{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-25_3_StR_557_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"3 StR 557/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n\n3 StR 557/52 wur u und %\n\nns\n\nImNanen des Volkes’ .\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsetzer Alfons DB aus KB, 5<-\nboren an EEE 910 in io —\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender, ä\nBundesrichter Krauss z\nBundesrichter Dr. Koeniger in\nBundesrichter Dr. Baldus 4\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\nJustizangestellter ii» N\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt: 1\n\n5 wc. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n'landgerichts in Krefeld vom 28. April 1952 wird u\nverworfen. .\n\n‘Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n‘zu tragen.\n\n-\" . Von Rechts wegen\n\n\\ Das, Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur versuchten Urkundenfälschung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und eine Handdrucknaschine eingezogen, die\nin seinem Besitz war.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und allgemein Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. § 267 StPO ist nicht verletzt. Mit dieser Rüge\nwill der Angeklagte in Wahrheit nur die Feststellung des\nLandgerichts angreifen, er habe die Bedeutung der von ihm\n‚herzustellenden Zettel erkannt. Die Erwägungen, die zu\n“dieser Feststellung geführt haben, enthalten keine Widersprüche. Die Annahme des Landgerichts, daß der der holländischen Sprache nicht mächtige Angeklagte gleichwohl\n‚aus der Aufmachung und der Beschriftung der ihm übergebenen Vorlage entnehmen konnte und auch erkannt hat, worum es sich dabei handelte, ist denkgesetzlich möglich.\nEinen Vordruck für einen Bezugsschein kann auch der der\nfremden Sprache nicht Kundige von einem Reklamezettel unterscheiden.\n\n2. Auch §§ 261 StPO ist nicht ‚verletzt. Mit dieser\nRüge werden ebenfalls nur die Feststellungen oder die Beweiswürdigung bekämpft. Mit den Worten: \"Auch die Tatsache,o.. legt die Annahme nahe, daß der Angeklagte sich cadarüber klar war, daß hier eine krumme Sache gedreht wer-\n-den sollte\" hat das Landgericht nicht etwa die Verurteilung auf eine blosse Vermutung gestützt. Es hat damit\nvielmehr die angeführte Tatsache als eines von mehreren\n\n\\\n\nBeweisanzeichen dafür gewertet,daß der Angeklagte über..i.\ndie Bedeutung der von ihm herzustellenden Druckerzeugnisse unterrichtet war. Dies ergibt sich deutlich aus folgendem Satz der Urteilsgründe: \"Nimmt man alle diese Umstände\nzusammen ..., so kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch\n\nder Angeklagte Dip wußte, daß es sich bei den von\nihm gedruckten Yarken nicht um rechtlich bedeutungslose\n\n;: Reklamezettel handelte und er von den Eheleuten Terhaag\n“\"Aiber die wirkliche Bedeutung der von ihm geforderten Druck-\n\nerzeugnisse informiert worden ist\",\n\n3. Auch die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2\nStPO ist verfehlt. Die Revision vermisst eine weitere Aufklärung darüber, ob der Angeklagte Eigentümer der eingezo-\n\n“ genen Handdruckmaschine war. Sie gibt jedoch keine Umstän-\n\nde an, die das Landgericht zu einer weiteren Aufklärung in\ndieser Richtung hätten veranlassen müssen. Aus dem Urteil\nsind solche Umstände nicht ersichtlich.\n\nII. _Sachrüge\n\n“Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht beruht’ das Urteil nicht auf Rechtsirrtum.\n\n1. Hit Recht hat das Landgericht auf die Tat des Angeklagten das deutsche Strafrecht angewendet. Schon nach\n§ 5 StGB in der früheren Fassung war eine im Inland verübte Beihilfe zu einer Auslandstat in allen ihren Beziehungen - einschliesslich der Haupttat - nur nach deutschem\nRecht zu beurteilen (RG JW 1936, 2655). Umsomehr muß dies\nfür § 3 StGB in der seit der Novelle von 1940 geltenden\nFassung angenommen werden. Daß diese Fassung fortgilt, hat\nder Bundesgerichtshof bereits entschieden (NJW 1951, 769):\n\nER ICEE 7. ur Zr u: Zee\n\n2. