{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-11_3_StR_783_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-11","aktenzeichen":"3 StR 783/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"€,\nRx\n°\na\nx\nFa\n?\n“\n63\n>\n8\nN\n\nPa\n’,\n\n2278 064 65\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hans M m zus Tu. zevoren\nvn GER ©°o: in EEE, Kreis aD:\n\nwegen Konkursverbrechens, ‚Betruges, Untreue UAs\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n_ als Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Roeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Wpin der Verhandlung,\nLandgerichtsrat ih ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nu\n\nRL RI ie\n“y\n\nSe\n$ ER 3?\nS BEE\n\nwu. ra\n\nN\nRe 25\n\n3 5\nRn tie\n*\n\nfür Recht erkanntsz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 18. Januar 1952\ndahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Untreue\nwegfällt. j nn\n\nDer Strafausspruch wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und der Gesamtstrafausspruch werden aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn een -\n\n2 .n\nnn nnd el tt,\n\n’\nen\n\nw»\n\nGr ünd et\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit\nUnterschlagung, wegen einfachen Bankrotts nach § 240\nAbs 1 Nr 1 und Nr 2 KO und wegen Verstrickungsbruchs\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 5:000,- DM sowie wegen Vergehens nach §§ 533, 534, 1492. RVO, 88 270, 273, 205 AVG zu\neiner Geldstrafe von 300,- DM verurteilt worden. Hiergegen\nwendet sich seine Revision mit der Verfahrensrüge und mit\nder Sachrüge.\n\nI. Verfahrensrechtlich macht die Revision geltend, das\nLandgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt,\ndaß es nicht den zwar geladenen, aber nicht erschienenen\nTreuhänder SB zeugenschaftlich vernommen und zu diesem Zwecke die Hauptverhandlung unterbrochen habe. Durch\ndas Zeugnis des Sß wäre die Richtigkeit der Behauptung bewiesen worden, der Beschwerdeführer habe den Erlös\naus dem Verkauf der Karten I 3 | in Höhe von 25.000,- RM\nAnfang 1946 auf das gesperrte Konto \"der Firma\", d.h. seiner eigenen Firma, eingezahlt. Ferner wäre Klarheit über\nden Verbleib dieses Betrages geschaffen worden. Auch wäre\ndadurch bewiesen worden, daß für die Führung der Bücher\nseiner Firma bis zur Aufhebung der Vermögenssperr&tit.Dezember 1948 der Treuhänder allein verantwortlich @snasen. \\\nsei, und über die Höhe seiner Privatentnahmen Aufklärung\nerbracht worden. Einen dahingehenden Beweisamtrag hat der\nBeschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor ‚den, ‚Landgericht nicht gestellt. Dagegen hat ausweislich; ‚dee „Sitzungsprotokolls die Verteidigung auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet. Der Verzicht der Beteiligten auf‘ eine Beweiserhebung entbindet das Gericht allerdings nicht von\nder Pflicht, alle für die Entscheidung wesentlichen Um-\n\n- ’\n\nTe\n3\n\nAr 2\n\nen\n\nu\n\nSE\n\nFRRASF\n\nR =\n\nZu\n\nnen:\n\n7 er\ney\n\n“ erledigt wurde. Die auf Anweisung des Angeklagten gemach-\n\n- bekunden können, ist nicht ersichtlich. Keineswegs konnte\n\nstände von Amts wegen aufzuklären. Das Landgericht hat die\nFrage, ob der Angeklagte den Erlös aus dem Verkauf der Kar.\nten auf das gesperrte Konto seiner Firma eingezahlt habe,\ndahingestellt gelassen, weil es ihr mit Recht für die Ent.