{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-25_3_StR_307_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"3 StR 307/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n|\nR\nR\nx\n®\n\n02207 7\n\nrag aaa wen,\n\nee ..\n\n.eunhn\n\noe N\n\nNS RER\n\nSR HOUR 2278 057\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Former Friedrich P EB zus KB, dort\ngeboren am b1 925,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\n2\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\n\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 27. August 1951\n\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der- Staatsanwaltschaft fallen der Steatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n$\nx“.\nx >\n% K\n“ er‘\n+ er FAg\n\\£\n788\nKR\n.\n%\ny 62\nPur 3\na - § 2\nMER RR *\n>\n\nSn... urgt\n\nhe\n\n54 2\nur,\nurn ..\n\nz\nRi\n2\n32\nft\n.\n\nEx\n\nne ,\n\nwon\n\nEy zn\n.\n\n“\nA\n\nx > FRRNEN,\nTR & nee,\n\nZu ER nn na „ai\n\n. .+ Ne\n> x“ Y ws\nne = \\\n\n-_\n\nw\n\nwon\nwet\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt und das Roman-Heft\ntMänzerinnen für Südamerika gesucht\" eingezogen.\n\nDie Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben\ngegen das Urteil Revision eingelegt. Beide ‚rügen Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nl. Revision: der Staatsanwaltschaft:\n\nDer Angeklagte gab der in seinem Haushalt als Kindermädchen beschäftigten, knapp. 16 Jahre alten Ilse\nBloß eine unzüchtige Schrift mit dem Titel \"Tänzerinnen\nfür Südamerika gesucht\" zum Lesen, deren besonders an-\n.gtüssige Stellen er unterstrichen hatte. Diese Fest-\n„stellung liegt der Verurteilung des Angeklagten wegen\nBeleidigung zu Grunde.\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Landgericht den Angeklagten nur wegen Beleidigung und nicht\nwegen fortgesetzter Beleidigung verurteilt hat. Das\nhätte geschehen müssen, weil es selbst festgestellt\nhabe, dass der Angeklagte der Ilse Bloß nicht nur in\neinem Falle, sondern mehrfach derartige Druckerzeugnisse zum Lesen überlassen habe. -\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat zwar\nangenommen, dass der Angeklagte dem Mädchen gelegentlich solöhe Romane gegeben habe. Über Art und Inhalt\nanderer Erzeugnisse hat das Landgericht jedoch keine\n\n. Feststellungen treffen können. Es steht nun fest, dass\n* „sie, ‘den Roman \"Tänzerinnen für Südamerika gesucht\" gejesen hat. Es konnte daher der. Verurteilung des Ange-\n\nKlagten nur ‘der eine Fall zugrunde gelegt werden, der\nnach der Überzeugung des Tatrichters einwandfrei geklärt\n\n2\n“ »+\n\nm \\ 5 f Sea\n\ns\nke 27\nx\nBG\nen\n\nS\n\nrar.\n\nDES CE Terz Warzen\n;\n\n_5_\n\n%\nwar. Dieses Verfahren entspricht den Grundsatz, dass im\n\nZweifel von der dem Angeklagten glinstigsten Annahme auszugehen ist. Diese Erwägungen des Landgerichts können\nmit der Revision nicht angegriffen werden. e\n\ns\n“ *\n\nDem Angeklagten waren weitere Beleidigungen der\nilse Bloß zur Last gelegt worden. Er und seine Ehefrau\nsind inhänger der \"Nacktkultur\". Er gehörte dem Bund\nfreier Lebensgestaltung eV. in KW an. ;15 Ilse BE\n\nim Jahre 1950 in seine Dienste trat, eröffnete er ihr\n. dies. Darauf erklärte sie dem Angeklagten der Wahrheit\n.., ZUWJGET, dass sie schon auf Sylt am Nacktbaden teilge-\n“ onen habe. In der Folgezeit veranlasste er sie, am\nNacktbaden der Freikörperkulturanhänger im Hallenbad\nund in der Sauna teilzunehmen. Dieser Anregung kan sie\nnach; sie gewann sogar eigenes Interesse an diesen Be-\n‚strebungen. So las sie beim Angeklagten Zeitschriften\n‚der ‚freikörperkultur, in denen Aktbilder enthalten waren.