{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-05-21_3_StR_945_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-05-21","aktenzeichen":"3 StR 945/52","doktyp":null,"leitsatz":"e WimDiebstahl oder Hehlerei an Eigentum\nder Besatzungsstreitkräfte begangen und 5\ndadurch auch die Vorschrift des Art 2 Nr 4 Zu\nAHKG 14 verletzt, so ist die Tat nur nach :\nden Vorschriften des Strafgesetzbuchs zu\nbestrafen, nachdem die Aburteilung des >\nFalls dem deutschen Gericht überlassen\n\nworden ist,","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: AHKG 13 Art 1,b I\nAHKG 14 Art 2 Nr 4;\nStGB 8 73\n\nII;\n\nRechtssatz:e WimDiebstahl oder Hehlerei an Eigentum\nder Besatzungsstreitkräfte begangen und 5\ndadurch auch die Vorschrift des Art 2 Nr 4 Zu\nAHKG 14 verletzt, so ist die Tat nur nach :\nden Vorschriften des Strafgesetzbuchs zu\nbestrafen, nachdem die Aburteilung des >\nFalls dem deutschen Gericht überlassen\n\nworden ist,\n\nAktenzeichen: 3 StR 945/52\nUrteil des BGH vom 21. Mai 1953\n\nLG Wuppertal\n\nImNamen des Volke s\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl,. den kaufm. Angestellten Yalter T aus V\ngeboren am 1916 in ü bei 9\n\n(Sudetenland). zur Zeit in Untersuc ungshaft,\n\n2. dei Xaufmann Heinrich G aus VuiB-BED, zeboren am 1899 in Bw. zur\nZeit in Untersuchungs s\n\n3. den Äraftfahrer Wolfgang K aus # F\n\nEEE. zeboreı am 26 in ;\n\nwegen Diebstahls u.a.\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Yai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter <rauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Tr. Baldus\nBundesrichter ‚iaaßB\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in.der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bund_sanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter Ger Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in „uppertal vom\n11. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,\nDie Sache wird zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Xosten des Jechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nap\n\nv0\nDR\n\nrt wedund inss\n\nBER:\n\nEn Ken Sal 7 * 2 Al\n\n-r.n\nEr yes\n\nen\n\nmu ds\n\n. —\nun\n\n- - . ’ -.\nEEE Sp. hen nn Ba Me\nnet oe\n\n“Sun.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wezen eines fortgesetzten gemeiuschaftlichen Vergehens nach dem AHXG Ar 14,\nArt 2 Wr 4, den Angeklagten TB ausserdem wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu Gefängnisstrafen verurteilt.\nTietze ist von der Anklage wegen Anstiftung zum Diebstahl\nfreigesprochen worden.\n\nIo\n\n1.) Der Angeklagte TB hat vom Mai 1951 bis zum Dezember\n1951 im Zusammenwirken mit Angehörigen einer in britischen\nDiensten stehenden deutschen Arbeitseinheit grössere !iengen\nXoks an sich zebracht, der im \"!igentum der alliierten Streitkräfte stand. Die deutschen Arbeitsmannschaften waren auf\ndem Bahnhof Yuppertal-Barmen damit beschäftigt, den Koks\nvon der „isenbalhn auf lastikraftwagen der briwischen Armee\numzuladen. In der ersten Zeit ist TB so vorgegangen,\ndass er sich naclı vorheriger Vereinbarung zur Laderambe äes\nBzhnhofs begab, dort von den Arbeitsmannschaften mit Koks\nbeladene Kraftwagen übernahm und diese zu seinen Abnehmern\nbegleitete. Später, als der Koks nicht mehr in Yuppertal-Barmen, sondern in Wuppertal-Küllenhahn abgeladen wurde,\nliess Tg deu Xoks auf den Hof einer Gastwirtschaft\nfahren und dort abladen. Er verkaufte ihn von hier aus\n\nan seine Abnehmer, In einzelnen Fällen holten ihn diese\nauch selbst mit ihren eigenen Fahrzeugen am Bahnhof ab.