{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-25_3_StR_550_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"3 StR 550/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2278 056 ei\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\na den. Schmied ust °B pr aus S eeboren ” \\\n\n1901 in V ‚„ Ars. u\n\n2, die Strick Ursula 'B EEE Ei\ngeboren am 19 nE\n\nwegen Meineids\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\n% Dem\n\n- EEE =\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\n- Bundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nFon\n2:\n\ny\nTess Mont 9\n\nlan\n\nAN Sy?\n\n4\n\n23\n\nfür Recht erkannt:\n\non i\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Eu)\nJustizangestellter DH\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle u\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten BES wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel vom 14.\nMai 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafaus-\n\n‚ spruch aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision der Angeklagten Dip wird\ndas Urteil, soweit es sie betrifft,\n\nv\n. \\ R\nEx\nwas FE, ANZ\n. x ER, “ .r\n\nEIER RRERETS\nLE\n\n5\n\nDB\n\nIII.\n\nIV.\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der falschen uneidlichen Aussage und\ndes Meineids schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder. Rechtsmittel, ‘an das Landgericht zurückverwiesen, “\n\nVon Rechts wegen\n\nie;\nvr.\n\nEA GR\n\nen See\n\nSee 7 BER\n\nGründe:z\n\nDie Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt wor- \"\nden, der Angeklagte BEE zu einer Zuchthausstrafe von\neinem Jahr und sechs’ Monaten, die Angeklagte Dil zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Beiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit\nund die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich\nvernommen zu werden, für dauernd aberkannt worden.\n\nDie Angeklagte DO nt an EEE 1947 ein\nKind namens Rolf Hartmut geboren. Als Erzeuger wurde der\nZeuge Göbel in Anspruch genommen; dieser wandte Mehrverkehr mit dem Angeklagten DD ein. Beide Angeklagte\nwurden in dem Rechtsstreit mehrfach als Zeugen vernommen,\nund zwar der Angeklagte. Eh an 13. Januar LER; 'Rechtszug) und 19. Oktober 1948 (2. Rechtszug)' jeweils s eidlich,,\ndie Angeklagte De au 13. Janfar und 19, Okföber 1948\nuneidlich, am 5. März 1949 eidlich. Bei allen Aussagen bestritten die Angeklagten, miteinander Geschlechtsverkehr\ngehabt zu haben. Die Strafkammer hat festgestellt, daß die\nAussagen in mehreren Punkten bewußt falsch waren, daß die\nAngeklagten insbesondere in’ der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt haben. In der rechtlichen Würdigung ist ausgeführt, .es liege, obwohl die Angeklagten in\nmehreren Punkten falsch ausgesagt hätten, nur ein Meineid\nvor, da der Eid.sich auf die Gesamtheit der einheitlichen\n\nAussage beziehe.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nAN Bin\n\nh\n%\nNaar ,\n\nsa, . .%\n\n.1, In der Hauptverhandlung hat der Sachvertänälge 2\nProf. Dr.IgB ein erbbiologisches Gutachten über die Fra” 2\nge der Vaterschaft erstattet. Er ist zu dem Ergebnis gekonmen, daß die Vaterschaft des Zeugen GEM \"praktisch\", d.n, W\n\"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" ausge- | x\nschlossen sei und daß er den Angeklagten DB als den %\nErzeuger des Kindes bezeichnen zu müssen glaube. Diese Va-- 2\nterschaft müsse dann mit an £icherheit grenzender Wahrschein- ,\nlichkeit angenommen werden, wenn ein Dritter als Erzeuger q\nausscheide, Den Antrag des Verteidigers, wegen dieses zwei- “\nfelhäften Ergebnisses ein Obergutachten einzuholen, hat die\nStrafkammner mit der Begründung abgelehnt, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache, soweit die Vaterschaft des\nZeugen Göbel in Frage stehe, bereits erwiesen. sei und daß\nder Sachverständige im übrigen die Möglichkeit der Vaterschaft eines Dritten nicht ‚völlig ausschliesse, so daß es\ninsoweit keines weiteren Gutachtens bedürfe.