{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-03_3_StR_628_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-03","aktenzeichen":"3 StR 628/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\n\nSp\n\n> EI\nTEE\n. . . “. . “\n\nÜ\nx\n\n5\nE\n# .\nke\n%,\n%. .\n\nit\n\n2\nF.\n\nIm Namen des Volkes ur .\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n2\n\n1.) den Bäckermeister Werner B Er zus Tun Br\nWEB, zeboren am u 1915 in DON, u |\n\n2.) die Hausfrau Maria B verwitwete x\nBa’: 2 A geboren am\n\nr,\n\nwegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungepflicht un.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in“ :\nSitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenomnen haben\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nY\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nOberstagtsanwalt GER\nals Vertreter der undesanwaltschaft,\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrickter Dr; Baldus .\nBundesrichter Maaß - a\nals beisitzende Richter,\nJustizangestellter rag N\nals Urkundsbeamter er Weschäftsstelle, j\nfür Recht erkannt:\n\n“\n- N 19 > 28,\na N AA ‘ .\n\nN)\nE\n”\n\n*\nx\n\n‚ Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in M.-Gladbach vom 30. Hai 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nRN . ’ x\n£ RE\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und prochei- |\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittet, an das it\n\nLandgericht zurückverwiesen. “ 1:\nVon Rechts wegen &\n\nN nn\nse munen\n\nDie Angeklagte ist die Mutter der am EB 1957\n- geborenen, aus ihrer ersten the stammenden Maria RER.\nr Der Angeklagte ist der Stiefvater und Vormund dieses Kindes. Da sich bei dem Mädchen im Jahre 1949 Erziehungsmängel zeigten, wurde es im Wege freiwilliger Erziehungsß hilfe im Raffaclheim in Di untergebracht. Auf Be-\n\n“ . Eltern entlassen.\n\nI Im Sommer 1951 nahm der im selben Hause wie die\nAngeklagten wohnende 67jährige Nachtwächter Peter Si\n\n; R Fe an der Maria Ri) durch Berührung ihres Geschlechtsne zbeile mehrfach unzüchtige Handlungen vor. Hiervon er-ES \"ruhren die Angeklagten damals nichts. In der Folgezeit\n\n“ bis Ende 1951 besuchte SEM nit dem Mädchen einmal\n\neine Abendvorstellung in einem Zirkus, außerdem wieder-\n'holt Lichtspieltheater und anschliessend \"sastwirtschaften.\n\nDr ı\n\nnanchifal auch später, nach Hause zur ck. Diese Besuche\nwaren en Angeklagten mindestens teilweise bekannt.\nDaraufhin wurde der Angeklagte wegen pflichtwidrigen\n„ Verllaltens aus seinem Amt als Vormund entlassen; seiner\n” nitangeklagten Ehefrau wurde das Personensorgerecht entzogen und ihre Tochter als Fürsorgezögling neuerdings in\neinem Ürziehungsheim untergebracht. .\n\n. Auf Grund dieses Sachverhalts sind die Angeklagten\nje wegen Vergehens gegen § 170 d StGB verurteilt worden,\n\nWerner De zu vier Monaten, Maria DE zu Arei\n\ntreiben des Angeklagten wurde es Ende 1950 wieder zu seinen Bw i\n\nVon dort kehrten beide in der Regel gwischen 23 und 24 Uhr, I“\n\nsind begründet.\n\nkn ©\ns”\n\nver\n52\nRS\nN\nx\nE23\n\nMonaten Gefängnis. Ihre auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützten Revisionen\n\n1.) Mit der Verfahrensbeschwerde machen sic geltend, sie \"\nseien ohne Anhörung aller Beteiligten, ohne Gerichtsbe- “\nschluss und noch dazu länger als zulässig von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden. Die\nAusschliessung sel erfolgt wegen der Befürchtung, der Zeu-.