- FF ?\n\nantwortung als darauf an, ob der Angeklagte das Gutachten\nveranlasst, seinen Inhalt genau gekannt hat und sich deshalb drei Monate später bei Abschluss des Agenturybhtrages\n\n1:\ndieser seiner Tätigkeit für den Zeugen Zahn noch. bewusst .\nwar. Nach den Urteilsgründen war die Strafkamner hiervon\nzwar überzeugt, aber eben auf Grund unzureichender Sach-\n\naufklärung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie\n\n- 2 -\n\n- 24 -\n\nnach Durchführung der Aufklärung diese Überzeugung nicht\ngewonnen hätte, zumal das Urteil nicht einmal erkennen\nlässt, ob dem Landgericht die Urschrift des Berichts an\ndie Militärregierung vorgelegen hat. Die Rüge nach § 244\nAbs 2 StPO muss deshalb durchgreifen.\n\n5.) Die Sachbeschwerde bedarf aus diesem Grunde keiner\nErörterung, zumal sich die Revision, wie bereits hervorgehoben, weitgehend in unzulässigen Angriffen gegen die\nBeweiswürdigung erschöpft und die wesentlichen rechtlichen |\nGesichtspunkte zur Revision des Angeklagten Dr. TE\ndargelegt sind. Es sei nur auf folgendes hingewiesen, wobei zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt wird,\ndass sich dieser Hinweis auf den bisher - unter Verletzung\nder Aufklärungspflicht - festgestellten Sachverhalt bezieht:\n\nOb der Zeuge Zi den Angeklagten Dr. Hip schon\nim Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens gekannt hat,\nist rechtlich unerheblich. Es kommt allein darauf an, ob\ner von dieser Tätigkeit vor Abschluss des Agenturvertrages\nerfahren hat und dieser Abschluss im beiderseitigen Einverständnis als Belohnung für die Erstattung des Gutachten:\ngedacht war. Die Revision vermisst in diesem Zusammenhang\nauch die Feststellung, dass das Gutachten an die Militärregierung abgesandt und bei dieser eingegangen sei. Die\nStrafkammer wird Gelegenheit haben, diese Frage zu prüfen. Allerdings ist die Anwendung des § 331 StGB nicht\nohne weiteres ausgeschlossen, wenn eine Feststellung im\nSinne der Revision nicht getroffen werden kann. Die Erstattung des Gutachtens ist als solche eine in das Amt\n\neinschlagende Handlung, sofern das Gutachten irgendeine °\ndienstliche Verwendung gefunden hat, sei es auch mur als\n\n- 25 -\n\n‘\n\n- 25 -\n\nGrundlage einer anderen Eingabe an die Militärregierung.\n\nAndererseits wird die Strafkamner auch aus folgenden\nGründen nochmals sorgfältig prüfen müssen, ob der erforderliche Zusammenhang zwischen der Gutachtenerstattung\nund dem Abschluss des Agenturvertrages besteht: An mehreren\nStellen des Urteils ist bemerkt, dass seine Ausführungen\nzur Tat des Angeklagten Dr. TED auch für den Angeklagten Dr. HGB gälten. Diese Bezugnahme ist deshalb\nbedenklich, weil der Sachverhalt in Wirklichkeit erhebliche Unterschiede bei den beiden Angeklagten aufweist.