{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-06-03_3_StR_163_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-03","aktenzeichen":"3 StR 163/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2278 044 7\n\nIm Nanen des volkes\n\n\\\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Strassenbahnfahrer Herbert Günther 3 iR\n\naus Dip \"GE geboren ar U 1914\nin HB.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, .\n\n4\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaäft,\n\nJustizangestellter GEEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,.\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\"Landgerichts in Duisburg vom 5: Januar 1953 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn nie de\n\n-2-\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer\nGefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine\nRevision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt\nwird, muss ohne Ürfolg bleiben.\n\n1.) Unter Berücksichtigung der nicht widerlegten Einlassung\ndes Angeklagten ist folgendes festgestellt: Der Angeklagte\nist Strassenbahnfahrer und fuhr am frühen Nachmittag des\n\n30. Juni 1952 einen Strassenbahnzug in Duisburg von, Huckin- R\ngen nach Meiderich. Die Geleise verlaufen an der; ‚Unfbilstelle längs der Emmericher Strasse auf strassenbahneigenem\nBahnkörper. Der Angeklagte hatte alle Fahrkontakte ein-\n‚geschaltet und dadurch die Höchstgeschwindigkeit von\n\n50 km/st erreicht, Auf eine Entfernung von 80 - 100 m sah\ner plötzlich ein 12jähriges Mädchen gebückt zwischen den\nGeleisen stehen. Er schaltete die Fahrkontakte bis zum\nNullpunkt aus und brachte die Bremskontakte anschliessend\nauf Stellung 1 und 2. Zugleich gab er Warnsignal. Daraufhin richtete sich das Kind auf und trat nach links 60 cm\naus den Geleisen heraus. Nunmehr stellte der Angeklagte\n\ndie Kontakte wieder auf volle Fahrt. Als er sich dem\n\nKind bis auf 20 - 30 m genähert hatte, trat dieses plötzlich wieder auf die Geleise :zurück. In seiner Bestürzung\nschaltete der Angeklagte sofort alle Bremskontakte bis\n\nzum Endpunkt durch und betätigte die Sandstreuvorrichtung,\nobwohl er wusste, dass damit eine wirksame Bremsung nicht\nzu erreichen war. Das Kind wurde von der Strassenbahn erfasst und starb alsbald an den erlittenen schweren Verletzungen. 60 m hinter der Unfallstelle kam der Strassen-\n. bahnzug zum Stehen.\n\n. €\n\nSSR.\n\nee ua\n\nRE. ER\n\n3\n\nRUE TREE ZEIT ZT BE TO\n\nA EN EEE\n\n“\n#\n\nve\n\n2.) Die Revision vermisst eine klare Feststellung, dass\ndas Verhalten des Angeklagten für den Unfall ursächlich\ngewesen sei. Da dem Angeklagten eine Reaktions- und Brems-\n\nansprechzeit zugebilligt werden müsse, habe er den Strasse.\n\nbahnzug auch dann nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringen\nkönnen, wenn er bei Wahrnehmung des Kindes in vorschriftsmässiger Weise voll durchgebrenst hätte. Im Irgebnis erweist sich dieser Angriff als unbegründet. Der Revision\nist allerdings zuzugeben, dass die Strafkammer die Möglich-,\nkeit rechtzeitigen Haltens nicht ausdrücklich festgestellt\nhat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch zweifelsfrei, dass die Strafkammer hiervon überzeugt war und\nbei der Beurteilung der Schuldfrage von dieser Überzeugung\nausgegangen ist. |\n\n|\na) Allerdings kann das Verschulden des Angeklagten nicht\n\nin seiner Fahrweise von dem Zeitpunkt ab gesehen werden,\nin dem das Kind wieder auf die Geleise zurücktrat. Denn\nauf eine Entfernung von 20 - 30 m konnte er den Strassenbahnzug nicht mehr rechtzeitig zum Kalten bringen;:Das\nbedarf keiner besonderen Begründung. Deshalb hat die\nStrafkammer mit Kecht nicht erörtert, ob dem Angeklagten\ndaraus ein Vorwurf gemacht werden könnte, dass er in der\nBestürzung nicht vorschriftsmässig und nicht wirksam gebremst hat. Sein Verschulden kann nur in der Fahrweise\nvor dem genannten Zeitpunkt gefunden werden.