\n\nji .\nRu ne I\n... -\n\nrn -\n. -\n\nTe tn en °\n\noo.\nFERN\n\n< Da\n\n5 ”\n- .. .._\nae\n\n. B u et:\nEm Nenn en ER 9 TE ER EEE LT TE nn 2\n\n53 .\nvi\n\nwi\n\nwu...\n\nnn vn em Tee\n\nac u ie means:\n\nDen Käufern stellte Tg in einigen Fällen Qittungen\naus, Diese unterschrieb er, um die Abnehmer über seine Per.\nson zu täuschen, nicht mit seinem wirklichen Namen, sondern’\n\nmit dem !smen B-\n\nVom Juli oder August 1951 an beteiligte sich an diesen\nGeschäften auch der Angeklagte GB. Nach den bisherigen\nFeststellungen vermittelte er TB in zahlreichen Fällen Käufer.\n\nDer Angeklagte MB half im November 1951 etwa vier\nWochen lang dem Angeklagten TB gegen Entgelt beim Ab- uni\nAufladen des Xokses im Hof jener Gastwirtschaft, einige\nMale auch beim Beladen von Fahrzeugen auf dem Bahnhof,\nZr wusste, dass der Yoxs gestohlen war.\n\n2.) Das Landgericht hat die Taten der Angeklagten sowohl\nnach deutschem Strafrecht (§§ 259, 260, 267 StGB) als\nauch nach dem Gesetz Ir 14 der Alliierten Hohen Kommission\ngewürdigt. sleichwohl hat es die Angeklagten, soweit es\nsich um das Ansichbringen des Kokses handelte, nur wegen eines Vergehens nach Art 2 Nr 4 AHKG Nr 14 verurteilt,\nobwohl nach seiner Ansicht die Handlungen der Angeklagten auch Tatbestände des deutschen Strafgesetzbuches erfüllen. Ss führt dazu aus: Im Verhältnis zu den Bestimmungen der $} 259 und 242 StGB sei Art 2 Ir 4 AHKG Nr 14 ein\nSondergesetz. Aber auch im Verhältnis zu § 260 StGB sei\ndiese Bestimtung ausschliesslich anzuwenden, weil das\nAHKG ir 14 ausschliessliche Geltung gegenüber etwa mit\nihm zusanmentrefrienden deutschen Gesetzen zu beanspruchen\nhabe,\n\n3.) Die Revision der Staatsanwaltschaft, die in der\n\"Nichtanwendung der Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches eine Verletzung des sachlichen Rechts erblickt, hat\nim Ergebnis Erfolg. Allerdings kann ihr insoweit nicht\nbeigetreten werden, als sie das deutsche Strafrecht neben\ndem AHKG Nr 14 angewendet wissen will. Vielmehr sind die\nTaten der Angeklagten ausschliesslich nach dem Reichsstrafgesetzbuch zu beurteilen.\n\nDan x\nEIER us\nvr.\n\nER\n. \\\nSuch\nEra z 7 RUE\n\nIl:\n\n1.) Der vom Landgericht auf die Straftaten angewendete\nArt 2 Nr 4 AHKG Nr 14 enthält in sehr ellgemeiner Form\ndie Tatbestände einer Anzahl von strafbaren Handlungen\ngegen das Vermögen, z.B. Diebstahl, Unterschlagung,\nHehlerei usw., mit der einzigen Einschränkung, dass nur\ngegen das Vermögen der alliierten Streitkräfte oder der\nihnen gleichgestellten Personen gerichtete Handlungen unter das Gesetz fallen. Darüber hinaus bedroht Art 2 Nr 4\nauch noch Handlungen mit Strafe, die nach dem deutschen\nRecht nicht strafbar sind, z.B. den unbefugten Besitz\nvon alliiertem Eigentum. Soweit sich der Straftatbestand des Art 2 Nr 4 aber mit Tatbeständen des Strafgesetzbuches deckt, hat er keinen über das deutsche Gesetz\nhinausgehenden rechtlichen Gehalt.