{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-11_3_StR_758_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-11","aktenzeichen":"3 StR 758/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2278 065\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Joser O0 ED =: 1\nSED, geboren am ED 1906 ir OB,\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 25. April 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDE m. een nr N\nea TS\n\nen ri ee\nZen: = er, a2 5 -\n\nae _ em - Zueien\n\nD%\n\nDARSEN,\nTE\nBREZ\n\nGründe:\n\nEDER» SEIN: GEBO Gf7n (ie GEH ENp (FOR GEte auen UND GERT\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer\nGefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit:der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird,\nist im Ergebnis unbegründet. n\n\n1.) Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\nMehrere Mitangeklagte, die in dem Eisenbahnausbesserungswerk in Ve SG veschäftiet waren, entwendeten in\nder Zeit vom September 1950 bis September 1951 aus dem Werk\nfortlaufend grosse Mengen Buntmetall, das sie dem Mitangeklagten Hm verkauften, der rechtskräftig wegen gewerbsmässiger Hehlerei- verurteilt ist. Hi setzte\nsich wegen ‘des Absatzes u.a. mit dem Angeklagten in Verbindung, der von Beruf Architekt ist, sich aber zuletzt als\nAufkäufer von Metallen für Schrottgrosshändler betätigte.\nAls solcher war er von Februar bis Juni 1951 bei der Firma\nMB in Dep \"EEE veschäftigt: In mindestens zwei\nFällen kaufte der Angeklagte von Hin je 300 kg Buntmetalle an,'Das erste Geschäft fand am Obermeidericher Bahnhof statt, während sich die Übergabe des Diebesgutes im\nzweiten Falle auf dem Hof eines Nitangeklagten vollzog.\nDer Angelilagte lieferte das Metall bei der Firma Me av\nund erhielt die vereinbarte Provision, In einem Fall 'stellteder Angeklagte den Fu als \"Hop\" vor und gab\ndabei wahrheitswidrig an, dass HB zrössere Verschrottungsaufträge von der Bundesbahn erhalten habe.\n\n2.) Die Revision rügt unzureichende ‚Feststellungen zur inneren Tatseite und macht \"insbesondere geltend, dass die Strafkammer den Sinn der Beweisregel des § 259 StGB verkannt habe.\n\nan\n\npr\n\nMETER TEN ERETT\n\nBEENDET\n\nnt EN SE!\n\nvr\nE23\n\nFi\n\nnn\n\nge se.\nRe eneoen\n\nu 2 “\nHET IT\n, de - -\n\nBe\n\nPR\n\n|\nti in\n\nv7\n\nEi\n\nDer re\nWET\nIE\n\n= 3%\nLücnthr er air\n\nStR\n\nv2\nDi\n\n“ aus einer strafbaren Handlung stammten. Zum mindesten aber\nhabe er dies den gesamten Umständen nach annehmen müssen. Es\n\n‚ den Verkäufer HB eingezogen habe. Es bedarf keiner\n\nDer Revision ist zuzugeben, dass die Urteilsfassung an ver.\nschiedenen Stellen diesen Verdacht erregt. Der Senat muss\nwiederholen, was schon das Reichsgericht in dem Urteil von\n22, Dezember 1920 (RGSt 55, 204) ausgesprochen hat, dass\nnämlich die Strafkammern noch immer häufig die Rechtsgrundsätze nicht beachten, die bei Feststellung der inneren Tatseite des § 259 StGB in Betracht kormen. Diese Rechtsgrundsätze sind in der genannten Entscheidung. ausführlich dargelegt worden. Sehr oft handelt es sich zwar, wie auch im vorliegenden 'Fall, nur um ungenaue Formulierungen, die aber ver.\nmeidbar wären und unnötigerweise Zweifel über die richtige\nRechtsanwendung aufkommen lassen.\n\n3.) Die Strafkammer beginnt die Würdigung zur inneren Tatseite mit dem Hinweis, dem Angeklagten könne nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden, positiv gewusst zu haben, dass die ihm von HB verkauften Buntmetalle\n\nhätte einem zweckentsprechenden Aufbau des Urteils entsprochen, nunmehr in erster Linie diese Umstände darzulegen.