{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-18_3_StR_675_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-18","aktenzeichen":"3 StR 675/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ir\n\n[32\n\n‚zung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben: _\n\n3518 575/22 2278 061\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rohproduktenhäindler Ahlerich Tg ‚aus u: geboren.\n\nn EEE 1905 in Emden, 3 AR\n\nwegen Steuervergehens\n\nvd\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss.\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass | £\nals beisitzende Richter, e\n\nOberstaatsanwalt m E\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n©\n\nJustizangestellter $\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, =\n\ng\n\nfür Recht erkamnt: re\na\n\nx\n\n8\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 28. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten von\nder Beschuldigung der Hinterziehung der Einkommensteuer\nfür das zweite Halbjahr 1948 sowie der versuchten Hinterziehung der Gewerbesteuer für denselben Zeitraum\n\nfreispricht.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTan\n\n“ Aufklärung des Sachverhalts nach § 244 Abs 2 StPO und\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Anseklagten wesen im Dezember 1950 begangener. Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 RAbgO)\nverurteilt unter Freisprechung im Übrigen. |\n\nDie Revision des Finanzamts als Nebenklägers greift\ndie Freisprechung an, jedoch nur insoweit, als dem Angeklagten nach dem Strafbescheid des Finanzamts vom 27. Februaer 1952 zur Läst gelegt ist, für das zweite Halbjahr\n1948 je in einer fortgesetzten Handlung die Einkommensteuer hinterzogen und die Gewerbesteuerhinterziehung\nversucht zu haben. Im übrigen ist das Urteil rechtskr£ftig geworden. Die Revision, welche .neben der Sachbeschwerde Verfahrensverstöße rügt, führt im: Umfang der Anfechtung\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nPu\n\na re ee.\n\nRE er\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist ent-Segen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich.\n\nDer Vorwurf, das Landgericht habe einen Beweisamtrag\ndes Nebenkläsers nicht beschieden und denit gegen § 244\nAbs 3 und 6 St2O verstossen, ist unbegründet, da ein u\nsolcher Antrag nicht gestellt worden ist; wie sich nach\n% 274 St-O zwingend aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.\n\n*\n“x\ns wir\n\nDas Urteil leidet jedoch, wie der Beschwerdeführer\nmit Recht geltend macht, an dem Mangel unzureichender\n\nmuß deshalb aufgehoben werden.\n\nDer Vorwurf der vorsätzlichen Einkommensteuerverkürcung (§ 396 Riba0) für das zweite Halbjahr 1948 wird\n\non non -- -\n\ndarauf gestützt, daß nach den Feststellungen des Landgerichts die vierteljährlichen Voranmeldungen des Angeklagten zusammen die Summe von 3162 DM, seine Einkommensteuererklärung vom 15. Oktober 1950 die Summe von\n\n7491 DM, dagegen die Prüfung der Steuerfahndung ein Einkommen von 10 005 DM ergaben. Die Steuererklärungen hat\nder Angeklagte unterzeichnet. Gefertigt waren sie aber\nvon dem zugelassenen Steuerhelfer Mess.