\n\nErfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand des\nArt 2 Nr 4 und den eines deutschen Strafgesetzes, etwa\ndes Diebstahls, so ist zu entscheiden, welches Recht\ndas zur Aburteilung berufene Gericht anzuwenden hat. Das\nLandgericht vertritt die Auffassung, dass dem AHKG Nr 14\nder unbedingte Vorrang vor dem deutschen Strafgesetz zukomme. Dem kann nicht beigetreten werden. Weder aus dem\nWortlaut des Gesetzes selbst, noch aus anderen Bestimmungen\n\nu B\nsÄrrn\n\nx\nNa”,\n.\n\n-5_ :£\n\ndes Besatzungsrechts ergibt sich etwas Derartiges,\nDaraus, dass sich die Besatzungsmächte die Aburteilung von Straftaten nach dem Gesetz Nr 14 grundsätzlich vorbehalten haben, folgt ebenfalls nichts für\ndie Frage des anzuwendenden Gesetzes, wenn im Einzelfalle ausnahmsweise die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Schliesslich zwingt auch nicht der weite\nStrafralmen des Gesetzes Nr 14 zu der vom lendgericht\ngezogenen Folgerung. Dieser erklärt sich daraus, dass\ndie Einzeltatbestände des Gesetzes sehr weit gefasst\nund wenig abgegrenzt sind, so dass Handlungen sehr verschiedenen Unrechtsgehalts darunter fallen können.\n\nDurch das AHKG Nr 14 wird also die Anwendung des\ndeutächen Strafrechts nicht ausgeschlossen,\n\n2.) Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob\ndann, wenn eine Tat gleichartige Tatbestände des Reichsstrafgesetzbuches und eines Strafgesetzes der Besatzungsmächte erfüllt, der mit der Sache befasste Richter beide\nGesetze anzuwanden hat, oder nur das deutsche. Nur wenn\nsowohl das deutsche als auch das alliierte Strafrecht\nanzuwenden ist, kann die Frage der Tateinheit auftauchen.\n\nAus dem AHKG Nr 14 selbst ergibt sich für die Entscheidung dieser Frage Aichts; insbesondere folgt nicht aus dem\nZweck des Gesetzes, dass der deutsche Richter es in jedem\nFalle neben dem deutschen Strafrecht anzuwenden hätte.\n\nDas AHKG Nr 14 ist nicht erlassen worden, damit durch\n\nseine Anwendung in allen Fällen den alliierten Interes-\n\nsen in Deutschland ein verstärkter Schutz gewährt werde.\nDies folgt auch nicht aus dem weiten Strafrahmen und\naus den vom deutschen allgemeinen Strafrecht abweichenden Bestimmungen über Teilnahme usw. in Art 5 des Gesetzes. Der Grund für den weiten Strafrahmen ist bereits\n\ntm 7\n\nerwähnt worden. Das Gesetz ist eine Zusammenfassung der\nwichtigsten Bestimmungen des Besatzungsstrafrechts für\nDeutschland. Es ist zu dem Zweck erlassen worden, den\nGerichten der Besatzungsmacht, die in der Regel zur\nAburteilung solcher Straftaten berufen sind und die mit\ndem deutschen Strafrecht und den deutschen Auslegungs- BE\nmethoden oft nicht vertraut sind, die Rechtsanwendung\nzu erleichtern. Dies ergibt sich auch aus Art 2 Abs 2 °\n\ndes in der US-Zone geltenden Ausführungsgesetzes zum .\nAHKG Nr 15 (Gesetze Nr 6, 17, 25 und 33 des Hohen Kommissars\nder Vereinigten Staaten in Deutschland vom 11. August 1950 .