{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-25_3_StR_489_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-07-02","aktenzeichen":"3 StR 489/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 Sir 489/52 2327 094\n\n‚In Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufm. Angestellten und ehemaligen Regierungsrat\nFranz U ED zus KO, geboren an GB.\nin SEEN» oo\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 25. Juni 1953 in der Sitzung\nvom 2. Juli 1953, an der teilgerommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. notberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\n- Bundesrichter WNaass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennts . ”\n\nDie Revisiorender Staatsanwaltschaft und\n\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 5. Februar 1952 werden\n. verworfen; jedoch wird die Urteilsformel\ndahin berichtigt, dass die Worte \"begangen\nin Rechtsfahrlässigkeit\" wegfallen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechts- ;\nmittels der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte --\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmini) onen\n\n-2.\n\nGründe:\n\n‘ Der Angeklagte, der nach lliitlers Machtergreifung der\nNSDAP und der SS beigetreten war, hat Ende 1933 sein Referendarexamen und im Oktober 1938 die grosse juristische\nStaatsprüfung bestanden. Schon in seiner Referendarzeit\nwar er bei dem Reichssicherheitshauptant (RSHA) in Berlin\ntätig; er wurde dort im Jahre 1938 Hauptabteilungsleiter.\nWährend ‘der beiden ersten Kriegsjahre war er bei einer\nEinsatzgruppe des Sicherheitsdienstes (SD) in Polen und\ndann in Prag verwendet. 1941 wurde er Regierungsrat.\n\nVom 1. März 1943 bis 1. April 1944 befand er sich im\nstaatspolizeilichen Einsatz in Belgrad und Albanien.\nVom Oktober 1944 ab war er Leiter der Staatspolizei-\n\nstelle Kassel.\n_ In der Karwoche (Ende März) 1945 wurde der Ange-\n\n\" . klagte, nachdem Kassel zur \"Festung\" erklärt worden war,\n\nKommandeur der dortigen Sicherheitapolizei. Am Ostermontag (2. April 1945): verliess er, als der Zinmarsch\n\nder amerikanischen Truppen-unmittelbar bevorstand, Kansel,\nbesorgte sich Zivilkleidung und lebte weiterhin teils\n\nin der Gegend von Eschwege, teils in Süddeutschland,\nzuletzt in ‘der Umgebung von Bruchsal, wo er sich jeweils\nunter’ den Namen Peter Ver» polizeilich meldete, bis\n\ner am 3. August 1950 in dieser Strafsache verhaftet\nwurde.\n\nAuf Befehl des Angeklagten als des Kommandeurs der\nSicherheitspolizei wurden in Kassel und Umgebung ohne\ngerichtliches Verfahren erschossen:\n\ni. am Gründonnerstag (29. März) 1945 nachts etwa\n23 Uhr in der Landesarbeitsanstalt Breitenau, wo auch\npolizeiliche Häftlinge untergebracht waren, durch den\nGestapobeanten gb u.a. sieben Russen, die sich\n\nre\nDur\n\n.e. =\nur\n\n- 3 -\n\nWaffen verschafft und Plünderungen sowie Raubüberfälle\nbegangen hatten;\n\n2. am Karfreitag (30. März) 1945 in Wehlheiden durch\n\nden Kripo-Beamten Knie zwölf namentlich bezeichnete in\ndiesem Zuchthaus untergebrachte Gestapohäftlinge, darunter zwei Deutsche, sonst Ausländer verschiedener Nationalität,\n\n3. am Karsamstag (31. März) 1945 beim Bahnhof Kassel-\n\"ilhelmghöhe durch den Kripo-Beanten ve@® 78 italienische\nArbeiter, die dort einen Lebensmittelzug der \\ienrmacht\n\ngeplündert hatten.\n\nDas Schwurgericht verurteilte den Angeklagten nur\nhinsichtlich des Falles Wilhelmshöhe, und zwar wegen\n\"Motschlags\" begangen in Rechtsfahrlässigkeit (§§ 212,\n213 StGB)\" zu der Gefängnisstrafe von zwei J:hren unter\nvoller Anrechnung der ab 3. August 1950 bis 5. Februar\n1952 erlittenen Untersuchungshaft. Im übrigen, d.h. von\nden Anschuldigungen des Totschlags in den beiden Fällen\nBreitenau und Wehlheiden sowie der mittelbaren Falrchbeurkundung (§ 271 StGB), wurde er freigesprochen.