{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-03_3_StR_311_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-03","aktenzeichen":"3 StR 311/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r A7 }\n\n2778 0 5\n\niR 311/52 ;\nIm Namen des Volkes g\n\nIn der Strafsache hi\n\ngegen { F\n\nden Autoschlosser Josef Z EB zus KW, geboren h\nam ED :925 in Tg OHersch!., u\n. j |\n\nwegen Hehlerei u.a. u\nZu 7\n\n' . n\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in aerki: ? N\nSitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben: *.” \\\nSenatspräsident Dr. Rotberg .\n\nals Vorsitzender, j\nBundesrichter Dr. Koeniger \\\n‚Bundesrichter Prof.Dr.Busch F\nBundesrichter Dr. Baldus f\nBundesrichter Maass F\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung, h\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung . H\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GEEEEREN\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n[1\n\" Ve ya tr BE FERe San DE\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kleve vom 23. Oktober 1951, soweit es\nihn betrifft,\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Hehlerei verurteilt wird,\n2.) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. r\nVon Rechts wegen ;\n\n. „\nBa See 2 Sn me 2\n\nIE 7 OeE me\n\n2\n\nNach dem Urteilsspruch ist der Angeklagte wegen Hehlerei ihn Tateinheit mit einem Vergehen nach § 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. In den\nUrteilsgründen ist klargestellt, dass die Strafkammer einen vorsätzlichen Verstoss gegen § 1 ‚des; desetzes ‚angenommen\nhat. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie führt unter Änderung des Schuläspruchs\nzur Aufhebung im Strafausspruch.\n\n1.) :Der- Angeklagte hat 36 kg gestohlenen Kupferdraht von\n\n\" den Dieben zum Preise von 108 DM angekauft und für 126 DM\n\nan einen fliegenden Händler weiterveräussert. Zur Tatzeit\nwar er im Geschäft seines Schwiegervaters, der einen Altwarenhandel betreibt, angestellt. Er kaufte aber das Me-\n\ntall in diesem Fall nicht für seinen Schwiegervater, sondern auf eigene Rechnung und trug deshalb den Ankauf . uch\nnicht in dessen Geschäftsbücher ein. BNE\n\n2:) Die Verurteilung wegen Hehlerei begegnet im Ergebnis\nkeinen rechtlichen Bedenken. Die Ausführungen der Revi-\n\nsioh richten sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdi-\n\ngung des angefochtenen Urteils und sind daher unbeachtlich.\n\nEs könnte lediglich zweifelhaft sein, ob die. Strafkammer\ndie Schuld des Angeklagten über die Beweisregel des § 259:\nStGB festgestellt oder ob sie unmittelbar ein Handeln mit\n\nbedingtem Vorsatz angenommen hat. Das Urteil bemerkt zu-\n\nnächst, es könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er die Herkunft des Kupfers aus einem Diebstahl\ngekannt habe. Anschliessend werden die Umstände dargelegt,\ndie klar auf diese Herkunft hindeuteten. Hätte die Strafkammer hierbei die Beweisregel des § 259 StGB anwenden\n\n-3-\n\n\\ won ‘ on oo. .\nTREE TCETTETTE EHER EEE HET ERS ET\n\n%\nKG\nf\n\npe\n\nnesst —r\n\na BT RL\n\nnn Ta Altana Aminen.\n\nvs\n\n“ heitskauf. Zwar ist nicht jeder gelegentliche Erwerb zum\n\nder in diesem Zusammenhang noch sonst erwähnt, müssen die\n- Ausführungen über die Umstände, die auf die Herkunft des\n\n‚nen Ankauf in einem Gewerbebetrieb handeln. Gleichgültig\n\n(vgl RGSt 63, 353). Dagegen braucht keine Erlaubnis, wer;\n\nwollen, dann wäre damit die Feststellung bedingten Vorsatz\nmit der die Beweiswürdigung schliesst, unvereinbar gewesen\n(vgl RGSt 55, 204). Da aber das Urteil die Beweisregel we-\n\nai ge\n\nKupfers klar hindeuteten in dem Sinne verstanden werden,\ndass die Strafkammer überzeugt war, der Angeklagte habe\naus diesen Umständen die Zweifelhaftigkeit. der Herkunft\nerkannt, sich'aber über seine Bedenken hinweggesetzt und\ndie Herkunft aus einem Diebstahl billigend in Kauf genonmen.\n\n3.) Dagegen liegt eine strafbare Handlung nach den §§ 1\nund, 16 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen nicht vor. Es handelte sich um einen Gelegen-\n\nZwecke der gewinnbringenden Weiterveräusserung von der Erlaubnispflicht nach § 1 aaO befreit; die Absicht der Fortsetzung ist nicht notwendige Voraussetzung einer Bestrafung\nnach § 16 Abs 1 Satz 1 aaO. Stets aber muss es sich um ei-\n\nist nur, welcher Art dieser Gewerbebetrieb ist: Ein Händler, der sonst mit anderen Waren handelt, bedarf also der\nErlaubnis, wenn er in einem Einzelfall Altmetall zum Zwecke\nder gewinnbringenden Weiterveräusserung erwerben will\n\n‘ohne Gewerbetreibender zu sein, gelegentlich, sei es auch\nzu dem genannten Zwecke, Altmetall ankauft. So lag der\n\nFall hier. Der Angeklagte betreibt kein Gewerbe; er wollte\nsich nur in einem Einzelfall einen Gewinn verschaffen.\nDass er zufällig in dem Gewerbebetrieb seines Schwiegervaters tätig war, ist rechtlich ohne Bedentung.\n\n4.) Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht geändert werden. Da jedoch nicht auszuschliessen ist, dass\n- die rechtsirrige Anwendung des § 16 Abs 1 Nr 1 des_@esetzes\ndie Höhe der Strafe beeinflusst hat, war das Urteil im\nStrafausspruch aufzuheben. un\nRotberg Koeniger Busch\nBaldus Maass\n\nBe \"\n\n. un‘ N ” ’ B . ”\nNEE TE TREET er RE\nT = FREE TERN,\n\nwir\n\nA,\nw\n\nw -\n> oe n\nBE 77ER GE Sr Ze\n\nBD\nun. sm-\n\n»\n\nran. St\n\nPre\n\nPN\nCu;\n\nPN\n\n[2.27\n\n”\nBye","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/3-str-311-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/3-str-311-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:50.897136+00:00"}}