\nscheidung darüber, ob der Angeklagte sich die Karten rechts\nwidrig zugeeignet habe, keine Bedeutung beimißt. Denn auch :\ndurch die Einzahlung auf das gesperrte Konto hätte er den\nErlös seinem Vermögen zugeführt, gleichgültig, was aus den\nGeld geworden ist. Die Verantwortlichkeit des Angeklagten\nfür die Buchführung hat das Landgericht bejaht, weil er\nauch während der Zeit der Vermögenssperre die Geschäfte\nseiner Firma selbst geführt hat. Daß es anders gewesen ist,\nbehauptet der Beschwerdeführer nicht. Unter den festgestellten Umständen ist die Frage nach seiner Verantwortlichkeit eine solche der rechtlichen Beurteilung. Die Höhe\nder Privatentnahmen hat das Gericht auf Grund des Sachverständigengutachtens unter \"großzügiger Berücksichtigung aller Fehlerquellen\" festgestellt. Die Entnahmen erstrecken\nsich auf die Zeit vom 1. Juli 1948 bis Ende Juni 1949. Ende 1948 ist die Sperre über das Vermögen des Angeklagten\naufgehoben worden. Seit 1. April 1948 führte er alle wesentlichen Geschäfte der Firma selbst. Der Treuhänder\nSEE erschien nur \"gelegentlich\" in dem Frankfurter\nBüro, in dem der weitaus überwiegende Teil der Büroarbeit\n\nten Aufzeichnungen über Geldein- und -ausgänge prüfte er\nniemals nach, Inwiefern der Treuhänder Sg zur Feststellung der Höhe der Privatentnahmen irgend etwas hätte\n\n‘sich die Benutzung dieses Beweismittels dem Gericht aufdrängen. Die Aufklärungsrüge ist demnach unbegründet:\n\nPIEFEBEE Zus\nER\n“ N\n\nPr Eros\nee\n\n\\ fe nut DR\nwo ar\n.\n\nx\n\nII. Die Verurteilung des Angeklagten wegen ueenhegung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er hatte kein\nRecht, die 861 300 Bromsilberblumenpostkarten seines Geschäftsfreundes Büchner, die dieser ihm zur Verwahrung anvertraut hatte, durch Verkauf sich zuzueignen. Das Urteil\nhebt ausdrücklich hervor, daß der Angeklagte sich dessen\nvoll bewußt gewesen sei. Die Behauptung der Revision, das\nLandgericht habe sich mit dieser Frage der inneren Tatseite\nnicht auseinandergesetzt, widerspricht demnach den tatrich-\n\nterlichen Feststellungen.\n\nDagegen ist der Revision darin beizupflichten, daß die\nZueignung der Postkarten nicht gleichzeitig als Untreue\n(§ 266 StGB) bewertet werden kann. Das Landgericht verkennt\nnicht, daß der Verwahrungsvertrag allein den Verwahrer in\nder Regel nicht verpflichtet, die Vermögensinteressen des\nHinterlegers wahrzunehmen. Es leitet eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB nicht aus dem Verwahrungsvertrag, sondern aus einem durch die besonderen Unstände begründeten Treuverhältnis her. BB stand seit\nvielen Jahren zu dem Angeklagten in freundschaftlichen Beziehungen geschäftlicher und gesellschaftlicher Art. Die\nPostkarten stellten nicht nur einen erheblichen Vermögenswert, sondern zugleich den wesentlichsten Teil des DEE -\nverbliebenen Vermögens dar. DB hatte sie im Jahre 1943\nwegen der Fliegergefahr von Leipzig auf das Lager des Angeklagten in Bobenhausen verbracht. Infolge der Abschließung\nder sowjetisch besetzten Zone von den Westzonen war er\nnicht in der Lage, sich jederzeit und unmittelbar um sein\nEigentum zu Kümmern.\n\n4\n\nFreundschaftliche Beziehungen als solche vermögen\nallein kein Treuverhältnis im Sinne des § 266 StGB zu\n\nbegründen. Sie werden gegebenenfalls die Ursache sein, dag’\nder eine dem anderen weitgehende und nicht im einzelnen y.\nstimmt abgegrenzte Befugnisse einräumt (RG HRR 1939 Nr 135er\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hat Büchner dem\nAngeklagten keinerlei Befugnis erteilt, die Postkarten zu\nverkaufen oder sonst über sie in seinem - BB - Inter.