\n\nDas Landgericht begründet seine Freisprechung damit,\nes könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß\nauf seine Veranlassung die von dem Steuerhelfer gefertigten Voranmeldungen niedrig gehalten worden seien in\nder \"Absicht\", die Steuer zu kürzen. Für die etwa fehler=-\nhafte auf Schätzung beruhende Einkommensteuererklärung\nvom 15. Oktober 1950 könne der Angeklagte strafrechtlich\nnicht verantwortlich gemacht werden, da er dem Steuerhelfer die vollständigen und richtigen Unterlagen zur\nVerfügung gestellt habe und als in Steuersachen unerfahrener Mann nicht verpflichtet gewesen sei, die Arbeit seines Steuerhelfere zu kontrollieren.\n\nDiese rechtlichen Darlegungen können in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden. Durch die Inanspruchnahme eines Steuerhelfers kann sich der Steuerpflichtige\nnicht stets von seiner strafrechtlichen Verantwortung befreien. Es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Diese sind noch nicht ausreichend aufgeklärt:\n\nPe 2\n-\n\nZwar ist der Strafrichter, wie der Senat bereits\n\nentschieden hat (BGHSt 3, 377), nicht an die im Veranla-\n»., gungsverfahren über etwaige Mehrsteueransprüche getroffe-\n\nnen tatsächlichen Feststellungen gebunden, Das Gericht\n\nhat selbständig die Wahrheit zu erforschen. Dazu hat es\naber von allen nach den Umständen sich aufädrängenden Beweismitteln Gebrauch zu machen, die für die Entscheidung er- I\nhebliche Tatsachen klären können. Hiergegen hat das Landgericht, wie der Nebenkläger mit Recht geltend macht,\n\n®\n5\nES\nN\nRn\n>\n\nx\n\n: verstoßen (§ 244 Abs 2 StPO).\n3 _ Für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte\nH mit den zwar vom Steuerhelfer gefertigten, aber doch von i\n5 ihm selbst als dem Steuerpflichtigen unterzeichneten Steuererklärungen vorsätzlich (§ 396) den Einkommensteueran- _\n% spruch verkürzt hat, ist es von Bedeutung, volle Klarheit a }\n“; darüber zu schaffen, wie die Steuererklärungen zustande | !\n& gekommen sind. Wenn es richtig ist, daß dieselben vollstän- sh\ndigen und richtigen Belege und die hierauf beruhenden <\nBucheintragungen über Einnahmen und Ausgaben sowohl den BR }\n> Fahndungsprüfern wie auch dem Steuerhelfer zur Verfügung |\n: standen, so mußte das Landgericht aufzuklären versuchen, sl\n= warum die von beiden auf derselben Grundlage und offenbar <M\nE in derselben Weise ermittelten Einkommensbeträge So 1\nE stark auseinandergingen. Dazu stand der Steuerhelfer als 1\n& Zeuge zur Verfügung, von dem das Landgericht feststellt, |\ndaß er - auch vom Finanzamt - als zuverlässig und beson- var\n\n3\nwi\n\nr ö . win R\nE% Ba! N\n\n2 ders vorsichtig anerkannt sei. Wie der 'Nebenkläger mit\n\n\"%) Recht geltend macht, läßt die Erklärung, die dieser Steuerhelfer etwa gleichzeitig für denselben Zeitraum zur Gewerbesteuer für den Angeklagten abgegeben hat, den Ver-\n\ndacht aufkommen, daß er die vollständigen und richtigen al\nUnterlagen zur Zeit seiner Steuererklärungen vom 15. Okto- &\nber 1950 tatsächlich nicht zur Verfügung hatte. Mess be- eb\n\nN\na\n\n..hauptete in der Gewerbesteuererklärung, diese beruhe auf\n\neiner Schätzung \"in Ermangelung der vol lständigen Aufzeichnungen der Buchführungsunterla-\n\nRs\nud Fr\nSei, nor\nER\n\n>\n5\nDe 2 © Ne\n\nm\n\nun mr\n\n“2\\ \"r\n\n. Mangel ausreichender Aufklärung leidet, ist das Revisions-\n- \" ob mit der Freisprechung das Gesetz- richtig angewandt wor-\n\n„.. gen ist. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des Urteils\n.. in diesen Punkten an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nkommt &ine Zoll- und Steuergefährdung nach § 402 RAgbO\n\ngen (Betriebsausgaben)\". Damit steht in Widerspruch die\nFeststellung des Landgerichts, nach der Aussage der Zeugin EB, der Kontoristin des ME hätten diesem zur Zeit\nseiner Schätzungserklärung vom 15. Oktober 1950 die Unter.