\n‚\\AE Jgranlassung des Angeklagten und seiner Ehefrau entkiefdete sie sich öfter in deren Gegenwart in der Wohnung\nund nahm dort Lichtbäder; Der Angeklagte forderte das\nMädchen ferner auf, ‚sich von ihm nackt fotografieren\nzu lassen. Sie willigte ein und er machte insgesamt\nsechs Aufnahmen von ihr, die sie in unbekleidetem Zu-\n\nstande auf dem Gelände des Vereins, oder in seiner\nWohnung, oder im Park von Wilhelmshöhe zeigten.\n\nAll dies war Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses\nund ist vom Landgericht auch SO festgestellt worden.\nDas Landgericht hat darin aber keine Beleidigungen ga-\n\nsehen. Es nimmt zunächst an, dass der Angeklagte die\nAnschauungen der Freikörperkultur. in einer ernsthaften,\n\nanerkennenswerten Weise vertrete. In seinen Verhalten\ngegenüber der Ilse BED sei keine geschlechtliche Be-\n\nrm ee zu wo erTgRee.. PR nn wr-\n\ner \\ re tn Ir Set,\nze RN. ER NETTES EEE no\nN x” ‚ » . - x vi rs +\n\nı\n\n2,8\n\n— ng\n—\n\nui\n\nTg EN ga\n\nziehung nachzuweisen. Es müsse ihm zugestanden werden,\n\ndass er die iktaufnahmen von dem ‚ädchen nur aus ästhetischen Bj\n\nBeweggründen gemacht habe. Nachdem sie sich durch ihre\nwahrheitswidrige Behauptung als „nhängerin des Nacktba-EB eneen habe, habe es für ihn nahe gelegen, sie\nals Gleichgesinnte zu behandeln. Daher liege Schon dem\n\nDin Tatbestande nach keine Beleidigung vor. Jeden-. 5\nAy a . “ y\n\nErd Diese Feststellungen des Tatrichters tragen die An-\n“ TR dass der Angeklagte ohne Vorsatz Yandlite u und\n\nER freizysprechen war. Rechtsfehler“treten inso-\n\n Andereh in seiner Ehre zu kränken, seinen Anspruch auf\n\n“Weit nicht zu Tage. Die Vorschrift des $°1§ 5 StGB er-\n\n8. Rap:\n\n tordert vorsätzliches Handeln. Dazu gehört das Bewusst-\n\n„sein des Täters, dass seine Handlung geeignet ist, einen\n\nKöhtung, zu verletzen. (BGHSt 1, 291). Das Landgericht hat\ndargelegt, dass dem Angeklagten diesen Bewusstsgin.\n\n‚fehlte. Diese Feststellung steht im inklang mit den a e:\n\nübrigen Urteilsfeststellungen und widerspricht nicht\nder Lebenserfahrung. Der Angeklagte: hat. das Kädchen au?\nGrund seiner Erzählungen für eine Gleichgesinnte angesehen. Infolge seiner eigenen Überzeugung, wie sie das\nLandgericht dargelegt hat, lag es ihm fern, dieses Verhalten. ‚des ‚Kädchens als eine dessen Ehre verletzende :\nPreisgabe seiner Schamhaftigkeit anzusehen «Nach seiner\nVorstellung war es gar nicht möglich, ‚ie dürch deranti-Be Handlungen herabzuwürdigen. Er hatte aneflnicht den\n„Vorsatz, Ilse zu beleidigen. Mit Recht hat darum däs\nLandgericht den Angeklagten nicht wegen Beleidigung\nverurteilt. \"\n\nzw\n\ner. wer DR\n\nGE 055 2 EEE\n\nvowesz\n’\n\n‚jede Kundgebung der Nichtachtung oder Missachtung eines\n\n-mit Nachv). Entscheidend ist der objektive Sinn, den\n\n-5-\n\n2. Revision des Angeklagten:\n\nDas Landgericht sieht dagegen eine Beleidigung darin,\ndass der Angeklagte der Ilse BP einen Roman mit un-\n\nzüchtigem Inhalt zum Lesen gegeben hat. Hiergegen ist\naus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Beleidigung ist\n\nanderen. Ob eine Kundgebung eine ächtungsverletzung in\nsich schliesst, richtet sich nach den besonderen Umständen, wobei Alter, Geschlecht und Unbescholtenheit\ndes Betroffenen, aber auch der Zusamfenhang der Äusse=. -\nrungen von Bedeutung sein können (RGSt 75, 179 1827\n\ndie Kundgebung für