\nDadurch entsteht eine Unklarheit, die den Verdacht aufkommen lässt, dass die Strafkammer schon aus der Tatsache\ndes einheitlichen Agenturvertrages auf eine gleichzeitige\nund einheitliche Belohnung beider Angeklagter durch den\nZeugen Zahn geschlossen hat, ohne den wesentlichen Unterschieden in den persönlichen und dienstlichen Beziehungen\ndes Zeugen zu den beiden Angeklagten die notwendige Beachtung zu schenken. Es ist rechtlich durchaus möglich,\ndass der Agenturvertrag gegenüber dem Angeklagten\nDr. FOGEEEEEEB 215 Belohnung, gegenüber dem Angeklagten\nDr. EEE 215 freunäschaftliches Entgegenkommen gedacht\nwar. Denn abgesehen davon, dass an sich unmittelbare\ndienstliche Beziehungen des Zeugen zu dem Angeklagten\nDr. HE überhaupt nicht bestanden, ist ausdrücklich\nfestgestellt, zwischen Zggbund Dr. HE hätten sich\nsehr bald enge freundschaftliche Beziehungen entwickelt;\n\neine Feststellung, die das Urteil bezüglich Dr. Tu ”\n\nnicht enthält.\n\n6.) Hinsichtlich der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes\ngelten die Ausführungen zur Revision des Angeklagten\nDr. FB auch hier. Nach den Ermittlungen des Senats\n\n- 26 -\n\n. v ‘\n’ “ s\nER Te et DEE 2ER SIR ne . enta\nDE “ ‚ N . nd BA Dias In“ an R ‚ PR\n3° I AZIEER TERN RAR Et 0 a “ sa\nN? 5 G FEIN DR 2% RU CN Ser\n, x Zi SANT, IM Race % .\n. zo u? a PET du ..\n\nAy\n\ns“\n\nz\n\n\\ v ..\n„ NR\nr SIR “\n\n£ %\nMA\n\n- 26 -\n\nist das Verfahren 2 Js 1506/48 schon vor längerer Zeit\neingestellt worden. Damit ist an sich die Bedingung, eins ‚43\ngetreten, von der die Strafkamner die Anwendung de Stragl\nfreiheitsgesetzes abhängig gemacht hat. Gleichwohl’ ist!\ndas Verfahren nicht einzustellen, da der Beschwerdeführer -:\nin der Revisionsinstanz, nachdem im ersten Rechtszug ein\nHinweis gemäss § 6 des Straffreiheitsgesetzes nicht erfolgt\nwar, die Durchführung des Verfahrens mit dem Ziele der\nFreisprechung beantragt hat. Nach der Entscheidung des\nSenats in BCHSt 2, 216 ist dies zulässig. Infolgedessen\nmuss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, und zwar -\nmit den Feststellungen, weil die Rüge nach § 244 Abs 2\nStPO durchgreift. .\n\n&\n\nIII. Revision'der S$taatsanwaltsehaft\n\nDas Rechtsmittel richtet sich gegen die Freisprechung .\ndes Angeklagten Dr. FEB in den Fällen Oi una\niO Ä |\n\n1.) Fall og\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. Soweit sie sich\ngegen die Überzeugung der Strafkammer richtet, es könne\nnicht ausgeschlossen werden, dass die Bewirtungen des\nAngeklagten eine Gegenleistung für seinerseits erwiesene\nGastfreundschaft gewesen seien, handelt es sich um un-\n‚beachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Insoweit\nsind auch die Rechtsausführungen des Urteils nicht angreif-,\nbar. Wird davon ausgegangen, dass sich der Zeuge Ho\nnur für 'erwiesene Gastfreundschaft erkenntlich zeigen\nwollte und dass seine Leistungen weder ungewöhnlich hoch\n\n- 27 -\n\n- 27 -\n\nwaren noch ausser Verhältnis zu der ihm erwiesenen Gastfreundschaft standen, dann ist dem Angeklagten kein Vorteil im Sinne des § 331 StGB gewährt worden. Es fehlt\ndann gerade an dem notwendigen Zusammenhang zwischen den\nBewirtungen und der dienstlichen Tätigkeit des Angeklagten, weil sie nicht für eine in das Amt einschlagende\nHandlung gewährt worden sind (vgl R6St 76, 75 mit Nachweisen). Ein Vorteil kann zwar zugleich die Gegenleistung\nsowohl für eine persönliche Leistung gleicher Art wie\nauch für die Amtshandlung sein. Das hat aber die Strafkammer nicht festgestellt, sondern im Gegenteil mit dem\n\n“ Hinweis ausgeschlossen, dass die Leistungen des Zeugen\nHoi : nicht ausser Verhältnis zu der ihm erwieseneh\nGastfreundschaft gestanden hätten. - EN\n\n2.) Fall H\n\nDie Revision ist begründet. Die Strafkammer ist zu\n\ndem Ergebnis gekommen, dass zwar die Voraussetzungen des\n\n§ 331 StGB zum äusseren Tatbestand vorlägen, dass aber\ndie Vorteilsannahme nicht rechtswidrig gewesen sei, weil\nsie der dienstliche Vorgesetzte des Angeklagten genehmigt\nhabe. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Das Hessische Gesetz\nüber die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im\nöffentlichen Dienst des Landes vom 12. November 1946\n\n(GVBl S 101) verbietet die Annahme von Vorteilen für\ndienstliche Tätigkeit an sich ohne Ausnahme. § 15 des\n‚Deutschen Beamtengesetzea vom 26. Januar 1937 hatte bestimmt, dass ein Beanter Belohnungen oder Geschenke in\nBezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienst-\n_„behörde annehmen dürfe. Nach den Feststellungen der Straf-\n“kammer war oberster Dienstvorgesetzter deg Angeklagten\nseit dem 1. Dezember 1946 der Hessische Ministerpräsident.\n\n:- 28 -\n\nNR\n2 5 “rar\n7,\n\nKaro\n\nwoyN\n\nen ne ne nn\nx x .\n. . . ... ’\n\neine\n\nNY er In ‘\nEUREN\n\nw PS\nN\n\n- 28 -\n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob nach der\ndamaligen Gesetzeslage der Ministerpräsident die Annahme\nder Geschenke hätte genehmigen können. Der Leiter des Landesamts konnte es jedenfalls nicht. Die genannten Vorschriften sollen in Verbindung mit den §§ 331 ff StGB\n\ndie Unkäuflichkeit von Amtshandlungen sicherstellen.\n\nAuf dieses Rechtsgut kann der Dienstvorgesetzte nicht\nwirksam \"verzichten\", sofern nicht Gesetz oder Dienstvorschriften die Genehmigung der Vorteilsannahme ausdrücklich\nvorsehen. Bei geringfügigen Zuwendungen an einen Beamten\noder Behördenangestellten ist allerdings anzuerkennen,\ndass die stillschweigende Duldung der vorgesetzten Dienstbehörde zum Ausschluss der Rechtswidrigkeit führen kann |}\n(vgl .«RGSt 63, 3675 BGH 1 StR 41/51 vom 20. März 1951).\nVon solchen geringfügigen Zuwendungen kann hier keine\nRede sein. Möglicherweise war allerdings der Angeklagte\ninfolge der Genehmigung seines Vorgesetzten der irrigen\nMeinung, seine Handlungsweise sei rechtlich erlaubt. Das\nwürde jedoch seiner Verurteilung nicht ohne weiteres entgegenstehen. Denn ein solcher Irrtum hätte sich im Bereich\nder rechtlichen Bewertung seines Tuns gehalten und wäre\ndaher nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum zu behandeln. Der Angeklagte hätte nicht über den Tatbestand\ngeirrt, sondern irrtümlich.an eine Rechtfertigung ‚ge=\nglaubt, die in Wahrheit nicht bestand und von der: 'Rechts-. N\nordnung nicht anerkannt ist. Seine Verantwortlichkeit: für 4\ndie vorsätzliche Verwirklichung der Straftat des § 331° 7\nStGB wäre also nicht ohne weiteres, sondern nur bei Entschuldbarkeit des Irrtums nach Massgabe der in BGHSt 2,\n194 dargelegten Grundsätze ausgeschlossen (vgl noch BGHSt\n\n- 29 -\n\nUN\n\n$\n\n.