\nlagen für das zweite Halbjahr 1948, zur Verfügung gestanden; \"ähnliches\" gelte für seine Einkommensteuervorannmeldungen. Diesen Widerspruch hätte das Landgericht durch Ver.\nnehmung des Zeugen MB. aufklären müssen.\n\nDa das Urteil hinsichtlich der Einkommensteuervoranmeldungen wie auch der Einkommensteuererklärung an dem\n\ngericht nicht in der Lage, seiner Aufgabe gemäß zu prüfen,\n\nErgibt sich in der neuen Verhandlung, daß der Ange- .\nklagte dem Steuerhelfer wichtige Belege vorenthalten oder\nsonst ihm unrichtige Angaben gemacht und ihn so zu einer\nniedrigeren Schätzung seines Einkommens veranlasst hat, 0\nwar weiter nach § 396 RAbgO zu prüfen, ob er sich dabei\nwenigstens den möglichen Eintritt einer entsprechenden\nVerkürzung der Steuer billigend vorgestellt und so vorsätzlich gehandelt hat. Eine \"Absicht\" der Steuerverkürzun\nerfordert der § 396 RAbgO entgegen der Annahme des Landgerichts nicht.\n\nBei Verneinung der Anwendbarkeit des § 396 RAbgO\nin Betracht. Fahrlässigkeit kann z.B. darin liegen, daß\n\nder Angeklagte in die Augen springende Unterschiede der\nSteuererklärungen nicht mit dem Steuerhelfer besprochen\n\nhat, bevor er sie unterschrieb und einreichte. Unter solchen besonderen Umständen war der Angeklagte als Steuerpflichtiger zu einer Überprüfung der vom Steuerhelfer geleisteten Vorarbeit verpflichtet, auch wenn dieser sonst\ndurchaus zuverlässig war. .\n\nES Die Verkürzung der Einkommensteuervorauszahlungen,\n“ die durch Verletzung der hierfür geltenden Bestimmungen\n\n“ (Art X § 8 des Anhangs zum MilRegG Nr 64 vom 20. Juni 1948)\nbewirkt wird, begründet neben der auf der Jahressteuererklärung beruhenden Einkommensteuerverkürzung einen besonderen Straftatbestand mit anderem Inhalt. Dies wird\n\ndas Landgericht in der neuen Verhandlung zu beachten haben.\nEs ist möglich, daß der Angeklagte zwar hinsichtlich der\nEinkommensteuervorauszahlungen freizusprechen, aber hinsichtlich der Einkommensteuererklärung vom 15. Oktober 1950\n\nschuldig zu sprechen ist oder umgekehrt.\n\nNur die beiden die Einkommensteuervorauszahlung betreffenden Erklärungen können - vorausgesetzt, daß vorsätzliche Steurerverkürzung vorliegt - unter sich zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt werden. s\n\nBT\nN.\n\n.r.\n\nDer Mangel der Sachaufklärung erstreckt sich auch\nauf die Freisprechung vom Vorwurf der versuchten Gewerbesteuerhinterziehung (§ 397 RAbgO), der denselben Zeitraum\n\nN “u . . . x > IIRUHFTRA {3 > . . P2RR fr\nN te N RP Er} N Zu 7 Sr Sie . N Nrane iye EB SSR REN\ner ERELBRE 2 Vera a En SE on a Prieis RU: > Sur * Ren\n\nBasen\n\nKr Sasse\n\nA RE\n\n\\ | -7-\n\nKi\n\nbetrifft und auf denselben Einkommensangaben des Ange-\n\nklagten beruht. Die Revision ist daher auch insoweit begründet.\n\nDas Urteil muß im vollen Umfang des Revisionsangriffs\naufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nRotberg Krauss \"Busch\n\nBundesrichter Dr. Baldus. ist durch Urlaubs-\n\n‘ abwesenheit an der Un- Maass\nterzeichnung verhindert.\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-18/3-str-675-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-18/3-str-675-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.742942+00:00"}}