\nStatt dessen bringt das Urteil zunächst längere Ausführungen darüber, dass der Angeklagte als erfahrener und intelligenter Schrottaufkäufer die Gefahren nicht ordnungsmässiger\nGeschäfte gekannt habe, dass für ihn besondere Vorsicht geboten gewesen sei und dass er unzureichende Auskünfte über\n\nbesonderen Begründung, dass diese Gesichtspunkte als Grundlage der Beweisregel des § 259 StGB nicht in Betracht kamen;\ndenn es sind keine Umstände, die dem Angeklagten von aussel\ndie Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs aufdrängen mussten.\nAn sich weist daher die Revision mit Recht darauf hin, das3\n\ndie Formulierungen des Urteils insoweit nur auf ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten deuten. Im Ergebnis erweist sich allerdings dieser’ Angriff als unbegründet. Der\nZusammenhang’ der Urteilsgründe lässt erkennen, dass die\nStrafkammer mit den erwähnten Hinweisen nur zum Ausdruck\nbringen wollte, dass der Angeklagte die aus der Beweisregel folgende Vermutung seines Wissens um den strafbaren\nVorerwerb nicht habe widerlegen können; denn das Urteil\nspricht in diesem Zusammenhang von einer Schutzbehauptung,\ndie der Angeklagte erfolgios zum Beweise seines guten\nGlaubens vorgetragen habe. Der Zweifel über die richtige\nRechtsanwendung konnte nur dadurch entstehen, dass die\nStrafkammer unzweckmässigerweise erst im Anschluss an die\ngenannten Hinweise die Umstände anführt, die als Grundlage der Beweisregel in Betracht kamen. Als solche sind angeführt die Geschäftsabschlüsse mit einem bis dahin völlig\nunbekannten Verkäufer, die grosse Menge der verkauften Buntmetalle (jedesmal 6 Zentner), der ungewöhnliche Ort der Um-\n\n\"ladung (am Obermeidericher Bahnhof und auf einem offenen\n\nHof, der'nicht wie der Lagerplatz eines Metallhändlers aussah), die Verladung von Lastwagen zu Lastwagen, im zweiten\nFall ausserdem der Geschäftsabschluss an einem Feiertag. Alle diese Umstände waren so verdächtig, dass darauf die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Anwendung der Beweisregel stützen konnte. Anschliessend weist dann das Urteil noch darauf\nhin, dass der Angeklagte beim Weiterverkauf an die Firma\nMB den Verkäufer Ho 215 \"Ho\" vorstellte .\nund wahrheitswidrig behauptete, dieser habe Verschrottungsaufträge für die Bundesbahn erhalten. Diese Tatsachen konnten zwar als spätere und eigene Handlungen des Angeklagten\nnicht für die Anwendung der Beweisregel herangezogen werden; die Ausführungen des Urteils sind aber wiederum dahin\n\nPErRIL EZ\n\nFe,\n\nnn\n\nzer\n\ny\n\nNe\nnee g\ner\n\nx\n\nGEN\nSERRU\n\nzu verstehen, dass der Angeklagte angesichts solcher bewusst unwahren Angaben die Vermutung seines Wissens um den\nstrafbaren Vorerwerb nicht widerlegen konnte. Diese Würdigung war zulässig, nachdem die Strafkanmer sich nicht in\nder Lage sah, aus diesen unwahren Angaben unmittelbar die\n\nÜberzeugung vom \"positiven wissen\" des Angeklagten zu ge-\n\nwinnen.\n\n4.) Im Ergebnis sind also die Angriffe gegen den Schuldspruch unbegründet. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhengs ist zwär nicht ausreichend belegt; dadurch ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert. Da auch der Strafaus\nspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lässt,\n\n: musste .die Revision verworfen werden,\n\n%\n\nRotberg Koeniger\n\nKrauss\n\nBusch Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/3-str-758-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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