\nge Sl weräe in Gegenwart der Angeklagten mit der 5\nWahrheit zurückhalten, Nach dessen Vernehmung hätten\n\nsie wieder vorgelassen werden müssen, da eine Befürchtung,\ndass auch die übrigen Zeugen in Gegenwart der Angeklagten\nnicht die Wahrheit sagen würden, nicht bestanden habe, Die\nAngeklagten seien indes euch während der Vernehmung von\ndrei weiteren Zeugen entgegen dem Grundsatz, dass in\nihrer Anwesenheit verhandelt werden müsse, im Verhandlungsraum nicht anwesend gewesen,\n\nLaut Vermerk im Sitzungsprotokoll sind die Angeklagten während der Veriuehmung des Zeugen SB aus dem\nSitzungssaal geführt worden, weil dieser in ihrer Anwesen- |\nheit mit der Wahrheit zurückhalte. Erst nach Vernehmung\nder Zeugen Nm. ra una StR sinü die Angeklagten wieder in den Sitzungssaal gerufen und mit dem\nwesentlichen Inhalt der Aussagen sämtlicher Zeugen bekanntgemacht worden.\n\nDieses Vırfahren war prozessordnungswidrig. Wenn\nein Angeklagter während der Vernehmung eines Mitangeklagten oder eines Zeugen aus dem Sitzungssaal abtreten soll;\nmuss nach Anhörung der ?rozessbeteiligten ein Gerichtobeschluss ergehen, der zu begründen und zu verkünden ist.\n\nDem Vorsitzenden steht die Befugnis, den Angeklagten\nzeitweilig zu entfernen,nicht zu (BEHSt 1, 346). Da\ndie Sitzungsniederschrift über die Anhörung der Beteiligten und die Verkündung ı. des erforderlichen\nBeschlusses nichts enthält, muss davon ausgegangen\n.:\\, werden, dass beides nicht geschehen ist ( § 274 StPO).\nDie Straikammer hat demnach gegen die Vorschriften der\n88 33, 247 StPO verstossen. Ob das Urteil darauf beruht,\nbedarf keiner Entscheidung, weil mit Recht ein weiterer\nVerfahrensmangel beanstandet wird, ‚ger zur Urteilsauf-\n- hebung. zwingt. * ”\n\nNach $ ‚230 StPO muss - abgesehen von wenigen;.\n% hier nicht gegebenen Ausnahmefällen - ‚der Angeklagte\nx. u an der Hauptverhandlung persönlich teilnehmen. In\nseiner Abwesenheit kann gegen ihn. nioht verhandelt\n\nwerden. Hier sind aber die Zeugen NW, 3 1 und us\ner StB vernommen worden, während die beiden Ange- er |\nku klagten noch abgetreten waren. Also hat ein Teil der RE\nDe Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit stattgefunden, ohne en\nS% dass insoweit eine Anordnung nach § 247 StPO getroffen ch\n4 worden ist. Infolgedessen liegt der unbedingte Revi- 8.\n2 sionsgrund des 8 338 Nr 5 StPO vor, .\n\n2. y Über die, Sachbeschwerds' ‚ist daher nicht mehr zu\nentscheiden. Da jedoch die \"Beantwortung der grundsätz-\n‚ lichen Frage, ob § 1704 StB auch auf Kinder über Ass. £:\n\nJahre anwendbar ist, für das neu zu erlassende. Una\n\nTTS,\n\nRER\nIN\n\nkann eine Stellungnahme hierzu nicht ungangen Bi\nden, ’\n\nDas Landgericht hat sie mit ausführlicher Begründung bejaht im Anschluss an eine unveröffentlichte\nEntscheidung des Reichsgerichts vom 11. November 1944\n\n5 neuerdings Zum Schutze der Jugend erlassenen Vorschrif-\n\n‚ das Wort \"Kind\" ebenso auslegungsbedürftig ist wie\n\n\\\n|\n\n-5.\n\n3 D 286/44 -. Die Revision bekämpf‘ diese Ansicht unter Hinweis’ auf die abweichende Meinung des Bayerischen\nObersten Landesgerichts (HESt II, 260) sowie fast der\ngesamten Hcchtslehre. Der Senat tritt der Auffassung\nbei, die eine Anwendung des § 170 d StGB nur unter\nBeschränkung suf Kinder unter 14 Jahren zulässt.