{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-11_3_StR_511_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-11","aktenzeichen":"3 StR 511/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\nx\n\n3 SıR S12/s1 | 9278 90\n\nIn Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\nx\n\ngegen den Ingenieur Karl F aus\n\nwegen schweren Landfriedensbruchs u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch,\nBundesrichter Dr. Baldus,\n\nBundesrichter kaaß,\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt oem\n2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nsustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Londgerichts in Wiesbaden vom 10. Januar\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Xosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nTERRA n Fr ”\n\nVon Rechts wegen\n\nyo\n\nEIER\n\nSr ran. 2\n\n2 SR\n“raae\n\n„IT\n\n“ _2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Landfriedensbruchs\nzu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.\nDie bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verstöße gegen das sachliche Recht.\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1) Ein Verfahre ısverstoß und zugleich ein sachlichrechtlicher Febler würde vorliegen, wenn das Landgericht den\nGrundsatz \"ne bis in idem\" verletzt hätte. Dies behauptet der\nBeschwerdeführer, indem er ausführt, die jetzt zur Aburteilung gelangte Tat sei schon vorher Gegenstand eines \"Sonderstrafverfahrens\" vor den hessischen Spruchgerichten gewesen. In diesem Verfahren habe die Berufungsspruchkammer die\nBeteiligung des Angeklagten an den vom Lendgericht abgeurteilten Ausschreitungen nicht für erwiesen angesehen. Die\nrechtskräftige Spruchkammerentscheidung schließe eine neue\nöffentliche Klage vor den Strafgerichten aus; das Verfahren\nsei deshalb einzustellen.\n\nDamit kann der Angeklagte nicht durchdringen. Die im\nSprüchgerichtsverfahren zu verhängenden Maßnahmen stellen\nkeine strafgerichtliche Verurteilung dar. Die auf Grund der\nallgemeinen Strafgesetze (Art 103 Abs 3 GrundG) verhängten\nStrafen und Eaßnahmen ahnden kriminelles Unrecht, während\ndie in den \"Befreiungsgesetzen\" (Art 139 GrundG) vorgesehenen Sühnemaßnahmen ein bestimmtes politisches Verhalten\ntreffen sollen. Dies wird durch 8 138 des hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit klargestellt.\nAuch in Art 22 des bayerischen Gesetzes zur Befreiung von\nNationalsozialismus und Eilitarismus ist vorgesehen, daß\nstrafbare Handlungen unabhängig von diesem Gesetz verfolgt\n\n-3-\n\nre,\n\nwu\n\nme:\n\nFF HET IE Br\n\n. u >\nFr Tee\n\nkn dr >\n\n.«. werden. Daß die Zertrünmmerung eines Stuhles seinen weiteren\n\nn\n\nnn lieliennmnilllineen. = mein\n\n-zen wendet sich der 3sschwerdeführer. Dabei greift er in un\n\n> Gebrauch ausschließt und deshalb als Zerstörung zu werten\n\n-3-\n\nwerden können. Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereit,\nausgesprochen, daß die Entscheidungen der Spruchkammern\nder amerikanischen Zone einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht entgegenstehen (BGH Urt. v. 11. November\n1951 - 1 StR 309/51).\n\n.2) Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Wie das Land- '\nsericht dargelegt hat, näherte sich der Angeklagte, der da.\nmals Ortsgruppenleiter in Wiesbaden war, am 10. November\n1938 mit einer Gruppe von 8 bis 10 Mann der brennenden Synagoge am Liichelsberg. Er verweilte einige Zeit vor dem Ge.