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die\nHandlungen des Haupttäters PB. zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, als Anfang der Ausführung eines Vergehens der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und nicht\nnur als Vorbereitungshandlungen beurteilt. In der Beschaffung der Vorärucke für die Anfertigung falscher Bezugscheine liegt bereits der.unmittelbare Beginn der Tätigkeit, die\nnach der Vorstellung der an der Tat Beteiligten zur Vollendung der Tat nötig war. Das geschützte Rechtsgut, die Sicherheit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, wurde nach dem\nGesamtplan des Haupttäters dadurch bereits unmittelbar geführdet (Vgl BEHSt 1,1155 RGSt 77, 2)e\n\n3. Auch die übrigen Merkmale der Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung in äusserer und innerer Beziehung sind in dem Urteil ausreichend festgestellt.\n\n4. In den Strafzumessungsgründen spricht sich das Urteil nicht ausdrücklich über die Möglichkeit der doppelten\nStrafminderung nach den Vorschriften der §§ 43 und 49 in\nVerbindung mit § 44 StGB bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung aus. Es\nbesteht jedoch kein Anlaß für die Annahme, daß die Strafkanmer diese Möglichkeit übersehen hätte. Nach § 267 StGB ist\ndie Mindeststrafe für das vollendete in Täterschaft begangene Vergehen ein Tag Gefängnis. Der Strafrahmen für den Versuch und für die Beihilfe ist also hier der gleiche, wie der\nfür die Vollendung und die Täterschaft. Einen falschen Strafrahmen kann demnach das Landgericht nicht angewendet haben.\nInnerhalb des Strafrahmens aber konnte es die Strafe nach\nseinem Ermessen festsetzen. Dabei ist es von rechtlich nicht\nzu beanstandenden Erwägungen ausgegangen.\n\n“ 5. Die Einziehung der Handdruckmaschine begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat eindeutig festgestellt, daß die Maschine dem Angeklagten Borten-\n\nLASSE ORTE Ie 2. RES\n\nF2 2°\n8 “ . . . %\nNR AT rn\n\ncr\n\n%,\n\na RR re war x ir\n\n|\n|\n|\n|\ni\n|\nN\n\n. länger gehört; Mit dem Satz, Dip besitze eine\n\neigene Handdruckmaschine, will das Landgericht ausdrücken,\ndaß sie Eigentum des ängeklagten sei. Anders kann dieser\nSatz .vernünftigerweise nicht verstanden werden. Daß das\nLandgericht die Bedeutung des § 40 StGB, wonach nur dem\nTäter gehörende Sachen eingezogen werden kömsn, verkannt\nhätte, kann ohne sonstige Anhaltspunkte nicht angenommen\nwerden.\n\nNach § 40 StGB .konnte das Landgericht von der Einziehung nach seinem Ermessen auch absehen. Auch dies hat\ndas Landgericht nicht verkannt: Seine Ausdrucksweise allein begründet nicht den Verdacht eines solchen Verstosses. Zwar ist die Wendung \"die Maschine war gemäß § 40\nStGB einzuziehen\" zweideutig. Sie kann wohl bedeuten, daß\ndie Einziehung zwingend vorgeschrieben war, Ebenso gut\naber kann das Landgericht damit haben sagen wollen, daß\nes von der rechtlichen höglichkeit, die Maschine einzuziehen, Gebrauch gemacht habe. Der Wortlaut schließt eine\nsolche Auslegung nicht aus. Der Senat ist überzeugt, daß\ndas Landgericht es auch so gemeint hat. Bei dem klaren\nWortlaut des § 40 StGB kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte angenommen werden, daß Sich das Landgericht in so\n\n-6- ,\n\nh\ngrundlegender Weise über die Bedeutung der Vorschrift |\n'geirrt hätte. £\n\nDie Revision des Angeklagten erweist sich demnach\nals unbegründet. '\n\nN\n\nare\",\n\nEos, Rotberg Krauss Koeniger \"\nBaldus Maasa u\n!","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/3-str-557-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/3-str-557-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:53.378319+00:00"}}