“Amtshandlungen, wenn also ein dienstliches Entgegenkommen\n\n- 29 -\n\nDer erörterte Rechtsfehler führt zwar zur Aufhebung\ndes freisprechenden Urteils. Im übrigen ergibt aber die\nNachprüfung von Amts wegen, dass sich aus den bisherigen\nFeststellungen der äussere Tatbestand des § 331 StGB entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht mit ausreichender\nSicherheit ergibt. Es bestehen insoweit folgende Bedenken:\n\na) Die in sein Amt einschlagenden Handlungen des Angeklagten, für die Vorteile gewährt wurden, sieht die Strafkammer einmal in seiner im Laufe der Jahre ausgeübten Aufsichtstätigkeit,' sodann in dem Rat, den er den Zeugen\nHei zur Wiederbeschaffung von Nähmaschinen gegeben\nhat. Die im Laufe der Jahre ausgeübte allgemeine Aufsichtstätigkeit ist als solche keine in das Ant einschlagende\nHandlung im’Sinne des § 331 StGB. Zwischen Vorteilsgewährung und Amtshandlung muss in dem Sinne ein innerer\nZusammenhang bestehen, dass nach der Übereinkunft der Be- ER\nteiligten der Vorteil als die Gegenleistung für die Amtshandlung gedacht ist. Schon daraus folgt, dass es sich um\neine bestimmte Amtshandlung oder eine Mehrheit bestimmter\nAmtshandlungen handeln muss, wenn auch über die Einzelheiten keine genauen Vorstellungen zu bestehen brauchen. Andermfalls wäre eine sichere Unterscheidung zwischen den\nTatbeständen der einfachen’ und schweren passiven Bestechung nicht möglich. Über die Amtshandlung, für welche IB\ndas Geschenk ein Entgelt sein soll, muss daher wenigstens cl\neine so bestimmte Vorstellung vorhanden sein, dass sich u:\ndaraus ersehen lässt, ob sie eine Amts- oder Dienstpflicht\nverletzt oder an sich nicht pflichtwidrig ist. Allerdings\nwird eine Feststellung in dieser Richtung bei zukünftigen\n\nB\nx 2 .\n328, use et a, .. San\n\n. .. . N Br N Y un\neg lin OS, «ss ÄR oo“ vs Yy Gi DusS öl,\n\nN . An Ayı x R; N% Ri’ ve * an RL TREE NEE a\nBe en AR Er SS 0r$, + 6X ASS SACHE ir ann er * HEHE EEE T,\n\nA Bad RENNEN Ya nad vr 0, ar Se E27\n\nee\n\nve ’ Fe Se\nBE RÄT\nRR vr. x\n\nRS.\n\nzuvor erkauft werden soll, häufig schwierig sein. Die er-\n\n..\nLa\n\nKu N ea\nX\n\nBu RET IS Ne ac\nEEE\n“x Pe}\n\nPrüfung, von welchen Vorstellungen die Beteiligten bei\n\ndie allgemeine, ihn in seiner geschäftlichen Freiheit\n\n‚ist unerheblich (vgl RGSt 77, 75).\n\n- 30 -\n\nwartete Amtshandlung muss hier aus der Vorstellung der\nBeteiligten bestimmbar sein. Jedenfalls genügt es nicht,\nwenn der Vorteilsgeber sich lediglich das allgemeine Wohlwollen und ein geneigtes Verhalten des Beamten sichern\nwill (vgl R6GSt 64, 328 /335/; OGHSt 2, 103 /T109).\n\nHiernach genügt der kurze Hinweis des Urteils auf\ndie allgemeine Aufsichtstätigkeit des Angeklagten für\ndie Anwendung des § 331 StGB, nicht; es bedarf genauerer\n\nder Vorteilsgewährung ausgegangen sind und welches Verhalten des Angeklagten hierbei erkauft oder belohnt wurde, zumal der Zeuge Heim keinen Anlass hatte, für\n\neinschränkende Aufsicht Vorteile zu gewähren.\n\nWas den Rat des Angeklagten zur Beschaffung neuer\nNähmaschinen betrifft, so lässt die Strafkammer offen,\nfür welchen der beiden Betriebe die Nähmaschinen erworben werden sollten. Wenn hierfür - dem Angeklagten bewusst oder von ihm angenommen - nur die Firma Hog\nin Betracht kam, dann hat der Angeklagte nur einen privaten Rat erteilt, dessen’ Belohnung die Anwendung des\n§ 331 StGB nicht rechtfertigt. Denn diese Firma stand\nnicht unter Vermögenskoytrolle; der Angeklagte hatte\nsie nicht zu beaufsichtigen. Dass er von den Nähmaschinen -\nnur auf dienstlichem Wege Kenntnis erlangt haben konnte,\n\nb) Hinsichtlich