\nesse zu verfügen. Der Angeklagte war aus den Verwahrungsver\ntrag (§§ 688 ff BGB) verpflichtet, die Karten aufzubewahren\nund auf die Rückforderung Ds herauszugeben. ‚Die Prlicg =\nder Aufbewahrung umfaßt nicht nur die Hergabe des dazu’ erforderlichen Raumes, sondem auch die Obhut über die hinterlegte Sache. Der Angeklagte hatte sie zu erhalten und\nvor, Nachteilen zu schützen. Die Erfüllung dieser fest unrissenen Vertragspflichten dient zwar der Erhaltung des Ver\nmögens des Hinterlegers, ist aber kein \"Wahrnehmen\" oder\n\"Betreuen\" seiner Vermögensinteressen im Sinne des § 266\nStGB (RGSt 69, 58,/61/).Auch der Umstand, daß Ds infolge der Zonentrennung nicht jederzeit an Ort und Stelle\nsich um das verlagerte Gut kümmern konnte, änderte hieran\nnichts. Die Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag erhielten keinen neuen Inhalt. Ungewöhnliche Ereignisse, die den\nAngeklagten vielleicht im Interesse BGEEBEB>S zu einer Verfügung über die Karten verpflichtet hätten, waren nicht\neingetreten. Der Postverkehr mit der Ostzone war im Herbst\n1945 wiederhergestellt. DB teilte dem Angeklagten unterm 3. Dezember 1945 mit, er habe seinen Geschäftsfreund\nGatzweiler mit dem Abtransport der Karten beauftragt. Gatzweiler erschien zu diesem Zwecke auch beim Angeklagten,\nwurde von diesem aber unverrichteter Dinge wieder fortgeschickt. Bis zu der bald darauf im Februar 1946 vollzogenen Zueignung der Postkarten bestand zwischen dem An-\n\n3\n5\n\ngeklagten und BB bezüglich der Postkarten nur der Verwahrıngsvertrag. Unter diesen Umständen liegt in der Verletzung dieses Vertrages durch die Zueignung der Postkarten keine Untreue im Sinne des § 266 StGB. Der Rechtsfehler kann, da der Sachverhalt insoweit voll aufgeklärt ist,\nvon hier aus durch Änderung des Schuldspruches berichtigt\nwerden. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden,\nweil es nicht ausgeschlossen ist, daß die Annahme einer\n\nmit der Veruntreuung des § 246 StGB tateinheitlich zusanmentreffenden Untreue auch das Maß der Gefängnisstrafe beeinflußt hat, und weil mit dem Wegfall der Verurteilung aus\n§ 266 StGB für eine Geldstrafe kein Raum mehr ist.\n\nDie Anwendbarkeit des hessischen Straffreiheitsgesetzes\nvom 19. Juni 1947 hat das Landgericht verneint mit der Begründung, der Angeklagte habe die Tat unter Ausnutzung der\nNotlage BES begangen, die durch die Zonentrennung und\ndie Verhältnisse in der Ostzone entstanden gewesen sei. Ein\nRechtsfehler ist darin entgegen der Ansicht der ‚Reyision\nnicht zu finden. Gewiß waren die Karten in Bobenhäusen. vor\nZugriffen der sowjetischen Besatzungsmacht und der. on. dieser eingesetzten deutschen Behörden sicher. Das Landgericht\nmeint aber ersichtlich, daß die \"Verhältnisse in der Ostzone\" DEE daran hinderten, seine Postkarten wieder in\ndie eigene Obhut nach Leipzig zu nehmen, ihn vielmehr zwangen, sie weiterhin in der Obhut des Angeklagten zu belassen.