\n\n. Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung, die der Staatsanwaltschaft das Urteil im ganzen,\ninsbesondere die Freisprechungen an. Beide Revisionen\nerheben nur die Sachbeschwerde. Sie sind unbegründet.\n\n1. Zur Revision der Stastsanwaltschaft in den Tötungsfällen Sreitenau und Wehlheiden.\n\na) Der Angeklagte beruft sich in beiden Fällen zur\nRechtfertigung seiner Erschiessungsbefehle darauf, dass\nihm jeweils am gleichen Tag entsprechende Befehle auf\ntSonderhehandlung\" (d.h. Tötung der bezeichneten reftlinge\nohne Gerichtsverfahren) vom RSHA durch Kurier oder Fernschreiben zugegangen seien. Diese Tatsachen sieht das\nSchwurgericht als nicht widerlegt an.\n\n-A-\n\nDaraus kann aber der Angeklagte, wie das Schwurgericht\nin Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend ausführt, keinen Rechtfertigungsgrund für seine Tötungshandlungen ableiten, weil den .\nsolchen Einzelanoränungen zugrunde liegenden allgemeinen\nGeheimverfügungen des RSHA vom 5. November 1942, 6.Januar\nund 30. Juni 1943, mit denen die Angehörigen gewisser\nFremdvölker der Strafrechtspflege der Justiz entzogen\n\nund den Staatspolizeiorganen zur ahndung ihrer Strafta-\n\n: ten unterstellt worden sind, aus formellen und sachlichrechtlichen Gründen die Gesetzeskraft fehlt (vgl 3GHSt 2,\n177;.3, 2715 L-M zu § 59 StGB Nr 13). Trotzdem hat das\n\n\"\"Schwurgericht in beiden Fällen den ängeklagten freige-\n\n. :sprochen, weil ihm der Schuldausschliessungsgrund des\n\n§ 47 MilStG zugute komme. Der Untergebene dürfe hier-\n\ni nach nur \"denn als Teilnehmer bestraft werden, wenn er zur\n\ni ‚Zeit der Tat sicher wusste, dass die ihm befohlene Handlung ein Verbrechen oder Vergehen bezweckte; bedingter\nVorsatz oder Fahrlässigkeit genüge nicht. Dieser Beweis\nsicherer Kenntnis sei nicht erbracht.\n\nb) Die ‘Revision der- Staatsanwaltschaft greift die Anwendung des § 47 MilStG an. Sie führt dazu aus, der An-\n\n' geklagte. hätte aus den ihm bekannten Umständen schliessen\nmüssen, dass die allgemeinen Erlasse des RSHA mit der '\n\n\"gonderbehandlung\" der Häftlinge ein Verbrechen bezweck-\n‘te. Nit diesen Ausführungen versucht die Staatsanwaltschaft an die Stelle der Beweiswürdigung des Schwur-\n‚gerichts ihre. eigene zu setzen. Damit kann sie beim Revisionsgericht nicht durchdringen.\n\nDer. Oberbundesanwalt hält die ganze Art der Behand-\n\nlung des inneren Tatbestands des § 47 MilStG für rechtsfehlerhaft. Das Schwurgericht hätte, wie der Oberbundes-\n\nru a 5\nm ln I nn\n\n-5-\n\nanwalt meint, einer Gesamtprüfung a 1 1 e die Vorstellungen des Angeklagten unterziehen müssen, die er sich\nnicht nur über die Rechtsgültigkeit der beiden Kinzel-\n\nbefehle der übergeordneten Stelle, sondern auch über die\nRechtswirksamkeit der ihnen zugrunde liegenden allgewmeinen drei Erlasse des RSIIA gemacht hat. Soweit damit eine\nungenügende Aufklärung des Äänneren Tatbestandes nach\n\n§ 244 Abs 2 StPO gerügt werden sollte, kann diese Verfahrensrüge nicht beachtet werden, weil sie von der Staats- ‘\nanwaltschaft als der Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig\nund formgerecht geltend gemacht worden ist. Es fehlen\nauch bestimmte Anhaltspunkte für den allgemeinen Vorwurf, dass das Schwurgericht sich über den Umfang seiner\nAufklärungspflicht bei der Anwendung des § 47 MilStG\nnicht im klaren gewesen sei. In den Urteilsgründen brauchte\nsich das Schwurgericht nicht, über alle Beweistatsachen\nauszusprechen, die es bei seinem Schluss verwertet hat.