den unbefangenen Betrachter bei Berücksichtigung der allgemeinen Anschauungen von Sitte und\nAnstand hat or\" \" e\n\nDie im Urteil des Landgerichts wörtlich angeführten\nStellen des Romans befassen sich mit geschlechtlichen\nVorgängen, deren Darstellung das allgemeine Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt. Ein\njugendliches Mädchen, das. bewusst eine solche Schrift\nliest, handelt nach.den herrschenden sittlichen Anschauungen\nanstöeasig. Deshalb enthält die Aufforderung\nan ein unbescholtenes minderjähriges Kädchen, derartige\nSchriften zu lesen, in aller Regel eine Kundgebung der\nMissachtung, weil der Täter damit zum Ausdruck bringt,\ndass .er dem Mädchen eine solche anstössige Handlung zutraut (BGHSt 1, 288). Dass die angegriffene Person Üie\nührenkränkung auch als solche empfindet, gehört nicht\nzum Tatbestand der Beleidigung (BGH NJW 1951, 368;\n\nÄcst 75, 179 /1837). All dies hat das Tanägerieht Auch\nnicht verkannt.\n\n\" = den Feststellungen dem Angeklagten gehörte, war nach ,\n\nheivia Shratantrag gestellt.\n\nE das Landgericht strafschärfend werten, weil es darin\n\nso Du 9 BETT 2\ntee ern, en, ‘\n. Passen .\n.\n.\n\ndh -\n\ner\nAllerdings befasst es sich nicht mit äpr Fröge,ugiche\nBedeutung eine etwaige Einwilligung des „ädchens haben.\nkönnte. Dazu bot jedoch der Sachverhalt keinen Anlass.”\nDie Einwilligung muss, um den Tatbestand der Beleidigung auszuschlieagen, oder um sie zu rechtfertigen, inZei £°\n‚punkt der: ‚ehrverletzenden Kundgebung vorliegen. “\nDie Kundgebung bestand hier darin, dass der Angeklagte\ndem ; üädchen den Roman mit der Aufforderung gab, ihn\n‚au\"lenen. Zu dieser Zeit war ihm der Inhalt des ‚Romans\nBock. hicht bekannt. Dafür, dass es schon in diesen\nAugenblick mit der darin liegenden öhrenkränkung einverstanden geviesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte\nvor. ' f\n\n‚Auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes bestehen keine rechtlichen Bederken. Nach den Urteilsfeststellungen war sich der ängeklagte bewusst, dass.\ndig Darstellungen des Romans unzüchtig waren und dass\n\ner. ‚gie \"Ilse BB in ihrer Geschlechtsehre kränkte, ‚wenn\ner ihn ihr zum Lesen überliess. j “\n\nDer gesetzliche Vertreter der Ilse BP hat recht-\n\nauch die Strafzunessungsgründe sind frei von Begptsfehlern. Die mangelnde Einsicht des Angeklagten, dufifte.\n\noffensichtlich eine verfehlte Einstellung des Täters\nzu seiner Tat gesehen und hiernach seine persönliche\nSchuld bemessen hat (BGHSt 1, 105).\n\nDie Einziehung der unzüchtigen Schrift die nach\n\n§ 40 StGB zulässig. Dafür, dass das Landgericht die\n‚blosse Zulässigkeit dieser Kassnahme verkannt und an-\n\nx\n\nan en un nn\nbt? BIUR STR\nRTL NEE,\n\nEn ne =\nAS ER en\n\nwi N DZ\nno SEEN: RT\n\n“on\n\nru.\n\nFE TI nn En ET En\n\nup\nt x rs\n\nan\"\n\n“\n\nAy 2\n\ns\n\nns\nPIZuzS\n\nRE EN\n\ntn\n\nRi}\n\nSERETO\nEr aN HE\n. x” ways“\n\na\n\n©\n\nENG & eg\nER ER EEE 2\n\n\\\n\n-7-\n\ngenommen hätte, sie sei zwingend vorgeschrieben, sind\nkeine Anhaltspunkte gegeben.\n\nBeide Revisionen erweisen sich demnach als unbegründet.\n\nRotberg Die Bundesrichter Krauss,\nDr. Koeniger und Dr. Baldus\nsind durch Urlaubsabwesen-\n. heit an der Unterzeichnung. *\nverhindert.\n\" Naass\n\nRotberg Br\n\nv\n”\n- -\n.\nern\n. ..r,\n$.\nrs\n“ .\n-\n«\n.\nr\n.\n.\n<\nD\nu”\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/3-str-307-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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