\nDie Revision macht ferner geltend, Bi hätte bis Anfang\n1946 ohne Schwierigkeiten persönlich nach Bobenhausen kommen können. Interzonenpässe seien damals auch für die Be-\n\n.wohner- der Ostzone noch verhältnismäßig leicht erreichbar\n\nund der \"Schwarzverkehr\" über die Zonengrenze praktisch\n\nre Ta\n\n\\ noch fast unbehindert gewesen, Daß das Gegenteil zutrifft,\n\\ ist allgemein bekannt. Im übrigen stellt das Landgericht\n' fest, daß es Bl Ende des Jahres erstmalig gelungen\nsei, nach Frankfurt zu kommen und den Angeklagten zu sprechen. All dies rechtfertigt die Annahme einer Notlage im\nSinne des Straffreiheitsgesetzes. Der Angeklagte hat aber\nauch aus Gewinnsucht gehandelt. Das Landgericht glaubt dies\nnicht bejahen zu können, weil in dem Verhalten des Angeklag\nten ein alle Schranken der Gesetze mißachtendes, maßloses\nund ungewöhnliches Streben nach Gewinn nicht zu finden sei,\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nist unter Gewinnsucht nicht das Streben nach irgendeinem\nsachlichen Vorteil zu verstehen, sondern die Steigerung des\nErwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich\nanstößiges Maß (BGHSt 1, 389). Für die dahin gehende Bewer- $*\ntung ist auch die Größe des angestrebten Vorteils von Bedeu\ntung. Die Karten stellten einen erheblichen Vermögenswert\ndar. Der Angeklagte gibt selbst an, daß er für 500.000 Karten insgesamt 25.000 RM erlöst habe. Die Zueignung der\n\n861 000 Karten verrät somit eine sittlich anstößige Steigerung des Erwerbssinnes. Das Verhalten des Angeklagten war g*:\ngewinnsüchtig. Auch aus diesem Grunde ist das hessische\nStraffreiheitsgesetz nicht anwendbar. “\n\n) SUBFEIB SEE en u I\n\nFREE En\nut ER\n\na En\n\n——\n\nk\n\nIII. 1.) Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat\nder Angeklagte seit April 1948 bis zur Konkurseröffnung an .\n3, August 1949 die Buchführung in ganz ungewöhnlichem Maße PH\nvernachlässigt und die vorgeschriebenen BB teils überhaupt nicht, teils so geführt, daß sie keine Übersicht ‚sei- #\nnes Vermögensstandes gewährten. Die Revision meint,“ Bier- wi\nfür sei der nach dem Kontrollratsgesetz Nr 52 eingesetzte\n\nbr\n\nTreuhänder verantwortlich und nicht der Angeklagte. Da die\nSperre über sein Vermögen Ende des Jahres 1948 aufgehoben\nworden ist, könnte er sich hierauf für die Vernachlässigung\nder Buchführung im Jahre 1949 nicht berufen. Aber auch in\nder Zeit der Vermögenssperre ist er für die Buchführung seiner Firma verantwortlich; denn der Treuhänder hat sie ihm\nmit der gesamten Geschäftsführung spätestens ab 1. April\n1948 vollständig überlassen, als er wieder in Frankfurt\n\nein Büro unterhielt. Der Treuhänder erschien zwar täglich\nim Lager in Büdingen und gelegentlich im Büro in Frankfurt,\nließ dem Angeklagten aber jede Freiheit, beteiligte sich\nnicht am Schriftwechsel und prüfte die Aufzeichnungen über\n\n© Ein- und Ausgang der Geldbeträge nicht nach. Das Geschäft\n\ngehörte dem Angeklagten. Die durch KRG Nr 52 herbeigeführte Beschränkung in der Verfügung über das gesperrte Vermögen berührte die Eigentumsverhältnisse und die Stellung des\nAngeklagten als Firmeninhaber nicht. Da er mit dem Willen\ndes Treuhänders die Geschäfte der Firma seit 1. April 1948\ntatsächlich führte, war er auch von dieser Zeit ab gesetzlich zur Führung der Handelsbücher verpflichtet, Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO\nist deshalb frei von Rechtsirrtum.\n\n2.) Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe als Schuldner, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, durch Aufwand übermäßige Summen\nverbraucht (Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO), begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nUnter den Begriff des Aufwandes fallen diejenigen\nAusgaben des Schuläners, die das Maß des Notwendigen oder\n\nÜblichen übersteigen. Daß die Ausgabe in Höhe von 53.250,- DM\n\nPEue \"2 Zu SEE JE Ze\n\nurmeurar +\nrn.