\nÜbrigens hat. sich der Angeklagte, wie aus dem ausführlich\ngehaltenen Sitzungsprotokoll hervorgeht, in der Hauptverhandlung über die drei grundlegenden Geheimerlasse\n\ndes RSHA eingehend geäussert, und zwar in dem Sinne, dass\ner zur Zeit der Taten formell und sachlichrechtlich keine\n\n\"Bedenken gegen deren Rechtsgültigkeit gehabt habe. Es\n\nmuss davon ausgegangen werden, dass diese Einlassung\ndes ingeklagten der Beratung und der Beschlussfassung\ndes Schwurgerichts mit zugrunde gelegt worden ist und\ndass dem Angeklagten auch in der Hauptverhandlung die\n\n„aus. seiner juristischen Schulung hergeleiteten Bedenken\n“ \"vorgehalten worden sind, die zZür 'seine Kenntnis der\n‚Rechtsungül tigkeit der grundlegenden Erlasse sprechen.\n\nDie Revision kann auch damit nicht durchdringen,\ndass § 47 MilStG überhaupt nicht auf den Angeklagten\n\nmn\n\n-6 -—-\n\nanwendbar sei. Die ordnungsgemäss im Reichsgesetzblatt\n(I Seite 2107) verkündete Rechtsverordnung von 17. Oktober 1939 über die Errichtung einer Sondergerichtsbarkeit\nin Strefsachen \"für die Angehörigen der Polizei bei besonderem Einsatz\" bestimmt in § 3 Abs 1 ausdrücklich,\nauf die von Angehörigen der Polizei begangenen strefbaren Handlungen seien die Vorschriften der Kilitärstrafgesetzbuchs anzuwenden. Dass der Angeklagte zur Zeit\n\nder ihm zur last gelegten Taten als Leiter der örtlichen\nStastspolizeistelle und als Kommandeur der Sicherheitspolizei Kassel zur \"Polizei\" im Sinn dieser Verordnung\ngehörte, steht ausser Zweifel. Im totalen Krieg, wie er\nbesonders in den letzten konaten geführt worden ist,\nstand die Polizei selbstverständlich im besonderen Einsatz im Sinn der genannten Verordnung und war damit\neiner militärischen Einheit strafrechtlich gleichgestellt. Dabei kann nach dem damaligen Rechtszustand,\n\nder für die Prüfung des Falls allein massgebenäd ist,\n\n\"kein Unterschied gemacht werden zwischen Angehörigen\n\nder Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und der Geheimen\nStaatspolizei. Kassel lag zur Zeit der Taten: - wenige\nTage vor dem kinmarsch amerikanischer Trup»en - im\nKriegsgebiet und damit im Gebiet des \"besonderen linsatzes\" im Sinne der Verordnung. such § 16 GVG steht\n\n- angesichts der ausserordentlichen Kriegsverkältnisse -\nder Anwendung der sachlichrechtlichen Vorschrift des\n\n§ 47 MilStG auf ängehörige der Polizei und damit auf\nden Angeklagten nicht entgegen.\n\nAuch sonst zeigt das freisprechende Urteil hinsichtlich der beiden Fälle Breitenau und wWehlheiden\nkeine Rechtsfehler. Die Revision ist insoweit unbegründet.\n\nII. Tötungsfall „ilhelmshöhe\n\n1.) Zur Revision des aängeklagten\n\na) Das Schwurgericht hat dem ıngeklagten, der in diesem\nFall bestreitet, einen Erschiessungsbefehl erteilt zu\nhaben. nicht geglaubt und hat auf Grund der Zeugenvernehmungen festgestellt. dass der Angeklagte dem unter\nFührung des We abrückenden Kommando den Befehl mitgegeben hat, die beim 3ahnhof wilhelmshöhe festgestellten\nPlünderer zu erschiessen, und dass er diesen Erschiessungsbefehl dem Ve@ßD gegenüber bestätigte, als dieser nach\nPeststellung der Sachlage wegen Durchführung des 3efehls\nmit ihm nochmals Rücksprache hielt. Kiernsch hat das\n\nSchwurgericht mit Recht angenommen, dass der nngeklagte\ndiese Tat als eigene gewollt, mithin als mıttelbarer\n\nTüter diese Erschiessungen zu verantworten hat-\n\nb) Die Angriffe seiner revision gehen fehl. Das Schwurgericht war nach den eindeutigen Ausführungen des Urteils von der Täterschaft des Angeklagten voll. überzeugt.\nDie Wendung \"öas Gericht sieht als erwiesen an...\"\n\nlässt nicht, wie die nNevision meint, irgendwelche Zweifel\nerkennen. tin Verstoss gegen den Grundsatz, im Zweifel\nfiir den Angeklagten zu entscheiden, liegt nicht vor.