{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-25_3_StR_578_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"3 StR 578/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n© 3 StR 518/52 0078054\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stadtinspektor Bernhard Friedrich CB aus\nEEE, zevoren am GEM 1505-1: Eu\nKre. ED.\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Ir. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nDeuts\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß :\nals beisitzende Richter, , j\n\nOberstaatsanwalt GER\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ; oe\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 6. Mai 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels |\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen a\n\nber!\n\nGründe:\n\n[2\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens, nach\n8 175 a Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten\nverurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.\n\n1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) § 249 StPO ist nicht verletzt. In den Strafzumessungsgründen ist ausgeführt, dass ein früheres Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten spreche. Damals habe er einem\n19jöhrigen Filmvorführer Briefe geschrieben und Gedichte auf\nihn verfasst, die für sich selbst sprächen. Die Revision beanstandet die Verwertung dieser Briefe, da in der Hauptverhandlung tatsächlich nur ein einziger Brief auszugsweise\nverlesen worden sei. Diese Behauptung wird jedoch durch die\nSitzungsniederschrift widerlegt (§ 274 StPO). Danach wurden\n\"die Ermittlungsakten 11 Js 325/48, insbesondere die darin\nbefindlichen Gedichte, zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\". An diese Feststellung des Protokolls muss sich die\nRevision halten. Eine Berichtigung hat der Beschwerdeführer\nnicht beantragt, j\n\nb) Auch die Behauptung, das Gericht habe den Grund für die.\nNichtbeeidigung des jugendlichen Zeugen PB nicht angegeben, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Dort\nist beurkundet, dass der Zeuge unvereidigt blieb gemäss\n\n§ 61 Nr 1 StPO. Nach der Fassung handelte es sich um eine:\nEntscheidung des Vorsitzenden; diese vorläufige Entscheidung\n„var zulässig und wurde dadurch endgültig, dass die Prozessbeteiligten keinen Widerspruch erhoben haben (vgl BGEHSt 1,\n216). Die Angabe der Gesetzesstelle (§ 61 Nr 1 StPO) genüg-\n\n- oo ı..\n\nte hier, weil sie nur einen einzigen Grund der Nichtvereidigung enthält und infolgedessen den Prozessbeteiligten nicht\nzweifelhaft bleiben konnte, warum von der Beeidigung abgese-\n\n‚hen wurde (vgl BGHSt 3, 229).\n\n2.) Die Revision macht geltend, dass § 175 a Nr 3 StGB dem\nArt 3 des Grundgesetzes widerspreche, da er nur die gleichgeschlechtliche Unzucht zwischen Männern mit Strafe bedrohe,\n\n: während die sog. lesbische Liebe straffrei sei. Das Bundes-\n\nverfassungsgericht hat durch Urteil vom 18. November 1952\n(1 BvR 550/52) entschieden, dass ein solcher Widerspruch\noffensichtlich nicht bestehe. Dem ist nichts hinzuzufügen.\n\n3.).Auch im übrigen ist die Sachbeschwerde unbegründet.\n\na) Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte\nsich halb über PB zelest und mit seiner Hand vom Rücken\ndes PB nach vorn unten gestrichen. habe, bis seine Hand\nüber der Decke den Geschlechtsteil des Peg berührte, ihn\naber noch nicht fasste. Die Revision meint, damit sei noch\nnicht erwiesen, dass der Angeklagte mit PB \"Unzucht getrieben\" habe; es liege auch keine Unzuchtshandlung vor, sondern nur eine Zudringlichkeit. Mit diesen Ausführungen übersieht die Revision, dass der Angeklagte nicht wegen vollendeten, sondern wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a\n\nNr 3 StGB verurteilt worden ist. Es bedurfte deshalb nicht\nder Feststellung des Unzuchttreibens, sondern nur der Feststellung, dass der Angeklagte mit einer Verführungshandlung;\ndie auf ein Unzuchttreiben zielte, begonnen hat. Insoweit\nkönnen gegen das Urteil keine Bedenken erhoben werden.\n\nbe,\n\nu En\n\nb) Die Revision meint allerdings, dass es auch an einer Verführungshandlung fehle; § 175 a Nr 3 St6B setze voraus, dass\nder Minderjährige nicht gewillt ist, Unzucht zu treiben, und\ndass er. durch, Verführung gefügig genacht ‘werden soll. Diese\nAnsicht ist an sich richtig; insbesondere ist die Vorschrift\nnur anwendbar, wenn auch der Wille des Täters auf die Verführung gerichtet war, Den Urteilsgründen lässt sich aber\n\n..zweifelsfrei entnehmen, dass die Strafkammer hiervon über-\n\n.. zeugt war. Der Angeklagte ist den Zeugen Fe und Ko,\ndie er in der Jugendherberge in Villingen kennengelernt hatte, nach Heppenheim nachgefahren. Obwohl ihm dort ein anderas Felübett zugewiesen war, verlegte er sein lager in die\nunmittelbare Nähe der Minderjährigen. Der Angeklagte: hat\nsich auch nicht sofort halb über Pi gelegt und die erwähnte Handlung vorgenommen. Er strich zunächst dem IB nit\nder Hand über den Rücken und drückte dessen Hand, worauf\nPB dem Angeklagten vollends den Rücken zukehrte und seine\nDecke fest um sich zog. Trotzdem drang der Angeklagte weiter\nauf PB ein. Dieser aber sprang sofort auf. Ein solcher\nSachverhalt zeigt unmittelbar, dass PB zur Unzucht nicht\nbereit war. Die Strafkammer. konnte ohne Rechtsfehler auch zu\nder Überzeugung kommen, dass der Angeklagte hierüber nach der\nersten Reaktion des PB nicht im Zweifel war. Der Hinweis\nder Revision, aus der vorausgegangenen Erzählung unzüchtiger\nWitze ergebe sich das Gegenteil, ist als eigene Beweiswürdigung unbeachtlich. Zudem hat die Strafkammer ausdrücklich als\nihre Überzeugung festgestellt, dass der Angeklagte schon mit\ndiesen unzüchtigen Witzen die Durchführung seiner Absicht\nvorbereitet habe.\n\n“«c) Damit ist zugleich auch der letzte Einwand der Revision\n“widerlegt, eine Verführungsabsicht scheide dann aus, wenn\n\nI B\n\nder Täter die unzüchtige Handlung völlig unvermittelt und\nohne jede Vorbereitung 'vornehme. Von einer unvermittelten\nHandlungsweise kann bei dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein. Welche Bedenken gegen die Feststellung der wol-\n- Jüstigen Absicht des Angeklagten bestehen sollten, ist nicht\n. erfindlich.\n\n, Da das Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zum\n‚ „Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war seine Revision\nzu verwerfen. \\\n\nRotberg. Krauss Koeniger\nI Beldlüs 000° Maeß.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/3-str-578-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/3-str-578-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:53.398150+00:00"}}