\nin der Fassung des Gesetzes Nr 17 zur Änderung des Ge- F\nsetzes vom 12. Januar 1951, abgedruckt bei Schwarz\n\nStPO 15. Aufl S 743 ff). Dort ist bestimmt, dass die\ndeutschen Gerichte die Gerichtsbarkeit hinsichtlich\nder Verletzung des deutschen Strafgesetzes ausüben können, wenn eine Handlung zugleich eines der in Abs 1 d bezeich- ”\nneten Gesetze - u.a, Ges Ar 14 - und ein deutsches Strafge- Re\nsetz verletzt. Die deutschen Gerichte haben aber dann ohne\nRücksicht auf abweichende Vorschriften, die in § 73 StGB\noder in anderen deutschen Gesetzen enthalten sind, aus- |\nschliesslich das deutsche Gesetz anzuwenden. Diese Vorschrift wäre unverständlich, wenn das AHKG Hr 14 den\nalliierten Interessen einen Strafschutz hätte verleihen\nwollen, der über den schon durch das. deutsche Strafrecht x\ngewährten hinausgehen sollte. Aus dem Umstand, dass der\nBesatzungsgesetzgeber neues Strafrecht auch auf Gebieten Re\ngesetzt hat, die schon durch das Strafgesetzbuch geregelt .E\nr waren = um, eine. einheitliche und leichte Handhabung r\ndurch äie Besatzungsgerichte zu sichern -, folgt nicht, 4\ndass das deutsche Gericht, das im Einzelfall ausnahmswei- fi\nse zur Aburteilung von Straftaten gegen alliierte Interessen berufen ist, gehalten wäre, das alliierte Strafgesetz\n\nPoPGEEeF R.7 ee\n\nN n\n\n” €\nsun PROBE -\nKae ui:\n\n- 7 -\n\nanzuwenden neben dem deutschen Recht, das eine ausreichende Ahndung bereits ermöglicht. In der Übertragung\nder Gerichtsbarkeit kommt vielmehr zum Ausdruck, dass\ndie Besatzungsmacht an der Aburteilung des Falles durch\nihre eigenen Gerichte und auf Grund ihrer Gesetze nicht\ninteressiert ist. \"\n\nIm Verhältnis der deutschen Gerichte zu den Gerichten der Besatzungsmächte gilt der allgemeine, auch den\n88 3 und 4 StGB zugrunde liegende Rechtsgrundsatz, dass\njedes Strafgericht nach seinem sachlichen Strafrecht urteilt. Das Besatzungsstrafrecht des AHKG Nr 14\nist nicht deutsches Strafrecht. Es ist Sonderstrafrecht\nder Besatzung, geschaffen für die Anwendung durch die\nBesatzungsgerichte. Dies ergibt sich schon daraus,\ndass den deutschen Gerichten die Aburteilung von Verfehlungen gegen das Gesetz ir 14 grundsätzlich entzogen ist (Art 1 Abs b II AHKG Nr 15). Der Grundsatz.\ndass die deutschen Gerichte nur nach dem deutschen\nStrafrecht Recht sprechen, ist für die amerikanische\nBesatzungszone durch Art 2 Abs 2 des Gesetzes Xr 6/17\ndes Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten ausdrücklich anerkannt worden. Er gilt aber als allgemeiner\nRechtsgrundsatz auch in der Britischen Besatzungszone. Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen stehen\nseiner Anwendung in der Britischen Besatzungszone\nnicht entgegen. Die im Sinzelfall zur Aburteilung\nvon strafbaren Handlungen gegen alliierte Interessen\nermächtigten deutschen Gerichte üben die Gerichtsbarkeit nicht im Namen und im Auftrag der Besatzungsmächte aus, sondern ursprüngliche, eigene deutsche Gerichtsbarkeit, deren Ausübung durch die Bestimmungen des AHKG N\n13 nur vorübergehend beschränkt ist und im Umfenge der j*\n\n-8-\n\nweiligen Ermächtigung wieder auflebt (Stödter, Deutschlands\nRechtslage, Hamburg 1948, ‘3'246 ff;. 