\n\n|\n\nb) Die Ursächlichkeit der Fahrweise für den Unfall ist\ndann Segeben, wenn der Angeklagte nach den technischen\nEinrichtungen der Bremsanlage den Strassenbahnzug, als er.\ndas Kind auf eine äntfernung von 80 - 100 m wahrnahn,\nnoch rechtzeitig anhalten konnte. Bei wirksamem Bremsen\nwäre dies möglich gewesen. Die Revision trägt selbst vo!»\ndass der Angeklagte nach dem Gutachten des in der Haupt-\n\n7\n\nverhandlung vernommenen, Sachverständigen Pi hierzu\nbei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st eine Strecke\nvon 65 m benötigt habe. Das Urteil erwähnt das Gutachten\nnicht. Die Revision behauptet allerdings, dass diese\nStrecke von 65 m nicht vom Zeitpunkt der Wahrnehmung des\nKindes ab zu rechnen sei, dass vielmehr noch 42 m als\nReaktions- und Bremsansprechzeit hinzukämen. Es ist aber\nan sich schon nicht anzunehmen, dass ein Sachverständiger\nfür Strassenbahnwesen in den eigentlichen Bremsweg nicht.\ndie Strecke einrechnet, auf der zu Beginn des Bremsens\nnach der Eigenart der Bremseinrichtung noch nicht die\nhöckstmögliche Bremswirkung erreicht ist. Denkbar ist\nallerdings, dass der Sachverständige die Reaktionszeit\n\n(1 Sek) nicht einbezogen hat. Dieser Reaktionszeit entspricht aber nur ein Weg von 14 m, so dass sich ein\nimmer noch ausreichender Anhalteweg von 79 m ergäbe. Im\nübrigen folgt aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe,\ndass die, Behauptung der Revision nicht richtig sein kann.\nZwar lässt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen,\nob der Angeklagte, als er.sich dem Kind auf 20 - 30 m\ngenähert hatte, wieder auf die Höchstgeschwindigkeit von\n50 km/st gekommen war. Er hatte sich damit verteidigt,\ndass das Kind, als er \"in voller Fahrt\" noch um die genannte Strecke von ihm entfernt gewesen sei, plötzlich\nwieder die Geleise betreten habe; die Strafkammer hat\nerklärt, dass diese Einlassung nicht widerlegt werden\nkönne. Bei Erörterung der Schuldfrage wird andererseits\nausgeführt, der Angeklagte habe wissen müssen, dass sein\nBrensweg bei einer Geschwindigkeit von 35 - 40 km/st,\n\nmit der er nach dem ersten leichten Bremsen mindestens\nwieder gefahren sei, etwa 40 m betrage. Die Strafkamnmer\nhat danach keine bestimmte Überzeugung darüber gewonnen,\nwelche Geschwindigkeit der Angeklagte nach dem ersten\nleichten Bremsen wieder erreicht hat. Das Ergebnis wird\n\n-5-\n\nee 7\n\n”.ı\n\nRN\n\nHr\ns\n\nDE 12 5 u Pu ee 7\n\num\n\n„in\n\nZe ae ES ee\nu BU u\n\n\\\n|\n\naber dadurch nicht unsicher. Beträgt bei einer Geschwindig,\nkeit von 35 - 40 km/st der Bremsweg etwa 40 m, dann kann\n\ner bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st nicht länger als\n65 m sein; dehn er verlängert sich bei einer. Geschwindigkeitssteigerung von 40 auf 50 km/st um etwa 60%. (Ein Bremse.\nweg von 65 m entspricht übrigens auch der in § 18 der\nStrassenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 13.. November 1937\nin Verbindung mit Nr 64 der Ausführungsbestimmungen des\nReichsverkehrsministers vom 26. März 1938 vorgeschriebenen\nmittleren Mindestverzögerung von 1,5 m/sec®). Geht man dagegen von der Einlassung des Angeklagten aus, er sei bei\nder plötzlichen Wendung des Kindes in voller Fahrt gewesen,\nso ergibt sich folgendes: Der Strassenbahnzug ist 60 m\nhinter der Unfallstelle zum Stillstand gekommen. Der Angeklagte hat auf die Rückwendung des Kindes zu den