\n\nZu\n\nEEE T\n\nur:\nTEA \\\n2 2\n\n-\nRi\n\nEn\n\n.. TREE RT Eh\n\nTi\nm wir ae\n\nen. 57\n| nn\n\nfür einen Fuchspelzmantel als Weihnachtsgeschenk für seine\nVerlobte hierzu gehört, bedarf keiner weiteren Ausführung,\nDasselbe gilt für die 480,- DM, die der Angeklagte für die\nNikolausfeier seiner Angestellten — den mitgebrachten Wein\nnicht eingerechnet - ausgegeben hat. Auf den Kopf des Teil.\nnehmers kam danach ein Betrag von rund 28,- DM. Auch der in =\nGeschäftsbetrieb gemachte Aufwand wird vom Gesetz getroffun@-\nDaß durch diese Aufwendungen übermäßige Summen vom Angeklagie::\nten verbraucht worden’ sind, kann nach den tatrichterlichen\nFeststellungen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Entwicklung seines Geschäftes keinem Zweifel\nunterliegen. Schon zur Zeit dieser Ausgaben, im Dezember\n1948, befand er sich in den stärksten Zahlungsschwierigkeiten. Ab 15. Dezember löste er Schecks mangels Deckung nicht\nmehr ein. Vom 21. Dezember 1948 ab wurden ihm bereits lau- E\"-\nfend Pfändungen angedroht. Der Steuerberater MB ernittelte bei der Aufstellung einer Zwischenbilanz am 11, Februar 1949 rund 80.000,- DM Passiven, denen nur 26.000,- DH\nAktiven gegenüberstanden. Weiterer Feststellungen über die\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten im\nDezember 1948 bedurfte es unter diesen Umständen nicht.\n\nDas Landgericht sieht einen übermäßigen Aufwand des\nAngeklagten aber nicht nur in diesen beiden Ausgaben, sondern ferner darin, daß er in der Zeit vom 1. Juli 1948 bis\nzum 31. März 1949 für seinen privaten Verbrauch 18.822,50\ndem Geschäft entnommen habe. Die Revision meint, die Feststellung der Höhe der Privatentnahmen beruhe auf bloßen\nVermutungen, denen. jeder Beweiswert fehle. Dem Angekla6-\nten werde hier in etwas anderer Form nochmals die angeb-\n\ns [} in\nlich unzureichende Buchführung zur Last’ gelegt. Dieser u\nwand ist unbegründet. Zwar hatte die Buchhalterin KB a\n\ngr\n\nee |\n' LU\n\n>\n\n- 10 -\n\nWinter 1948/49 bei dem Versuche, die ein halbes Jahr lang\nnicht geführten Bücher nachzutragen, als Privatentnahmen\n\ndes Angeklagten außer den Beträgen, die sich nach den Belegen als Privatentnahmen erwiesen, auch solche Beträge verbucht, für die keine oder nur unzureichende Belege vorhanden\nwaren. Im Ermittlungsverfahren hat der Sachverständige\nSD von den als Privatentnahmen verbuchten Summen für\njeden Monat erhebliche Beträge abgesetzt, die auf Grund der\nÜberprüfung aller vorhandenen Unterlagen als Geschäftsun- _\nkosten angesehen werden konnten. Im wesentlichen‘, ‚waren: ses.\nAusgaben für Hotelrechnungen und für Benzin. Der Sachver-.\n\n‚ständige erkannte sie als Reisespesen auch‘ dann an, wenn\n\ndie Belege hierfür unzureichend waren. Das Landgericht hat\ndavon abgesehen zu prüfen, ob die Reisespesen angesichts\n\nder wirtschaftlichen Lage des Unternehmens übermäßig hoch\nwaren. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen hat\n\nes die Überzeugung gewonnen, daß die nach Absetzung dieser\nBeträge verbleibende Summe Privatentnahmen darstellt, also\nvom Angeklagten für seine Privatbedürfnisse, für seine Lebenshaltung verbraucht worden ist2,Darin liegt keine Willkür. Das ist keine bloße Vermutung, sondern eine im Wege\n\nder freien Beweiswürdigung ersichtlich ohne einen Verfahrensverstoß und ohne Rechtsirrtum getroffene Feststellung,\n\n,‚ die ‚als solche das Revisionsgericht bindet.