\n\nDer dort verwendete Begriff \"Kind\"\"ist hinsichtlich der Altersgrenze nicht eindeutig. Er bedarf daher der Auslegung, da das Strafgesetzbuch keine ellgemeine Begriffsbestimmung enthält. Die Yrläuterung\nin § 239 a Abs 2 StGB gilt nur für die dort geregelte\nSonderstraftat. Es muss daher versucht werden, aus den\n\nten des Sträafgesetzbuches einen Anhalt dafür zu ge-\n\n\"winnen, was mit dem Ausdruck \"Kind\" gemeint ist. Ausscheiden müssen dabei diejenigen Tatbestände, in denen das Wort \"Kind\" nur zur Bezeichnung der Abstam-\n\n“ mung gebraucht ist wie in den §§ 181 Abs 1 Nr 2, 221\n\nAbs 2 StGB. Auch dem eus älterer Zeit stammenden § 361\n\nNr 4 und Nr 9 StGB ist nichts zu entnehmen, weil dort\n\nim Falle des § 170 d StGB. Es können nur diejenigen\nTatbestände zur Beurteilung herangezogen werden, bei\ndenen in jüngerer Zeit die Verletzung der Pflicht zur\nFürsorge, Obhut oder Zufsicht unter Strafe gestellt\nist..\n\nSie sind in den %§ 223 b, 361 Nr 6 a, b und vor\nallem in § 139 b StGB enthalten. Diese Strafbestimmungen beruhen auf Änderungen des Strafgesetzbuches, die\n\neine Verstärkung des Jugendschutzes zum Ziele hatten.\nSie alle gebrauchen die Ausdrücke \"Kind\" und \"Jugend-\n\nwi.\n\nliche\", die sich schon in § 9 des Vorentwurfs zu einem deutschen »trafgesetzbuch von 1909 finden, ferner\nin den Entwürfen von 1927 und 1930. Darnach ist Kind, .\nwer noch nicht 14 Jahre alt ist, sofern dieses Wort Be;\ndie Altersstufe bezeichnet. Unter Jugendlichen wird\neine Person zwischen 14 und 18 Jahren verstanden. Aus\nder Begründung zu § 9 des Entwurfs von 1927 ist zu ersehen, dass dort gewisse, im Strafrecht häufig wiederkehrende Begriffe so festgelegt sind, dass ihnen ein\ngenau umschriebener Inhalt gegeben wird. &s ist aus-\n‚üygdrlicklich darauf hingewiesen, dass im Anschluss an das\nJugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923 zwischen Kin-\n\n8,8\n\n!\n\na\n\n1}\nRR ende eh\n\n\"A te\n\nWE\n“\n\nMy as\n. , “x\n\nPEN Br. F “ 5\nTREE ET:\n\nEr\n\neen\nFe «\n\n.r\nm}\na\n\n2\n\nw..\nENT\n\ndern und Jugendlichen unterschieden wird. Dabei ist be- \"=\nmerkt, dass unter Kindern die noch nicht 14 Jahre alten Na\n\nPersonen zu verstehen sind, unter Jugendlichen die ' Bo\n\nPersonen zwischen 14 und 18 Jahren. Weiter sagt die\n\nBegründung, von Kindern im Sinne einer Altersstufe\n\nsei die “ede im § 299 des Entwurfs. Diese Vorschrift\n\nbetraf unzüchtige Handlungen vor Kindern. Sie fallen\nheute unter § 170 d-StGB.\n\n%\n5\n\n„ Im Hinblick auf diese EitWicklung wird kaum bezweifelt werden können, dass aaa Kort\"Kind\" in § 170 d eine\nAltersstufe bezeichnet. Durch” \"diese Strafärohung sollten\nPersonen geschützt werden, die wegen ihres geringen Alters i\ndes erhöhten Schutzes bedürfen. Sie ist aus § 265 a des N\nEntwurfs von 1930 herausgebildet worden. Dort ist von der ‚ud\nGefährdung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen die\n. Rede, ferner von der Gefährdung der Gesundheit einer Per- \",\nan für die der Täter zu sorgen hat. Die Anführung von Kin-.. |\n\n„dern und Jugendlichen, nebeneinander deutet darauf hin, das ap\nTEE . =\n\nhal,\n\neo.\n\nA:\nee\n\n- gefolgert werden.\n\n„,,grupven umfassen sollen. Sonst hätte eines von ihnen, _\n\ner\n\nmit die Altersverschiedenheit zum Ausdruck gebracht\nwerden sollte, wie sie sich aus § 9 desselben Entwurfs erä\nAndernfalls wäre die Beifügung des Wortes \"Jugendlichent '\nüberflüssig gew;sen. Die Weglassung dieses Wortes im Ge- ”\nsetz rechtfertigt den Schluss, dass der Gesetzgeber in ”\n§ 170 d StGB nicht so weit greifen wollte, wie es der\nEntwur? tat, und mit dem Ausdruck \"Kindern\" nur solche\n\nbis zu 14 Jahren gemeint hat.