253).\n\nAus alledem folgt, dass auch in der Britischen Besatzungszone beim Zusammentreffen von gleichlautenden Bestimmungen des alliierten und des deutschen Strafrechts\ndas deutsche Gericht nur das deutsche Strafrecht anzuwenden hat. Wie zu verfahren wäre, wenn eine gleiche Strafbestimmung im deutschen Recht nicht vorhanden wäre, braucht\nim vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden.\n\nEs wäre auch unbillig, wenn ein Täter, der sich an\nalliiertem Eigentum vergangen hat und dadurch sowohl ge--\ngen Art 2 Nr 4 AHKG Nr 14, als auch gegen eine Bestimmung des Strafgesetzbuches verstossen hat, allein deshalb,\nweil sich seine Tat gegen alliierte Interessen gerichtet hat wegen zweier in Tateinheit begangener Straftaten\nschuldig gesprochen werden müsste, obwohl ein allein\nnach deutschem Gesetz ergehender Schuldspruch den Unrechtsgehalt seiner Handlungen voll ausschöpft,\n\nDie vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone\nfür das Verhältnis der Strafbestimmungen des KRG Nr 10\nzu den deutschen Strafgesetzen entwickelten Grundsätze\nsind auf das Verhältnis der hier in Frage kommenden Bestimmungen des AHKG Nr 14 und des deutschen Rechts nicht\nanwendbar. D-r OCH hat seine Rechtsauffassung, dass grundsätzlich sowohl nach dem KRG Nr 10 als auch nach dem\ndeutschen Strafgesetzbuch schuldig zu sprechen sei, wenn\n\ndie Tatbestände erfüllt sind, im wesentlichen damit be-\n\ngründet: Das KRG Nr 10 habe für eine besondere, in sich\ngeschlossene Erscheinungsform des Verbrechens einen neuen,\numfassenden Tatbestand unter selbständiger Umgrenzung von\n\nIN)\n\nnt\n\n.mmnann\n\nN tr\n\na >\nagent\na ZN 2\n\nN ip\n\n-9-\n\nTäterschaft und Teilnahme aufgestellt und für alle\neinschlägigen Straftaten neues einheitliches Recht\ngeschaffen (OGHSt 1, 1; 1, 39). Bei der hier in Frage kommenden Bestimmung des AHKG Nr 14 ist dies nicht\nder Fall. Diese hat keinen über die Vormögensstraftatbestände des StGB hinausgehenden strafrechtlichen Gehalt, soweit sich die Tatbestände decken. Es kann nicht\nangenommen werden, dass ein Angriff gegen alliiertes\nVermögen und Eigentum strafrechtlich etwas anderes\nsei, als ein Angriff gegen sonstiges Eigentum oder\nVermögen.\n\noo; ‘Eine verbindliche Anweisung zur Anwendung des Besatzungsstrafrechts enthält auch nicht etwa die Verfü-\n\ngung des brit. Chief legal officer vom 11. Februar 1952,\nmit der die vorliegende Strafsache an die deutschen Gerichte\nabgegeben worden ist. Dieser Erlass nimmt zwar Bezug auf die\neinschlägigen Bestimmungen des AHKG Nr 14. Dies hat aber\nnicht die Bedeutung einer Anweisung an die deutschen Gerichte, die angezogenen Bestimmungen anzuwenden. Der\n\nHinweis diente vielmehr offensichtlich nur der näheren\nBezeichnung der Straftat.\n\nnt\n....\n\nDay\" OT SCH\n\nAi}\n\nu TEEN.\n\nNach alledem hätte das Landgericht nur das deutsche\nRecht anwenden dürfen.\n\n3.) Das Landgericht hat die Taten der Angeklagten,\nohne dazu von seinem Rechtsstandpunkt aus genötigt\ngewesen zu sein, auch nach dem Strafgesetzbuch beurteilt.