\nDer Schluss, Wi@B habe unmittelbar vor den Erschiessungen\nnoch einmal den Angeklagten aufgesucht und wiederum den\nBefehl zur Erschiessung erhalten, ist aus dem Gesamtergebnis der 3eweisaufnahme gezogen; er ist nach den Testgestellten Tatsachen denkgesetzlich möglich und so rechtlich nicht anfechtbar. Was der Beschwerdeführer sonst\nhierzu vorträgt sind neue Matsachen, die schon deshalb\nvom Revisionsgericht nicht beachtet werden können. Dies\ngilt auch Tür die weiteren Angriffe gegen die Beweiswürdigung und den für das Revisionsgericht verbindlich\n\nfestgestellten Sachverhalt.\n\n-8-\n\nDas Schwurgericht hat in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (3GhZ 3, 94 ‚I067,\nBGHSt 2, 173) den ersten \"Katastroohenbefehl\" Ilimmlers\n\nvom Herbst 1943 nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt,\nebenso wenig auch seinen zweiten \"Katastrophenbefehl\"\n\nvom kärz 1945, der jeden Waffenträger verpflichtete,\neinen Plünäerer, der auf frircher Tet ertappt wirA, so-\n“fort zu erschiessen. #s hat auch die Zubilligung von\nSchuldausschliessungsgründen aus den §§ 47 und 124 MilStG\nsowie Jen %§ 52 und 64 StGB dem «ngeklagten mit kechkt\nversagt.\n\nDer 5eschwerdeführer meint, es hätten die . Voraussetzungen eines Staatsnotstands vorgelegen. Das Schwurgericht hat diese Frage geprüft. Es hat nicht verkannt,\ndass die grosse Zahl ausländischer Arbeiter für die\n\nschwache Zivilbevölkerung von Kassel zur Zeit der Tat\neine grosse Gefahr war und dass deshalb gegen Plünderun-\n\n|\n\nI\n\n| gen und andere Gewalttätigkeiten der susländer energisch\n\nı vorgegangen werden musste. Das .otstandsrecht jeder Art\n\n| setzt aber vor allem voraus, dass das angewandte jiittel,\n\nhier die Erschiessung von 78 Menschen ohne vorheriges\n\n_ gerichtliches Verfahren, das einzige Littel war, um\n\n| eine wnmittelbare Gefahr für dss Leben und die Sicherheit der Kasseler Bevölkerung abzuwenden. Das Vorliegen\ndieser Voraussetzungen hat das Schsurgericht verneint.\nDarin liegt kein Rechtsfehler. Insbesondere lag keine\nunmittelbare Gefahr zur Zeit der Tat vor, da nach den\nFeststellungen die Plünderungen bereits abgeschlossen\nwaren, als die ürschiessung erfolgte. ®s braucht daher\n‚nicht entschieden zu werden, ob ein staatliches lotstandsrecht überhaupt grundsätzlich anerkannt werden kann.\n\n9.\n\nauch sonst ist die Verurteilung rechtlich nicht zu\nbeunstanden. Die Revision des ‚ngeklagten ist unbegrlndet.\n\n2.) Zur_Revision der Staatsannaltschaft\n\na) Das Schwürgericht hat den Tatvorsatz im Sinne des\nsissens und „ollens der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände festgestellt und deneben die Frage\nzenrüft, ob der ngeklagte. der dies bestreitet, auch\n\nin Bezusstsein der Rechtsvidrigkeit seines Tuns gehandelt\nhat Dar Jericht hat sich ausserstande geselen fesizustellen, der Angeklagte habe positiv erkannt, dass die\nErteilung des ärschiessungsbefehls in diesem Yall eine\nrechtswidrige uandlung darstellte, hat jedoch angenommen\ner hätte bei seinen persönlichen Fähigkeiten und bei \\nwendung grösserer Sorgfalt erkennen müssen, dass dies\nrechtswidrig war. Das Schwurgericht ist so zu den Schluss\ngekommen. der Angeklagte habe sich fahrlässig in einen\nIrrtum hinsichtlich der Kechtswidrigkeit befunden und\n\nhat ihn nach § 212 StGB der vorsätzlichen Tötung schuldig\n\ngesprochen.\n\nDie Revision der Staatranwaltschaft greift diese\nAusführungen an und meint, es müsse in dieser Frage des\nVerbotsirrtuns zu der Rechtsprechung dee Reichsgerichts\n\nzurückgekehrt werden. '\n\nInzwischen ist die grundlegende üntscheidung des\nGrossen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtrnofs\n(36HStT 2. 