\n\nDie Revision rügt, daß die Strafkammer durch die Ablehnung des Beweisamtrages ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Statt dureh Einholung des Obergutachtens Sicher\nheit zu schaffen, habe sie der Verurteilung nur Vermutungen zugrunde gelegt, obwohl die Ähnlichkeit des Zeugen ce\n& nit dem Kinde und dem Angeklagten DB die Grundlagen des vorliegenden Gutachtens zerstört habe,\n\nDie Rüge ist unbegründet. Soweit die Vaterschaft des\nZeugen GEB in Frage. stand, entspricht die Ablehnung des\nBeweisamtrages der Vorschrift des § 244 Abs 4 StPO. Hinsichtlich der Vaterschaft des Angeklagten DENE war ai®\nStrafkammer nach der Begründung des Gerichtsbeschlusses ei”\n\nv\n\nletzung der Denkgesetze und Erfahrungssätze, da das Gutach-\n\nnerseits davon überzeugt, daß auch ein Obergutachten die\ngrosse Ähnlichkeit zwischen dem Angeklagten DB und\ndem Kind feststellen werde. Auch insoweit beruht daher die HM\nAblehnung des Beweisamtrages auf § 244 Abs 4 StPO. Anderer- BR\nseits ist die Strafkamner zugunsten des Angeklagten davon\nausgegangen, daß die Möglichkeit der Abstammung von einem\nDritten nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht\nausgeschlossen sei. Insoweit konnte auch ein Obergutachten er\nkein dem Angeklagten günstigeres Ergebnis bringen, Die Re:\nrein tatsächliche Frage, ob ein Dritter als Erzeuger in Be- fi\n\nräcki,lam, ‚konnte nicht Gegenstand eines Sachverständigen- |\n\ngutachtens sein. Gegen die.Ablehnung des Beweisamtrages bestehen also keine Bedenken. Aber auch eine Verietzung. der .\nAufklärungspflicht ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.\n\n2, In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch Ver-\n\nten des Sachverständigen \"keinen absoluten Beweis!\" für die\nVaterschaft des Angeklagten Bi erbringe. Von einem\nsolchen Verstoß kann keine Rede sein. Die Strafkammer hat\nzunächst ohne Rechtsirrtum die Vaterschaft des Zeugen Gi\n@B nit Hilfe des Gutachtens ausgeschlossen, Im übrigen\nwar sie sich des einschränkenden Ergebnisses des Gutachtens bewußt. Sie hat aber-auch die Feststellung der Vaterschaft des Angeklagten nicht allein auf dieses Gutachten\ngestützt, sondern’ zahlreiche andere Beweistatsachen hierfür herangezogen, mit deren Hilfe die aus der Einschränkung sich ergebenden Zweifel’ beseitigt worden sind. Eine\nsolche: Beweisführung enthält keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist auch der Grundsatz \"in dubio pro reo\" nicht verletzt, da der Tatrichter die volle Überzeugung von der\nVaterschaft des Angeklagten .und damit der Unrichtigkeit\nseiner Aussage gewonnen hat.\n\n3. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß die 4\nStrafkammer den mit dem Angeklagten verfeindeten Zeugen\nCHEM una JB Glauben geschenkt habe, richten sich ihre\nDR Angriffe in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung,.\n1% Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit erörtert. Daß sie “\ndabei zu einem für den Angeklagten 'nachteiligen Ergebnis i\n1° gekommen ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet\nI werden. Die Revision ist nicht berechtigt, die Beweiswür- .