\n\nwofür der Angeklagte im einzelnen diese Summe ausgegeben hat, ist nicht festgestellt und \"hätte nach Lage der\nDinge nur festgestellt werden können, wenn er Einzelangaben\nüber seine Lebenshaltung gemacht hätte. Indessen 18Bt sich\nauch bezüglich der für die private Lebenshaltung in einem\nbestimmten Zeitabschnitt verbrauchten Summe beurteilen, ob\n\n- 1 -\n\nsie das Haß des Notwendigen und Üblichen übersteigt una\nangesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des\nSchuldners übermäßig ist. Der Angeklagte hat in den neun\nMonaten vom 1. Juli 1948 bis zum 31. März 1949 monatlich\ndurchschnittlich 2.000,- DM für seine privaten Bedürfnisse\nverbraucht. Daß ein solcher Verbrauch für eine alleinstehen\nde Person wie den Angeklagten das Maß des Notwendigen überschreitet, braucht nicht näher ausgeführt zu werden. Daß\ndie verbrauchte Summe übermäßig war, ergibt sich aus ihren\nVerhältnis zum Gesamtumsatz des Geschäftes. Sie stellt 22,5\ndes Umsatzes dar. In der Branche des Angeklagten wird nit\neinen Aufschlag von durchschnittlich 25 % des Einkaufspreises gerechnet. Davon müssen säntliche Geschäftsunkosten und\ndie Steuern bestritten werden. Das Landgericht schließt dar\naus, daß der Angeklagte keinesfalls mehr als höchstens 10%\ndes Umsatzes für sich hätte verwenden dürfen. Was über diesen Betrag hinausgegangen sei, stelle einen übermäßigen Vorg\nbrauch dar, Dem ist beizupflichten. ET\n\nBD rn\nx Zur\n\nNach allem verfehlt der Angriff der Revision gegen die A\nVerurteilung wegen Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO ihr Siel,\n\nIV. Auch die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs um\nwegen Nichtabführung der einbehaltenen Arbeitnehmeranteile\nder Soziallasten ist frei von Rechtsirrtum. Mit der Behauptung, das Landgericht habe nicht geprüft,‘ ob der Angeklast#\n‚seinen Angestellten mehr als das Existenzminimum bezahlt b4\nbe, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den tatrich-:\nterlichen Feststellungen. i\n\nV. Die Angriffe gegen die Strafzumessung erschöpfen *'\n\nim wesentlichen im Vorbringen neuer Tatsachen. Sie können\nech\n\nder Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. ZU\n\nwendet sich der Beschwerdeführer aber auch dagegen, daß 4\n\n- 12 -\n\nLandgericht auf eine außergewöhnliche Bedenkenlosigkeit des\nAngeklagten schließt, weil er noch unmittelbar vor seiner\nZahlungseinstellung - insbesondere durch den Kauf des Pelzmantels - und danach Geld verschwendet habe. Es vermißt dabei die Feststellung der Zahlungseinstellung. Es ist richtig, daß das Urteil die Zahlungseinstellung und ihren Zeitpunkt nicht ausdrücklich erwähnt. Die Tatsache, daß in den\nersten Monaten des Jahres 1949 Schecks mangels Deckung nicht\neingelöst und ständig Pfändungen vorgenommen wurden und\nschließlich das gesamte Warenlager gepfändet wurde, rechtfertigt jedoch die Annahme, daß der Angeklagte spätestens\nim Februar 1949 seine Zahlungen eingestellt hatte. Von dieser Annahme ist das Landgericht offensichtlich ausgegangen.\nAuch insoweit ist die Revision unbegründet.\n\nRotberg . Krauss Koeniger\nBusch Baldus\n\n.\ny\ni\n. « ”\nen Rrmcthaendt Inn ala. nah Tanne nahmen a an nn 22 v\nFREE SEE B N; (ui x\n\n® P2 ” ” ”\nDeren\n\n«\nu Dh rn\n= ei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/3-str-783-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/3-str-783-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.170280+00:00"}}