\n\nDasselbe kann aus ss 223 b, 139 b, 361 Nr 6 a, b std\n\n‚s 223 b StGB entspricht im weseytlichen dem § 265\nach ı Entwurfs von 1927 und ist durch Gesetz vom 26. Mei\n1933 (RGB1 1,298) in das \"Strafgesetzbuch eingefügt worden. Nach der Begründung zu dem genannten Entwurf bedeutet das Wort \"Kind\" in seinem § 265 ebenfalls die\nAltersstufe. Die Anführung beider Grupven - Kinder und\nJugendliche - in § 223 b lässt erkennen, dass unter\nKindern nur Personen unter 14 Jahren gemeint sind.\n\nta IE eK PER\n\nDas gleiche ergibt sich aus § 139 b StGB} der. Aurch\nVerordnung vom 6. November 1943 (RGB1 I, 635) einge- |\nfügt worden ist. Er führt in Abs 1 eine noch nicht\n18jährige Person an, die infolge ungenügender Beaufsichtigung eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht.\n\nIn Abs 2 werden diese Personen als Kinder oder Jugendliche gekennzeichnet. Daraus ist zu ersehen, dass diese ,\nbeiden Worte bestimmte, einander nicht gleiche Alters-\n\n\"und zwar das Wort \"Kind\" genügt. Daher liegt die An-\n\nnahme nahe,. dass der Gesetzgeber bei der Regelung des\n8 139 b StGB dem in der damaligen Jugendgesetzgebung\ngeübten Sprachgebrauch gefolgt ist. Dieser verstand\naber unter \"Kind\" eine Person unter 14, Jahren (vgl\n\n§ 1 I6G vom 6. November 1943; § 1 Abs 2 Jugendschutz6\nvom 30. April 1938 - RGBl I, 437).\n\nDie Vorschriften in § 361 Nr 6 a, b StGB gelien\nzurück auf § 3753 Abs 1 des [Entwurfs von 1927. Da dort\nunter Kindern Personen unter 14 Jahren verstanden sind,\nhat der Gasetzgeber die Worte \"oder Jugendliche\" hinzugefügt, um auch sie zu schützen.\n\nEs ist nicht zu verkennen, dass im Einzelfall\neine Gefährdung wenigstens des sittlichen Wohls von\nKindern auch nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres\ndurch Vernachlässigung der Türsorge- oder Erziehungspflichten eintreten kann. Denn die Zeit der geschlechtlichen Entwicklung erstreckt sich in der Regel über diese Altersgrenze hinaus. Damit ist aber nicht gesagt,\ndass der Gesetzgeber den Schutz der im kindlichen\nAlter stehenden Personen über diese Grenze hinaus hat\nausdehnen wollen, zumal vor der Einführung des § 170 d\nStGB ein derartiger Schutz überhaupt nicht bestand.\n\nDazu kommt, dass ohne die einschränkende Auslegung des Begriffs \"Kind\" die Schwierigkeit entsteht,\nin welcher Weise die Abgrenzung erfolgen soll. Wird\nauf die Schutzbedürftigkeit des Kindes im Einzelfall\nabgestellt, so könnte es sein, dass die Altersgrenze\nunter\" Umständen über das 18. Lebensjahr oder noch weiter ausgedehnt wird. Das wäre der gleichmässigen Behandlung der wegen Vsrgehens gegen § 170 d StGB be-\n\n-9 -\n\nschuldigten Personen und damit der Rechtssicherheit.\nabträglich.. Eine solche Folge wäre mit der rechtsstaatlichen Forderung nach Bestimmtheit der strafrechtlichen\nTatbestände kaum vereinbar. Es ist nicht anzunehnen, dass\nder Gesetzgeber das gewollt hat.\n\nDa wegen des eingangs erörterten Verfahrensmangels\ndas angefochtene Urteil samt den Feststellungen aufgehoben werden musste, ist dem Revisionsgericht die Möglichkeit entzogen, in der Sache selbst zu erkennen. Vielmehr musste sie an das Landgericht zurückverwiesen werden. .\n\nRotberg Koeniger Busch\n\nBR Dr. Baldus ist infolge\n\nUrlaubs ortsabwesend und Maaß\ndaher verhindert zu unterschreiben.\n\nRotberg\n\n[72922","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/3-str-628-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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