\n\nP2\n\n- 10 -\n\nDabei hat es angenommen, dass sich die Angeklagten einer\ngemeinschaftlichen, fortgesetzten Hehlerei schuldig gemacht\nhätten. Mit dieser rechtlichen Würdigung befindet es sich\njedoch, mindestens soweit Tb und \"Bin Frage kommen,\nnicht im Zinklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofs über das Verhältnis der Hehlerei\nzur Vortat. Die Hehlerei setzt begrifflich voraus, dass\n\ndie Tat, mittels derer die Sachen erlangt sind, nicht nur\nrechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet ist. Fr\nWer sich an einem Diebstahl oder an einer Unterschlagung j\nin der Weise beteiligt, dass er die gestohlenen oder unterschlagenen Sachen an sich bringt, bevor der Diebstahl bzw. ji\ndie Unterschlagung beendet ist, ist nicht Hehler, sondern\nHittäter oder Teilnehmer am Diebstahl bzw. an der Unter- :\nschlagung(RGSt 67, 70, StRspr;.vgl auch BGHSt 3, 191 und R\nBGH 3 StR 524/51 vom 20. September 1951). Nach den Fest- ir\nstellungen des Tatrichters hat der Angeklagte Tg\nsich an der Wegnahme des Kokses selbst beteiligt, indem\ner die beladenen Fahrzeuge zu seinen Abnehmern begleitete oder sie auf den Hof der Gastwirtschaft schaffen liess,\noder indem er die Abnehmer mit ihren Fahrzeugen an die ER\nLaderampe schickte und dort Koks aufladen liess. 5\n\nIm Zeitpunkt der Beteiligung des Angeklagten\n\n7 EEE hatten die Diebe aus üen Reihen der deutschen\nArbeitsmannschaften noch keinen sicheren Gewahrsam an\ndem Zoks begründet, der Diebstahl war also noch nicht\nbeendet (BGH 3 StR 283/52 vom 13. Mai 1953). Ob der\nAngeklagte TB sich als Mittäter oder als Gehilfe\nbeteiligt hat, hängt von seiner Willensrichtung ab.\n\nDen ganzen Umständen nach liegt Mittäterschaft nahe.\n\n-1-\n\nAuch die Handlungen des Anzeklagten K\nwaren so, wie sie festgestellt sind, nicht Hehlerei,\nsondern Beteiligung an den Diebstählen in der Form\nder BHittäterschaft oder der Beihilfe. Wie das Landgericht annimmt, war nach der Vorstellung des Angeklagten TB: Gewahrsam am Diebesgut erst gesichert, als\nder koks auf dem Hof der Gastwirtschaft abgeladen\nwar. Erst in diesem Augenblick war der Liebstahl beendet, Nach den Feststellungen hat K@Bauch beim\nAbladen der Fahrzeuge auf dem Hof geholfen. Dadurch\nhat er als Jittäter oder als Gehilfe am Diebstahl mitgewirkt. In einigen Fällen hat er sogar beim Abladen\nvon Fahrzeugen an der laderampe des Bahnhofs mitgeholfen, Anders wäre es, wenn er beim Aufladen der\nFahrzeuge der Abnehmer auf dem Hof der Gastwirtschaft\ngeholfen hätte. Dann würde nur Mitwirken beim Absatz\nvorliegen und A wegen Hehlerei zu bestrafen sein.\n\nAnders liegt, jedenfalls nach den bisherigen\nFeststellungen, die Sache bei dem Angeklagten\nG EEE - Dieser nat nicht selbst bei der Wegnahme mitgewirkt. Er hat dem Angeklagten Tg Avnehmer vermittelt. Immerhin aber ist es auch nicht „\nausgeschlossen, dass er sich an den Diebstählen beteiligt hat, wenn auch nur dadurch, dass er durch seine\nVermittlert&tigkeit dem Angeklagten Tb inre Ausführung ermöglichte oder erleichterte. Hierüber werden\nnoch nähere Feststellungen zu treffen sein.