194 ff) ergangen. „it diesen Grundsätzen stimmt\ndie angefochtene ‚ntscheidung im £rgebris überein. as\ndie Revision der Staatsanwaltschaft weiter in diesen\nZusammenhang ausführt, sind unzulässige ngriffe gegen\ndie Beweiswürdigung:\n\nn\n\n- lü -\n\nIrreführend ist allerdings in der UrteilsfTormel die\nWendung \"begangen in Rechtsfahrläsrigkeit\". Jine solche\nArt der Fahrlässigkeit kennt die Gesetzessprache nicht.\nwie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimnten\nEntscheidung 3 Sta 219/52 vom 23. pril 1953 bereits\n| ausgesprochen hat, ist die «nspannung des Ceriszsens zur\nı srkenntais der Rechtswidrigkeit eines tetbestandsmässigen\n| Verhaltens etwas anderes als die Beobachtung Aer im Ver-\nı kehr erforderlichen und dem Täter zuzumutenden Üorgfalt\nbei den Fahrlässigkeitsdelikten. Im ersten Fall werden\n' höhere anforderungen an den Sinzelnen gestellt. Es fehlen\n\\anheltspunkte Asfür,. dass das Schwurgericht nicht von die-\n\nsen Grundsätzen ausgegangen wäre. Jie 3erichtieung der\n|Urteilsformel ist jedoch zweckmässig.\n\ndb) Unbegründet ist auch die Meinung der Staatsamaltschaft, die Massentötung von Wilhelmshühe hätte nicht als\neine Handlung im rechtlichen Sinne gewertet werden dürfen\n{vgl RGSt 70. 26 und 385; 76, 353). Der Erschiessungsbefehl war bei natürlicher Betrachtungsweise eine\n[Handlung ohne Rücksicht auf den mehrfachen ärfolg.\n\n‚e) Auch der Angriff gegen die Strafzumessung kann nicht\n\n‚erfolg haben.\n\n! Es gibt keine zwingende Bestimmung, wonach die gegen\njeinen Totschläger ausgesprochene Strefe zu der „indest-\n\nıstrafe des § 217 Abs 2 StGB \"in eine sinnvolle 3eziehung\ngesetzt\" werden müsste oder das Ermessen des Tatrichters\nbeschränkt wäre, mildernde Umstände zuzubilligen oder zu\n\nversagen. Auch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nzr\n\n- 11 -\n\nIII. Die Freisprechung von der .nschuldigung der mittelberen Falschbeurkundung (§ 271 StGB).\n\nYie tatsächlichen Feststellungen zur äusseren Tatseite sind zwar knapp. Sie tragen aber die Freisprechungda die äusseren unä inneren Tatunstände, auf Grund deren\ndas Schwurgericht die Schuld des Angeklagten unter den\nGesichtspunkt des lotstands ausgeschlossen hat, sich hin-\n\nreichend aus den Urteilszusammenhang ergeben.\n\nDer \\ngeklagt« war in Polen, der Techechoslowalei\nund in Jugoslawien als $S-iann im Lrieg eingesetzt gewesen Es besvand für ihn, wenn er nicht unter frenden\nNomen naca kriegsende untertauchte. die gegenwärtige Gefahr, ebenso wie es den ihm unterstellten Kripo- und Gestapobeamten ergangen ist, an Polen ausgeliefert zu werden und uhne geordnetes gerichtliches Verfahren sein Leben zu verlieren. Jiese besondere Gefahr war von \\ngeklagten\nnicht selbst verschuldet. 3ei \\bwiigung der ihm drohenden\nLebeusgefahr gegenüber der begangenen 3ewirkung falscher\nJintragungen in polizeilichen und anderen Registern ist\ndie .nnahre des “ntstands gerechtfertist. Zelbstlose\n„ufopferung; des Lebens ist unter solchen Umständen nicht\n\nzumutbar.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft kann daher auch\nir dieser Richtung keinen Erfolg haben.\n\n2327-995-\n\n- 12 -\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil\nsoweit Freisprechung erfolgt ist im vollen Umfang, im\nübrigen im Strafausspruch aufzuheben.\n\nRotberg\n\nMaass\n\nKrauss\n\nDie Bundesrichter\n\nDr. Koeniger und\n\nDr. Baldus sind infolge\nUrlaubsabweserheit an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/3-str-489-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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