{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-03_3_StR_864_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-03","aktenzeichen":"3 StR 864/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 864/52\n\n2178 045\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dreher Ernst 5 EEmEEEED zus OWEN:\ngeboren am EB 1892 in reg z2.2t. in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit Männern\n\nER hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-Ri zung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\n” Bundesrichter Dr. Koeniger\ni Bundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Baldus\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Lasmerr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; .\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 3, Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDez SENT yet\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nde\n\nVon Rechts wegen\n\n!\n\nPS nur ur\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fünf Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern, von denen drei tateinheitlich mit Verbrechen der Unzucht mit Kindern zusammentreffen, unter Einrechnung einer vom Landgericht Hagen ausgesprochenen Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten\nZuchthaus zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und\nzehn Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Die vom Landgericht Hagen angeordnete Sicherungsverwahrung ist aufrechterhalten worden,\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte Verletzung.\ndes § 140 StPO und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat\nErfolg.\n\nIn der Anklageschrift ist der Beschwerdeführer derselben Verbrechen beschuldigt worden, wegen deren er verurteilt worden ist. Sie ist ihm am 20. Mai 1952 zugestellt\nworden. Mit Schreiben vom 26. Mai 1952, eingegangen beim\nLandgericht am 27. Mai 1952, hat er um die Bestellung eines Verteidigers gebeten, Dieses Gesuch ist nicht beschieden worden. Die Hauptverhandlung ist ohne Mitwirkung eines\nVerteidigers durchgeführt worden.\n\nDieses Verfahren war unzulässig. Die dem Angeklagten\nzur Last gelegten Straftaten waren Verbrechen. Infolgedessen hätte ihm auf seinen innerhalb einer Frist von\neiner Woche ab Zustellung der Anklage, also rechtzeitig gestellten Antrag ein Verteidiger bestellt werden\nmüssen (§ 140 Abs 1 Nr 2, Abs 3 StPO), der wegen der\nNotwendigkeit der Verteidigung an der Hauptverhandlung\n\nhätte teilnehmen müssen. Da diese ohne Mitwirkung eines\nVerteidigers stattgefunden hat, ist § 338 Nr 5 StPO verletzt.\n\n|\n4\n|\n\n—i_22%\n\n_— un anne\n\n=\nDe\n\nAgadir >\n\nee\n\nx\n\n2er\n\n“\n\n.w\n\n” men\n\na wen Pain 22 02 8020\n\nre nn. AESUIE-\n\nDer Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils ohne\nRücksicht darauf, ob es auf ihm beruht.\n\nInfolgedessen bedurfte es keines Eingehens auf die _\nnach den bisherigen Feststellungen im Schuldspruch unbe-\n‘gründete — Sachbeschwerde, Es sei jedoch bemerkt, dass\ndie Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Voraussetzungen der §§ 20a, 42e StGB unzureichend sind.\n\n[Der Angeklagte muss bei der im Wege des § 79 StGB\nerfolgenden Gesamtstrafenbildung ebenso gestellt sein,\nwie wenn im Zeitpunkt der Erlessung des ersten Urteils\nalle seine Straftaten bekannt gewesen wären und damals\nauf eine Gesamtstrafe erkannt worden wäre. }Da deren Dauer, für die Entscheidung: über die Anordnung der Sicherungs\nverwahrung von Einfluss sein kann, ist der die Gesamtstrafe nachträglich verhängende Tatrichter verpflichtet,\ndie Voraussetzungen für die etwa zu treffende Sicherungsmassregel neu zu prüfen (vgl RGSt 75, 212). Demgemäss\nhätten die Tatsachen, welche die Annahme der Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angeklagten, seiner Gefährlichkeit und die Notwendigkeit seiner Sicherungsverwahrung rechtfertigen, angeführt werden müssen, Dabei\nwäre zu beachten gewesen, dass die Frage der Erforderlichkeit des Schutzes der Allgemeinheit nach dem Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft\n\n”\n\n>\na\n\nrn\n\nzu beurteilen ist (BGHSt 1, 66). Dieser liegt bei der\nGesamtstrafe erheblich später als bei der kürzeren in\nihr aufgegangenen Einzelstrafe.\n\nRotberg Koeniger Busch\n\nBaldus Maaß .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/3-str-864-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/3-str-864-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:50.986655+00:00"}}