\n\ndigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen.\n|\n!\n\n2 4. Auch die Nachprüfung von Amts wegen ergibt keinen\n‘ ..Rechtsfehler, der den Angeklagten im Schuldspruch benach-,\nteiligt. Die Strafkammer hat nur ein Verbrechen nach § 154 @\nu StGB angenommen, da sich der Eid auf die Gesamtheit dr WM\nU... einheitlichen Aussage beziehe. Das ist an sich richtig.\nj Der Angeklagte hat aber zweimal falsch geschworen. Offenh bar will jedoch die Strafkammer ihre rechtliche Würdigung\n| dahin verstanden wissen, daß auch alle Aussagen in demsel-\n! ben Rechtsstreit und über dieselbe Beweisfrage als eine\nEinheit anzusehen seien. Das kommt zwar nicht deutlich zum“ E\nAusdruck, Ersichtlich war aber die Strafkammer der Überzeugung, daß der Angeklagte von vornherein vorhattehidie k\nFeststellung seiner Vaterschaft in dem laufenden R Rechts- .\nstreit zu verhindern. Rechtlich ist Fortsetzungszusamien- Bi\nhang, zwischen mehreren Meineiden möglich (vgl BGHSt 1, 380)\n\n5. Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechter-\n\n. halten werden. Allerdings sind die Gründe, aus denen die\nStrafkanmer mildernde Umstände nach § 154 Abs 2 StGB ver- €\nsagt hat, nicht zu beanstanden. Insbesondere war hierfür\nnicht das Leugnen als solches maßgebend. Die Strafkammer\nhat vielmehr aus dieser Haltung des Angeklagten auf seine\n\nRENNENS\n\n| Ä\n\nUneinsichtigkeit geschlossen. Sie durfte, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (vgl BGHSt 1, 105),\nstrafschärfend berücksichtigt werden, also auch zur Versagung mildernder Umstände führen,\n\nGegen den Strafausspruch bestehen jedoch deshalb.Bedenken, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157\nStGB nicht geprüft hat. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte falsch geschworen hat, weil er Bestrafung wegen zhe-\n..bruchs befürchtete, ist nicht völlig ausgeschlossen. In\nder Regel werden zwar in Unterhaltsprozessen Meineide nicht BR.\naus dieser. Befürchtung, sondern deshalb geleistet, weil es 5\nden Zeugen darauf ankommt, Unterhaltsansprüchen zu entgehen oder solche für das Kind zu erhalten, Dem.Urteil\n158t sich jedoch nicht mit Sicherheit entnehmen; daß.die\n\nStrafbhammer von einer solchen Sachlage überzeugt war, Über\nden Strafausspruch muß deshalb neu entschieden werden. Dabei. !l\nwird Gelegenheit sein, auch über die Anrechnung der Unter- ““\nsuchungshaft (ein Tag) -zu. befinden.\n\nen\n\n1. Die Verweisung auf die Revisionsbegründung des Angeklagten Bubenzer ist unbeschtlich. Da jede Revisions- .\nrechtfertigung aus sich selbst verständlich sein muß, sind u\nsolche Verweisungen.ohne Rechtswirkung (vgl RG JW 1930,\n3404; RGSt 29, 411).\n\n2. Die Revision wendet ein, daß der Eröffnungsbeschluß der Angeklagten nur Geschlechtsverkehr nit DE,\nnicht aber mit einen Dritten zur Last lege und daß infol-\n\nam\n\nEEE\n\nDIE eu\nbi\n\nwen...\n\n7\n\nEI\nFries\n%E\n\nBe\n272\n\nn n.\nu 2\nSE er\nKr\n\n.\n\nr\n\nEEE,\n2\n..\n\nP£-L. er\n\n“ ‘Ss\nZu\n°\n\nei,\n\nRS BREN\nwer;\n\na5 a\n3%\nu\n” s\n\nEn u er ri ”\nz\n\nTER\n\nE\nEr\nNR\nur\n.. ”\n\n- r use ur\ner R $,\nENTE,\n\nwe\n\ngedessen die Angeklagte \"im Kernpunkt ihrer Aussage unschuldig sei\", wenn nach dem Sachverständigengutachten\ndie Vaterschaft des BB nicht feststehe. Dieser Angriff muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Strafkammer gerade festgestellt hat, daß beide Angeklagte mit- .\neinander geschlechtlich verkehrt haben, -\n\nBr\n\n3. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichteinholung eines Obergutachtens rügt,\ndie Beweiswürdigung über die Glaubwürdigkeit der Zeugen\nGEB una IB beanstandet und einen Verstoß gegen den\nGrundsatz \"in dubio pro reo!\" behauptet, kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten BEE verwiesen\nwerden.\n\n4. Dasselbe gilt von den Angriffen gegen die Strafzu- ®\nmessung (fehlende Prüfung.der Anwendbarkeit des § 157 StGB 4\nunter dem.Gesichtspunkt der Furcht vor Bestrafung wegen\nEhebruchs). Bei der Angeklagten Dip kam jedoch die An-.\nwendung des § 157 StGB aus einem weiteren Grunde in Betracht, Sie hat nicht, wie der Angeklagte Be, alle\nihre Aussagen beschworen, sondern wurde am 13. Januar und\n19. Oktober 1948 zunächst uneidlich vernommen und erst auf\nihre dritte Aussage vom 3. März 1949 vereidigt. Die Strafkammer hat, wie bereits hervorgehoben, nur einen einheitlichen Meineid angenommen. Unter dem Gesichtspunkt der\nfortgesetzten Straftat war dies nicht möglich, da Meineid\nund uneidliche Falschaussage auch dann nicht miteinander\nin Fortsetzungszusammenhang stehen Können, wenn sich der\nVorsatz von vornherein.auf alle Aussagen im’ laufe des\nRechtsstreits erstreckt hat (vgl BGHSt 1, 380; 2, 233).\nAllerdings können vorausgehende uneidliche Falschaussagen\nin dem nachfolgenden Keineid als dessen Bestandteil auf-\n\n‘gehen, sofern es sich inhaltlich um dieselbe Aussage\nhandelt. Voraussetzung hierfür ist aber, daß die.uneidliche Falschaussage noch nicht abgeschlossen war. Die\nerste Aussage vom 13. Januar 1948 war deshalb abgeschlos-\n.sen und damit eine selbständige Straftat, weil sie unmit-\n\ntelbar zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug führ-\n\nte. Dagegen kann angenommen werden, daß die zweite Aussage vom 19. Oktober 1948 ihre Selbständigkeit durch den\nnachfolgenden Meineid verloren hat, weil sich die Zivilkammer in dem Termin vom 19. Oktober 1948 die Entscheidung über die Beeidigung der Angeklagten ausdrücklich bis\nnach Durchführung der Blutgruppenuntersuchung vorbehalten hat. Hiernach ist die Angeklagte der vorsätzlichen\nuneidlichen Falschaussage und des Meineids, schuldig. Für\ndiesen Meineid kann die Anwendung des § 157 StGB deshalb\nin Betracht kommen, weil die Angeklagte möglicherweise den\nMeineid aus Furcht vor einer Bestrafung wegen ihrer früheren uneidlichen Falschaussage geleistet hat. Diese Prüfung ist unterblieben, weil die Strafkammer irrigerweise\nvon einer einheitlichen Straftat ausgegangen ist. Der Fehler kann zunächst vom Revisionsgericht durch Änderung des\nSchuldspruchs berichtigt werden. § 265 StPO steht nicht\nentgegen, weil die Berichtigung nur eine andere rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts enthäit und weil es\nausgeschlossen ist, daß die Angeklagte nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO weitere Verteidigungsmöglichkeiten.\n\n. gehabt hätte. Im Strafausspruch ist das Urteil aufzuheben. Die Strafkammer wird Einzelstrafen für die uneidli-\n\nı\n“.\n\na5\nury\nER\n\nRIES\n\nm\n\n«\nBe\n\nWen +\n\nIda\n\nENGEN\nnn on\n\n2\nnu. Feen\n\nRZ\n\n-10-\n\nche Falschaussage und den Meineid festzusetzen und\ndaraus gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden haben, Hierbei ist § 358 StPO zu beachten.\n\n. ee 335, 7 4\nRotberg Krauss . Koeniger \"\nBaldus Maaß | en\n;\n„>\n»r er : ’\n. Yn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/3-str-550-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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