{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-03_3_StR_556_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-03","aktenzeichen":"3 StR 556/52","doktyp":null,"leitsatz":"In minder schweren Fällen der Fremd-\n\nabtreibung (§ 218 Abs 3 StGB) darf\nneben der Gefängnisstrafe nicht auf\nu Verlust der blirgerlichen Ehrenrechte\nerkannt werden. | re","text_plain":"RER ey\nx r\n3 BER URS SEN\n® Pss2. x\n\nvr\nDrag 3 8\nN “\n\nyr\n\nGesetze StGB § 8 32, 218.\n\nRechtssatz: In minder schweren Fällen der Fremd-\n\nabtreibung (§ 218 Abs 3 StGB) darf\nneben der Gefängnisstrafe nicht auf\nu Verlust der blirgerlichen Ehrenrechte\nerkannt werden. | re\nAktenzeichen: 3 StR 556/52, u .\nUrteil des BGH vom 3. Juni 1953 LG Duisburg\n\ns\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden praktischen Arzt und Geburtshelfer Dr. Ernst Walter\n\n> EEE aus DEE, geboren am GE 1595\nin NEE Kreis KO\n\nwegen Fremdabtreibung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg —\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nBundesrichter - Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EM in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\nvom 29. April 1952 dahin abgeändert,\ndass die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte wegfällt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nnen\n\nN nt N\nee a en lan nn\n\n. ‚ wen\n’ PN GE DRS FED «\nen dr A A Ä\n\ndas Urteil des Landgerichts in Duisburg _\n\nR BER}\n\nte Pi\n\n”\n°\n\nB .\n. on\n. ı ‘\n\nwun.n\n\nw\nDE RE:\n\nri Kan .. n °\nShrtlllenaätlähnng en Dun SS) „RN\n\nEn\n\ner BERER e en L\n* -\n\n°.. 54 . R\nnt,\n\n5 BAR\nER FFETR? E.8\n\nI\n\nR\n\n\\\n\nEN EEE\n\nED Rs\nr\n\nnn a\n\nFIR ES ”\n\". ur N SEI SE NEE\nREM a 1087\n\nun an MS un tm ums Au Gum m mn u am a\n\nDer Angeklagte ist wegen Abtreibung in vier Fällen,\nwegen versuchter Abtreibung in drei Fällen und wegen Verbrechens nach § 49 a Abs 2 StGB in zwei Pällen zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten. verurteilt worden. Ausserdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.\nSeine auf die Ehrenstrafe beschränkte Revision ist begründet. \\\n\nAuf Verlust der bürgerlichen Ehrönrechte kann neben\nder Gefängnisstrafe nach § 32 StGB nur erkannt werden,\nwenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreiche\nund entweder. das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zulässt oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildernder Umstände an der Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen wird. Abgesehen von der Straf-\n\n‘dauer ist keine dieser Voraussetzungen hier erfüllt. Der\n\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist in § 218 ; icht,\nausdrücklich vorgesehen, die Annahme mildernder Ungtände:\nnicht zugelassen. Das Landgericht hat auf Gefängnisstrafe\nerkannt, weil es die Straftaten des Angeklagten als minder schwere Fälle bewertet (§ 218 Abs 2 Halbsatz 2 StGB).\nFür minder schwere Fälle eines Verbrechens sieht § 32\n\nAbs 1 StGB die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nneben einer Gefängnisstrafe nicht vor. Sie trotz des klaren\nWortlauts der Vorschrift zuzulassen, geht nicht an. Eine\nbesondere Strafdrohung für minder schwere Fälle der Abtreibung durch einen Dritten (sogen. Fremdabtreibung) ist\nallerdings erst geschaffen worden, als § 218 StGB durch\n\n\" die Verordnung vom 18. März 1943 (RGBl I 169) eine neue\n\nFassung erhielt. Während seit 1926 für die Fremdabtreibung\nGefängnisstrafe und nur in besonderen, tatbestandlich um-\n\n-3\n\nschriebenen Fällen Zuchthausstrafe vorgesehen war, wurde\nnunmehr die Zuchthausstrafe als die ordentliche Strafe angedroht, für minder schwere Fälle aber Gefängnisstrafe.\nGleichwohl kann keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber nur den Ausdruck gewechselt hat und unter minder\nschweren Fällen dasselbe verstanden wissen wollte wie\nunter mildernden Umständen. Der Begriff der minder schweren '\nFälle ist damit nicht erst in das Strafgesetzbuch eingeführt worden. Schon in der Fassung des Reichsstrafgesetzbuches vom 31. Mai 1870/ 15. Mai 1871 ist er in den §§ 94\nund 96 verwendet worden. In diesen Vorschriften waren in\nminder schweren Fällen der Tätlichkeit gegen Landesherren\nund Mitglieder landesherrlicher Häuser geringere Zuchthaus- Ööder Festungshaftstrafen und bei Vorliegen mildernder Umstände als weitere Strafmilderung Festungshaft allein\nvorgesehen. Diese Abstufung von minder schweren Fällen\n\nund mildernden Umständen wurde aus dem Preussischen Strafgesetzbuch von 1851 übernommen. Dieses sah in § 74 ebenfalls eine ermässigte Strafärohung für minder schwere\n\nFälle und eine weitere Strafmilderung für mildernde Unstände vor und zwar mit dem bei der Redaktion ausge- .