\n\n4.) Das Urteil des Landgerichts muss auch insoweit\naufgehoben werden, als der Angeklagte T >\nwegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Hier\nbesteht ein offener Widerspruch zwischen dem entscheidenden Teil und den Gründen. Verurteilt ist Tg\n\nsuwn .r\n\nBE N Dnsdn 2 ziel 222 zu Zu\n\nKyorr\n\n[7\n\n- 12 -\n\nwegen Vergehens gegen das Gesetz Nr 14 und wegen\nUrkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe. In den Gründen\nist ausgeführt, zwischen der Urkundenfälschung unc dem\nVergehen nach Gesetz Nr 14 bestehe Tateinheit. Da dieser Widerspruch durch Auslegung nicht ausgeräumt werden\n\nkann, ist das sachliche Recht verletzt.\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nzu beachten haben, dass seine in den Gründen dargelegte Rechtsansicht einer Nachprüfung nicht stand\nhält. Die Annahme, das Vergehen gegen Gesetz Nr 14 und\ndie Urkundenfälschung seien durch eine bei natürlicher\nBetrachtungsweise einheitliche Handlung, den verbotenen\nHandel mit Koks, verübt worden, ist mit den tatsächlichen\nFeststellungen nicht vereinbar. Hiernach hat der Angeklagte beim Diebstahl von Koks mitgewirkt. Den XZäufern\nder Beute hat er in einzelnen Fällen gefälschte Kaufpreisquittungen ausgestellt. Auch nach \"natürlicher\"\nAnschauung war dies eine gegenüber den Diebstahlshandlungen selbständige Handlung. Zwar war sie ein\nMittel, um die Diebstähle zu verdecken; dieser Umstand\nrechtfer!igt aber allein noch nicht die Annahme von\nTateinheit oder natürlicher Handlungseinheit. Die\nDiebstähle waren jeweils vollendet, als der Angeklagte\ndie Quittungen ausstelle.\n\n.\n\n5.) Das Urteil kann auch insoweit nicht aufrecht\nerhalten werden, als der Angeklagte T EEE\nfreigesprochen worden ist. Die ihm\n\nzur Last gelegte Anstiftung zum Diebstahl, die das\nLandgericht nicht für erwiesen ansieht, hängt mit\n\nden Handlungen, wegen derer er verurteilt worden ist,\neng zusammen. Selbst wenn die Annahme des Landgerichts\n\nwen\n\nKa\n\n. .\n1 su\" Ta nn: no. .\nSr a en u UNTER,\n\nPrrmumsn\n... ee\n\n- 13 -\n\nR richtig wäre, dass der Angeklagte Tg Hehlerei bega\nhabe, könnte er deshalb allein nach der neueren Rechtsprechung nicht von der Anklage wegen Anstiftung zum\n'G Diebstahl freigesprochen werden. Denn diese bildet,\nwenn sie in der Absicht begangen wird, einen Anteil\n\nan der Beute zu erlangen, mit den nachfolgenden Ansichbringen eines Teiles der Beute eine’ einheitliche\nTat (BGHSt 2, 315; 4, 41). Dies gilt umsomehr, wenn\nder Anstifter sich an dem Diebstahl, zu dem er angesti\ntet hat, selbst beteiligt. Unter Berücksichtigung der\nerörterten rechtlichen Gesichtspunkte muss das Landgericht in der Beurteilung der Handlungen des Angeklagten völlig frei sein. Daher muss auch dieser\nfreisprechenäe Teil des Urteils aufgehoben werden.\n\nnr\n\nDer Oberbundesanwalt hat Berichtigung im Schuldspruch und Aufhebung im Strafausspruch beantragt.\n\nKrauss Koeniger Busch\n\nBaldus Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-21/3-str-945-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-21/3-str-945-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:49.536398+00:00"}}