Geleisen reagiert, als er noch 20 - 30 m von der Unfallstelle\nentfernt war. Der Anhalteweg betrug also nur 80 - 90 m,\nobwohl der Angeklagte vorher wieder auf volle Fahrt gekommen war und obwohl er nicht vorschriftsmässig und deshalb mindestens zeitweilig nicht voll wirksam bremste.,\nDiese Feststellung schliesst ein, dass der Angeklagte den\nStrassenbahnzug auf eine Entfernung von 80 - 100 m durch\nvorschriftsmässiges und wirksames Brensen noch rechtzeitig\nvor der Unfallstelle anhalten konnte, dass also die Unterlassung eines solchen Bremsens entgegen der Annahme der\nRevision für den Unfall ursächlich war. Jedenfalls kann\nkein Zweifel darüber bestehen, dass die Strafkamner bei\nBeurteilung der Schuldfrage von dieser durch Rechtsfehler\nnicht beeinflussten Überzeugung ausgegangen ist.\n\n3.) Die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten bejaht hat, sind ebenfalls aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Urteil macht dem\nAngeklagten mit Recht zum Vorwurf, dass er nicht weiter\n\n-6-\n\nAy,\n\ngebremst,, sondern den Strassenbahnzug wieder auf volle\nFahrt geschaltet hat, weil er darauf vertraute, das gefährdete Kind werde den Gefahrenbereich der Strassenbahn\nendgültig verlassen. Es bedarf keiner Begründung, dass\ndas Kind sich bei einem Abstand von nur 60 cm von den Ge-\n\nleisen noch in diesem Gefahrenbereich befand. Der Angeklag-\n\nte ist also trotz ungeklärter Gefahrenlage mit hoher Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zugefahren. Der Angeklagte durfte aber nicht darauf vertrauen, dass das Kind\nseinen Weg aus dem Gefahrenbereich fortsetzen werde. Gerade der grosse Leichtsinn des Kindes, der sich schon aus\nder Tatsache des Aufenthalts auf dem Bahnkörper ergab,\nmusste den Angeklagten zu besonderer Vorsicht mahnen, zumal ihm das schienengebundene Fahrzeug kein Ausweichen\ngestattete. Seine Fahrlässigkeit liegt darin, dass er\nohne genügende Anhaltspunkte angenommen hat, die von ihm\nbeobachtete Gefahrenlage werde sich bis zum Eintreffen\n\nan der Unfallstelle in einem ganz bestimmten, von ihm als\nsicher angenommenen Sinne klären. Andere Wöglichkeiten\nder Entwicklung hat er nicht bedacht, obwohl mit ihnen\n\nzu rechnen war. Darauf, dass eine gefährliche Verkehrslage\nalsbald und rechtzeitig gefahrlos sein werde, darf der\nVerkehrsteilnehmer nur vertrauen, wenn er dieser Entwicklung sicher sein kann.- Das gilt in erhöhtem Maße, wenn\ndie Gefahr durch ein unvorsichtiges Kind hervorgerufen\nist. Liese Sicherheit hatte der Angeklagte hier nicht.\n\nEr hat aus der kurzen Bewegung des Kindes allerdings geschlossen, dass es sein Warnsignal beachtet habe und sich\nvor dem herannahenden Strassenbahnzug in Sicherheit bringen werde. Zweifelsfreie Anhaltspunkte für diesen Schluss\nbestanden aber nicht. Die kurze Bewegung des Kindes war\nkeineswegs eindeutig und liess daher andere löglichkeiten\nseines weiteren Verhaltens offen. Darauf hätte sich der\nAngeklagte einstellen und die Folgerungen ziehen müssen.\n\n- 7 -\n\n——m\n\neen Pays“\nFe, nen\n\ner ne\n\nmr:\n\ner eng\nRt ERS\n\nDT\n\nEr 33;\n\nSED E\n\nu Zu Di = :\n\n7 ee er\n\n| |\n\nmn\n\n’a Pre r\n\nD\ned\nRER EEE ON !\nD\nos\n\nWeil er es nicht tat, hat er den vermeidbaren Unfall faßrlässig verursacht. ü\n\n4.) Der Schuldspruch besteht deshalb zu Recht. Da auch\nder Strafausspruch keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war seine Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Koeniger Busch\n. Baldus Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/3-str-163-53","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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