\nbäude und stieg dann mit dieser Gruppe zu den nahegelegenen\nRäumen des jüdischen Wohlfahrtsamtes empor. Nachdem sich di\nBeteiligten dort gewaltsam Zutritt verschafft hatten, machten sie sich daran, die Zinrichtungsgegenstände der Räume\nzu zerstören. Der Angeklagte nahm mit beiden Iländen einen\nStuhl hoch und zertrümmerte ihn. Zur gleichen Zeit schlugen\ndie Bnderen Männer des Trupps die übrige Zinrichtung des\nWohlfahrtsamtes entzwei.\n\nDas Landgericht hat in diesem Verhalten die Herkmale\neines Verbrechens nach § 125 Abs 2 StGB gefunden. Hierge-\n\nzulässiger Weise die tatsächlichen Teststellungen und die\nBeweiswürdigung des Landgerichts an. lit seiner Ansicht,\ndas Landgericht hätte dem Zeugen SW, der über das dargestellte Verhalten des Angeklagten ausgesagt hatte, nicht\nglauben dürfen, kann er in diesem Rechtszuge nicht gehört\n\nist, liegt auf der Hend und brauchte deshalb nicht ausdrück\nlich erwähnt zu werden. \"\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten als Rädelsführe!\nnach § 125 Abs 2 StGB wird von den Feststellungen getrage®\nDas Landgericht hat hierzu bemerkt, der Angeklagte habe\nschon unmittelbar vor dem Betreten des wohlfahrtsamtes\n\n-4-\n\n>” in .:,\n\n.deführer meint, weil die übrigen Teilnehmer an dieser Aus-\n‚schreitung gleichzeitig ebenso handelten. Da sie das Vor-\n\n1\n-4-\n\ngegenüber dem Zeugen SW ien Einaruck erweckt, daß er\nder Anführer der Rotte sei. Dsmit wollte der Tatrichter\nnicht etwa, wie es scheinen mag, eine Ansicht des Zeugen\nwiedergeben, sondern zugleich feststellen, daß der Angeklagte die Rotte führte, und ferner deutlich machen, daß\nseine Jberzeugung auf den \\chrnehmungen des SB heruhe.\nDer Zeuge konnte offenbar nur noch dem Sinne nach wiedergeben, daß die Bemerkungen des Ingeklagten ihn als Anführer\nkennzeichneten. Dies brauchte den Tatrichter nicht zu\nhindern, seine Aussage zu verwerten, um die Rolle des Angeklagten festzustellen. Dazu war er deshalb berechtigt,\nweil er die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen Sg\n@&B zeprüft und das ärgebnis in den Urteilsgründen nieder- I\ngelegt hat. Bei dieser Rolle des Angeklagten konnte das wu:\nLandgericht weiter ohne Rechtsfehler feststellen, daß er :\nbeispielgebend wirkte, als er einen Stuhl zertrümmerte.\nDarin liegt nicht deshalb ein Denkfehler, wie der Beschwer-\n\nbild des Angeklagten vor Augen hatten, konnten ihre inneren\nHenzungen zurückgedrängt oder ihre Zerstörungslust gestärkt\nwerden. Zuch auf diese Weise hätte der Angeklagte beispielgebend und damit als zöädelsführer wirken können.\n\nne Te ET\n\nWEN\n\n2er\ner\n\n3\n\nSchon diese Feststellungen des Urteils genügen, um die\nVerurteilung des Angeklagten als Rädelsführer zu rechtfertigen. Es bedarf deshalb keines “ingehens auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob das Lendgericht auch\nGie Aussage des Zeugen AGB verwerten durfte, um aus ihr\nauf die Stellung des Angeklagten zu schließen.\n\ner\n\nr\nvE.\n\nN\n\na\n\nBZ\n\nAuch die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht #\nwar berechtigt, das Verhalten des ingeklagten als Anzeichen He\n\n“einer verwerflichen Gesinnung zu werten; nur in diesem Zu- Bar\n\nsammenhang hat es seinen Eifer unterstrichen. Für die Be- %\nmessung der Strafe wurden also keine Gesichtspunkte zum\n\n_5- [70\n\nvr on\n\n0\n.\n\nNachteil des Angeklagten verwertet, die lediglich tHerknale\n\ndes gesetzlichen Tatbestandes des § 125 Abs 2 StGB darstel-\n‚ len.\n\nNach alledem war das Xechtsmittel des Angeklagten zy\n\nverwerfen.\n\nRotberg Koeniger Busch\n. . Baldus NMaaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/3-str-511-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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