der Stoffe, die der Angeklagte bei dem\nZeugen Hoi für sich eingetauscht, für andere Angehörige des Landesamts eingekauft und für seine Ehefrau\nals Geschenk erhalten hat, gilt folgendes: Da zwischen\n\n- 31 -\n\n- 31 -\n\nder Raterteilung und der Annahme des Geschenks für die\nEhefrau die erhebliche Zeitspanne von 1 1/2 Jahren lag,\nkonnte die Strafkammer den erforderlichen Zusamnenihääg'\nzwischen beiden Vorgängen nicht mit Sicherheit teststellen, zumal die freundschaftlichen Beziehungen zwischen\nden Beteiligten dem Zeugen Heu Anlass zu einem\nHochzeitsgeschenk hätten geben können. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Folgerung ist mit Rechtsgründen\nnicht angreifbar. Insoweit scheidet daher die Anwendung\ndes § 331 StGB aus. Hinsichtlich der für sich selbst gegen Autoreifen und Schokolade eingetauschten Stoffe meint\ndie Strafkammer, dass der Angeklagte selbst bei Gleichwertigkeit der ausgetauschten Sachen einen Vorteil erlangt\nhabe, weil die eingetauschten Gegenstände für ihn weniger\nwichtig gewesen seien, während er die Stoffe dringend benötigt habe. Die Strafkammer wird Gelegenheit haben, diese\nFrage erneut zu prüfen. Es besteht die Möglichkeit, dass\nHei seinerseits grossen Wert insbesondere auf die\nAutoreifen gelegt hat und dass es sich bei dem Tausch um\nein Geschäft im Interesse beider Beteiligten gehandelt\nhat, das keinen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Angeklagten hatte. Die Strafkammer hat aus einem\nanderen Grunde freigesprochen, so dass sie möglicherweise\ndieser Frage keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen\nhat. Im übrigen lässt das Urteil nicht klar erkennen, ob\nauch der Einkauf der Stoffe für andere Angehörige des\nLandesamts als Vorteil im Sinne des § 331 StGB angesehen\nwerden sollte. Nach den bisherigen Feststellungen kann\ndie Frage nicht ohne weiteres bejaht werden. Dass der Einkauf noch in Zusammenhang mit der Raterteilung stand, ist\nnicht ersichtlich. Dass sich Heggiiib die Beamten des\nLandesamts durch solche Geschäfte vielleicht für etwaige\nzukünftige Fälle allgemein geneigt machen wollte, würde\n\n- 32 -\n\n.\n. ..\nSEHE SIR: 3 TUR x 2\n+ N N 23 % .\n\n” G\n\n‘ Da\nNa, ss R FAR\nu 3 LAN\n\nYN\n\n4\n\n1\n\nEy\nw\n\nVarskien\n\n- 32 -\n\nmangels hinreichender Bestimmtheit der in Betracht konmenden Amtshandlungen zur Anwendung des § 331 StGB nicht\ngenügen. Insoweit bedarf es auch einer näheren Prüfung\n\nder inneren. Tatseite, da die Vorteile. nicht unmittelbar\ndem Angeklagten zußeflossen sind, so.dass nicht ohne weiteres angenommen werden kann, er habe die Bereitwilligkeit\ndes Hessberger zur Abgabe der Stoffe als Gegenleistung für\nseine dienstliche Tätigkeit angesehen. Auch hier hat die\nStrafkammer möglicherweise eine nähere Prüfung als entbehrlich angesehen, weil sie aus einem anderen Grunde zum Freispruch gekommen ist.\n\nPFREE\n\nFe ft\nDear\n\nSC ANETTE\n\nae.\nDie Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.,\n\nRotberg Krauss Busch\nBaldus Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/3-str-608-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":23},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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