\nsprochenen Zwecke, mit den minder schweren Fällen die sach- -\nlich (objektiv) geringeren, mit.den mildernden Umständen\ndie Fälle verminderter Schuld zu treffen ( Goltdammer,\nMaterialien 2, 83, 84). Dürch das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893 wurde\nsodann auch dem § 90, der bisher einen niedrigeren Stzafrahmen nur bei Vorliegen mildernder Umstände enthielt, RR\neine Strafmilderung für minder schwere Fälle eingefügt: : N\nDer Gesetzgeber hat demnach mit den minder schwere Fällen \":\nund den mildernden Umständen zwei verschieden geartete\nStrafmilderungsgründe schaffen wollen. Dies ergibt sich\n\nY\n\n-4d-\n\nDe\n\nim übrigen nicht nur aus der Entstehungsgeschichte des Reichs-,\n‘ strafgesetzbuches und dem Nebeneinander der beiden Straf-\n\n milderungsgründe in den §§ 94 und 96 in der bis zum Ende\n\ndes Kaiserreiches geltenden Fassung und in § 90 in der\n\nbis zum 24. April 1934 geltenden Fassung. Es gehört von\nje her zu den Grundsätzen der Gesetzessprache, für die-\n\n: gelbe Sache denselben Ausdruck zu verwenden. Wenn zwei\n\nverschiedene Ausdrücke verwendet werden, so ist damit re-\n\ns gelmässig auch Verschiedenartiges gemeint..\n\nIRPS NE Zee\n\nnr\n\nDass der Gesetzgeber neben der in minder schweren Fäl-\n\n‘“ len erkannten Gefängnisstrafe den Verlust der bürgerlichen\n\nEhrenrechte nicht ohne ausdrückliche Vorschrift zulassen\n\n\"wollte, lässt sich mit Sicherheit auch dem § 134 MStGB vom\n\n20. Juni 1872 in der Fassung vom 25. April 1917 entnehmen.\nIn ihm war Zuchthaus, in minder schweren Fällen Gefängnis\nangedroht; zugleich war zugelassen, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen, Die letztere Bestimmung\nwäre infolge der durch § 2 XStGB vermittelten Anwendbarkeit des § 32 StGB überflüssig gewesen, wenn nach Auffassung des Gesetzgebers die minder schweren Fälle des\nMilitärstrafgesetzbuches in jeder Beziehung gleichbe-\n\n- deutend wären mit den mildernden Umständen des Reichs-\n\nstrafgesetzbuches (RGSt 59, 237 2397). -\n\nUnter diesen Unständen geht es nicht an, entgegen\n\ndem klaren Wortlaut des Gesetzes in minder schweren Fällen\n‚der Fremdabtreibung neben der Gefängnisstrafe auf Ver-\n\n;. lust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Dies würde\n“auf eine unzulässige entsprechende Anwendung des, § 32\n\nz\n{2\n\nAbs 1 StGB zu Lasten des Angeklagten hinauslaufen.\n\nee\n\nx a ype\nz Sarl “ 5 x +\nen 3903\n\nne RT. ne\n\nor\nSa\n\nNE\nne\n\n”\n- er\n\neh er ER DT TEN\n\nun PIE EIER EEE\n\nu.\n\n_\n\nET nn\n\n| |\n\n-.\n\nee TUT TT\n\\ BI\nna no. -\n\n-5_\n\nDie Unanwendbarkeit des § 32 Abs 1 StGB ergibt sich\nferner aus folgender Erwägung: Wo das Gesetz als ordentliche Strafe wahlweise Zuchthaus oder Gefängnis androht,\ndarf, wenn auf Gefängnisstrafe erkannt wird, nicht daneben der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen werden, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist. Deshalb dürfen neben der wegen\nschwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) oder wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226° StGB) erkannten Gefängnisstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt werden, wohl aber neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnisstrafe (§ 256 StGB). Wenn eine Straftat wahlweise mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe bedroht ist, so wird auf Gefängnisstrafe. erkannt werden,\nsofern der Fall minder schwer ist, wenn dies auch im\nGesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Es besteht\nalso sachlich kein Unterschied zwischen den Fällen, in\ndenen Zuchthaus oder Gefängnis wahlweise angedroht sind,\n“ und jenen, in denen Zuchthausstrafe und bei minderer\nSchwere des Falles Gefängnisstrafe angedroht ist. Somit ist kein vernünftiger Grund zu sehen, weshalb diese Fälle hinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte verschieden zu behandeln wären.\n\nNach alledem durfte das Landgericht neben der wegen Abtreibung verhängten Gefängnisstrafe nicht auf\n\nps\n\n” .\ngocre\n\nVeriust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennen. Der Rechts- \"\nfehler kann von hier aus beseitigt werden.\n\nRotberg. Koeniger Busch\n\nBaldus - Maass\n\nune\n\nu x. x\nBa . ES na tie N\nrn Ra RR\n\nnr”.\n\n*\n-;\n\n”. x\nwre\n\n,\nE IR\n\nwe;\nYuan\n\nexn\n\n“IR.\n\nVar int Aa ent mn ner\n\nR\ns\n\nVon »\n\nIR un\n\non\n\nnun Aura T ne\n” Par kreca?\n\n...\n\ns >» ’\nB B\nven wenn\nit te LT\n\n7\n\nne,\n\n“.\nPRBERR/T N\n\na\n\nMM\nn N.\n\ner\n\nER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/3-str-556-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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