{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-11_3_StR_930_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-06-11","aktenzeichen":"3 StR 930/52","doktyp":null,"leitsatz":"“ob er von der Möglichkeit, die ‘dem Angeklagten er- .\n\n-\n\nStPO § 467 Abs 2.\n\nSpricht der Tatrichter wegen erwiesener Unschulä | .;\n\nfrei, so muss er im Urteil zum Ausdruck bringen,\n\nwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf-.:”\nzuerlegen, Gebrauch gemacht hat. Das kann bei ver- ©!\n\nneinung in den Gründen geschehen. BE","text_plain":"“ Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n27013\n\nGesetz;\n\nRechtssatz:\n\n“ob er von der Möglichkeit, die ‘dem Angeklagten er- .\n\n-\n\nStPO § 467 Abs 2.\n\nSpricht der Tatrichter wegen erwiesener Unschulä | .;\n\nfrei, so muss er im Urteil zum Ausdruck bringen,\n\nwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf-.:”\nzuerlegen, Gebrauch gemacht hat. Das kann bei ver- ©!\n\nneinung in den Gründen geschehen. BE\n\nAktenzeichen: 3 StR 930/52 ' — Er\n\nUrteil des BGH vom 11. Juni 1953 IE Krefeld > R\n. Br\n\nwe Pd 2;;.,. |\n\n| Ä\n\n6\n3 StR 930/52\n\n n (nen mn\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Stralsache\ngegen\n\nden Klempner und Installateur Lathias s GER aus\nKFOEEED-O@EEB, 3ort zeboren am 1925\n’\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr: Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichver Dr. Baldus\nals beisıtzenäe Rıchter,\n\nOberstaetsanvalt iin der Verhandlung\n9\n\nLandgerichtsrat HE Vei dcr Verktindung\nals Vertreter der 3undesanwaltscharft\n’\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n’\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird ‘das Urteil des\n\nLandgerichts in Krefeld von 3, Oktober 1952 im Kostenaus._\nspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache Zur neuen Verhandlun\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Recht\n\n\" smittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nESSEN ir\n\nnn\n\n.\nDas N x ar\nBan naeh\n\n. R on\n. re\nKR RE 75 u\n\nAn\n\nPEIEEFRERT O7 52\n\nen |\n\nKO\n\nb&\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von der Beschuldigung zweier\nVerbrechen der Unzucht zwischen Männern wegen erwiesener Unschuld auf Kosten der Staatskasse freigesprochen worden. Darüber, ob die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, enthält\ndas Urteil keinen Ausspruch.\n\nGegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er macht geltend, die Strafkammer habe ihm Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zugebilligt. Hätte\nsie ihre in diesem Beschluss und in der Sachentscheidung vertretene Meinung folgerichtig auf den Kostenausspruch angewendet, so hätte sie dazu kommen müssen,\nauch die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen\nAuslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Mindestens hätte sie sich in den Urteilgründen darüber äussern müssen, ob die Anwendbarkeit des § 467 Abs 2 StPO geprüft\nworden sei. Die Unterlassung dieser Nebenentscheidung\nsei auf eine rechtsirrige Auffassung des Landgerichts\nzurückzuführen, wonach es einer ausdrücklichen Hervor- .\nhebung dieses Kostenausspruchs in der Urteilsformel\nnicht bedürfe.\n\nDem Angriff kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\nDie Nichtanordnung der Auslagenerstattung durch\ndie Staatskasse ist ein den Angeklägten beschwerender\nTeil der Kostenentscheidung, die mit der Revision selbständig angefochten werden kann. Allerdings ist die Anfechtung hier ebenso wie das Rechtsmittel in der Hauptsache auf die Geltendmachung von Rechtsfehlern beschränkt.\n\nDie Beantwortung der Frage, ob die Revision be-'\ngründet ist, hängt also davon ab, wie das Fehlen\neiner Stellungnahme des Tatrichters zur Anwendbarkeit\ndes § 467 Abs 2 StPO rechtlich zu beurteilen ist. Hat\ner darüber entschieden, so kann die Revision nur damit gerechtfertigt werden, dass er bei der Ausübung\nseines Ermessens von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist (RG JW 1931, 1489 Nr 27). Hat er keine ausdrückliche Entscheidung erlassen - sei es in der Formel\n\noder in den Gründen -, weil kein Antrag gestellt worden ist, so ist in dem Schweigen in der Regel die Versagung des Anspruchs auf Auslagenersatz zu erblicken.\nDas gilt jedenfalls dann, wenn sich aus der Sachentscheidung des angefochtenen Urteils kein Anhalt für\ndie Annahme ergibt, der Tatrichter habe die Vorschrift\n\"des § 467 Abs 2 StPO übersehen. So wird es in der Mehrzahl der Fälle liegen, in denen der Angeklagte trotz\nweiterbestehenden Tatverdachts mangels ausreichenden\nBeweises freigesprochen worden ist.\n\nAnders ist es, wenn nach der ganzen Sachlage für\nden Tatrichter begründeter Anlass bestand, die Frage\nder Auslagenüberbürdung auf die Staatskasse zu erörtern. Eine solche Verpflichtung muss für den Fall anerkannt werden, dass der Angeklagte wegen erwiesener\nUnschuld freigesprochen worden ist. Denn dadurch ist\nzum Ausdruck gebracht, dass Gründe dafür vorliegen,\nihn von den nachteiligen Folgen der Anklageerhebung in\nvollem Umfange zu befreien. Da hierzu auch seine Entlastung von den notwendigen Auslagen zu rechnen ist,\nist der Tatrichter in derartigen Fällen trotz seiner\nErmessensfreiheit gehalten, im Urteil auszusprechen,\n\nob er von der Möglichkeit des § 467 Abs 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Das kann bei Ablehnung in den\n\n- A -\n\n@©\n\nGründen geschehen. Wollte man auch hier von dem Erfordemis einer ausdrücklichen Stellungnahme absehen,\nso würde das bedeuten, dass sich der Angeklagte selbst\ndann nicht gegen seine Benachteiligung wehren könnte,\nwenn die köglichkeit der Anwendbarkeit des § 467 Abs 2\nStPO übersehen worden wäre. Ein solches Ergebnis wäre\nmit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar.\n\nDas Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung im\nangefochtenen Urteil darüber, ob die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind, ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt\nein sachlichrechtlicher Nangel, der zur Aufhebung des\nUrteils im Kostenausspruch zwingt. j\n\nRotberg Krauss Koeniger\nBusch Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-11/3-str-930-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-11/3-str-930-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.200979+00:00"}}